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title: "Verordnung über das Personal des Staates Wallis"
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# Verordnung über das Personal des Staates Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck der Verordnung
1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. November 2010 über das Personal des Staates Wallis (kGPers)
in den Bereichen, die nicht in Sonderbestimmungen abgedeckt sind, zu ergänzen und zu präzisieren.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, das Statut aller Angestellten der kantonalen Verwaltung und der staatlichen Anstalten sowie des administrativen Personals und der Gerichtschreiber der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
2 Sie ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, auf das kantonale Polizeikorps anwendbar sowie subsidiär auf das vom Staatsrat angestellte Lehrpersonal. Im Übrigen regelt die Schulgesetzgebung das Statut der Lehrerschaft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Im Fall der Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen, sollten diese mindestens die Grundsätze des Personalgesetzes über das Personal des Staates
Wallis beinhalten.

## Art. 3 {#art_3}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in der vorliegenden Verordnung gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Verwaltung der Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Organisation der kantonalen Verwaltung
1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Organisation der kantonalen Verwaltung. Er erstellt ein diesbezügliches Reglement.
2 Die Dienststelle für Personalmanagement (DPM) berät und unterstützt den
Staatsrat insbesondere bei:
a) der Planung und Verwaltung der Arbeitsstellen;
b) der Anwendung und Entwicklung eines Informatiksystems zur Verwaltung der Organigramme, der Arbeitsstellen und des Personals;
c) der methodischen Unterstützung sämtlicher Departemente und/oder
Dienststellen, die Anfragen im Bereich der Organisationsentwicklung
stellen;
d) der standardisierten Anwendung organisatorischer Prozesse, welche
vom Staatsrat als Richtlinie deklariert worden sind.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation des Departements
1 Jeder Departementsvorsteher ist zuständig für die Verteilung der Aufgaben
zwischen den Organisationseinheiten und kann jederzeit die notwendigen
Anpassungen vornehmen.
2 Die Aufsicht des Staatsrates bleibt vorbehalten; sie umfasst insbesondere
die Genehmigung von Reorganisationen, die den Rahmen eines einzigen
Departements überschreiten, die Anzahl Dienststellen ändern oder finanzielle Auswirkungen haben.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation der Dienststelle
1 Der Dienstchef organisiert seine Dienststelle. Er analysiert regelmässig
und nach jedem Austritt eines Mitarbeiters die Notwendigkeit und das Bedürfnis der Wiederbesetzung der Stelle. Er optimiert regelmässig die Struktur und die Prozesse der Dienststelle sowie die Koordination zwischen der
Aufgabenaufteilung und den Kompetenzen der Angestellten.
2 Der Dienstchef sorgt dafür, dass die Pflichtenhefte der Angestellten aktualisiert, unterzeichnet und im elektronischen Personaldossier abgelegt werden. *
3 Er garantiert die standardisierte Anwendung der organisatorischen Prozesse, welche vom Staatsrat als Richtlinie erklärt worden sind.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation der Teilzeit
1 Im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben unterstützt der
Staatsrat die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Angestellten zu ändern. *
2 Die Anstellungsbehörde kann eine bewilligte Stelle in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation der Arbeit dies erlaubt und die Leistung
der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.
3 Die Teilzeitangestellten dürfen gegenüber Vollzeitangestellten nicht benachteiligt werden.
4 Es existiert, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen, kein Anrecht

## Art. 8 auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades. * {#art_8}

Erhöhung des Beschäftigungsgrades
1 Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad eines Angestellten
auf dessen Gesuch hin erhöhen sofern eine entsprechende vakante Stelle
vorhanden ist.
2 Wenn keine entsprechende vakante Stelle vorhanden ist, handelt es sich
um die Schaffung einer Stelle, welche anlässlich der Erstellung des Budgets
des folgenden Jahres geprüft wird.
3 Wenn eine vakante Stelle zuerst umgewandelt werden muss, gelangt Artikel 10 zur Anwendung.
4 Falls mehrere Teilzeitangestellte innerhalb einer Dienststelle das entsprechende Profil besitzen und ihren Beschäftigungsgrad erhöhen möchten,
muss diese Stelle in der betroffenen Dienststelle intern ausgeschrieben werden.

## Art. 9 {#art_9}

Reduzierung des Beschäftigungsgrades
1 Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation der Dienststelle dies
zulässt, auf Gesuch des Angestellten oder im gegenseitigen Einvernehmen,
den Beschäftigungsgrad desselben reduzieren.

