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title: "Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich"
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# Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich

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Reglement für das Kriminalistische Institut 326
Reglement
für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich
(vom 16. März 1961)1
A. Aufgabe des Institutes
1. Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die
berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Funktionäre, welche sich
mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu diesem Zwecke organisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und
Vorträge.
2.6
B. Organisation des Institutes
3. Das Institut untersteht der Aufsicht der Direktion der Justiz
und des Innern2.
4.5 Dem Institut steht eine Kommission vor. Ihr werden ein Institutsleiter, ein stellvertretender Institutsleiter, das nötige Hilfspersonal
und allenfalls wissenschaftliche Mitarbeiter beigegeben.
5. 1 Die Kommission besteht aus:
a. dem Direktor der Justiz und des Innern als Vorsitzendem,
b. einem Vertreter der Sicherheitsdirektion3,
c. einem von der Direktion der Justiz und des Innern zu bezeichnenden Vertreter der Strafverfolgungsbehörden,
d. einem von der Bildungsdirektion zu bezeichnenden Dozenten der
Universität Zürich.
2 Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und
das Recht, Anträge zu stellen.
3 Der Regierungsrat kann die Kommission durch den Beizug von
Fachleuten und Vertretern interessierter Amtsstellen bis auf höchstens
elf Mitglieder ergänzen.5
4 . . .6
326 Reglement für das Kriminalistische Institut
6. 1 Die Kommission erlässt über die Organisation und den Lehrplan des Institutes ein Reglement, das der Genehmigung der Direktion
der Justiz und des Innern bedarf.5
2 Sie beschliesst insbesondere über die semesterweise durchzuführenden Kurse und die beizuziehenden Referenten.
7. Die Kommission stellt der Direktion der Justiz und des Innern2
zuhanden des Regierungsrates Antrag:
a. über die zu schaffenden Stellen des Institutsleiters und des nötigen
Hilfspersonals,
b.5 über die Wahl des Institutsleiters und des stellvertretenden Institutsleiters,
c. über die in den Voranschlag für das Institut aufzunehmenden Kredite.
8. 1 Der Institutsleiter führt das Institut nach den Beschlüssen der
Kommission. Er verfügt über die dem Institut bewilligten Kredite.
2 Anordnungen des Institutsleiters können mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern angefochten werden.4
C. Teilnahme an den Kursen
9. Zur Teilnahme an den Kursen des Institutes sind berechtigt:
a.2 die zürcherischen Staats-, Jugend-, Oberstaats- und Oberjugendanwälte7 sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern bezeichneten Funktionäre des Strafvollzuges,
b.8 die von der Sicherheitsdirektion und den Sicherheitsdepartementen
der Städte Zürich und Winterthur bezeichneten Funktionäre ihrer
Polizeikorps sowie die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts
Zürich,
c. die zürcherischen Bezirks- und Oberrichter.
10. 1 Überdies kann der Institutsleiter als Teilnehmer zulassen:
a. Funktionäre der übrigen Gemeinden und anderer Kantone, welche
im Sinne von Ziff. 9 lit. a–c tätig sind,
b. Rechtsanwälte, Personen mit einem abgeschlossenen juristischen
Studium und Studenten der Rechtswissenschaft, die sich über ein
fachliches Interesse am Besuche der Kurse ausweisen.
2 . . .6
Reglement für das Kriminalistische Institut 326
11. Für den Besuch der Kurse und Referate können Gebühren
erhoben werden, deren Höhe die Direktion der Justiz und des Innern2
festsetzt. Keine Gebühren bezahlen die zürcherischen kantonalen Amtsstellen für die von ihnen angemeldeten Funktionäre.
12. Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme des Instituts.
1 OS 41, 14 und GS II, 679. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 465). In Kraft seit 1. Januar 2005.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In
Kraft seit 1. Oktober 2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419). In
Kraft seit 1. Oktober 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 476; ABl 2008, 1419).
In Kraft seit 1. Oktober 2008.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 788; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 392; ABl 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
