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title: "Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung"
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# Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

## Art. 1 A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei des
Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem
Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen
und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die
sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer
Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Verantwortlichkeiten
1 Die kantonale Polizeihoheit wird gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz1).
2 Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung Für Ihre Angehörigen.
Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen
Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Folgeaufträge) selbständig
aus.
1) SR 631.0
2 715.111
Art. 3 Rechtliche Grundlagen
1 Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer
gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des
Kantons Basel-Landschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung
fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:
a. Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20042) über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBl 2005 7149)3);
b. Zollgesetz vom 18. März 20054) sowie Ausführungserlasse;
c. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20055) über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)6) sowie Ausführungserlasse;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 19927) über den Datenschutz (DSG);
e. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588);
f. Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugverkehrs durch das GWK (nicht publiziert);
g. Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) vom 3. Juni
19999);
h. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des
Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz10);
i. Gesetz vom 28. November 199611) betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG);
j. Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar 199912).
Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
1 Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die
für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit
von Belang sind.
2 Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die
Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die
Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.
2) SR 362
3) Korrekt: BBl 2004 7149.
4) SR 631.0
5) SR 142.20
6) Heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG.
7) SR 235.1
8) SR 170.32
9) SGS 251; mittlerweile aufgehoben.
10) Heute: Gesetz über die Information und den Datenschutz (SGS 162) sowie Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (SGS 162.11).
11) SGS 700
12) SGS 700.11
3 715.111
3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und
der Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies
nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige Information
über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen
1 Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im
Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
2 Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.
Art. 6 Gegenseitige Unterstützung
1 Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom
1 Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom.
Art. 8 Ausbildung
1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme
1 Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig Informationen aus, sofern
dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage.
Art. 10 Einsatzraum des GWK
1 Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet
des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 11 Alarmfahndung
1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Pol BL
die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.
4 715.111
Art. 12 Haftung
1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenarbeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.
Art. 13 Ersatz der Auslagen
1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-
Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen per Saldo an die
Eidgenössische Zollverwaltung.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 23. Mai 2000.
Art. 15 Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Änderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können
nur von beiden zeichnenden Vertragsparteien vorgenommen werden.
3 Änderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 dieses Vertrages.
4 Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten schriftlich kündigen.
B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
B.1 Allgemeines
Art. 16 Systematik
1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft
dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge
zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2 Die Anhänge werden durch den Kommandant Pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Art. 17 erfolgt eine Rücksprache mit dem
Oberzolldirektor.
5 715.111
Art. 17 Zuständigkeit innerhalb der EZV
1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich
des GWK, sondern auch in den zivilen Teil der Zollverwaltung, so wird dies
nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.
Art. 18 Befugnisse der Angehörigen des GWK
1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Pol
BL. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht
bleibt vorbehalten.
Art. 19 Begleitung von Zügen durch AdGWK
1 Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begleiten, sowie bei aus internationalen Zügen (inkl. EC/ICE/IC) ein- oder aussteigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.
2 Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss Art. 20–25.
3 Weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfalls mit der Pol BL
abzusprechen.
B.2 Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV
Art. 20 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
1. Amtshilfe im Fahndungsbereich Anhang 1
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4
Art. 21 Widerhandlungen Ausländergesetzgebung
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt,
Schwarzarbeit Anhang 5
2. Schleppertätigkeit Anhang 6
3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei
Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 7
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz in einem Asylverfahren sind Anhang 10
6 715.111
Art. 22 Widerhandlung gegen das BetmG13) (EZV)
1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 11
Art. 23 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen. Anhang 12
Art. 24 Strassenverkehrsrecht (EZV)
1. Ordnungsbussen Anhang 13
2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand Anhang 14
3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen Anhang 15
4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften Anhang 16
5. SVG; Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder Anhang 17
6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL Anhang 18
7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung
Anhang 19
8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes Anhang 20
9. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite,
Gewicht) Anhang 21
10. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang 22
11. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von
Fahrzeugen Anhang 23
12. Ladungssicherung Anhang 24
B.3 Verfahren
Art. 25 Zuführung an die Polizei
1 Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Waren an die Pol
BL erfolgt in gegenseitiger Absprache.
13) SR 812.121
7 715.111
Art. 26 Wegweisungsverfahren, Absprache Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht BL *
1 Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem
Kanton BL selbständig.
Art. 27 Rapportierung
1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.
Die Übermittlung findet grundsätzlich elektronisch statt. Notwendige Folgearbeiten werden gem. Art. 2 Abs. 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.
8 715.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.2009 13.10.2009 Erlass Erstfassung GS 2019.036
17.12.2024 01.01.2025 Art. 26 Titel geändert GS 2024.076
9 715.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.10.2009 13.10.2009 Erstfassung GS 2019.036
Art. 26 17.12.2024 01.01.2025 Titel geändert GS 2024.076
Verwa ltu n gsverei n ba ru n g
zwischen dem
Kanton Basel-Landschaft
und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ,
vertreten durch das Finanzdepartement
über die Zusammsnarbeit
zwischen der Polizei Basel-Landschaft
und dem Grenzwachtkorps
bzw. der Eidgenössischen Zollveruraltung
A Allgemeiner Teil: Grundsätze der ZusammEnarbeit
Artikel 1
Artikel2
Zweck
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der polizei des
Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit
dem Ziel, das sicherheitssystem der schweiz unter den Abkommen von
schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die
synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider parteien ezielen
lassen, im, sinne einer Verbesserung der inneren sicherheit optimal genutzt werden.
Verantwortlichkeiten
l Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der
durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen,
namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz.
