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title: "Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds"
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provisions: 17
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# Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen
Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Vorhaben für kantonale Bauten sowie Bauten des Bundes erhalten keine
Beiträge aus dem kantonalen Förderprogramm (Energiefonds).

## Art. 3 {#art_3}

Förderbedingungen
1 Gesuche sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn einzureichen. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten, ein Anspruch auf Fördergelder entfällt.
2 Bei Umbauten oder Renovationen gilt als Baubeginn entweder das Aufstellen des Baugerüstes oder der Beginn der Demontagearbeiten im Gebäude.
Bei Neubauten gilt der Aushub als Baubeginn. Beim Ersatz von Heizungssystemen gilt die Demontage der zu ersetzenden technischen Einrichtungen
als Baubeginn.
3 Bei unvollständig ausgefüllten Gesuchen wird eine Frist zur Nachreichung
der fehlenden Unterlagen gewährt. Als Stichtag für die Einreichung gilt der
Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen.
4 Die detaillierten Förderbedingungen sind den spezifischen Gesuchsformularen zu entnehmen. Die modulspezifischen Bestimmungen des durch die
Konferenz der kantonalen Energiedirektoren am 21. August 2015 verabschiedeten harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) sowie von Artikel 54a
und Anhang 6a der Energieverordnung2) sind verbindlich. *
5 Für einzelne Förderbereiche (z.B. Fotovoltaik) kann in begründeten Fällen
ein vereinfachtes, einstufiges Verfahren gewählt werden. *
1) GS VII E/1/3
2) SR 730.01
SBE 2018 04 1

## Art. 4 VII E/1/3/1 {#art_4}

Anrechenbare Kosten
1 Es werden maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Investitionskosten vergütet.
Art. 4a * Finanzkompetenz
1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet bis 50 000 Franken das
zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.

## Art. 5 {#art_5}

Anhänge
1 Die Anhänge dieser Verordnung regeln die Anforderungen an die Gesuche
um Förderbeiträge und legen die Förderansätze fest.
2 Sie sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
2. Förderbereich Gebäudehülle

## Art. 6 {#art_6}

Sanierung von Einzelbauteilen
1 Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge pro
Quadratmeter sanierter Fläche gewährt.
2 Für nach dem 1. März 2023 neu eingereichte Gesuche werden die Förderbeiträge zeitlich befristet erhöht. Die Erhöhung gilt für Massnahmen, die bis
zum 31. Dezember 2027 vollständig umgesetzt sind. *
Art. 7 * …
Art. 7a * Gesamtsanierung
1 Für die Gesamtsanierung (mehr als 90 % aller Aussenflächen Dach und
Fassaden) wird ein Bonusbeitrag ausbezahlt.

## Art. 8 {#art_8}

Ersatzneubauten
1 Für Ersatzneubauten, welche die Anforderungen von Artikel 7 und 10 der
Verordnung über den Energiefonds erfüllen, wird ein Pauschalbeitrag pro
abgebrochenes Gebäude und ein Flächenbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (bezogen auf die Energiebezugsfläche des abgebrochenen
Gebäudes) gewährt.
2 Bei Bauvorhaben mit drei und mehr Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal festgelegt.

## Art. 9 VII E/1/3/1 {#art_9}

Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard
1 Für Altbauten, die gesamthaft nach einem Niedrigenergiestandard saniert
werden, wird ein Förderbeitrag entsprechend dem gewählten Standard pro
Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.

## Art. 10 {#art_10}

Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard
1 Für Neubauten, die nach Minergie-P oder -A gebaut werden, wird ein Förderbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.
3. Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik

## Art. 11 {#art_11}

Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen
1 Für den Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen durch
Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird
ein Förderbeitrag gewährt. *
2 Beim Ersatz einer bestehenden dezentralen Heizöl-, Erdgas- oder elektrischen Widerstandsheizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch
eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem wird an den Einbau des Wärmeverteilsystems
ein Förderbeitrag gewährt. *
3 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen im
Nicht-Wohnbereich durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss
an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. *
4 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen in Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag
gewährt. Der Fördersatz wird ab dem 1. Januar 2028 reduziert. Massgeblich
ist der Zeitpunkt der Eingabe des vollständigen Fördergesuchs. *

## Art. 13 Art. 12 * … {#art_13}

Thermische Solarnutzung
1 Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie wird ein Förderbeitrag gewährt.
Art. 13a * Fotovoltaikanlagen
1 Für Fotovoltaikanlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil wird ein Förderbeitrag gewährt (Neigungswinkelbonus).

