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title: "Verfassung des Kantons Bern"
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# Verfassung des Kantons Bern

## Art. 1 {#art_1}

Der Kanton Bern
1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten
und die Behörden ausgeübt.

## Art. 2 {#art_2}

Verhältnis zum Bund und zu den anderen Kantonen
1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht
sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen
Schweiz.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise und Gemeinden gegliedert. *
3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Minderheiten
1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten
ist Rechnung zu tragen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-1
101.1 2
2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Berner Jura
1 Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu
bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der
kantonalen Politik aktiv teilzunehmen. *
2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura
und dem übrigen Kanton zu stärken.

## Art. 6 {#art_6}

Sprachen
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
2 Die Amtssprachen sind *
a das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura,
b das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland
sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne,
c das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.
3 Die Amtssprachen der Gemeinden in den Verwaltungskreisen der Verwaltungsregion Seeland sind *
a das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und
Leubringen,
b das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der
Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der
Amtssprache ihrer Wahl wenden.

## Art. 7 {#art_7}

Bürgerrecht
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im
Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender
Grundsätze geregelt. *
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3 101.1
3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer: *
a wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für
eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
rechtskräftig verurteilt worden ist;
b Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen
und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. *

## Art. 8 {#art_8}

Pflichten
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die
auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur
Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.
2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele
2.1 Grundrechte

## Art. 9 {#art_9}

Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsgleichheit
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung
sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und
Frau.

## Art. 11 {#art_11}

Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben
1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
101.1 4
2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.

## Art. 12 {#art_12}

Persönlichkeitsrechte
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in
keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung
und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

## Art. 13 {#art_13}

Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
ist gewährleistet.

## Art. 14 {#art_14}

Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu
einem Bekenntnis zu zwingen.

## Art. 15 {#art_15}

Sprachenfreiheit
1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

## Art. 16 {#art_16}

Niederlassungsfreiheit
1 Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.

## Art. 17 {#art_17}

Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu
äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall
zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
5 101.1

## Art. 18 {#art_18}

Datenschutz
1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und
zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige
Daten vernichtet werden.
2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche
Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und
notwendig sind.
3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

## Art. 19 {#art_19}

Versammlungs- und Vereinsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein
geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.

## Art. 20 {#art_20}

Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.

## Art. 21 {#art_21}

Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind
gewährleistet.
2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre
Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren,
Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

## Art. 22 {#art_22}

Kunstfreiheit
1 Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
101.1 6

## Art. 23 {#art_23}

Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche
Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.

## Art. 24 {#art_24}

Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten
Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und
Selbstbewirtschaftung.

## Art. 25 {#art_25}

Garantien bei Freiheitsentzug
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und
Formen entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr
verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.
3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden,
welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die
Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus
der Haft entlassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht,
a einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;
b den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt,
schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.
7 101.1

## Art. 26 {#art_26}

Rechtsschutz
1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische
und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren
rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer
Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.

## Art. 27 {#art_27}

Geltung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und
trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das
Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

## Art. 28 {#art_28}

Schranken der Grundrechte, Kerngehalt
1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz.
Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben
Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn
Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte
oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines
überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.
101.1 8
2.2 Sozialrechte

## Art. 29 {#art_29}

1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische
Versorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine
seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer
Schwierigkeiten.
2.3 Sozialziele

## Art. 30 {#art_30}

1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass
a alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
b alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
c Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
d geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die
Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
e die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
f alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
g alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Öffentliche Aufgaben
3.1 Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Heimatschutz *

## Art. 31 {#art_31}

Umweltschutz
1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen
gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig
wie möglich belastet werden.
9 101.1
2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als
ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder
Produkte.
4 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren
Lebensräume.
5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 31a * Klimaschutz
1 Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiliger Auswirkungen ein.
2 Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung.
3 Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der
Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf
eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige
Entwicklung aus.