2 Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung für ihre Angehöri,
gen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Auigaben
oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest,
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Fotgeaufträle)
selbständig aus.
Rechtliche Grundlagen
Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung
ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bun--
des und des Kantons Basel-Landschaft, Zum Zeitpunkt des Abschlusses
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
der Verernbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:
' Artikel 1, Absatz 3 des Eundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über
die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und
an Dublin (BBL 2005/7149J
. Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) sowie Ausfuhrungserlasse
. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16.
Dezember 2005 (SR 142.20) sowie Ausführungserlasse.
. Bundesgesete vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) über den Datenschutz
(DSc)
. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19SS (SR 170.32)
. Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des
Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert).
. Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (SIPO) vom 3, Juni
1999, (SG 257 100).
' Gesetz über den schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des
Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz des
Kanlons Basel-Landschaft (SG 162 und 162.11)
. Gesetz betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG) vom
28. November 1996 (SG 700)
. Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar lggg (SG 700-11)
lnformationsaustausch und Koordination der Einsätze
' Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse
aus, die für dis Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die
Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und
Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.
'Wo die aingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK
und der Polizei in den Einsatezentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo
dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige
lnformation über die standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder
auf andere geeignete Weise
Mobile Kontrollen und gemeinsams Aktlonen
' Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWI(Pol BL werden im
Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
? Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden,
welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.
Artikel 6
Artikel 7
ArtikelS
Artikel9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Gegenseitige Unterstützung
Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüilung
ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
Nutzung des Funknetzes Polycom
Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren
Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.
Ausbildung
wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Zugrilt auf I nformationssysteme
I Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig lnformationen aus, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechilich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grund lage.
Einsatzraum des GWK
Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Alarmfahndung
lm Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der pol
BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten,
Haftung
' Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenaöeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofem kein
grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.
Ersatz der Auslagen
Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von
Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen
per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung.
lnkrafüreten
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt
die Vereinbarung vom 23. Mai 2000.
Artlkel 14
B
Artikel 15
8.1
Artikel 16
Artikel 17
Artlkel 18
Artikel 19
Geltungsdauer und Kündigung
' Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zdit abgeschlossen.
2 Anderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichne.nden Vertragsparteien vorgenommen werden.
3 Anderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 Abs. 2 dieles
Vertrages.
'' Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
Allgemeines
Systematik
'Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-
Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt, Die Anhänge zur venrualtungsvereinbarung rägern die tächnischen
Einzelheiten der Zusammenarbeit.
? Die Anhänge werden durch den Kommandant pol BL und den Chef
GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Artikel 17 erforgt eine Rücksprache mit dem Obezolldirektor.
Zuständigkeit innerhalb der EZV
Fällt eine Aufgaba innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch in den zivilen Teilder Zollvenrvaltung, so
wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.
Befugnisse der Angehörigen des GWK
Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie oie Angehörigen der pol
BL. sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht
bleibt vorbehalten.
Begleitung von Zügen durch AdGWK
1 Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begloiten, sowie beiaus internationaten Zügen (inkr. EC/lcE/lc)ein- oder aussieigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.
2 Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen
gemäss Artikel 20 bis 25.
3weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfails mit der pot BL
abzusprechen.
8.2 selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV
Artikel20 PErsonen- , Sach- und Fahrzeugfahndung
1. Amtshilfe im Fahndungsbereich
2. Aufenthaltsnachforschung
3. Fernhaltemassnahmen
4. Eröffnung Einreisesperre

## Artikel 2l {#art_2l}

Widerhandlu ngen Ausländergesetzgebu ng
1, Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenlhalt,
Schwarzarbeit
2. Schleppertätigkeit
3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle
bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S
6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz
ln einem Asylverfahren sind Anhang 10
Arlihel22 Widerhandlung gegen dae BetmG (EA/)
Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 1 1
Artikel23 Widerhand lu n g gegen die Waffengesetzgebu ng ( Eä/)
Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und
Waffenbestandteilen Anhang 12
Artikel24 Strassenverkehrsrecht ( Eil)
1. Ordnungsbussen
2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand
3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von
Beschränkungen oder Auflagen
4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriiften
5. SVG; Fahzeuge ohne gültige Kontrollschilder
6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahzeugen mit prov. lmmattrikulation CH oder FL
7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung
8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
Anhang 5
Anhang 6
Anhang 7
Anhang I
Anhang 9
Anhang 13
Anhang 14
Anhang 15
Anhang 16
Anhang 17
Anhang 18
Anhang 19
Anhang 20
g. Übermasse und Übergewichte (Lange, Höhe, Breite, Gewicht Anhang Z1
10. Ein- Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang 22
1 1. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von
Fahrzeugen Anhang 23
12. Ladungssicherung Anhang 24
8.3 Verfahren
Artikel25 Zuführung an die Polizei
Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von waren an die pol BL
erfolgt in gegenseitiger Absprache.
Artikel 26 wegweieungsverfahren Absprache Amt für Migration BL
Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem Kanton BL selbständig.
Artlkel 27 Rapportierung
Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem system. Die
Übermittlung findet grundsäizlich elektronisin stitt. Notwendige Folgeadreiten
werden gem. Art. 2, Abs, 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen.
originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.