## Art. 14 VII E/1/3/1 {#art_14}

Anschluss an Wärmenetze
1 Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt.

## Art. 15 {#art_15}

Neubau und Erweiterung Wärmenetze
1 Es werden Förderbeiträge gewährt für den Neubau und die Erweiterung
von:
a. Wärmenetzen;
b. Wärmeerzeugungsanlagen.

## Art. 16 {#art_16}

Förderung im Einzelfall
1 Um zukunftsgerichteten Technologien zur Marktreife zu verhelfen, werden
folgende Projekte mit Beitragszahlungen unterstützt:
a. Abwärmenutzung;
b. Wärmekraftkopplungsanlagen;
c. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung
(Leuchtturmprojekte);
d. Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse);
e. Weiterbildungskurse, Informationsveranstaltungen;
f. energetische Bestandesaufnahmen (Energie-Check-Up);
g. zeitlich oder mengenmässig befristete Förderprojekte.
4. Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz

## Art. 17 {#art_17}

Energiecoaching, Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK
plus) und Heizungsersatz
*
1 Energie-Coaches sind durch den Kanton zertifizierte ausgewiesene und
unabhängige Energiefachpersonen.
2 Die Begleitung einer Sanierung durch einen Energie-Coach wird mit Förderbeiträgen unterstützt.
3 Im Rahmen der Beratung ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GE-
AK plus) zu erstellen.
4 Ein Förderbeitrag wird gewährt für: *
a.
* …
b.
* die Beratung «makeheatsimple».

## Art. 18 {#art_18}

Energieeffizienz Beleuchtung
1 Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und
Verkaufslokalen wird ein Förderbeitrag gewährt.