## Art. 10 {#art_10}

Umwandlung und Transfer einer Stelle
1 Innerhalb seiner Dienststelle ist der Dienstchef zuständig für den Transfer
und die Umwandlung einer vakanten Stelle, ohne finanzielle Auswirkungen
infolge eines möglichen Lohnklassenwechsels, im Rahmen des im Organigramm der Dienststelle festgelegten Beschäftigungsgrades, unter Vorbehalt
einer Überprüfung durch die Klassifikationskommission falls es sich um eine
neu zuschaffende Funktion handelt.
2 Innerhalb seines Departements ist der Departementsvorsteher zuständig
für den Transfer und die Umwandlung einer vakanten Stelle, ohne finanzielle
Auswirkungen infolge eines möglichen Lohnklassenwechsels, im Rahmen
des im Organigramm der Organisationseinheit festgelegten Beschäftigungsgrades, unter Vorbehalt einer Überprüfung durch die Klassifikationskommission falls es sich um eine neu zuschaffende Funktion handelt.
3 Der Staatsrat ist zuständig für die Umwandlung einer vakanten Stelle, mit
finanziellen Auswirkungen infolge eines möglichen Lohnklassenwechsels, im
Rahmen des im Organigramm der Organisationseinheit festgelegten Beschäftigungsgrades, unter Vorbehalt einer Überprüfung durch die Klassifikationskommission falls es sich um eine neu zuschaffende Funktion handelt.
4 Falls der im Organigramm festgelegte Beschäftigungsgrad überschritten
wird, handelt es sich, gemäss dem Artikel 12 um die Schaffung einer Stelle.

## Art. 11 {#art_11}

Reorganisation
1 Der Staatsrat setzt alle notwendigen Mittel ein, um die Auswirkungen von
Reorganisationen zu mindern.
2 Die folgenden Massnahmen müssen einer Kündigung des Dienstverhältnisses vorausgehen und grundsätzlich integrierender Bestandteil eines jeden Sozialplans sein:
a) Zuteilung einer anderen Stelle für den Angestellten im Rahmen des
Möglichen und unter der Bedingung, dass der Angestellte volle Zufriedenheit in Bezug auf die Leistungen und das Verhalten gibt;
b) Stellensuche ausserhalb der Kantonsverwaltung für Angestellte, denen
eine Kündigung droht;
c) Ausbildung und berufliche Weiterbildung;
d) * Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
3 Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie beteiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
4 Der Staatsrat entscheidet falls notwendig, für welche Organisationseinheiten ein Sozialplan angewendet werden muss. Zusammen mit den anerkannten Personalverbänden ist der Staatsrat zuständig für die Ausarbeitung und
die Unterzeichnung des Sozialplans.

## Art. 12 {#art_12}

Arbeitsstellen
1 Ein informatikgestütztes Organigramm beinhaltet die in der Kantonsverwaltung existierenden Arbeitsstellen, die Funktion, die Budgetzuteilung, die Vollzeitäquivalenz sowie den Beschäftigungsgrad des Stelleninhabers.
2 Für jede Arbeitsstelle existiert ein vom Angestellten unterschriebenes
Pflichtenheft, in welchem insbesondere die Funktionsbezeichnung, die
Hauptaufgaben, die Verantwortungsbereiche und die finanziellen Kompetenzen sowie die hierarchische Unterordnung und die Stellvertretung festgelegt
sind.
3 In der Stellenbeschreibung sind grundsätzlich alle Bestandteile eines
Pflichtenheftes sowie zusätzlich das Anforderungsprofil des Stelleninhabers
festgelegt.
4 Die Schaffung einer neuen Arbeitsstelle kann im Rahmen der Budgeterstellung des folgenden Jahres beantragt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Organisation der Mandate
1 Bei der Vergabe von Mandaten im Rahmen des verfügbaren Budgets muss
sich die auftraggebende Dienststelle vergewissern, dass der Mandatsnehmer für die auszuübende Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anerkannt ist und dass die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen angewendet werden.
2 Falls der Mandatsnehmer nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt
werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mitarbeiters gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
3 Personalcontrolling

## Art. 14 {#art_14}

Definition und Zielsetzungen
1 Das Personalcontrolling ermöglicht dem Staatsrat, aufgrund von Zielsetzungen und Indikatoren, die Anwendung und die Entwicklung der Personalpolitik innerhalb des Staates Wallis auf politischer, strategischer und operationeller Ebene zu steuern.
2 Das Personalcontrolling ist ein Führungsinstrument, das allen Vorgesetzten
zur Verfügung steht und es insbesondere ermöglicht, aufgrund von Zielsetzungen und Indikatoren, die Leistungen und Kompetenzen des Personals
besser zu planen, zu führen und zu entwickeln.

## Art. 15 {#art_15}

Organisation und Ablauf
1 Der Staatsrat und/oder der Grosse Rat legen in den politischen und/oder
strategischen Leistungsaufträgen der DPM die Zielsetzungen und die prioritären Indikatoren für die Personalpolitik und die Personalführung fest.
2 Der Staatsrat und die Departementsvorsteher legen in den strategischen
oder operativen Leistungsaufträgen jeder Dienststelle die Zielsetzungen und
die prioritären Indikatoren für die Personalpolitik und die Personalführung
fest.
3 Der Dienstchef trifft die in seinem Verantwortungsbereiche notwendigen
Massnahmen zur Erreichung der in den Leistungsaufträgen festgelegten
Zielsetzungen und prioritären Indikatoren für die Personalpolitik und die Personalführung.
4 Die Indikatoren für das Personalcontrolling werden grundsätzlich in einem
informatikgestützten System erfasst und zwar entweder zentral durch die
DPM oder dezentral durch die verschiedenen Organisationseinheiten.
5 Die DPM, in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen des Regierungs-,
Departements-, und Dienststellencontrollings unterstützt den Staatsrat, die
Departemente und die Dienststellen in der Anwendung und der Entwicklung
des Personalcontrollings. Die DPM kann Weisungen erlassen.