Liestal, den 1 3.Oktober 2009 Liestal, den 13. Oktober 2009
REGIERUNGSRAT DES
KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
EIDG, ZOLLVERWALTUNG
*-dj:' Q,A-,'1\---tSabine Pegoraro
Vorsteherin
Sicherheitsdirektion
Rudolf Dietrich
Oberzolldirektor
Version vom 23.08.2012
Anhang 1:
Amtshilfe im Fahndungsbereich
- Bussen- und Kosteninkasso, Bussenumwandlung Ripol oder andere
Fahndung/ausgeschriebene ausländische Ausweise
Gemäss Ausschreibung
- Allfällige weitere offene Angelegenheiten abklären
- evtl. AFIS
- Bussen- und Kosteninkasso
a) Wenn Geld vorhanden:
- Bussen, Kosten und Gebühren gegen Quittung Rumaca einziehen
- Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden
- Quittung an Kasse BL senden
- Weiterreise gestatten
b) Übrige Fälle:
- Übergabe an Polizei mittels Bericht GWK
c) Sofern Ausweis via Fedpol einzuziehen
- Ausweis gemäss Entscheid Fedpol einziehen. Eingeschrieben an
Botschaft des betreffenden Landes senden
- Bussen- und Kosteninkasso: Journaleintrag
- Übergabe an Polizei: Bericht GWK
- Bussen- und Kosteninkasso:
- Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie
Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden
- Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand der obgenannten
Unterlagen in Papier
- Übergabe an Polizei:
- Dossier wird bei der Übernahme der Polizei übergeben
- Ausschreibung BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse
- Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier mit Dossier
- Einzug Ausweis
- Fall in Rumaca dokumentieren. Ausschreibender Staat ist für Revokation
zuständig (Siehe Beilage zu Anhang 1, Musterschreiben)
- Kaution/Depositum gemäss Ausschreibung
- Bei Schweizerbürgern Bericht GWK nicht an BFM senden
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Version vom 23.08.2012
Anhang 2
Aufenthaltsnachforschung
- Aufenthaltsnachforschung gemäss Ausschreibung (inklusive Rücksprache mit
ausschreibender Stelle)
- Vermisste erwachsene Personen älter als 18 Jahre (SIS)
- Aufenthaltsermittlung für Justizbehörden (SIS)
- Verdeckte Registrierung/gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen (SIS)

## Art. 3 - Gemäss Ausschreibung RIPOL ( {#art_3}

StGB)
- Art. 97, 98 und 99 SDÜ
- Angegebene Personalien, Wohnort etc. soweit möglich abklären
- Allfällige weitere offene Angelegenheiten abklären
- evtl. AFIS
- SIS: gemäss "SIRENE-Leitfäden"
- Trefferfall SIS: SIRENE-Meldeformular ausfüllen
- Rücksprache mit ausschreibender Stelle, Vorgehen gemäss ihrem
Entscheid
- Minderjährige und eingewiesene Personen mit einem FFE sind der Polizei zu
übergeben
- Bussen und Kosteninkasso:
a) Wenn Geld vorhanden:
- Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen
sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden
- Quittung an Kasse BL senden
- Weiterreise gestatten
b) Übrige Fälle:
- Rücksprache mit ausschreibender Stelle, entsprechendes
Vorgehen
- Nichtanmeldung:
- Bericht GWK
- Weiterreise gestatten
- Zustellung einer Verfügung
- Kontaktaufnahme mit ausschreibender Stelle
- Durch diese Amtsstelle Verfügung zustellen lassen (Mail, Fax)
- Verfügung gegen Unterschrift aushändigen
- Empfangsbestätigung der Verfügung zurücksenden
- Ripol-Ausschreibung (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen, Verfügungen
sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden
- Weiterreise gestatten
- Bussen-/Kosteninkasse: Journaleintrag
- Nichtanmeldung oder Verfügung kann nicht zugestellt werden: Bericht GWK
- Allenfalls SIRENE-Meldeformular
Version vom 23.08.2012
- Bussen- und Kosteninkasso / Zustellung einer Verfügung:
- Ripol-Ausschreibung (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL gemäss Querschnittsprozess Dossier
- Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand der obgenannten
Unterlagen in Papier
- Nichtanmeldung / Verfügung konnte nicht zugestellt werden:
- Ausschreibung BL mittels Bericht GWK gemäss Anhang
Querschnittsprozess Dossier
- Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier
- Ausschreibung BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse
- Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier mit Dossier
- SIRENE-Meldeformular
- SIRENE Schweiz
- Kaution/Depositum gemäss Ausschreibung
- Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Anhang 3
Fernhaltemassnahmen (Einreiseverbot, Ausweisung)
- Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
- Verstoss gegen Fernhaltemassnahme gemäss Ausschreibung
- Verweisungsbruch (Art. 291 des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937)
- Art. 115 und 119 AuG
- Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ)
- Art. 291 StGB
- Fernhaltemassnahme gemäss Ausschreibung
- evtl. AFIS
- Bei Ausschreibung Bundesanwaltschaft, diese in jedem Fall anrufen
- Anzeige GWK und Erklärung (EDV Nr. und Aktenzeichen der
Ausschreibung angeben) mit Bussen- und Kostendepositum
- Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft via EZ Polizei (es müssen je nachdem
umfangreichere Abklärungen, Amt für Migration etc. getätigt werden, in der Regel
vorl. Festnahme oder Anordnung U-Haft)
Je nach Entscheid:
- Anzeige GWK und Erklärung mit Bussen- und Kostendepositum
(Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person)
Wegweisung
- Übergabe an Staatsanwaltschaft/Amt für Migration via Kapo
(Vorl. Festnahme, U-Haft, Ausschaffungshaft)
- Trefferfall SIS (Art. 96 SDÜ): Vorgehen gem. "SIRENE-Leitfäden".