## Art. 32 {#art_32}

Landschafts- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter.
3.2 Raum- und Bauordnung

## Art. 33 {#art_33}

1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
101.1 10
2 Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons
auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.
3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.
3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle

## Art. 34 {#art_34}

Verkehrs- und Strassenwesen
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.
3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten
Verkehrs.
4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf
das Verkehrsaufkommen.

## Art. 35 {#art_35}

Versorgung mit Wasser und Energie
1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser
und Energie ein.

## Art. 36 {#art_36}

Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle
1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers
hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

## Art. 37 {#art_37}

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
11 101.1
3.5 Soziale Sicherheit

## Art. 38 {#art_38}

Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut
und beugen sozialen Notlagen vor.
3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

## Art. 39 {#art_39}

Arbeit
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung
und Wiedereingliederung.
2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.
3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

## Art. 40 {#art_40}

Wohnung
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger
Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie
fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.
3.6 Gesundheitswesen

## Art. 41 {#art_41}

1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für
eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische
Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen
bereit.
2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt
die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
101.1 12
5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
3.7 Bildung und Forschung

## Art. 42 {#art_42}

Grundsätze des Bildungswesens
1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

## Art. 43 {#art_43}

Schulen
1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.
3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.

## Art. 44 {#art_44}

Universität und Fachhochschulen
1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre
Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und
erbringen Dienstleistungen.

## Art. 45 {#art_45}

Weitere Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.
2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere
Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein.
13 101.1
3.8 Medien

## Art. 46 {#art_46}

1 Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das
Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.
3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit

## Art. 47 {#art_47}

Sonntagsruhe
1 Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche
Ruhetage.

## Art. 48 {#art_48}

Kultur
1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das
kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.
2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die
kulturelle Vielfalt des Kantons.

## Art. 49 {#art_49}

Freizeit, Sport und Erholung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und
Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.
3.10 Wirtschaft

## Art. 50 {#art_50}

Allgemeines
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine
strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.
2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.

## Art. 51 {#art_51}

Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte
Land- und Forstwirtschaft.
2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.
101.1 14

## Art. 52 {#art_52}

Regalrechte
1 Die Regalrechte des Kantons sind
a das Salzregal,
b das Wasserregal,
c das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme,
d das Jagd- und Fischereiregal.
2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung.
Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.

## Art. 53 {#art_53}

Kantonalbank
1 Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

## Art. 54 {#art_54}

1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.
2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.
4 Volksrechte
4.1 Stimmrecht

## Art. 55 {#art_55}

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr
zurückgelegt haben.
2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und
Urteilsunfähigkeit.
15 101.1
4.2 Wahlen

## Art. 56 {#art_56}

Wahlen
1 Das Volk wählt
a den Grossen Rat,
b den Regierungsrat,
c die bernischen Mitglieder des Nationalrates,
d die bernischen Mitglieder des Ständerates.
2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

## Art. 57 {#art_57}

Ausserordentliche Gesamterneuerung
1 30'000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des
Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.
2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung
zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.
4.3 Initiativen

## Art. 58 {#art_58}

Anwendungsbereich
1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf
a Total- oder Teilrevision der Verfassung,
b Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes,
c Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der
Volksabstimmung untersteht, sowie auf
d Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung
untersteht.
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000
Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.
3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht
die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.
101.1 16

## Art. 59 {#art_59}

Verfahren
1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie
a gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b undurchführbar sind;
c die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.
3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber,
in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.

## Art. 60 {#art_60}

Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer
Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung
ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und
darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
4.4 Volksabstimmungen

## Art. 61 {#art_61}

Obligatorische Volksabstimmung
1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung
a Verfassungsrevisionen,
a1 * dringliche Gesetze,
b Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
c interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht
vereinbar sind,
d Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen
Rates es verlangen. *
17 101.1

## Art. 62 {#art_62}

Fakultative Volksabstimmung
1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande
gekommen ist,
a Gesetze,
b interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
c Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben
über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über
400'000 Franken betreffen,
d Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates,
e Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,
f * weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den
Gegenstand verlangen.

