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title: "Pflegegesetz"
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provisions: 25
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# Pflegegesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und
wirtschaftliche
a) Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Altersstufen,
b) Betreuung von betagten Personen mit altersbedingten Einschränkungen.
2 Es findet Anwendung auf die Betreuung und Pflege (im Folgenden: Langzeitpflege)
durch ambulante und stationäre Leistungserbringer. *
3 Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die
Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.

## § 2 {#par_2}

Ziele und Massnahmen
1 Dieses Gesetz hat folgende Ziele:
a) Schaffung der Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes und qualitativ gutes
Angebot der Langzeitpflege,
b) Bereitstellung eines Angebots der Langzeitpflege, das den Grundsätzen der
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt,
c) Förderung der Transparenz und der Vergleichbarkeit (Benchmarking) unter den
Leistungserbringern der Langzeitpflege,
d) verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation und Koordination unter
den Leistungserbringern der Langzeitpflege,
e) Koordination zwischen dem Spital- und dem Langzeitpflegebereich,
f) Umsetzung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung für den Bereich der Langzeitpflege, insbesondere in Bezug auf die Planung, die Finanzierung, die Erhebung von Daten und die Qualitätssicherung.
2 Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen:
a) Erarbeitung von Richtwerten durch den Kanton für die Planung der Gemeinden
im Bereich der stationären Langzeitpflege,
b) Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots der Langzeitpflege durch die Gemeinden mittels verstärkter Vernetzung, Koordination und
Synergienutzung der Angebote der Langzeitpflege,
c) Erarbeitung von Grundlagen durch den Kanton zur Koordination der Leistungen, zum Leistungsangebot und zur Qualität im Bereich der ambulanten Langzeitpflege,
d) Einführung eines einheitlichen Finanzierungssystems im stationären Bereich,
das die Grundsätze der Vollkostendeckung sowie der personenbezogenen, bedarfsabhängigen Finanzierung durch die öffentliche Hand berücksichtigt,
e) Unterstellung der Leistungserbringer der Langzeitpflege unter eine gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht.
2. Zuständigkeiten des Kantons

## § 3 {#par_3}

Grosser Rat; gesundheitspolitische
Gesamtplanung
1 Der Grosse Rat genehmigt im Rahmen der gesundheitspolitischen Gesamtplanung
gemäss § 5 Abs. 1 SpiG auch die strategischen Ziele und Grundsätze für den Bereich
der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Die Gesamtplanung ist periodisch zu
überprüfen.
2 Die genehmigte gesundheitspolitische Gesamtplanung wirkt als Richtlinie, von der
nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann.

## § 4 {#par_4}

Regierungsrat; Fachkonzepte und interkantonale Verträge *
1 Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung die Pflegeheimkonzeption und das Spitex-Leitbild. Diese sind periodisch zu überprüfen.
2 Die Pflegeheimkonzeption enthält insbesondere
a) die Leistungsaufträge gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung,
b) Richtwerte, die den Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich der stationären Langzeitpflege als Hilfestellung dienen (Ist-Zustand und Prognosen),
c) Ausführungen über die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern, namentlich für besondere Angebote sowie zur Nutzung von Synergien.
3 Das Spitex-Leitbild enthält insbesondere
a) Ausführungen über die Koordination der Leistungen im Bereich Hilfe und
Pflege zu Hause,
b) Ausführungen zum Angebot und zur Qualität der Leistungen im Bereich Hilfe
und Pflege zu Hause.
4 Mit der Pflegeheimkonzeption kann der Regierungsrat geeigneten stationären Leistungserbringern einen speziellen Leistungsauftrag erteilen, wie namentlich für Akut-
und Übergangspflege, Gerontopsychiatrie, die Pflege von Schwerstpflegebedürftigen,
die Pflege von jüngeren Personen oder spezialisierte Palliative Care in dafür geeigneten Kompetenzzentren. *
5 Die Richtwerte gemäss Absatz 2 lit. b werden nach Anhörung der Gemeinden bestimmt.
6 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen stationären
Pflegeeinrichtungen Verträge über die Koordination und den Vollzug der Finanzierung von Pflegekosten abschliessen. *