## Art. 16 {#art_16}

Instrumente des Personalcontrollings
1 Der Staatsrat beschliesst in Form von Richtlinien die notwendigen Verfahrensabläufe für die standardisierte Personalverwaltung.
2 Die DPM realisiert periodisch eine Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage um dadurch die Personalpolitik überprüfen zu können und schlägt einen entsprechenden Aktionsplan vor.
3 Der Vorgesetzte führt mit seinen Angestellten Beurteilungsgespräche, Wiederaufnahmegespräche nach einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit
und/oder Unfall sowie Austrittsgespräche.
4 Anstellung und Auflösung des Dienstverhältnisses

## Art. 17 {#art_17}

Angestelltenstatut
1 Als Angestellter gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstellungsbehörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
oder bestimmte Zeit angestellt sowie monatlich, stundenweise oder gar nicht
entschädigt wird.
2 Folgende Kategorien können als Unterbereiche des Angestelltenstatuts
betrachtet werden:
a) * das Statut der Lernenden, definiert im Reglement über die Lernenden
der kantonalen Verwaltung;
b) das Statut des Praktikanten, definiert durch einen Staatsratsentscheid;
c) das Statut des halbgeschützten Beschäftigten, definiert durch eine
Weisung des Staatsrats.
3 Alle Angestellten, welche ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn erhalten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungsorientierten Lohnerhöhung unterstellt.
4 Die Personen, welche von den Dienststellen durch Honorare bezahlt werden, die Kommissionsmitglieder sowie Experten gelten nicht als Angestellte
gemäss Artikel 13 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis. Diese Personen sind der eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozial- und
Unfallversicherungen unterstellt. Die Bestimmungen über die Besoldung im
Krankheitsfall werden nicht angewendet.

## Art. 18 {#art_18}

Befristete und unbefristete Anstellung
1 Die ordentliche Anstellung ist grundsätzlich von unbefristeter Dauer.
2 Wenn die auszuführenden Aufgaben zeitlich begrenzt sind und die Dauer
abgeschätzt werden kann, ist die Anstellung von befristeter Dauer.
3 Die befristeten Anstellungsverhältnisse können nicht mehr als ein Mal von
der zuständigen Anstellungsinstanz erneuert oder verlängert werden, unabhängig von der Anstellungsdauer.
4 Falls sich die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach einer ersten
Erneuerung oder einer ersten Verlängerung als nützlich erweist, ist die Form
der Anstellung für eine unbefristete Dauer anwendbar.
Art. 18a * Probezeit
1 Bei einer Anstellung von unbefristeter Dauer oder einer befristeten Dauer
von mehr als einem Jahr beträgt die Probezeit 6 Monate.
2 Bei einer Anstellung von einem Jahr oder weniger beträgt die Probezeit 3
Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, an den Leistungen oder am Verhalten des Angestellten gibt, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um
höchstens 3 Monate verlängern.
3 Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,
wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.

## Art. 19 {#art_19}

Anstellungsbehörde
1 Der Staatsrat stellt die Generalsekretäre, die Dienstchefs und die Kaderleute in den Endlohnklassen 1A bis 10 an.
2 Die Departementsvorsteher stellen die Angestellten in den Endlohnklassen
11 bis 26 an.
3 Die Dienstchefs stellen die halbgeschützten Beschäftigten, die Praktikanten sowie Angestellten für eine befristete Dauer an, sofern die maximale Anstellungsdauer ein Jahr beträgt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung von
höchstens einem Jahr unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 21 Absatz
2. *
4 Die DPM stellt die Lernenden an, mit der Vormeinung der betroffenen
Dienststellen. *
5 Die Angestellten können grundsätzlich nur im Rahmen des jährlich festgelegten Personalbudgets und im Rahmen des im Organigramm der Dienststelle festgelegten Beschäftigungsgrades angestellt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz und Abläufe der beruflichen Mobilität
1 Die berufliche Mobilität erlaubt den Angestellten, sich beruflich weiterzuentwickeln und dem Arbeitgeber Staat Wallis die Nachfolge durch interne Angestellte zu sichern.
2 Sie umfasst:
a) die Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Änderung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau in derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion innerhalb derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle;
b) die Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Änderung des Pflichtenhefts mit einem höheren oder tieferen Verantwortungsniveau in einer neuen Funktion innerhalb derselben Dienststelle
oder in einer anderen Dienststelle.
3 Im Falle einer Versetzung in eine andere Dienststelle erfolgt die Versetzung aufgrund des Entscheids der zuständigen Anstellungsbehörde der neuen Dienststelle, in gegenseitigem Einverständnis, jedoch spätestens innert
einer Frist von drei Monaten.
4 Die vom Staatsrat anerkannten Personalrekrutierungsabläufe sind anwendbar, insbesondere wenn mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
5 Der Staatsrat verabschiedet als Richtlinien die Abläufe zur Förderung der
beruflichen Mobilität.