## Art. 63 {#art_63}

Verfahren
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im
Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht,
einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt und wird kein
Volksvorschlag nach Absatz 3 eingereicht, so ist neben der Hauptvorlage auch
der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt oder wird ein Volksvorschlag eingereicht, so fällt der Eventualantrag dahin. *
3 10'000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten seit Publikation eines
Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen.
Dieser gilt als Referendum. *
4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung.
101.1 18
4.5 Mitwirkung

## Art. 64 {#art_64}

Vernehmlassungen
1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung
zu nehmen, steht allen offen.
2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

## Art. 65 {#art_65}

Politische Parteien
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
5 Kantonale Behörden
5.1 Grundsätze

## Art. 66 {#art_66}

Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt
ausüben.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.
3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den
Justizbehörden nicht angewandt werden.

## Art. 67 {#art_67}

Wählbarkeit, Dienstverhältnis
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des
Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

## Art. 68 {#art_68}

Unvereinbarkeiten, Ausstand
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören
a die Mitglieder des Regierungsrates,
19 101.1
b * die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden und der Staatsanwaltschaft,
c * das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung,
c1 * das Personal der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
d weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
1a Das Gesetz kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe c vorsehen. *
2 Wer Mitglied einer kantonalen Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft
ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der zentralen oder dezentralen kantonalen Verwaltung angehören. *
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung
angehören.
4 Mitglieder von Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung, der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft haben bei Geschäften, die sie

## Art. 69 unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten. * {#art_69}

Delegationen
1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte
Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates
an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen,
wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne
Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in
der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche
die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über
a die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen,
b den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den
Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,
c Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,
d die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,
e die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
101.1 20

## Art. 70 {#art_70}

Information
1 Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.

## Art. 71 {#art_71}

Haftung
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den
Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für
Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.
5.2 Grosser Rat
Art. 72 * Mitglieder, Amtsdauer
1 Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.

## Art. 73 {#art_73}

Wahl
1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise. *
3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist
eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen. *
4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. *

## Art. 74 {#art_74}

Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2 Er genehmigt
a die internationalen Verträge sowie
b die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
21 101.1
Art. 74a * Rechtsetzung bei Dringlichkeit
1 Ein Gesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann sofort in Kraft
gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder beschliesst.
2 Zu einem Gesetz gemäss Absatz 1 sind Eventualanträge gemäss Artikel 63
Absatz 2 ausgeschlossen.
3 Die Volksabstimmung gemäss Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a1 findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des dringlichen Gesetzes statt. Bei
Ablehnung tritt das dringliche Gesetz unmittelbar nach der Volksabstimmung
ausser Kraft.

## Art. 75 {#art_75}

Planung
1 Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen. *

## Art. 76 {#art_76}

Finanzbefugnisse
1 Der Grosse Rat beschliesst über
a den Voranschlag,
b * den Geschäftsbericht,
c die Steueranlage,
d den Rahmen einer Neuverschuldung,
e * Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder
der Justizverwaltungsleitung fallen.

## Art. 77 {#art_77}

Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt
a die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,
b die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
c die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,
d die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht,
e * die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
f * die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.
101.1 22

## Art. 78 {#art_78}

Aufsicht
1 Der Grosse Rat beaufsichtigt *
a * die Regierung,
b * die Geschäftsführung der Justizverwaltungsleitung, der obersten Gerichte
und der Generalstaatsanwaltschaft.
2 Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus. *

## Art. 79 {#art_79}

Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat
a berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung
unterliegen;
b übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
c kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
d entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen
Behörden;
e beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f * …
g erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung
übertragen werden.
2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung
und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.

## Art. 80 {#art_80}

Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

## Art. 81 {#art_81}

Kommissionen und Fraktionen
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.
2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem
Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft
wieder an sich zu ziehen.
23 101.1
3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

## Art. 82 {#art_82}

Stellung der Ratsmitglieder
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen
offenlegen.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und
zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten
besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der
Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

## Art. 83 {#art_83}

Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.
2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.
Art. 83a * Stellung der Justizverwaltungsleitung im Grossen Rat
1 Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Gesetz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen.
2 Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit
beratender Stimme teil.
3 Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung
der Geschäfte.
5.3 Regierungsrat

## Art. 84 {#art_84}

Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
101.1 24
2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in der Verwaltungsregion Berner Jura wohnen. *

## Art. 85 {#art_85}

Wahl und Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen
Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:
a im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die
das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
b im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt.
Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist
das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

## Art. 86 {#art_86}

Planung und Koordination
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des
Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die
Tätigkeiten des Kantons.