Kontaktaufnahme mit kantonaler Migrationsbehörde und gemäss Entscheid
vorgehen
- Sofern zuständig, Telefon an Bundesanwaltschaft
- Gemäss Entscheid BA:
- Anzeige GWK und Erklärung mit Bussen- und Kostendepositum
- Wegweisung
- Übergabe an kantonale Behörde (siehe oben) Kapo
- Bussendepositum erheben
- Anzeige GWK und Erklärung
- SIRENE-Meldeformular
- Anzeige GWK und Erklärung
- BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier
- BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse
- SIRENE-Meldeformular
- SIRENE Schweiz
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Anhang 4
Entfernungsmassnahmen
- Nicht eröffnetes Einreiseverbot gemäss Ausschreibung
- Nichtbesitzen einer erforderlichen Bewilligung
- Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt
- Gemäss Ausschreibung
- Art. 64 AuG (Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20)
- evtl. AFIS
- Bei Ausschreibung der Bundesanwaltschaft diese in jedem Fall anrufen
- Formlose Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, Wegweisung
- Kann die Wegweisung nicht sofort erfolgen, ist mit der kantonalen
Migrationsbehörde Rücksprache zu nehmen
- Bericht GWK (EDV Nr. und Aktenzeichen der Ausschreibung angeben) erstellen
- Form 97.77 (Eröffnung Einreiseverbot)
- Bei Wegweisung:
- Will die Person eine Verfügung, ist diese aufzufüllen/einzuholen
(analoges Vorgehen wie bei Einreiseverweigerung)
- Die Verfügung mittels Form 97.79a gegen Empfangsbestätigung
aushändigen
- Bericht GWK
- Eröffnung Einreiseverbot (97.77)
- Eröffnung Wegweisungsverfügung (97.79a)
- Bericht GWK
- Ausschreibung BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier
- Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier
- Eröffnung Einreiseverbot gemäss Verteiler
- Bei Wegweisung:
- Allenfalls kantonales Migrationsamt
- BFM
- Grenzwachtposten
- Eröffnung Wegweisungsverfügung Form 97.79a gemäss Verteiler
- Bei der Wegweisung handelt sich um eine fremdenpolizeiliche Anordnung. Die
entsprechende Bericht GWK richtet sich nach dem Anhang über den rechtswidrigen Aufenthalt
- Bei nicht eröffneter Einreisesperre besteht kein Verstoss gegen Massnahme, weshalb die Person nicht wegen Missachtung einer Massnahme verzeigt werden kann.
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Anhang 5
Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt,
Schwarzarbeit
- Widerhandlung das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG)
Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände:
- Rechtswidrige Einreise: Art. 115 Abs. 1 AuG
- Rechtswidrige Ausreise: Art. 115 Abs. 2 AuG
- evtl. AFIS
- Zustelldomizil bezeichnen
- evtl. Wegweisung
Strafverfahren:
- Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft, evtl. Anordnung
U-Haft
- Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum,
Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person
Ausländerrechtliche Massnahmen bis und mit Vollzug Wegweisung:
- Bei Anordnung U-Haft durch Staatsanwaltschaft, Orientierung Pikettdienst AfM
- Ansonsten Wegweisung und Vollzug derselben
Evtl. direkte Einreiseverweigerung/Wegweisung, sofern mit Zollkontrolle an Grenze direkt
verbunden:
- Formlose Wegweisung
Evtl. nur Benachrichtigung einer kantonalen Behörde BL für weitere Massnahmen:
- Mitteilung an Amt für Migration/Amt für Arbeit, Anzeige GWK und Erklärung
Person ist gesucht:
- Vorgehen nach Anforderungen der Ausschreibung
- Anzeige GWK und Erklärung
- Anzeige GWK und Erklärung
- BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier
- BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle
- Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren
Anhang 6
Förderung der illegalen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts (bes. Schleppertätigkeit)
- Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände:
- Förderung der illegalen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts,
Art. 116 AuG
- evtl. AFIS
- Zustelldomizil bezeichnen
- Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum,
Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person
- Anzeige GWK und Erklärung
- Anzeige GWK und Erklärung
- BL per Anhang Querschnittprozess Dossier
- BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle
- Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren
Anhang 7
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen
mit geregeltem Aufenthalt in der EU
- Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG)
- Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Art. 115 Abs. 1c AuG
- evtl. AFIS
- Zustelldomizil bezeichnen
- Bericht GWK erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache (Arbeitgeber, Arbeitsdauer, Entlöhnung und Einsatzort erheben) und Einvernahme zur Person
Weiterreise gestatten
- Bericht GWK
- Bericht GWK
- BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier
- Andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier
- BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse
- Gefundene Belege, wie Quittungen, Tickets etc. sind einzuscannen und dem Fall in
Rumaca als Beilage anzuhängen. Aussagen sind unterzeichnen zu lassen, Arbeitgeber sind zu bezeichnen und festzuhalten.
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle
- Bericht bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Anhang 8
Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise von
ausländischen Personen
Achtung, je nach Konstellation kommt noch ein Verfahren betreffend Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt zur Anwendung
- Widerhandlung gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.12.1937
- Sachfahndung gemäss Art. 100 Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 nach gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente und gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden
gekommenen ausgefüllten Identitätspapiere
(Pässe, Identitätskarten, Führerscheine)
Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände:
- Fälschung von Ausweisen, Art. 252 StGB
- Art. 100 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ)
- Festhaltung Personalien nach folgender Priorität
- Sofern vorhanden ein Originaldokument
- Die Angaben aus AFIS
- Gemäss Angaben der angehaltenen Person
- AFIS
- Zustelldomizil bezeichnen
- SIS-Treffer: gemäss "SIRENE-Leitfäden
Strafverfahren:
- Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft, ev. Anordnung U-Haft
- Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und Person
Ausländerrechtliche Massnahmen bis und mit Vollzug Wegweisung:
- Bei Anordnung U-Haft durch Staatsanwaltschaft Orientierung Pikettdienst AfM
- Ansonsten Wegweisung und Vollzug derselben
- Fälschungsbeschreibung erstellen. Siehe „Dienstbefehl DC Dok Reg 1“.