## Art. 21 {#art_21}

Ausschreibung
1 Jeder Angestellte, welcher neu beim Staat Wallis für eine unbefristete Dauer angestellt wird, muss durch die zuständige Behörde aufgrund einer externen Stellenausschreibung angestellt werden.
2 Für eine Anstellung von maximal einem Jahr, insbesondere bei Stellvertretungen oder dringenden Arbeiten, ist keine Ausschreibung notwendig. Die
Anstellung der Angestellten ohne Stellenausschreibung kann ohne externe
Stellenausschreibung nicht länger als ein Jahr verlängert werden.
3 Um die berufliche Mobilität zu fördern, können die zu besetzenden Stellen
in den Lohnklassen 11 bis 26 der Lohntabelle auch nur intern innerhalb der
Dienststelle oder der kantonalen Verwaltung ausgeschrieben werden. Wenn
in einer Dienststelle keine Stelle frei ist, kann eine Funktion unabhängig von
der Lohnklasse immer intern in der Dienststelle ausgeschrieben werden. Bei
internen Stellenausschreibungen können jedoch nur Angestellte berücksichtigt werden, die von der zuständigen Behörde durch eine externe Stellenausschreibung eingestellt wurden. *
4 Die extern neu zu besetzenden Stellen werden von der DPM im Amtsblatt
und in der kantonalen elektronischen Stellenbörse ausgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung der Ausschreibung mit anderen Mitteln. Die
DPM kann, auf Anfrage, Einzelinserate finanzieren, insbesondere wenn es
sich um eine Kader- oder Spezialistenfunktion handelt oder es die Arbeitsmarktlage erfordert. *
5 In ausserordentlichen Fällen und im Rahmen der finanziellen Mittel der gesuchstellenden Departemente und Dienststellen kann die DPM für die Rekrutierung eines neuen Angestellten spezialisierte Unternehmen beauftragen.

## Art. 22 {#art_22}

Anstellungsanforderungen
1 Der Staatsrat kann Richtlinien zu einer ergänzenden Überprüfung und/oder
einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über die Information
der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) Rechnung
tragen. *
2 Wenn der Bewerber seine Zustimmung für einen Test oder eine Kontrolle
im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksichtigt.
3 Die im Rahmen dieser Teste und Kontrollen gesammelten Daten werden
dem Bewerber mitgeteilt.
4 Der Dienstchef, beziehungsweise der Departementsvorsteher kann nach
der Anstellung vom Mitarbeiter jederzeit verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 18 des Gesetzes über das Personal des Staates
Wallis aufgeführten Anforderungen immer noch erfüllt sind. Die Verweigerung, sich einer Kontrolle zu unterziehen, kann andere administrative Massnahmen gemäss Gesetzgebung nach sich ziehen. *

## Art. 23 {#art_23}

Beibehaltung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt
1 Der Staat unterstützt die Beibehaltung und die Eingliederung in den
Arbeitsmarkt insbesondere durch:
a) Massnahmen zur Unterstützung der Beibehaltung der Arbeitsstelle für
kranke oder verunfallte Angestellte;
b) Praktikumsstellen für Jugendliche und Arbeitslose;
c) geschützte Arbeitsplätze für Personen mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
2 Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen, Entscheiden und Verfahren
die notwendigen Bestimmungen. Es wenden sich insbesondere die Weisungen betreffend die halbgeschützten Beschäftigten an.
Art. 23a * Informationsfrist des Angestellten, welcher in den Ruhestand
treten möchte
1 Der Angestellte informiert die zuständige Behörde über den beabsichtigten
Übertritt in den Ruhestand grundsätzlich 6 Monate vor dem Datum des Eintritts in den Ruhestand, spätestens aber 3 Monate davor.

## Art. 24 {#art_24}

Verlängerung des Dienstverhältnisses über das gesetzliche
AHV-Alter hinaus *
1 Sofern die Erfordernisse der Dienststelle nicht dagegen sprechen, kann die
Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Angestellten, welcher das
gesetzliche AHV-Alter erreicht hat, ganz oder teilweise verlängern, wenn er
darum ersucht und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt: *
a) * der Angestellte erfüllt sämtliche Aufgaben seines Pflichtenhefts und
gibt sowohl in Bezug auf die Leistungen als auch hinsichtlich des Verhaltens volle Zufriedenheit, und
b) * gegen den Angestellten darf während der letzten 5 Jahre keine
administrative Massnahme verhängt worden sein, und
c) * der Angestellte muss die allgemeinen, seiner Funktion entsprechenden Pflichten gemäss Artikel 20 des Gesetzes über das Personal des
Staates Wallis erfüllen.
2 Der Angestellte muss spätestens 6 Monate vor Erreichen des gesetzlichen
AHV-Alters beziehungsweise 6 Monate vor jeder weiteren Verlängerung um
die Verlängerung ersuchen. *
a) * …
b) * …
3 Die Verlängerung beträgt ein Jahr. Auf begründetes Gesuch des Angestellten können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses von der Dauer
eines Jahres vorgesehen werden. *
Art. 24a * Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungsbehörde
1 Die Anstellungsbehörde kann einen Angestellten, der das 62. Lebensjahr,
beziehungsweise das 60. Lebensjahr für das Personal der Strafanstalten
und der Kantonspolizei, erfüllt hat, ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzen, und dies zu folgenden alternativen Bedingungen:
a) Mängel bei den Leistungen und/oder beim Verhalten, oder
b) ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion gehörende Aufgaben zu erfüllen, oder
c) fehlende Motivation, oder
d) Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder
e) Weigerung, an obligatorischen Schulungen teilzunehmen, die für die
Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder
f) Aufhebung oder Änderung der Stelle.
Art. 24b * Aufhebung der Funktion
1 Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen
des kGPers und gemäss der vom Staatsrat festgelegten Entschädigungstabelle festgesetzt.