## § 5 {#par_5}

Pflegeheimliste
1 Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte
Pflegeheimliste gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Auf die Pflegeheimliste können nur stationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen
werden, die über eine Bewilligung gemäss § 6 verfügen und bedarfsgerecht sind.
3 Gesuche um Aufnahme auf die Pflegeheimliste werden den betroffenen Gemeinden
im Einzugsgebiet der gesuchstellenden Pflegeeinrichtung hinsichtlich des Bedarfs zur
Stellungnahme unterbreitet.

## § 6 § 5a * … {#par_6}

Bewilligungspflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen
1 Eröffnung und Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung einschliesslich Erweiterung und Änderung des bisherigen Angebots bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 lit. a–c des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1) erfüllt. Die Bewilligung kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden.
3 Die Bewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche
Bestimmungen verletzt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
1) SR 832.10
4 Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung einer stationären
Pflegeeinrichtung verfügen, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
5 Die zuständige kantonale Behörde führt die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen. Ihr sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6 Die Bewilligungspflicht für ambulante Leistungserbringer richtet sich nach den
Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Absatz 8 bleibt vorbehalten. *
7 Bewilligungsverfahren und Verfahren zur Aufnahme auf die Pflegeheimliste sind
soweit möglich zu koordinieren.
8 Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für ambulante und stationäre Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

## § 7 {#par_7}

Qualitätssicherung
1 Die Leistungserbringer der Langzeitpflege haben der zuständigen kantonalen Behörde periodisch den Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit zu erbringen.
2 Kann dieser Nachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden, trifft die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Anordnungen.

## § 8 {#par_8}

Forum für Altersfragen
1 Das zuständige Departement bildet ein Forum für Altersfragen.
2 Das Forum für Altersfragen setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
des Kantons und der Gemeinden sowie Leistungserbringern und weiteren Fachleuten
der Langzeitpflege.
3 Aufgaben des Forums für Altersfragen sind insbesondere
a) Beratung des zuständigen Departements in strategischen Fragen der Langzeitpflege,
b) * …
c) Gegenseitige Information sowie Information Dritter,
d) Erarbeitung von Vorschlägen zur verstärkten Vernetzung, Koordination und
Synergienutzung der Angebote der Langzeitversorgung.

## § 9 {#par_9}

Ombudsstelle
1 Der Kanton sorgt für die Errichtung einer Ombudsstelle.
2 Der Regierungsrat kann diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.
3 Die Ombudsstelle dient als Anlauf- und Vermittlungsstelle bei Differenzen zwischen Leistungsbezügerinnen beziehungsweise Leistungsbezügern und Leistungserbringern.
4 Die Ombudsstelle wird durch den Kanton finanziert.

## § 10 {#par_10}

Freiwilligenarbeit
1 Der Kanton sorgt für die Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit.
2 Er kann Projekte im Bereich der Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.
3. Zuständigkeiten der Gemeinden

## § 11 {#par_11}

Grundsatz
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex-Leitbild.
2 Sie erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung der Angebote der Langzeitversorgung.
3 Das Angebot umfasst insbesondere
a) Hilfe und Pflege zu Hause,
b) * Grundversorgung Palliative Care,
c) stationäre Pflege,
d) Dienstleistungen im Bereich Information, Beratung und Vermittlung.
4 Soweit erforderlich schliessen die Gemeinden mit stationären und ambulanten Leistungserbringern entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.

