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title: "Verordnung über die frühe Deutschförderung"
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provisions: 18
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# Verordnung über die frühe Deutschförderung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die obligatorische frühe Deutschförderung von Kindern mit Förderbedarf in
Deutsch im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten (Einschulung).

## § 2 {#par_2}

Inhalt und Ziel der frühen Deutschförderung
1 Die frühe Deutschförderung fördert den Aufbau von Sprachkompetenzen in Deutsch. Dadurch sollen
die Bildungschancen der Kinder mit Förderbedarf in Deutsch verbessert werden.

## § 3 {#par_3}

Kinder mit Förderbedarf in Deutsch
1 Kinder mit Förderbedarf in Deutsch im Sinne dieser Verordnung sind Vorschulkinder mit Aufenthalt
im Kanton, die Deutsch als Zweitsprache sprechen und im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen.
2 Ausgenommen sind Kinder, die:
a) in einem deutschsprachigen Familienumfeld aufwachsen;
b) sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult
werden oder
c) einen höheren Förderbedarf in einem anderen Bereich haben und deshalb auf andere Fördermassnahmen angewiesen sind.

## § 4 {#par_4}

Verpflichtung zur frühen Deutschförderung
1 Für Kinder mit Förderbedarf in Deutsch ist vor der Einschulung während eines Schuljahres frühe
Deutschförderung obligatorisch.
2 Die frühe Deutschförderung hat in einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder an
einem alternativen Förderort an drei halben Tagen pro Woche mit je einer Dauer von drei Stunden
stattzufinden, mit Ausnahme der Schulferien.
2. Ermittlung des Förderbedarfs in Deutsch

## § 5 {#par_5}

Fragebogen zur Erfassung der Deutschkenntnisse
1 Die Deutschkenntnisse der Vorschulkinder werden durch eine schriftliche Befragung der Erziehungsberechtigten erfasst.
1) SG 415.100
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.400
2 Der Fragebogen wird allen Erziehungsberechtigten zugestellt, deren Kinder im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden.
3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.
4 Der Fragebogen wird vom Fachbereich frühe Deutschförderung, von der zuständigen Stelle der
Gemeinden oder von einer beauftragten externen Stelle ausgewertet.

## § 6 {#par_6}

Entscheid über die Verpflichtung
1 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet auf
der Grundlage der Auswertung des Fragebogens, ob ein Vorschulkind zum Besuch der frühen
Deutschförderung verpflichtet wird. In begründeten Fällen können weitere Abklärungen erfolgen oder
angeordnet werden.
2 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden teilt ihren Entscheid den Erziehungsberechtigten schriftlich mit.
3 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Entscheid nicht einverstanden, haben sie dies dem Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden innert 10 Tagen seit Erhalt
des Schreibens schriftlich mitzuteilen.
4 Kann keine einvernehmliche Lösung mit den Erziehungsberechtigten gefunden werden, erlässt die
Leitung Jugend, Familie und Sport oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Verfügung.
3. Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder eines

## § 7 alternativen Förderortes {#par_7}

Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung
1 Als Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung gilt:
a) eine Spielgruppe, mit der der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige
Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat;
b) eine Kindertagesstätte, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet
wird;
c) eine Tagesfamilie, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird;
d) eine Kinderbetreuung im Rahmen eines Deutsch- und Integrationskurses für Migrantinnen und Migranten, mit deren Anbietendem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder
die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen
hat oder
e) ein vergleichbares Angebot, das die Förderung des Aufbaus von Sprachkompetenzen in
Deutsch gewährleistet, und mit dessen Anbietendem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat.

## § 8 {#par_8}

Alternative Förderorte
1 Auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten hin, kann ein Kind mit Förderbedarf in Deutsch
an einem alternativen Förderort gefördert werden. Voraussetzung ist, dass auch im alternativen För -
derort die frühe Deutschförderung gewährleistet ist.

## § 9 {#par_9}

Festlegung des Förderorts
1 Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind einen Förderort nach § 7 oder § 8 besucht
und melden dieses dort rechtzeitig an.
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.400
2 Sie haben dem Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden
einen Nachweis zu erbringen, dass ihr Kind einen Förderort nach § 7 oder § 8 besuchen wird. Die
Frist, innert welcher der Nachweis zu erbringen ist, und die Form werden vom Fachbereich frühe
Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden festgelegt.
3 Wird der Nachweis von den Erziehungsberechtigten nicht frist- und formgerecht erbracht, legt der
Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden nach Ansetzung einer
letzten Erfüllungsfrist einen Förderort fest. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Suche eines Förderorts mitzuwirken.