## Art. 25 {#art_25}

Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
1 Das Verfahren zur Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen muss nach der Kenntnisnahme der wichtigen Gründe eingeleitet werden
und der Entscheid muss innerhalb einer kurzen Frist, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Untersuchung, erfolgen.

## Art. 26 {#art_26}

Befreiung von der Arbeitspflicht
1 Während der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Fristen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise den
Angestellten von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhältnis
gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern.
2 Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht, wird der Feriensaldo und
eventuelle Überstunden gestrichen.

## Art. 27 {#art_27}

Konsequenzen einer rechtlich unbegründeten Auflösung *
1 Die Höhe der Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde im Rahmen
des kGPers und gemäss der vom Staatsrat festgelegten Entschädigungstabelle festgesetzt. *

## Art. 28 {#art_28}

Abänderung und Auflösung einer Anstellung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
1 Eine vertragliche Anstellung bleibt eine Ausnahme. Die Modalitäten zur Abänderung oder Auflösung eines Vertrages werden in demselben definiert in
dem vom kGPers gesetzten Rahmen.
5 Rechte und Pflichten des Angestellten

## Art. 29 {#art_29}

Arbeitsinstrumente - Berufsgeheimnis
1 Der Angestellte verwendet das Material und die Arbeitsinstrumente, die
ihm vom Arbeitgeber für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, mit Sorgfalt.
2 Es ist dem Angestellten untersagt, originale oder kopierte Dienstdokumente an Drittpersonen weiterzuleiten oder zu persönlichen Zwecken aufzubewahren. Er muss seinem Vorgesetzten den Zugang zu den beruflichen Dokumenten ermöglichen, insbesondere zu den elektronischen Daten.
3 Der Staatsrat beschliesst auf dem Reglementsweg und/oder mittels Weisungen die Bestimmungen über die Benutzung der Informatikmittel und der
Telefonie, insbesondere die Benutzungsbedingungen und die Überwachungsmassnahmen.
Art. 29a * Geschenke oder andere Vorteile
1 Die Annahme von geringfügigen Geschenken und sonstigen Vorteilen gilt
nicht als Geschenk- bzw. Vorteilsannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Geschenke oder Vorteile gelten Höflichkeitsgeschenke, deren
Marktwert gesamthaft CHF 200 Franken nicht übersteigt.
2 Der Staatsrat beschliesst mittels Richtlinien die notwendigen Bestimmungen.

## Art. 30 {#art_30}

Nebenbeschäftigung
1 Nebenbeschäftigungen, welche die einwandfreie Ausübung der beruflichen
Aufgaben offensichtlich nicht beeinträchtigen, müssen vom Dienstchef bewilligt werden.
2 Beschäftigungen, welche a priori die einwandfreie Ausübung der beruflichen Aufgaben beeinträchtigen könnten, sowie Nebenbeschäftigungen, die
in einem gewissen Bezug zur Funktion stehen, müssen von der Anstellungsbehörde bewilligt werden.
3 Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbeschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet
oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
4 Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen die notwendigen Bestimmungen.

## Art. 31 {#art_31}

Medizinische Untersuchung
1 Der arbeitsunfähige Angestellte, dessen Lohnanspruch bald zu Ende geht,
muss sich einer medizinischen Untersuchung durch den Vertrauensarzt von
PKWAL unterziehen.
2 Unter einem dauerhaften Zeitraum im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 kG-
Pers versteht man eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten.
3 Ein triftiger Grund im Sinne von Artikel 28 Absatz 4 kGPers besteht insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Verdacht auf Missbrauch oder Sucht,
erheblichem Leistungsverlust und unangebrachtem Verhalten.
4 Der Staat Wallis arbeitet eng mit der IV zusammen zur frühzeitigen Erkennung möglicher gesundheitlicher Probleme seiner Angestellten, um dadurch
deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
Art. 31a * Information bei Strafverfolgung
1 Ein Angestellter, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gemäss
Artikel 28a des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis strafrechtlich
verfolgt wird, ist gehalten, den Staatsrat über seinen Dienstchef und seinen
Departementsvorsteher darüber in Kenntnis zu setzen.

## Art. 32 {#art_32}

Disziplinarkommission
1 Die Disziplinarkommission besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern oder
drei stellvertretenden Mitgliedern und setzt sich folgendermassen zusammen: *
a) ein Mitglied der Staatskanzlei als Präsident;
b) * ein Mitglied der Dienststelle für Personalmanagement;
c) * ein Vertreter der Sozialpartner.
2 Der Präsident muss über eine juristische Ausbildung verfügen und die
Staatskanzlei gewährleistet das Sekretariat der Kommission.
3 Der Staatsrat kann mittels Weisungen ergänzende Bestimmungen erlassen. *
Art. 32a * Administrative Massnahmen
1 Für alle ins Auge gefassten administrativen Massnahmen, die das Personal der Verwaltung betreffen, wird die zentrale Dienststelle für Personalmanagement konsultiert und über die getroffenen Massnahmen informiert.
2 Der zuständige Departementsvorsteher wird über die ausgesprochenen
Verwarnungen informiert.