## § 12 {#par_12}

Hilfe und Pflege zu Hause; Leistungserbringer und Angebot *
1 Leistungserbringer sind
a) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit Bewilligung des
Kantons,
b) Organisationen, die im Bereich Hilfe zu Hause tätig sind,
c) * Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Bewilligung des Kantons.
2 Das Angebot ist grundsätzlich durchgängig und umfasst die Krankenpflege sowie
hauswirtschaftliche Leistungen. Es ist so auszugestalten, dass damit stationäre Strukturen entlastet werden.
3 Der Regierungsrat regelt auf der Grundlage des Spitex-Leitbilds durch Verordnung
den inhaltlichen und zeitlichen Umfang des Angebots unter Einbezug spezialisierter
Pflegeangebote.
4 … *
§ 12a * Finanzierung der Pflege zu Hause, Grundsatz
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person trägt
die nicht von der Krankenversicherung und nicht von der anspruchsberechtigten Person gedeckten Kosten der Pflege zu Hause (Restkosten).
2 An den Kosten der Pflege zu Hause beteiligt sich die anspruchsberechtigte Person
im Umfang von 20 % pro rata temporis. Als Maximalbeitrag gilt der Höchstbetrag
gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG.
3 Eine Patientenbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr entfällt.
§ 12b * Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarungen; Sicherstellung des Mindestangebots
1 Zur Sicherstellung des Mindestangebots für die Pflege zu Hause gemäss § 12 Abs. 2
und 3 schliessen die Gemeinden mit geeigneten Leistungserbringern gemäss § 12
Abs. 1 lit. a und c Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Leistungsvereinbarungen beinhalten den Tarif für die Restkosten sowie den
Umfang und die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
3 Bei fehlender Einigung erlässt der Regierungsrat einen begründeten Entscheid.
§ 12c * Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person leistet einen Pauschalbetrag an die Restkosten eines Leistungserbringers gemäss § 12
Abs. 1 lit. a und c ohne Leistungsvereinbarung.
2 Sie trägt zudem
a) auf Antrag des Leistungserbringers mit Leistungsvereinbarung den vertraglich
oder behördlich festgelegten Tarif gemäss § 12b Abs. 2 und 3, wenn die Pflege
zu Hause wegen Kapazitätsmangel vorübergehend nicht von einem Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung erbracht werden kann,
b) nach vorgängiger Kostengutsprache einen Pauschalbetrag an die Restkosten eines Leistungserbringers am Aufenthaltsort.
3 Der Pauschalbetrag gemäss Absatz 1 und Absatz 2 lit. b bestimmt sich nach den vom
Regierungsrat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung festgelegten Normkosten,
die sich an den Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung orientieren.
§ 12d * Finanzierung der Hilfe zu Hause
1 Die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden finanziert durch
a) Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger,
b) Gemeinden,
c) Dritte.

## § 13 {#par_13}

Stationäre Pflege; Leistungserbringer
1 Leistungserbringer für die stationäre Pflege sind öffentliche und private Pflegeeinrichtungen mit Bewilligung des Kantons.
2 Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten namentlich Pflegeheime und Pflegewohnungen.
3 Die stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet *
a) eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen,
b) mindestens eine eingeschränkte Revision gemäss Obligationenrecht 2) durchzuführen,
c) unaufgefordert alle für die Tätigkeit der kantonalen Clearingstelle massgebenden Änderungen zu melden.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu den Anforderungen gemäss Absatz 3 erlassen. *