## Art. 87 {#art_87}

Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen
Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal,
soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.
4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.
25 101.1

## Art. 88 {#art_88}

Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.
2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung
übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge,
die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

## Art. 89 {#art_89}

Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet
den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates. *
2 Er beschliesst über
a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
c gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu
Anlagezwecken.
4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

## Art. 90 {#art_90}

Weitere Befugnisse
1 Dem Regierungsrat obliegt weiter
a die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie
nicht allein bearbeiten will;
d der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und
der rechtskräftigen Urteile;
e die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist
dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
f der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
101.1 26
g der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;
h die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

## Art. 91 {#art_91}

Ausserordentliche Lagen
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen,
um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen
sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens
ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
5.4 Kantonale Verwaltung

## Art. 92 {#art_92}

Zentralverwaltung
1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und
des Regierungsrates.
3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
Art. 93 * Dezentrale Verwaltung *
1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz
bezeichnet.
2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.
4 Es bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die
Stimmberechtigten gewählt werden. *
5 … *
Art. 94 Regionale Aufgabenerfüllung
1 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.
27 101.1
Art. 95 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Der Kanton kann
a Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts
errichten;
b sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
c öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich
a die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden,
b Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen,
c Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen,
d Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese
eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung
von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
Art. 96 Ombudsstelle
1 Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
5.5 Gerichte und Staatsanwaltschaft *
Art. 97 Allgemeines
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der
Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. *
1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. *
2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft. *
Art. 97a * Justizverwaltungsleitung
1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht,
Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung
der Justiz.
101.1 28
2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.
3 Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über
a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
c gebundene Ausgaben.
Art. 98 Zivilgerichte
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a * die Schlichtungsbehörden,
b * die Regionalgerichte,
c * das Obergericht.
2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. *
Art. 99 Strafgerichte
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a * die Regionalgerichte,
b–d * …
e das Obergericht.
1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. *
2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche
Überprüfung bleibt vorbehalten. *
Art. 100 Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer
anderen Behörde legt.
2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
Art. 100a * Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben im
Bereich der Strafverfolgung wahr.
29 101.1
6 Finanzordnung
Art. 101 Allgemeine Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit
möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert
werden kann.
4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit
sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
Art. 101a * Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung *
1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch
einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
2 Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung
von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf
Jahren abzutragen. *
4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang
von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. *
5 Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens
werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. *
Art. 101b * Schuldenbremse für die Investitionsrechnung
1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
2 Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre
gedeckt ist. *
101.1 30
3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu
kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem
Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. *
4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten. *
5 Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote,
definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen
Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des
vorausgegangenen Kalenderjahres. *
Art. 101c * Steuererhöhungsbremse
1 Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu
mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 102 Beschaffung von Mitteln
1 Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
a durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b aus den Erträgnissen seines Vermögens,
c aus Leistungen des Bundes und Dritter,
d durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103 Steuern
1 Der Kanton erhebt
a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
c eine Vermögensgewinnsteuer.
2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine
Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 104 Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der
Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
31 101.1
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die
wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen
erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
Art. 105 Ausgaben
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie
einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 106 Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
7 Gemeinden
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 107 Allgemeines
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
a die Einwohnergemeinden,
b die Burgergemeinden,
c die gemischten Gemeinden,
d die Kirchgemeinden.
3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind
den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese
den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch
durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale
Recht zulässt.
101.1 32
Art. 108 Bestand, Gebiet und Vermögen
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des
Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen
Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der
Grosse Rat. *
3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren
Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale
Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. *
4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihren Willen. *
5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. *
Art. 109 Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das
kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Art. 110 Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu
Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen.
Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln
ist.
4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 110a * Regionale Zusammenarbeit
1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest
und regelt die Organisation und das Verfahren.
33 101.1
3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen.
Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 111 Organisation
1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den
gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.
7.2 Besondere Bestimmungen
7.2.1 Einwohnergemeinden
Art. 112 Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und
Kanton übertragen werden.
2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder
andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.
Art. 113 Steuern, Finanzausgleich
1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern,
Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden
auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung
anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus
dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden. *
Art. 114 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.
101.1 34
Art. 115 Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten
Rücksicht zu nehmen.