## § 10 {#par_10}

Kontrolle über die Einhaltung des Obligatoriums
1 Die Förderorte haben zu prüfen, ob die Kinder mit Förderbedarf in Deutsch der Verpflichtung zur
frühen Deutschförderung nachkommen. Bei Abwesenheiten oder anderen Vorkommnissen, die den
Erfolg der frühen Deutschförderung beeinträchtigen, ist der Fachbereich frühe Deutschförderung oder
die zuständige Stelle der Gemeinden zu informieren.
2 Fehlen Kinder wiederholt aus gesundheitlichen Gründen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden ein Arztzeugnis verlangen. Kommen die Erziehungsberechtigten einer solchen Aufforderung nicht nach, kann der Leitung Jugend, Familie und Sport bzw.
der zuständigen Stelle beantragt werden, die Besuchsfähigkeit durch den Schulärztlichen Dienst abklären zu lassen.
4. Finanzierung

## § 11 {#par_11}

Unentgeltlichkeit des Besuchs einer Einrichtung mit integrierter Deutschförderung mit
einer Zusammenarbeitsvereinbarung
1 Im obligatorischen Förderumfang ist der Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung nach § 7 Abs. 1 lit. a, d und e unentgeltlich.
2 Bleibt ein Kind wiederholt unbegründet der Einrichtung fern, ohne die versäumten halben Tage nachzuholen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden von
den Erziehungsberechtigten Beiträge erheben.
3 Bei dem Wechsel der Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung, richten der Kanton oder
die Gemeinden die den Anbietenden auszurichtende Pauschale bis zur regulären Beendigung des
Betreuungsvertrages der bisherigen Einrichtung und nach Ablauf dieser Frist der neuen Einrichtung
aus.

## § 12 {#par_12}

Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie
1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie fördern lassen,
entrichten Beiträge gemäss den Bestimmungen über die Tagesbetreuung.

## § 13 {#par_13}

Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte
1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind an einem alternativen Förderort fördern lassen, bezahlen die da -
für erforderlichen Beiträge selber.
5. Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit

## § 14 {#par_14}

Verantwortlichkeiten
1 Für die Organisation und Durchführung der frühen Deutschförderung ist für die Stadt Basel der Fachbereich frühe Deutschförderung des Erziehungsdepartements verantwortlich, für die Gemeinden Bettingen und Riehen die zuständige Stelle der Gemeinden.

## § 15 Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.400 {#par_15}

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung und
Fachorganisationen
1 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden schliesst mit Anbietenden nach § 7 Abs. 1 lit. a, d und e eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 In dieser Zusammenarbeitsvereinbarung werden insbesondere festgelegt:
a) Art, Umfang und Qualität des Förderangebots;
b) Höhe der dem Anbietenden auszurichtenden Pauschale pro Kind;
c) Regelungen zum Informationsaustausch;
d) Geltungsdauer und Auflösung.
3 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann für allgemeine, die Umsetzung der frühen Deutschförderung in den Spielgruppen betreffende Fragen mit Fachorganisationen zwecks Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Leistungsvereinbarungen abschliessen.

## § 16 {#par_16}

Datenbearbeitung
1 Der Fachbereich frühe Deutschförderung bearbeitet die personalisierten Daten, bis die verpflichteten
Kinder das erste Kindergartenjahr absolviert haben. Anschliessend werden die Daten vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden während zehn Jahren archiviert. Diese Daten
können vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden in personalisierter
Form und von Dritten in pseudonymisierter Form zur Planung, Lehre und Forschung verwendet werden.
2 Daten können zwischen den beteiligten Stellen und den Förderorten ausgetauscht werden, sofern es
im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages erfolgt und verhältnismässig ist.
3 In begründeten Fällen können Informationen, insbesondere Informationen über die Verletzung von
elterlichen Pflichten, innerhalb des Erziehungsdepartements bzw. den zuständigen Stellen der Gemeinden weitergegeben werden.
4 Die verantwortlichen Stellen und Förderorte können sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Schulen über die Sprachentwicklung der verpflichteten Kinder austauschen.
5 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations-
und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.
6. Sanktionen und Rechtsmittel

## § 17 {#par_17}

Ordnungsbusse
1 Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt verletzen, können auf
Antrag des Fachbereichs frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer
Ordnungsbusse nach § 9a Abs. 5 KJG belegt werden.
2 Für den Verantwortungsbereich der Stadt Basel entscheidet die Leitung Jugend, Familie und Sport,
für den Verantwortungsbereich der Gemeinden die zuständige Stelle der Gemeinden.

## § 18 {#par_18}

Rechtsmittel
1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zu -
ständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle
der Gemeinden.
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.400
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung vom
2. April 2016 aufgehoben.
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung KB 02.03.2024
Kindergärten / Primarschulen / Förderangebote 412.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.2024 01.03.2024 Erstfassung KB 02.03.2024