## § 14 {#par_14}

Finanzierung; Grundsatz *
1 Die Finanzierung der stationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach dem Grundsatz
vollkostendeckender Tarife und Taxen.
2 … *
3 … *
4 Der Kanton kann finanzielle Mittel für den Aufbau eines speziellen Angebots gemäss § 4 Abs. 4 zur Verfügung stellen, soweit dafür ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. *
5 Die Gemeinden können für ihre Einwohnerinnen und Einwohner über das vorliegende Gesetz hinausgehende finanzielle Beiträge leisten. Diese können für die Bewohner der Gemeinde zu Verbilligungen führen, begründen aber keine Verpflichtung
für Auswärtigenzuschläge für auswärtige Bewohnerinnen und Bewohner. *
§ 14a * Pflegekosten
1 An den Kosten der Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen beteiligen sich die Bewohnerinnen und Bewohner in der Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zulässigen
Pflegebeitrags. Die Restkosten werden dem Leistungserbringer auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
2 Die Restkosten bestimmen sich nach den vom Regierungsrat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung festgelegten Normkosten, die sich an den Kosten einer wirtschaftlich geführten stationären Pflegeeinrichtung orientieren. Im Rahmen der kantonalen Tarifordnung kann der Regierungsrat die bisherigen unterschiedlichen Tarifsysteme der stationären Pflegeeinrichtungen sowie spezielle Leistungsangebote angemessen berücksichtigen.
3 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau und Aufenthalt in einer
ausserkantonalen stationären Pflegeeinrichtung benötigen eine Kostengutsprache der
Wohnsitzgemeinde. Anspruch auf Kostengutsprache besteht nur für Pflegeeinrichtungen, die auf der Pflegeheimliste des Standortkantons sind, und höchstens im Umfang
der Normkosten. Die Gemeinden können einen über die Normkosten hinausgehenden
Beitrag leisten.
2) SR 220
4 Personen mit ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohnsitz und Aufenthalt in einer
aargauischen stationären Pflegeeinrichtung benötigen eine Kostengutsprache der im
betreffenden Kanton zuständigen Behörde, welche die Übernahme der Restkosten garantiert. Die Kostengutsprache ist der stationären Pflegeeinrichtung vor dem Eintritt
vorzulegen und der kantonalen Clearingstelle bei der Rechnungsstellung beizulegen.
5 In den vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichneten Fällen von Schwerstpflegebedürftigkeit werden die ungedeckten Pflegekosten dem Leistungserbringer auf
Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
§ 14b * Übrige Kosten
1 Die übrigen Kosten des Aufenthalts in stationären Pflegeeinrichtungen, wie namentlich Pensions- und Betreuungskosten, werden durch eigene Mittel der Bewohnerinnen
und Bewohner finanziert.
2 Bei Personen, welche diese Kosten sowie die Beteiligung gemäss § 14a Abs. 1 nicht
aus eigenen Mitteln finanzieren können, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen.
3 Der Regierungsrat trifft bei Bedarf Massnahmen, damit der Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet.
4 Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Taxen für die übrigen Kosten deutlich
vom branchen- und ortsüblichen Niveau abweichen, ohne dass dafür eine plausible
Begründung besteht, kann das zuständige Departement nach Anhörung der betroffenen stationären Pflegeeinrichtung geeignete Massnahmen anordnen. Insbesondere
kann es die Taxen vorübergehend beschränken. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 14c * Kantonale Clearingstelle
1 Der Kanton führt eine Clearingstelle. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sicherstellung des Zahlungsverkehrs in den im Gesetz genannten Fällen,
b) Kontrolle der Rechnungen,
c) Weiterverrechnung der Kosten an die zuständigen ausserkantonalen Stellen.
2 Die von der Clearingstelle gemäss § 14a Abs. 1 vergüteten Pflegekosten werden der
Wohnsitzgemeinde verrechnet.
3 Folgende von der Clearingstelle vergüteten Kosten werden auf die Gemeinden nach
Einwohnerzahl verteilt:
a) ungedeckte Pflegekosten bei Schwerstpflegebedürftigen gemäss § 14a Abs. 5,
b) Kosten des administrativen Betriebs der kantonalen Clearingstelle.
4 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten und das Verfahren der Kostenvergütung
und Kostenverteilung durch Verordnung.
5 Das zuständige Departement setzt zur Beaufsichtigung der Tätigkeit der kantonalen
Clearingstelle ein aus Gemeindevertretungen zusammengesetztes Gremium ein. Die
Gemeinden haben ein Vorschlagsrecht. Dessen Aufgaben und Kompetenzen regelt
der Regierungsrat durch Verordnung.