Art. 116 Volksabstimmungen
1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung.
Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.
2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden
mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen
Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der
Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.
Art. 117 Initiativen
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass,
die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.
3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder
wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.
Art. 118 Unterabteilungen
1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit
die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen.
7.2.2 Andere Gemeinden
Art. 119 Burgergemeinden
1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der
Allgemeinheit ein.
35 101.1
2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Art. 120 Gemischte Gemeinden
1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt
deren Aufgaben.
3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften
8.1 Landeskirchen
Art. 121 Allgemeines
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische
Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 122 Autonomie, Antragsrecht
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des
kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den
Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Art. 123 Organisation, Finanzen
1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und
durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.
Art. 124 Zugehörigkeit
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher
Ordnung.
101.1 36
2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Art. 125 Kirchgemeinden
1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der
betreffenden Landeskirche an.
2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
Art. 126
1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz
regelt die Wirkungen.
2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.
9 Verfassungsrevisionen
Art. 127 Allgemeines
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 128 Teilrevision
1 Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 129 Totalrevision
1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist
dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug
zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer
kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
37 101.1
3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert
abzustimmen ist.
4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte
Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der
Revisionsbeschluss dahin.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 130 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89
Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem
Recht behandelt.
3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994
gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als
Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31.
Dezember 1998.
5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung
der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar
1997.
Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur
Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles
vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
101.1 38
Art. 132 Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht
mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft.
Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten
bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis
zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.
Art. 133 Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 134 Volksrechte
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar
1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten,
welche vor diesem Datum verabschiedet werden.
2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme
der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen
zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 135 Amtsbezirk Laufen
1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.03.2002
Art. T1-1
1 Artikel 101a Absatz 2 findet auf die Staatsrechnung 2002 keine Anwendung.
2 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2003 zur Anwendung.
39 101.1
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.02.2008
Art. T2-1
1 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2009 und den Aufgaben- und Finanzplan 2010–2012 sowie den Geschäftsbericht 2009 zur Anwendung.
Bern, 10. November 1992 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Staatsschreiber: Nuspliger
101.1 40
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-1
03.03.2002 01.05.2002 Art. 101a eingefügt 02-33 | 03-57
22.09.2002 01.06.2006 Art. 61 Abs. 2 geändert 04-9
22.09.2002 01.06.2006 Art. 62 Abs. 1, f geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006 Art. 72 geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006 Art. 73 Abs. 2 geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006 Art. 73 Abs. 3 geändert 04-9
25.09.2005 01.06.2006 Art. 79 Abs. 1, f aufgehoben 05-115
24.09.2006 01.01.2010 Art. 3 Abs. 2 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 2 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 3 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 68 Abs. 1, c geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 93 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2011 Art. 97 Abs. 3 geändert 10-58
24.09.2006 01.01.2011 Art. 99 Abs. 1, b geändert 10-58
17.06.2007 01.01.2008 Art. 110a eingefügt 07-102 | 09-37
24.02.2008 01.01.2008 Art. 62 Abs. 1, f geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 75 Abs. 1 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 76 Abs. 1, b geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 89 Abs. 1 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Titel geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 2 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 3 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 4 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 5 eingefügt 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101b geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101c eingefügt 08-58 | 09-14
30.11.2008 01.01.2010 Art. 73 Abs. 4 geändert 09-84 | 10-14
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 2 geändert 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 3 geändert 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 4 eingefügt 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 5 eingefügt 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 113 Abs. 3 geändert 12-82 | 14-93
24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 14-4 | 15-60
24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 14-4 | 15-60
24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 14-4 | 15-60
26.09.2021 26.09.2021 Titel 3.1 geändert 21-095
26.09.2021 26.09.2021 Art. 31a eingefügt 21-095
15.05.2022 15.05.2022 Art. 63 Abs. 2 geändert 22-049
15.05.2022 15.05.2022 Art. 63 Abs. 3 geändert 22-049
12.03.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-059
41 101.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1, b geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1, c1 eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 2 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 4 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 76 Abs. 1, e geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1, e geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1, f geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1, a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1, b eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 2 eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 83a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Titel 5.5 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 1 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 1a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 3 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, a geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, b geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, c eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 2 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, a geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, b aufgehoben 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, c aufgehoben 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, d aufgehoben 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 2 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 100a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1a eingefügt 23-060
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Titel geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 1 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 2 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 3 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 4 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 5 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 2 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 3 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 4 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 5 geändert 23-048
27.11.2023 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 25-022
27.11.2023 01.01.2026 Art. 84 Abs. 2 geändert 25-022