## Art. 19 VII E/1/3/1 {#art_19}

Energieeffizienz Gebäudetechnik
1 Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomatik (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der SIA-Norm 386.110 (EN 15232)
in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Beitrag
gewährt. *
2 Der Beitrag wird pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der
Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt und gilt pro Gewerk.
VII E/1/3/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48
11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 48
11.12.2018 01.01.2019 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2018 48
11.12.2018 01.01.2019 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2018 48
17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2019 40
18.01.2022 01.02.2022 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 02
18.01.2022 01.02.2022 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2022 02
18.01.2022 01.02.2022 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2022 02
22.03.2022 01.04.2022 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2022 14
04.04.2023 01.05.2023 Art. 3 Abs. 5 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 12 aufgehoben SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 13a eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 17 Abs. 4, a. aufgehoben SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2023 13
17.12.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 7a eingefügt SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2024 44
VII E/1/3/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 3 Abs. 5 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 4a 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 6 Abs. 2 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 7 18.01.2022 01.02.2022 aufgehoben SBE 2022 02
Art. 7a 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 44
Art. 11 Abs. 1 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 11 Abs. 2 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 11 Abs. 3 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 4 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 12 04.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13
Art. 13a 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 17 11.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48
Art. 17 Abs. 4 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 48
Art. 17 Abs. 4 17.12.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 40
Art. 17 Abs. 4, a. 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40
Art. 17 Abs. 4, a. 04.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13
Art. 17 Abs. 4, b. 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40
Art. 19 Abs. 1 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13
Anhang A1 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48
Anhang A1 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02
Anhang A1 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13
Anhang A1 17.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 44
Anhang A2 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40
Anhang A2 22.03.2022 01.04.2022 Inhalt geändert SBE 2022 14
Anhang A2 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13
Anhang A2 17.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 44
Anhang A3 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48
Anhang A3 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40
Anhang A3 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02
Anhang A3 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13
A1. Anhang: Förderbereich Gebäudehülle
Sanierung von
Einzelbauteilen
Anforderungen:
Bauteile Grenzwert
U - Wert
[W/m2K]
Flächenbeitrag
[Fr./m2]
Dach 0.2 80
Fassaden 0.2 80
Fenster
(Kombinationspflicht) *
0.7 80
Boden gegen aussen 0.2 80
Boden gegen Erdreich 0.2 80
Boden gegen Erdreich
mehr als 2m im Erdreich
0.25 80
Decke Wand und Boden
gegen unbeheizt
0.2 30
* Fenster:
Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn die umliegende Fassaden-
oder Dachfläche gleichzeitig nach den Einzelanforderungen saniert
wird oder die Bauteile vor dem Ersatz den Grenzwert schon
einhalten.
- Die Fördersumme muss mindestens 1000 Franken betragen.
- Bei mehr als 10 000 Franken Förderbeitrag ist ein GEAK-plus
obligatorisch.
- Der Maximalbeitrag pro Objekt liegt bei 100 000 Franken.
- Für Sanierungen, die bis zum 31.12.2027 abgeschlossen sind,
werden die Beiträge um 10 Fr./m2 bzw. 5 Fr./m2 (Decke, Wand
und Boden gegen unbeheizt) erhöht.
- Vorhaben in der Gemeinde Glarus Süd erhalten um 25 Prozent
erhöhte Beiträge.
Gesamtsanierungsbonus
Bei einer Gesamtsanierung von mehr als 90 Prozent der Aussenhüllfläche (Fassade und Dach exkl. Fenster, exkl. Wand und
Boden gegen Erdreich) unter Einhaltung der
Einzelbauteilanforderungen besteht Anspruch auf einen
Gesamtsanierungsbonus.
Beitragsbemessung: Die Flächenbeiträge der Einzelanforderungen
für Fassade (ohne Fenster), Dach sowie Wand und Boden gegen
Erdreich werden um 30 Fr./m2 erhöht.
Maximalbeitrag pro Objekt (nur Bonus): 100 000 Fr.
Ersatzneubauten Anforderungen
Für Ersatzneubauten von Einfamilienhäusern und
Mehrfamilienhäusern auf dem Gemeindegebiet Glarus Süd