## § 15 {#par_15}

Tarife und Taxen
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen legen ihre Tarife und Taxen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung fest.
2 Das zuständige Departement sorgt für die Veröffentlichung der Tarife und Taxen.
Diese werden so dargestellt, dass sie einfach verglichen und an einem Benchmark

## § 16 gemessen werden können. * {#par_16}

Pflegewohnungen
1 Die Finanzierung der Pflegewohnungen erfolgt nach den Grundsätzen gemäss den
§§ 14–14c, wobei die Pflicht zur Finanzierung durch die öffentliche Hand höchstens

## § 17 im Umfang eines wirtschaftlich geführten Pflegeheims besteht. * {#par_17}

Akut- und Übergangspflege *
1 Leistungserbringer der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG
benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung durch Verordnung. *
2 Im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts wird die Akut- und Übergangspflege auf einzelne stationäre Leistungserbringer beschränkt. Nach der Evaluation des Pilotprojekts entscheidet der Regierungsrat aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse über die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Leistungserbringer. *
3 Die Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann von der Spitalärztin beziehungsweise dem Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: *
a) * Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig,
b) * die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal,
c) * ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt ist nicht indiziert,
d) * ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert,
e) * die Patientin oder der Patient ist nicht von einer stationären Pflegeeinrichtung
ins Spital eingetreten,
f) * die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz
zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt
vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann,
g) * es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Litera f aufgestellt.
4 Soweit ebenfalls eine medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung
oder Behandlung notwendig ist, kann diese ambulant oder in einer stationären Pflegeeinrichtung als Einzelleistung erbracht werden. Sie ist nicht Bestandteil der Akut- und
Übergangspflege. *
5 Die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand richtet sich nach den Finanzierungsgrundsätzen der Spitalgesetzgebung im Bereich der Grundversorgung. *
6 Die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind von den zugelassenen Leistungserbringern separat zu erfassen und auszuweisen. *
7 Der Grosse Rat wird ermächtigt, durch Dekret ein die Akut- und Übergangspflege

## § 18 ergänzendes spezielles Angebot einzuführen. * {#par_18}

Dienstleistungen im Bereich Information, Beratung und Vermittlung
1 Leistungserbringer für Dienstleistungen im Bereich Information, Beratung und Vermittlung sind regionale Anlauf- und Beratungsstellen.
2 Die Anlauf- und Beratungsstelle dient betagten Personen und ihren Angehörigen zur
Information über das Angebot der vorhandenen Dienste, zur Beratung und zur Vermittlung der benötigten Dienstleistungen.
3 Die Gemeinden bestimmen eine regionale Anlauf- und Beratungsstelle und regeln
mit einer Leistungsvereinbarung ihre finanzielle Abgeltung.
4 Die Gemeinden können vorsehen, dass diejenigen Personen, welche die Dienste der
Anlauf- und Beratungsstelle in Anspruch nehmen, einen Beitrag an die Kosten leisten.
4. Weitere Bestimmungen *

## § 19 {#par_19}

Controlling und Auskunftspflicht
1 Die ambulanten und stationären Leistungserbringer in der Langzeitpflege stellen ein
Controlling insbesondere über Wirkung, Leistung, Qualität und Zielerreichung sicher.
2 Sie sind verpflichtet, dem Kanton und den Gemeinden die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 19a * Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfahren und Rechtsschutz im Verhältnis zwischen Leistungsbeziehenden und dem
Träger der Restkosten richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 3).
2 Bei Streitigkeiten zwischen einer stationären Pflegeeinrichtung beziehungsweise einer Gemeinde und der kantonalen Clearingstelle erlässt das zuständige Departement
einen begründeten Entscheid.
3) SR 830.1
3 Entscheide gemäss Absatz 2 können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 4).
§ 19b * Finanzkontrolle
1 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel
gelten die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der
Finanzkontrollgesetzgebung.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Übergangsrecht
1 Die vom Kanton gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über den Bau, Ausbau
und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz)
vom 19. Oktober 1971 5) für die Krankenheime eingegangenen Bauschulden werden
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton durch eine einmalige Amortisation getilgt. *
2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der zuständigen kantonalen Behörde zur Projektierung freigegebenen Bauvorhaben werden die Beiträge
nach dem Spitalgesetz vom 19. Oktober 1971 ausgerichtet. Der Beitrag verfällt, wenn
der Baubeginn nicht innert 4 Jahren seit der Freigabe zur Projektierung durch die zuständige kantonale Behörde erfolgt ist.
3 Bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die der Bewilligungspflicht gemäss § 6
unterliegen, haben innert 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Bewilligungserteilung einzureichen.