Wegweisung oder Weiterreise gestatten
Person ist gesucht:
- Vorgehen nach Anforderungen der Ausschreibung
- Anzeige GWK und Erklärung
- allenfalls SIRENE-Meldeformular
- Dokumentenfälschungsbeschreibung
- Anzeige GWK/Dokumentenfälschungsbeschreibung
- BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier
- SIRENE-Meldeformular
- SIRENE Schweiz
- BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse
- Beschlagnahmter Ausweis
- BL per Anhang sichergestelltes Material
- Achtung, je nach Konstellation kommt noch ein Verfahren betreffend Beihilfe
zum illegalen Grenzübertritt zur Anwendung
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid zuständiger Stelle
- Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren
- Zur Beurteilung von Fälschungen und spezifischem Vorgehen siehe GWK
Weisung DC Dok Reg 1
Anhang 9
Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F oder S
Mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos gestrichen.
Anhang 10
Einzug von Bargeld bei in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen
Personen
- Ausländer- und Asylgesetzgebung
- Art. 85 und 86 AsylG
- Weisungen BFM Ordner Asyl 2, S. Asyl 71.2 Kap. 2.2 Sicherheitsleistungen
- Bericht GWK/Protokoll Einzug von Bargeld
- Geld sicherstellen mit Formular BFM. Keine Verbuchung auf Kasse EZV. Unterschrift von MA GWK und Geldbesitzer auf Formular BFM
- Bericht GWK evtl. Einvernahme zu Person und Sache
- Formular BFM Einzug Bargeld Asyl
- Bericht GWK, zusätzliche Form per Post an BFM
- BL gemäss Querschnittsprozess Dossier
- Zuständigem Kanton (exkl. BS) gemäss Zemis per Post Kopie zustellen
- Bareinzahlung auf Post mit speziellem Einzahlungsschein an BFM
- Einzahlungsschein einscannen, in Rumaca dem Ereignis anhängen
und Originalbeleg auf Posten aufbewahren
- Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK nehmen
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Anhang 10a
Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen
- Erfüllung der Voraussetzungen zur Rücküberstellung
- Einfaches Verfahren gemäss entsprechendem Abkommen mit dem Nachbarstaat über
die Rückübernahme von Personen (SR 0.142)
- Bericht GWK erstellen
- Vorgehen gemäss Abmachung mit ausländischer Behörde vor Ort
- Kann die Person nicht innert 24 Stunden übergeben werden, ist sie der Polizei zu übergeben, zwecks Durchführung des ordentlichen Rückübernahmeverfahrens.
- Je nach Fall:
- Rücküberstellung an ausländische Behörde, unterschriftlicher Bestätigung auf
Bericht GWK
- Übergabe an die Polizei, zwecks Durchführung des ordentlichen Rückübernahmeverfahrens
- Bericht GWK
Verteiler der Formulare:
- Bericht GWK:
- Zuständige ausländische Behörden
- BFM
- Grenzwachtposten
- Allenfalls Migrationsamt
Zustellung Inkasso:
- Kein Inkasso
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei/kant. Migrationsbehörde nehmen
Anhang 11
Kleinmengen von Betäubungsmitteln (EZV)
- Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
- Art. 19a BetmG
Definition Kleinmengen :
- Weiche Drogen (Cannabis) bis maximal 25 gr.
- Harte Drogen (Heroin, Kokain) bis maximal 2 gr.
- Ecstasy bis maximal 10 Dosen/Tabletten
- Khat bis maximal 15 Kg
Voraussetzungen zur selbständigen Erledigung:
- Es handelt sich ausschliesslich um die oben genannten Mengen und Stoffe
- Das Betm ist eindeutig für den Eigenkonsum bestimmt
- Neben dem Betm werden keine grösseren Geldbeträge mitgeführt
- Sachverhalt ist erstellt und wird anerkannt (Sachverhaltsanerkennung einholen)
- Bericht GWK/EZV und Handformular BM (Sicherstellung)/Bussen- und Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache
- Bericht GWK/EZV
- Handformular BM
- Bericht GWK/Handformular BM
- BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier
- BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse
- GWK für aufgefundene Betm
- Handformular BM
- Gemäss Querschnittsprozess Dossier
- Zivildienst generell für festgestellte und aufgefundene Betm
- Bericht GWK/EZV
- Gemäss Querschnittsprozess analoges Vorgehen
Betäubungsmittel:
Sichergestellte Betäubungsmittel
- BL per Anhang Querschnittsprozess Material
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle
- Bericht bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Anhang 12
Ein- und Ausführen von Waffen und Waffenbestandteilen (EZV)
- Verstoss gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)
- Tragen, Mitführen und Einführen von Waffen, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
(Sofern keine Bewilligung für Ein-, Aus- und Durchfuhr vorhanden ist)
- Anzeige GWK erstellen/Bussen- und Kostendepositum,
Sachverhaltsanerkennung einholen nach erfolgter Rücksprache Pikett
Staatsanwaltschaft
- Waffe sicherstellen
- Anzeige GWK/EZV gilt auch für Einzug der Waffe
- Erklärung
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier/Quittung“
- BL gemäss Anhang „Querschnittsprozess Kasse“