## Art. 93 {#art_93}

Titel geändert 25-022
27.11.2023 01.01.2026 Art. 93 Abs. 4 geändert 25-022
27.11.2023 01.01.2026 Art. 93 Abs. 5 aufgehoben 25-022
03.03.2024 03.03.2024 Art. 61 Abs. 1, a1 eingefügt 24-018
101.1 42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.03.2024 03.03.2024 Art. 74a eingefügt 24-018
43 101.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.06.1993 01.01.1995 Erstfassung 94-1
Erlasstitel 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 3 Abs. 2 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 3 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022
Art. 5 Abs. 1 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 6 Abs. 2 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 6 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 7 Abs. 1 24.11.2013 11.12.2013 geändert 14-4 | 15-60
Art. 7 Abs. 3 24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60
Art. 7 Abs. 4 24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60
Titel 3.1 26.09.2021 26.09.2021 geändert 21-095
Art. 31a 26.09.2021 26.09.2021 eingefügt 21-095
Art. 61 Abs. 1, a1 03.03.2024 03.03.2024 eingefügt 24-018
Art. 61 Abs. 2 22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9
Art. 62 Abs. 1, f 22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9
Art. 62 Abs. 1, f 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 63 Abs. 2 15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049
Art. 63 Abs. 3 15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049
Art. 68 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 68 Abs. 1, c 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 68 Abs. 1, c1 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 68 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-060
Art. 68 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 68 Abs. 4 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 72 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 2 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 3 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 4 30.11.2008 01.01.2010 geändert 09-84 | 10-14
Art. 74a 03.03.2024 03.03.2024 eingefügt 24-018
Art. 75 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 76 Abs. 1, b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 76 Abs. 1, e 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 77 Abs. 1, e 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 77 Abs. 1, f 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 78 Abs. 1 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 78 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 78 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 78 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 79 Abs. 1, f 25.09.2005 01.06.2006 aufgehoben 05-115
Art. 83a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 84 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022
Art. 89 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
101.1 44
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 93 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 93 27.11.2023 01.01.2026 Titel geändert 25-022
Art. 93 Abs. 4 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022
Art. 93 Abs. 5 27.11.2023 01.01.2026 aufgehoben 25-022
Titel 5.5 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97 Abs. 1 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 97 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58
Art. 97 Abs. 3 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 98 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 98 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 98 Abs. 1, c 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 98 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 99 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 99 Abs. 1, b 24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58
Art. 99 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1, c 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1, d 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 99 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 100a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 101a 03.03.2002 01.05.2002 eingefügt 02-33 | 03-57
Art. 101a 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a 18.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-048
Art. 101a Abs. 1 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 2 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 3 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 4 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 5 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101b Abs. 2 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 3 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 4 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 5 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101c 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14
Art. 108 Abs. 2 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 4 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 5 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93
Art. 110a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-102 | 09-37
45 101.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 113 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