## § 21 {#par_21}

NFA; Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG
1 Die Gemeinden übernehmen für jene Leistungen, die zum Mindestangebot gemäss
§ 12 gehören, die bisher vom Bund an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 6), soweit sie mit diesen eine
Leistungsvereinbarung abschliessen.
2 Die Gemeinden übernehmen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl den bisher vom
Bund gestützt auf Art. 101bis AHVG ausgerichteten Beitrag an den Spitex-Verband
Aargau.
4) SAR 271.200
5) AGS Bd. 7 S. 719; aufgehoben (AGS 2007 S. 356)
6) SR 831.10
3 Für die Dauer von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der Kanton
für jene Leistungen, die nicht zum Mindestangebot gemäss § 12 gehören, die bisher
vom Bund an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerichteten Beiträge gemäss
Art. 101bis AHVG.

## § 22 {#par_22}

Auswirkungen der NFA
1 Die finanziellen Auswirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes werden in der NFA-Gesamtbilanz für Kanton und Gemeinden angerechnet.
§ 22a * Übergangsrecht zur Änderung vom 28. Juni 2011; Berechnung der Erträge
im Übergangsjahr
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich über die Rechtmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit der von ihnen im Übergangsjahr 2011 verrechneten Tarife und
Taxen auszuweisen. Allfällige ungerechtfertigterweise erhobene Beträge müssen von
den Institutionen zurückerstattet werden.

## § 23 {#par_23}

Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist
und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

## § 24 {#par_24}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 25 {#par_25}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 26. Juni 2007 Präsident des Grossen Rats
SCHÖNI
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007
Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007
Inkrafttreten: 1. Januar 2008 7)
7) RRB vom 14. November 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2007 S. 346
28.06.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 2 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Titel geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 6 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 5a eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 6 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 8 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 3, lit. b) geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Titel geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 4 aufgehoben 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12a eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12b eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12c eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 12d eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 3 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 4 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Titel geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 4 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 5 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14a eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14b eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 14c eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Titel geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. f) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. g) eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 4 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 5 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 6 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 7 eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 Titel 4. geändert 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 19a eingefügt 2012/7-01
28.06.2011 01.01.2013 § 22a eingefügt 2012/7-01
05.06.2012 01.08.2013 § 20 Abs. 1 geändert 2013/1-09
23.06.2015 01.01.2016 § 5a aufgehoben 2015/6-06
05.06.2018 29.12.2018 § 19b eingefügt 2018/7-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.06.2007 01.01.2008 Erstfassung 2007 S. 346
§ 1 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 4 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-01
§ 4 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 4 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 5a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 5a 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-06
§ 6 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 6 Abs. 8 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 8 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-01
§ 11 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 12 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-01
§ 12 Abs. 1, lit. c) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 12 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-01
§ 12a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 12b 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 12c 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 12d 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 13 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 13 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 14 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-01
§ 14 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-01
§ 14 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-01
§ 14 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 14 Abs. 5 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 14a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 14b 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 14c 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 15 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 16 Abs. 1 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 17 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-01
§ 17 Abs. 1 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 17 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 17 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. a) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. c) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. d) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. e) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. f) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 3, lit. g) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 5 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 17 Abs. 7 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
Titel 4. 28.06.2011 01.01.2013 geändert 2012/7-01
§ 19a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
§ 19b 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 20 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 22a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/7-01