- Zivildienst generell für festgestellte und aufgefundene Waffen
- Analoges Vorgehen
- Gemäss Querschnittsprozess analoges Vorgehen
Waffen:
- Sichergestellte Waffen:
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Material“
- Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle
- Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Anhang 13
Ordnungsbussen (EZV)
- Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften, welche im vereinfachten Verfahren geahndet werden können. Tatbestände gemäss Ordnungsbussenverordnung siehe Link http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.031.de.pdf
- Gemäss Ordnungsbussengesetz
- Gemäss Ordnungsbussenverordnung
- Person steht fest und Sachverhalt unbestritten
- Person ist einverstanden und bezahlt vor Ort
- Ordnungsbusse ausstellen und Geld mit Quittungsblock EZV Form 25.30
einziehen
- Person steht fest und will Bedenkfrist oder nicht sofort bezahlen
- Ordnungsbussenzettel mit Bedenkfrist ausstellen und abgeben
- Bei sofortiger Bezahlung
- OB Zettel und Quittung 25.30
- Bei Bedenkfrist und späterer Bezahlung
- OB Zettel mit Bedenkfrist
Verteiler Formulare und Inkasso:
- Vorgehen gemäss Querschnittsprozess Ordnungsbussen
- Bussenhöhe gemäss OBV Anhang 1
- Sofern eine beschuldigte Person nicht mit dem Ordnungsbussenverfahren einverstanden ist, kommt das Verzeigungsverfahren zur Anwendung
- Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
Anhang 14
Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV)
- Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand
- Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss
- Führen eines Fahrzeuges in anderem fahrunfähigem Zustand
- Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV) Art. 31 Abs. 2
und 55 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958
(SVG) strafbar nach Art. 91 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz vom
19.12.1958 (SVG)
- Aufklären über Tatbestand
- Konsequenzen/weiteres Vorgehen erklären
- Vorgehen Alkoholkontrollen:
Wirkt der Proband/in
freiwillig mit?
Ja
20 Min. warten oder
Mundspülung
Übergabe an die Polizei
(Vereitelung, Art. 91a SVG)
Nein
Atemlufttest 1
Unterer Messwert
Messwert
ab 0,5 ‰
Atemlufttest 2
Messwert
0,0 – 0,49 ‰
Messwert
0,0 – 0,49 ‰
Weiterfahrt
straffrei
Messwert
0,5 – 0,79 ‰
Bei Abweichung beider
Tests > 0,1 ‰ nochmals
zwei Tests
Messwert
ab 0,8 ‰
Anordnung Blutprobe
durch Staatsanwaltschaft
Protokoll Verdacht
auf Fahrunfähigkeit/Anzeige/Übergabe an die Polizei
Anerkennung Ablehnung
Weiterfahrt verhindern
Prov. Abn. FA/Protokoll
Verdacht auf Fahrunfähigkeit erstellen, gilt als
Anzeige GWK/EZV
Aufklären
Ja
- Vorgehen Betäubungsmittel- und Medikamententest:
(Achtung: vorgängig ist die Atemalkoholkontrolle gemäss oben aufgeführtem
Schema durchzuführen.)
- Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit
- Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen
Zu beachten gilt insbesondere:
Anzeige durch EZV (Messwert 0.5-0.79 ‰ und dessen Anerkennung):
- Original Anzeige GWK/EZV EZV
- Kopie Anzeige GWK/EZV Polizei
Übernahme und Erledigung durch Polizei:
- Original Anzeige GWK/EZV Polizei
- Kopie Anzeige GWK/EZV EZV
allfällige andere Fahrunfähigkeit
Verdacht auf Fahrunfähigkeit
(andere Substanzen als Alkohol)
Vortest
negativ positiv
Nein/Verweigerung
Anzeige GWK/EZV
Übergabe an die Polizei
Weiterfahrt
Aufklären
Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit erstellen
Rücksprache mit Polizei
Wirkt der Proband/in
freiwillig mit?
- Voraussetzung für die Durchführung eines Alkoholtestes bedingt keinen konkreten Verdacht. Die Verhältnismässigkeit hat gewahrt zu bleiben (keine willkürlichen Atemluftproben).
- Betäubungsmitteltests dürfen nur bei konkretem Verdacht vorgenommen werden und die Polizei ist schnellstmöglich beizuziehen. (Dient zur Sicherung von
Beweismitteln)
- Bei einem positiven Betäubungsmittelvortest braucht es noch weitere Verdachtsmomente (z.B. veränderte Pupillen), damit ein hinreichender Grund für
den Beizug der zuständigen Behörde vorliegt.
- Bei einem positiven Betäubungsmittelvortest ist eine zweifelsfreie Zuordnung
zur Täterschaft aktenkundig festzuhalten, in dem:
- der positive Vortest zusammen mit einem Ausweis der Täterschaft fotokopiert und
- mit Datum, Name und Unterschrift durch den kontrollierenden Mitarbeiter der EZV versehen wird.
- Bei einem negativen Drogenvortest ist vor dem Gestatten der Weiterfahrt eine
allfällige Fahrunfähigkeit des Fahrzeugführers aufgrund von anderen Umständen (z.B. falsches Resultat Vortest, Medikamente, Übermüdung u.ä.) zu überprüfen.
- Bei Betäubungsmittelfund zusätzlich Vorgehen gemäss Anhang „Kleinmengen von Betäubungsmitteln“
Anhang 15
Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder
Auflagen (EZV)
- Fahren ohne Führerausweis
- Missachtungen von Beschränkungen oder Auflagen
- Fahren ohne Bewilligung (Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte gem. Art.