## Art. 33 {#art_33}

Arbeitsort
1 Jedem Angestellten wird ein Arbeitsort zugeteilt. Letzterer muss auf dem
Anstellungsentscheid aufgeführt sein. *
2 Falls es die Tätigkeit verlangt, können einem Angestellten mehrere Arbeitsorte zugeteilt werden. Letztere müssen auf dem Anstellungsentscheid aufgeführt sein.
2bis Falls es die organisatorischen Bedürfnisse der Dienststelle erfordern, fällt
eine Anpassung mehrerer Arbeitsorte innerhalb der gleichen Dienststelle in
die Kompetenz des Dienstchefs. *
3 Im Falle eines Transfers eines Angestellten wird für die Änderung des
Arbeitsortes der Artikel 54 Absatz 3 des kGPers angewendet. *
4 … *

## Art. 34 {#art_34}

Schutz der Persönlichkeit
1 Der Staat Wallis trifft alle notwendigen Massnahmen für den Schutz der
Angestellten, welche in der Ausübung ihrer Funktion mit mutmasslich ungerechtfertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Persönlichkeit konfrontiert werden. Falls nötig unterstützt er ausserdem Angestellte, welche die Pflicht haben eventuelle Straftaten, welche von Amtes wegen geahndet werden, zur Anzeige zu bringen.
2 Die Anstellungsbehörde kann einem Angestellten Rechtsbeistand gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde:
a) im Zivilrecht, wenn er diesen aufgrund eines erlittenen Schadens in
der Ausübung seiner Funktion beantragt oder wenn er in einer Klage
gegen den Staat als Nebenintervenient auftritt;
b) im Strafrecht, wenn er aufgrund einer erlittenen Rechtsverletzung in
der Ausübung seiner Funktion als Kläger auftritt oder wenn er als
Angeklagter einer Streitsache im Zusammenhang mit der Ausübung
seiner Funktion auftritt.
3 Der Rechtsbeistand kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gewährt werden.
4 Durch Entscheid der Anstellungsbehörde gehen die Kosten des Rechtsbeistandes ganz oder teilweise zu Lasten des Angestellten, wenn dieser schuldig gesprochen wird und sofern er seine Dienstpflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt hat.
5 Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen oder Entscheid die notwendigen Bestimmungen.
Art. 34a * Meldung von Unregelmässigkeiten und Missständen
1 Die Angestellten melden der Whistleblowingstelle des Staates Wallis die
Unregelmässigkeiten und Missstände, von denen sie bei der Ausübung ihrer
Funktion Kenntnis erhalten haben. Hinweise von Dritten müssen nur dann
gemeldet werden, wenn ausreischende Beweise vorliegen oder der Sachverhalt glauhaft dargelegt wurde.
2 Die Whistleblowingstelle des Staates Wallis ermittelt den Sachverhalt und
trifft die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere stellt sie die Anonymität
der Angestellten sicher.
3 Niemand darf beruflich benachteiligt werden, weil er in gutem Glauben eine
Unregelmässigkeit gemeldet hat.
Art. 34b * Sicherheitskommission
1 Der Staatsrat ernennt für jede Verwaltungsperiode eine von der Staatskanzlei präsidierte Sicherheitskommission.
2 Die Sicherheitskommission hat folgende Aufgaben:
a) die Koordination zwischen den Stellen fördern, die für den Schutz von
Angestellten zuständig sind, die in Ausübung ihrer Tätigkeit Bedrohungen, mutmasslichen Angriffen oder anderen Persönlichkeitsverletzungen ausgesetzt sind, oder die für die Unterstützung von Angestellten in
konfliktträchtigen oder kritischen Situationen zuständig sind;
b) die nötigen Massnahmen ergreifen, um den Persönlichkeitsschutz zu
gewährleisten, insbesondere durch Information, Prävention, Schulung
und Begleitung.
3 Der Staatsrat kann ergänzende Bestimmungen mittels Weisungen erlassen.

## Art. 35 {#art_35}

Schutz der Gesundheit und Sicherheit
1 Der Staat Wallis sieht die notwendigen menschlichen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel vor, welche notwendig sind, um Massnahmen zur Vorbeugung beruflicher Gefahren umzusetzen.
2 Diese Massnahmen zielen darauf ab Gefahren zu beseitigen und Risiken
zu vermindern; arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren
und einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung
und die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu
gewährleisten.
3 Der Staat Wallis stattet sich mit zweckmässigen, internen und externen
Kompetenzen aus (z.B. in den Bereichen der Ergonomie, der Gesundheit,
der Hygiene, der Sicherheit und der Arbeitsmedizin).
4 Der Staat Wallis plant für Angestellte, die Nachtarbeit leisten, Sondermassnahmen für die Gesundheit und die Sicherheit.
5 Der Staatsrat beschliesst auf dem Reglementsweg, mittels Weisungen und
Verfahren die notwendigen Bestimmungen.