werden folgende Beiträge gewährt.
Pauschal 10 000 Fr. / Objekt
Flächenbeitrag 100 Fr./m2 EBF (bestehendes Objekt)
Maximalbeitrag 30 000 Fr.
- Werden bei Überbauungen mehr als drei Gebäude
abgebrochen bzw. bei Bauvorhaben mit mehreren
Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal
festgelegt.
- Der Ersatzneubau muss in einem Minergie-Standard erstellt
werden.
- Die Beiträge für den Neubau nach Minergie-P oder -A können
zusätzlich beantragt werden.
Sanierung nach
einem
Niedrigenergiestandard
Für Sanierungen von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern
und Nicht-Wohnbauten im Minergie Basis-, Minergie-P- oder
Minergie-A-Standard werden folgende Ansätze pro Quadratmeter
Energiebezugsfläche (Fr./m2 EBF) gewährt.
Beitragsbemessung (Fr./m2 EBF)
Standard EFH MFH nicht Wohnbau
Minergie-A 150 90 60
Minergie-P 200 120 85
- Der Zusatz «Eco» wird pauschal mit 10 Franken pro
Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert.
- Maximalbeitrag pro Objekt 64 000 Franken.
- Die einzureichenden Unterlagen sind im entsprechenden
Fördergesuch aufgeführt.
Neubauten nach
einem
Niedrigenergiestandard
Für Neubauten von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und
Nicht-Wohnbauten in einem der Minergie Standards -P oder -A
werden folgende Ansätze gewährt.
Beitragsbemessung (Fr./m2 EBF)
EFH MFH nicht Wohnbau
Minergie-P 150 80 60
Minergie-A 150 80 60
Maximalbeitrag 64 000 Fr.
- Der Zusatz «Eco» wird pauschal mit 10 Franken pro
Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert.
A2. Anhang: Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik
Ersatz von Heizöl-,
Erdgas- oder
Elektroheizungen
Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch
eine Holzfeuerung oder eine Wärmepumpe werden folgende
Ansätze gewährt.
System kleiner 70 kWth
Stückholz-/Pellets 4000 Fr.
Autom. Holzheizung 6000 Fr. + 200 Fr./kWth
Luft/Wasser WP 4000 Fr.
Wasser/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kWth
Sole/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kWth
70 bis 500 kWth
Autom. Holzheizung 360 Fr./kWth
Luft/Wasser WP 3200 Fr. + 120 Fr./kWth
Wasser/Wasser WP 4800 Fr. + 360 Fr./kWth
Sole/Wasser WP 4800 Fr. + 360 Fr./kWth
grösser 500 kWth
Autom. Holzheizung 80 000 Fr. + 200 Fr./kWth
Luft/Wasser WP 3200 Fr. + 120 Fr./kWth
Wasser/Wasser WP 84 800 Fr. + 200 Fr./kWth
Sole/Wasser WP 84 800 Fr. + 200 Fr./kWth
Maximalbeitrag: 200 000 Fr.
Kombinationsförderung
Fenster * 4000 Fr.
* Ersatz Fenster
Die Kombination ist nur möglich mit den Fördermassnahmen M-02,
M-03, M-04, M-05, M-06 und M-07 (Anlagen kleiner 70 kWth). Die
Fenster müssen gleichzeitig ersetzt werden wie die Heizung. Die
Fenster müssen einen Ug-Wert von ≤ 0.7 W/m2K erreichen.
Allgemein:
- Die Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren
Heizsystem eingesetzt werden.
- Maximal erlaubte fossile Spitzenlastabdeckung der
Gesamtanlage: bis 100 kWth 0 Prozent, ab 100 kWth 10 Prozent
des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und
Warmwasser.
- Fachgerechte Strom- und Wärmemessung ist über 70 kWth
vorausgesetzt.
- Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierte thermische
Nennleistung pro m2 Energiebezugsfläche (vor Sanierung)
bemessen.
- Bei kaskadierenden Heizsystemen der gleichen Technologie gilt
die kumulierte Leistung.
Wärmepumpen:
- Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-
Wärmepumpen.
- Die Bedingungen des Wärmepumpen-System-Moduls (WPSM)
sind bis 15 kWth einzuhalten.
- Bis 70 kWth: Der Einbau einer Wärme- und Stromzählung zur
Effizienzüberwachung von Wärmepumpenanlagen wird einmalig
pauschal mit 750 Franken gefördert.
- Thermische Nennleistung über 70 kWth bei Betriebspunkt
Luft/Wasser: A-7/W34, Sole/Wasser: B0/W34 und
Wasser/Wasser: W10/W34 nach EN 14825.
Holzfeuerungen:
- grösser 70 kWth: Die vollständige, termingerechte Anwendung
des Qualitäts-Management-Standard für Holzheizwerke ist
nachzuweisen.
- Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung KEV:
Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus
Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen
Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch
nachzuweisen).
Thermische
Solarnutzung bis
70 kWth
(Solarkollektoren)
Eine Neuanlage oder eine Anlagenerweiterung auf bestehenden
Gebäuden sowie Neubauten und der Ersatz einer bestehenden
Anlage werden finanziell unterstützt.
Beitrag 4000 Fr. + 500 Fr./kW
Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr.
Kombinationsförderung
* Mit Photovoltaik 2000 Fr.
* Photovoltaik
Die Kombination ist nur bei gleichzeitiger Realisierung wie die
Massnahme M-08 möglich. Mindestleistung für eine
Kombinationsförderung sind 2 kWp.
- Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den
«Erläuterungen zur Kollektorenliste.ch 12/2021» (insbesondere
mit Label Solar Keymark, mit Prüfung EN 12975-1/-2 oder
EN 12975-1 resp. ISO 9806).
- Mindestens 2 Kilowatt thermische Kollektor-Nennleistung
(Neuanlagen resp. Anlagenerweiterung).
- Der Einbau einer Wärmemengenzählung zur Effizienzüberwachung von Solaranlagen wird einmalig pauschal mit
500 Franken gefördert.
- Ab 20 kWth ist eine aktive Anlagenüberwachung gemäss
Vorgaben Swissolar zu installieren.
- Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt.
Thermische