78 VRV)
- Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis
(schweizerische und ausländische Führerausweise):
Art. 95 Ziffer 1 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) und

## Art. 4 {#art_4}

Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 (VZV)
- Missachtung von Beschränkungen und Auflagen:
Art. 95 Ziffer 1 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG)
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges abklären und aufnehmen
- Zustelldomizil bezeichnen lassen
- Anzeige GWK/EZV erstellen, Bussen- und Kostendepositum und
Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und Person
(nach Rücksprache Pikett Strafverfolgungsbehörde)
- Bei Beteiligung Dritter (d.h. Fahrzeugführer ist nicht Fahrzeughalter) ist mit der Polizei das weitere Vorgehen abzuklären (eventuell weitere Ermittlungen durch die
Polizei)
- Anzeige GWK/EVZ
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“
- BL gemäss Anhang „Querschnittsprozess Kasse“
- „Fahren ohne erforderlichen Führerausweis“ ist nicht gleich bedeutend mit „Nichtmitführen des Ausweises“ gemäss OBV (siehe Anhang Ordnungsbussen).
- Bei Feststellung „Fahren ohne erforderlichen Fahrzeugausweis“ ist mit der Polizei
das weitere Vorgehen abzuklären.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (Nichteinholen CH-Führerausweis) in jedem
Fall abklären:
• Hat die Person mehrere Aufenthaltsorte?
• Wenn ja, wo?
• Dauer der Anwesenheit am jeweiligen Aufenthaltsort?
- Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
Anhang 16
Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (EZV)
- Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften
- Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 19.06.1995 über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
- Aufklären über Art und Umfang der Kontrolle
- Konsequenzen/weiteres Vorgehen erklären
- Anzeige GWK/EZV, Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person nach Rücksprache mit Pikett Staatsanwaltschaft
- Allenfalls Weiterfahrt verweigern, bis Ruhezeit eingehalten
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Kasse“
- Tatbestände, welche über das OBV hinausgehen: Kontaktaufnahme mit
Staatsanwaltschaft, nach Rücksprache allenfalls rapportieren
- Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
Anhang 17
Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV)
- Fahren ohne Versicherungsschutz (ausschliesslich für abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulationen CH oder FL)
- Fahren trotz Einzug der Kontrollschilder
- Nichtabgabe der Kontrollschilder
- Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Verkehrsversicherungsordnung vom
20.11.1959 (VVV; SR 741.31)
Strafbar nach Art. 96 Ziff. 2 bzw. Art. 97 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19.12.1958 (SVG, SR 741.01)
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Vorgehen bei der Einreise
- Fahrzeugführer schliesst Grenzversicherung ab:
- Provisorische Fahrbewilligung ausstellen
- Fahrzeug in dieser Hinsicht freigeben
- Fahrzeugführer schliesst keine Grenzversicherung ab:
- Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sicherstellen
- Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Original des Beschlagnahmeprotokolls spätestens am folgenden Werktag dem Strassenverkehrsamt zustellen, welches die Kontrollschilder abgegeben hat
- Abtransport des Fahrzeugs mit Händlerschildern oder Abschleppen
- Vorgehen bei der Ausreise
- Anzeige GWK/EZV erstellen
- Bussen- und Kostendepositum nach Rücksprache Pikett Strafverfolgungsbehörde erheben
- Fahrzeug freigeben (nach Abschluss Grenzversicherung und
Ausstellung provisorische Fahrbewilligung für CHF 44.-.)
- Wenn Bussen- und Kostendepositum nicht geleistet werden
kann, weiteres Vorgehen mit Staatsanwaltschaft abklären (Einvernahme zur Sache, Sachverhaltsanerkennung, evtl. Einzug
Schilder und Sicherstellung und Abtransport Fahrzeug)
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“
- Bei allen anderen Fällen von „Fahren ohne Versicherungsschutz“ ist die
Staatsanwaltschaft beizuziehen.
Anhang 18:
Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL (EZV)
- Fahren ohne Versicherungsschutz (ausschliesslich für abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulationen CH oder FL)
- Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Verkehrsversicherungsordnung vom
20.11.1959 (VVV; SR 741.31)
Strafbar nach Art. 96 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958
(SVG)
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Vorgehen bei der Einreise
a) Fahrzeugführer schliesst Grenzversicherung ab:
- Provisorische Fahrbewilligung ausstellen
- Fahrzeug in dieser Hinsicht freigeben
b) Fahrzeugführer schliesst keine Grenzversicherung ab:
- Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sicherstellen
- Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Original des Beschlagnahmeprotokolls spätestens am folgenden Werktag dem Strassenverkehrsamt zustellen, welches die Kontrollschilder abgegeben hat
- Abtransport des Fahrzeugs mit Händlerschildern oder
Abschleppen
- Vorgehen bei der Ausreise
- Anzeige GWK/EZV erstellen
- Bussen- und Kostendepositum nach Rücksprache Pikett
Staatsanwaltschaft erheben
- Fahrzeug freigeben (nach Abschluss Grenzversicherung und
Ausstellung provisorische Fahrbewilligung für CHF 44.-.)
