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title: "Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern"
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# Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Grundsatz
Neben den Gebühren nach kantonalem Recht 3 bezieht die Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 2 II. Gebührenansätze {#art_2}

Meldewesen
Die Gebühren im Meldewesen werden wie folgt festgelegt:
1. Abmeldeformular bei Verlust des Empfangsscheins Fr. 10.–;
2. Anmeldung provisorisch Fr. 15.–;
3. Duplikat Schriftenempfangsschein Fr. 10.–;
4. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Zeitaufwand pauschal (ausgenommen
Bevormundete und Geschäftsniederlassungen) Fr. 30.–;
5. Mahn- und Aufforderungsgebühren
– 1. Erinnerung gebührenfrei;
– 2. Erinnerung (eingeschrieben) Fr. 15.–;
6. Schriftenerneuerung (Bestellung der Papiere
inkl. neue Empfangsscheine)
– Einzelperson Fr. 20.–;
– Familie (2 Personen und mehr) Fr. 40.–;
7. Wohnsitz- und Lebensbescheinigung
– Einzelperson Fr. 15.–;
– Familie (2 Personen und mehr) Fr. 30.–;
– Wohnsitzbescheinigung auf vorgelegtem Formular Fr. 5.–;
8. Zuschläge
– für die Wiederanmeldung bei Personen
mit "Weg ohne Abmeldung"-Vermerk Fr. 20.–;
– für Nachnahmeversand Fr. 5.– plus Porto;
– für Rechnungsstellung Fr. 5.–.
3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687)

## Art. 3 Seite 3/6 {#art_3}

Einzelauskünfte
1 Für Adressauskünfte sind folgende Gebühren zu entrichten:
a. am Schalter Fr. 5.– pro Auskunft;
b. schriftlich
– einfache Adressauskunft Fr. 10.– pro Adresse;
– erweiterte Adressauskunft Fr. 15.– pro Adresse.
Für Auskünfte per Telefax wird ein Zuschlag von Fr. 3.– erhoben.
2 Gebührenfrei sind Adressauskünfte an Amtsstellen, öffentliche Verwaltungen, Gerichtsbehörden, Spitäler, Krankenkassen, das Postbüro PTT, wissenschaftliche Lehranstalten, Sozialdienste, gemeinnützige Organisationen,
für militärische Tagungen, Klassenzusammenkünfte sowie Negativ-Auskünfte.

## Art. 4 {#art_4}

4 Sammelauskünfte
1 Die Liste der neu zugezogenen stimmberechtigten Personen sowie der
Jungbürgerinnen und Jungbürger wird den im Grossen Stadtrat vertretenen
politischen Parteien kostenlos abgegeben (Auskünfte gemäss Art. 3 Datenschutzreglement 5).
2 Für die Bekanntgabe von anderen Daten nach Art. 3 des Reglementes
über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern
(Datenschutzreglement) vom 21. März 1991 werden kumulativ folgende
Gebühren erhoben:
Form Grundgebühr pro Adresse
 auf Liste Fr. 80.– Fr. –.30;
 auf Etikette Fr. 80.– Fr. –.40;
 auf elektronischem Datenträger Fr. 160.– Fr. –.30.
Dieser Tarif gilt auch für Meldungen an Organe der Stadtverwaltung und
der Gemeinden.
3 Für Mutationsmeldungen aus dem Einwohnerregister gemäss § 9 des
Datenschutzgesetzes wird eine Jahrespauschale erhoben. Diese wird von
der Einwohnerkontrolle gestützt auf die Faktoren des Meldungsinhalts, der
Meldungsform und der Einwohnerzahl mit den entsprechenden
Amtsbedingungen errechnet.
4 Fassung gemäss Änderung vom 10. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998.
5 städt. Rechtssammlung 0.6.1.1.1
Seite 4/6
4 Für Bestandesmeldungen mit dem PC- Informationssystem (PCIS), inkl.
Software und wöchentlichem Update, wird eine Jahrespauschale von
Fr. 4’000.– erhoben.

## Art. 5 III. Gebührenerlass {#art_5}

Zuständigkeit
1 Die Einwohnerkontrolle kann bedürftigen Privaten die Gebühren nach
Art. 2 und 3 ganz oder teilweise erlassen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion für Allgemeine Verwaltung entscheidet nach Rücksprache mit der Finanzdirektion auf schriftliches Gesuch hin über Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Art. 4.
3 Gegen die Entscheide nach Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tagen nach
Eröffnung Beschwerde beim Stadtrat erhoben werden.

## Art. 6 IV. Schlussbestimmungen {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Stadtratsbeschlüsse werden aufgehoben:
a. 1570 vom 19. August 1992 betreffend die Gebühren der Einwohnerkontrolle im Niederlassungswesen;
b. 1376 vom 12. August 1992 betreffend die Sammelauskünfte der
Einwohnerkontrolle;
c. 1998 vom 21. Oktober 1992 betreffend den Gebührentarif für die
Einzelauskünfte der Einwohnerkontrolle.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt am 1. März 1997 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. 6
6 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. März 1997.
Seite 5/6
Luzern, 26. Februar 1997
Namens des Stadtrates
Urs. W. Studer
Stadtpräsident
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stellvertreter
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen des Gebührentarifs der Einwohnerkontrolle
vom 26. Februar 1997
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 1803 10.12.97 20.12.97
3357 f.
Art. 4 geändert 1.1.98