## Art. 36 {#art_36}

Unterstützungsorgan *
1 Der Staatsrat stellt ein Organ zu Verfügung, welches die Unterstützung der
Mitarbeiter und Vorgesetzten in schwierigen beruflichen und privaten Situationen gewährleistet. Es hat insbesondere den Auftrag, aktiv an der Lösung
zwischenmenschlicher Konflikte mitzuwirken. *
2 Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Weisung festgelegt. *
3 Die Sitzungen finden grundsätzlich in der Arbeitszeit statt. *

## Art. 37 {#art_37}

Gesundheitsdaten
1 Die Vertrauensärzte behandeln die personenbezogenen Gesundheitsdaten
vertraulich und bewahren die medizinischen Akten auf.
2 Sie teilen der DPM alle medizinisch sachdienlichen Angaben zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Angestellten mit.

## Art. 38 {#art_38}

Hilfsfonds zu Gunsten der Angestellten
1 Der Hilfsfonds ist dazu bestimmt, ausnahmsweise einem Angestellten oder
der Familie eines Angestellten in einer vorübergehend sehr schwierigen Situation Hilfe zu bieten.
2 Er kann insbesondere in Form eines zinslosen Darlehens oder eines Lohnvorschusses zur Verfügung gestellt werden.
3 Er wird durch Spenden und ausserordentliche Einnahmen gespeist.
4 Die DPM ist mit der Verwaltung des Fonds betraut.
5 Eine Kommission, zusammengesetzt aus Vertretern der DPM und dem
ZMLP, schlägt dem Staatsrat für jeden Fall die Verwendung dieses Fonds
vor.

## Art. 39 {#art_39}

Recht auf Konsultation und Information
1 Der Staatsrat informiert seine Angestellten regelmässig über die Projekte,
Massnahmen und Entscheide, von denen sie betroffen sind.
2 Im Namen des Staatsrats gebrauchen die Staatskanzlei durch die Information Wallis (IVS), die DPM oder eine andere Organisationseinheit die
geeigneten, sachdienlichen Informationskanäle um zu kommunizieren und
zu informieren.
3 Die Dienstchefs sowie die Vorgesetzten müssen die Informationen weiterleiten und falls notwendig und bei Rückfragen Erklärungen abgeben. Sie
sind insbesondere auch beauftragt, den Angestellten alle notwendigen und
nützlichen Informationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu
übermitteln.
4 Die Angestellten sind berechtigt, über Gesetzesvorentwürfe und wichtige
Informationen im Zusammenhang mit dem Personal befragt und informiert
zu werden. Die Umfrage und die Informationen können in Zusammenarbeit
mit dem ZMLP und/oder den Personalverbänden durchgeführt oder durch
diesen realisiert werden.

## Art. 40 {#art_40}

Umweltfreundlichkeit
1 Der Staatsrat trifft Massnahmen, um sein Personal im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes zu einem verantwortungsbewussten Verhalten anzuregen.

## Art. 41 {#art_41}

Persönliche Entwicklung - Berufliche Aus- und Weiterbildung
1 Die Ausbildung des Personals und die Personalentwicklungsmassnahmen
erlauben:
a) die Angestellten in der Realisierung ihrer jetzigen und zukünftigen Aufgaben und Herausforderungen zu unterstützen;
b) den Bedarf an qualifiziertem und motiviertem Personal, Spezialisten,
Projekt- und Führungsmanager zu decken;
c) den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;
d) die den Angestellten gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren und
zu verbessern;
e) den Angestellten im Erwerb neuer Kompetenzen zu unterstützen, damit er neue Aufgaben und Funktionen übernehmen kann;
f) an der persönlichen Entwicklung des Angestellten teilzuhaben;
g) die Zufriedenheit der Angestellten und die Attraktivität des Staates
Wallis als Arbeitgeber zu fördern.
2 Der Staatsrat beschliesst auf dem Reglementsweg die notwendigen Bestimmungen über die Weiterbildung.

## Art. 42 {#art_42}

Chancengleichheit
1 Die Massnahmen zu Gunsten der Chancengleichheit bestehen insbesondere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf
allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen der kantonalen Verwaltung.

## Art. 43 {#art_43}

Teilzeit und Arbeitszeitteilung
1 Der Staat Wallis unterstützt und fördert mit unterschiedlichen Massnahmen
die Teilzeitarbeit für Frauen wie Männer, sowie die flexiblen Arbeitsformen
sofern es die Organisation und die Möglichkeiten der Dienststelle erlauben.
2 Der Teilzeitbeschäftigte informiert sich und wird regelmässig informiert
über die Ereignisse und Entwicklungen während seiner Abwesenheit.

## Art. 44 {#art_44}

Telearbeit
1 Die Telearbeit ist eine flexible Arbeitsform mit dem Ziel, die Leistung und
die Motivation der Angestellten zu verbessern und dabei Berufs- und Privatleben bestmöglichst zu vereinbaren. *
2 … *
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Weisungen,
insbesondere was die Kompetenz zur Bewilligung von Telearbeit betrifft. Er
kann für gewisse Personalkategorien Sonderbestimmungen vorsehen. *
Art. 44a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Adoption
1 Die Angestellten haben nach der Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder in ihrer Funktion Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 Prozent.
2 Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend
gemacht werden.
3 Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am
ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von 12 Monaten.
4 Der Staatsrat kann durch eine Richtlinie Kategorien von Personal festlegen, welche von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ausgeschlossen sind.
5 Falls die Bedürfnisse der Dienststelle es erlauben, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad unter 60 Prozent genehmigen.