- Wenn Bussen- und Kostendepositum nicht geleistet werden
kann, weiteres Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft
abklären
- Quittung Bussen- und Kostendepositum Rumaca
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“
- BL per Anhang „Querschnittsprozess Kasse“
- 1 zusätzliche Kopie Anzeige GWK/EZV zusammen mit Kennzeichen an das
zuständige Strassenverkehrsamt (Ausgabestelle der Kontrollschilder)
- Originalquittung dem Reisenden abgeben
- Bei allen anderen Fällen von „Fahren ohne Versicherungsschutz“ ist die
zuständige Staatsanwaltschaft beizuziehen
Anhang 19
Widerhandlung gegen die ADR/SDR-Gesetzgebung (Gefahrgut) (EZV)
- Missachtung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse (ADR/SDR)
- Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
- Art. 21 - 23 der Verordnung vom 29.11.2002 über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Strasse (SDR)
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV
- Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt Fahrer/Fahrzeug verweigern
evtl. Anzeige GWK/EZV erstellen/Bussen- Kostendepositum und
Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache
nach Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft
- Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV
- Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV
- Prüfliste nach Vordruck
- Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen
- Eigensicherung beachten (z.B. Benützung von ex-geschützten Geräten)
- Tatbestände, welche über das OBV hinausgehen, Rücksprache mit Staatsanwaltschaft
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Anhang 20
Nichteinhalten des Nacht- und Sonntagsfahrverbot (EZV)
- Missachtung des Sonntags- oder Nachtfahrverbotes
- Art. 2 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958
- Art. 91 und 92 in Verbindung mit Art. 96 Verkehrsregelnverordnung vom
13.11.1962
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Zustelldomizil feststellen
- Sonntagsfahrverbot:
- Nachtfahrverbot:
- bis 2 Stunden
- Erledigung gemäss OBV Anhang 13
- über 2 Stunden
- Ein-/Ausreise oder Weiterfahrt bis zum Ende der Fahrverbotszeit verweigern
- Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung nach Rücksprache
mit dem Pikett der Strafverfolgungsbehörde
- Vorgehen nach Querschnittsprozessen
- Nachtfahrverbot bis zu 2 Stunden wird im Ordnungsbussenverfahren (Ziffer
332) erledigt
- Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ.
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Anhang 21
Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) (EZV)
- Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Masse und Gewichte
- Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958
- Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66, Art. 67 Abs. 1 – 3 und Art. 96
Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962
- Aufklären über Art und Umfang der Kontrolle
- Zustelldomizil bezeichnen lassen
- Überlast/Überlad:
- OBV gemäss Anhang 13
- übrige Fälle:
- Ablad/Umlad, allenfalls Weiterfahrt verweigern
- evtl. Ausnahmebewilligung durch Fahrzeugführer einholen lassen
- Überschreitung der Länge, Breite, Höhe:
- Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt verweigern
- evtl. Ausnahmebewilligung durch Fahrzeugführer einholen lassen
- Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung nach Rücksprache mit
dem Pikett Staatsanwaltschaft
- Vorgehen nach Querschnittsprozessen
- Bei Fahrzeugkombinationen sind mehrere Widerhandlungen möglich, folglich
sind die Beträge bis zur Kumulationsgrenze von CHF 600.00 zusammenzuzählen
(Möglichkeit nach Anhang OBV). Höhere Beträge führen zwingend zu einem ordentlichen Verfahren.
- Bei Mitverantwortung Dritter (Spedition, Transporteur) ist das weitere Vorgehen
mit der Staatsanwaltschaft abzuklären.
- Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Anhang 22
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten (EZV)
- Verbotene Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten, SVG (SR 741.01)
- SVG Art. 57b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8
- Identitätsabklärung
- Person wohnt in Ausland
- Gerät ist zur Wiederausfuhr bestimmt
- Einmal die Gelegenheit geben, das Gerät ohne weitere Sanktionen ins
Ausland zurück zu bringen
- wenn Obenstehendes nicht zutrifft:
- Anzeige GWK/EZV, Gerät sicherstellen/Bussen- und Kostendepositum,
Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache nach
Rücksprache mit Pikett Strafverfolgungsbehörde
- Person wohnt in Inland
- Anzeige GWK/EZV erstellen/Gerät sicherstellen
- - Anzeige GWK/EZV und Erklärung
- - Anzeige GWK/EZV und Erklärung
- Vorgehen nach Querschnittsprozessen
Radarwarngerät:
- Gemäss Querschnittsprozess Materialzustellung
- Insbesondere bei in der Schweiz wohnhaften Personen muss nicht unbedingt
eine Sicherheitsleistung eingezogen werden
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Anhang 23
Widerhandlung im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen (EZV)
- Missachtung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften
- Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG; SR
741.01)
- Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 (VZV; SR 741.51)
- Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11)
- Verordnung vom 19.06.1995 über die technische Anforderung an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Zustelldomizil beachten
- Kontrolle Prüfliste gemäss Art. 23 ff. SKV ausfüllen. Prüfbericht nach Anhang 4
VSKV-ASTRA
- OBV gemäss Anhang 13
- OBV-Möglichkeiten übersteigend:
- allenfalls Mängel fotografieren (Beweissicherung)
- Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennumng nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
- Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt verweigern
- Prüfliste gemäss Art. 23 ff. SKV
- Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen
- Beanstandete Betriebssicherheit vor Instandstellung mittels Fotos festhalten
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Anhang 24
Ladungssicherung (EZV)
- Missachtung der Vorschriften über die Anbringung und Kennzeichnung von
Ladungen
- Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19.12.1958
- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen
- Zustelldomizil beachten
- Bei grober Verletzung der Vorschriften (Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes) ist mit der Staatsanwaltschaft das
weitere Vorgehen abzuklären.
- Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt Fahrer/Fahrzeug verweigern
- Lade- und Bestimmungsort abklären und aktenkundig festhalten
- Ladepapiere kopieren (Beweismittelsicherung)
- Bussen- Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung in Absprache mit Pikett
Staatsanwaltschaft.
- Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen
- Beanstandete Ladung vor Instandstellung mittels Fotos festhalten
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