## Art. 45 {#art_45}

Finanzielle Beteiligung an den Betreuungskosten der Kinder
des Staatspersonals
1 Der Staat Wallis beteiligt sich finanziell bis maximal 50 Prozent an den
Betreuungskosten der Kinder seines Personals. Der Prozentsatz wird alljährlich durch einen Staatsratsentscheid festgesetzt.
2 Die Betreuungskosten werden im folgenden Jahr zurückerstattet aufgrund
der effektiven Abrechnungen.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Weisungen.
Art. 45a * Gesundheitsscheck
1 Im Sinne eines Gesundheitsschecks wird jedem Angestellten, welcher PK-
WAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Franken unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades ausbezahlt. Dieser Gesundheitsscheck wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen
Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt
und zum Schutz der Gesundheit dar. Die gesetzlichen Bestimmungen im
Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
2 Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem der
Angestellte Geburtstag hat, ausbezahlt.
3 Die Dienststelle für Personalmanagement legt die Anwendungsbestimmungen fest.

## Art. 46 {#art_46}

Betreuung kranker/verunfallter Kinder des Personals
1 Die Angestellten verfügen im Falle von Krankheit/Unfall ihrer Kinder über
einen Betreuungsdienst.
2 Der Staat Wallis und das Rote Kreuz Wallis schliessen ein Abkommen
über die Anwendungsmodaliten ab.

## Art. 47 {#art_47}

Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
1 Der Angestellte kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer des
Dienstverhältnisses sowie über die Qualität seiner Arbeit und sein Arbeitsverhalten verlangen.
2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Angestellten kann das Zeugnis nur über
die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
3 Vor dem Austritt erstellt der Vorgesetzte ein Arbeitszeugnis und führt mit
dem austretenden Angestellten ein Austrittsgespräch. Die DPM, eine Kontaktperson für Personalfragen oder ein HR-Verantwortlicher kann ebenfalls
ein Austrittsgespräch mit dem Angestellten führen.
4 Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den Vorgesetzten beim Austrittsgespräch übergeben.
5 Der Staatsrat erlässt mittels Weisungen und Prozessen die Bestimmungen
zu einer standardisierten Erstellung von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsgesprächen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 48 {#art_48}

Übergangsrecht
1 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege, ohne neuen individuellen Entscheid.
2 Für besondere Fälle (Erneuerung des Dienstverhältnisses, provisorische
Ernennung, Krankheiten, Änderung der Funktionsbezeichnung, Arbeitsort,
usw.) können individuelle Entscheide getroffen werden.
3 Unter Vorbehalt der vorstehenden Übergangsbestimmungen werden alle
dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der
Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vom 17. Dezember 1997.

## Art. 49 {#art_49}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Juli
2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2011
21.02.2018 01.05.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert BO/Abl. 11/2018
21.02.2018 01.05.2018 Art. 33 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 11/2018
21.02.2018 01.05.2018 Art. 33 Abs. 3 geändert BO/Abl. 11/2018
21.02.2018 01.05.2018 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 11/2018
18.12.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 23a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 2, a) aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 2, b) aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 24a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 31a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 32a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 36 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 36 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 36 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 44 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 44 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 44 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 44a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.09.2020 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2020-011
26.10.2022 01.11.2022 Art. 29a eingefügt RO/AGS 2022-078
26.10.2022 01.11.2022 Art. 34a eingefügt RO/AGS 2022-078
20.11.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2024-133
20.11.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-133
20.11.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-133
20.11.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-133
20.11.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-133
19.11.2025 01.01.2026 Art. 34b eingefügt RO/AGS 2025-116
17.06.2026 01.05.2026 Art. 24b eingefügt RO/AGS 2026-070
17.06.2026 01.05.2026 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2026-070
17.06.2026 01.05.2026 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-070
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.06.2011 01.07.2011 Erstfassung BO/Abl. 26/2011
Art. 6 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 7 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 7 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 11 Abs. 2, d) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 17 Abs. 2, a) 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-133
Art. 18a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 19 Abs. 3 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-133
Art. 19 Abs. 4 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-133
Art. 21 Abs. 3 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-133
Art. 21 Abs. 4 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-133
Art. 22 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 22 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 23a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 24 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 2, a) 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 2, b) 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 24 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 24a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 24b 17.06.2026 01.05.2026 eingefügt RO/AGS 2026-070
Art. 27 17.06.2026 01.05.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-070
Art. 27 Abs. 1 17.06.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-070
Art. 29a 26.10.2022 01.11.2022 eingefügt RO/AGS 2022-078
Art. 31a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 32 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32 Abs. 1, b) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 32a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 33 Abs. 1 21.02.2018 01.05.2018 geändert BO/Abl. 11/2018
Art. 33 Abs. 2bis 21.02.2018 01.05.2018 eingefügt BO/Abl. 11/2018
Art. 33 Abs. 3 21.02.2018 01.05.2018 geändert BO/Abl. 11/2018
Art. 33 Abs. 4 21.02.2018 01.05.2018 aufgehoben BO/Abl. 11/2018
Art. 34a 26.10.2022 01.11.2022 eingefügt RO/AGS 2022-078
Art. 34b 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-116
Art. 36 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 36 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 36 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 36 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 44 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 44 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-011
Art. 44 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 44a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 45a 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