Solarnutzung ab
70 kWth
(Solarkollektoren)
Finanziell unterstützt werden Anlagen für die Wärmeerzeugung die
eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen.
Beitrag 2400 Fr. + 1000 Fr./kW
Max. Beitrag 200 000 Fr.
- Maximal erlaubte fossile Spitzenlastabdeckung der
Gesamtanlagen: bis 100 kW 0 Prozent, ab 100 kW 10 Prozent
des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und
Warmwasser.
- Gefördert werden Neuanlagen und Anlagenerweiterungen (kein
reiner Ersatz bestehender Solarkollektoren).
- Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den
«Erläuterungen zur Kollektorenliste.ch 12/2021».
- Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt.
- Eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar
ist zu installieren.
Fotovoltaik mit
erhöhter
Winterstromproduktion
Gefördert werden Anlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil
(Neigungswinkelbonus) und einer Mindestleistung von 2 kWp.
Voraussetzung ist eine rechtskräftige Förderverfügung über eine
Einmalvergütung (EIV) durch den Bund (Pronovo). Die Beiträge
werden zusätzlich zur Förderung durch Pronovo gewährt.
Das Fördergesuch muss nach der Inbetriebnahme der Anlage und
nach Inkrafttreten der rechtskräftigen Verfügung des Bundes
eingereicht werden.
Die Inbetriebnahme der Anlage muss nach dem 28.02.2023 erfolgt
sein.
Der Beitrag darf zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen
Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der
Investitionskosten für das einzelne Projekt nicht übersteigen.
Beitrag 250 Fr./kWp
Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr.
Anschluss an
Wärmenetze
Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch
den Anschluss an ein neues oder bestehendes Wärmenetz werden
folgende Ansätze gewährt.
Kategorie Beitragssatz
bis 70 kWth 6000 Fr. + 20 Fr./kWth
70 bis 500 kWth 8000 Fr. + 40 Fr./kWth
grösser 500 kWth 18 000 Fr. + 20 Fr./kWth
Maximalbeitrag pro Objekt 200 000 Fr.
- Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. Hier gilt für
alle Kategorien ein Fördersatz von 6000 Fr. + 20 Fr./kWth.
- Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent
mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden
(Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer
Energie).
- Bezugsgrösse ist die Anschlussleistung in kWth.
- Die Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren
Heizsystem eingesetzt werden.
- Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierte
thermische Nennleistung pro m2 Energiebezugsfläche (vor
Sanierung) bemessen.
Mehrfachanschluss
an ein Wärmenetz mit
einem
Anschlusspunkt
Beitragsbemessung (Reihenfamilienhäuser mit mehreren
Hauseigentümern)
Pauschale für Mehrfachanschluss 6000 Fr.
Pro weitere Partei 4000 Fr. + 20 Fr./kWth
Maximalbeitrag 100 000 Fr.
- Diese Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt.
- Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent
mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden
(Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer
Energie).
- Die Kapazität und die Abgänge der Übergabestation sind beim
erstmaligen Anschluss für die gesamte Siedlung auszulegen.
Nachträgliche Anschlüsse werden nicht gefördert.
- Für die Gesuchsabwicklung ist eine Partei zu bestimmen. Die
Aufteilung der Fördersumme ist Sache der Hauseigentümer.
Neubau / Erweiterung
Wärmenetz
Neubau / Erweiterung
Wärmeerzeugungsanlage
Durch den Netzneubau resp. durch die Erweiterung eines
bestehenden Netzes oder des Neubaus resp. der Erweiterung von
Wärmeerzeugungsanlagen wird zusätzliche Wärme zur Erzeugung
von Raumwärme verteilt.
Wärmenetz 150 Fr./(MWh/a)
Wärmeerzeugungsanlage 130 Fr./(MWh/a)
Maximalbeitrag 250 000 Fr.
- Die vollständige, termingerechte Anwendung von QM
Holzheizwerke ist nachzuweisen.
- Die Wärmelieferung erfolgt an bestehende Bauten und an
Neubauten.
- Zulässige fossile Spitzenlastabdeckung: bis 100 kW 0 Prozent,
ab 100 kW maximal 10 Prozent des jährlichen
Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
- Der Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen
Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung.
Dezentrale
elektrische oder
fossile Heizungen
(Wärmeverteilsystem)
Ersatz einer bestehenden dezentralen elektrischen
Widerstandsheizung oder dezentralen fossilen Heizung ohne
hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren
Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen
Wärmeverteilsystem.
Bis 250 m2 Energiebezugsfläche: 15 000 Fr.
Über 250 m2 Energiebezugsfläche: 60 Fr./m2 EBF
Maximalbeitrag: 100 000 Fr.
- Die zu ersetzende Heizung war für die Bereitstellung der nötigen
Heizleistung zum Erreichen der Standard-Raumtemperatur (Norm
SIA 384.201) unerlässlich.
- Die zu ersetzende Heizung wurden zur Deckung von über
50 Prozent des jährlichen Heizwärmebedarfs des Gebäudes
eingesetzt (Hauptheizung).
- Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt.
Ausnahmen: Handtuchradiatoren.
- Ist der Ausbau einer elektrischen Fussbodenheizung nicht
möglich oder unverhältnismässig, so ist diese elektrisch dauerhaft
von der Stromversorgung zu trennen.
- Massgebliche für die Beitragsfestsetzung ist die mit dem neuen
hydraulischen Wärmeverteilsystem beheizte
Energiebezugsfläche.
- Eine Kombination mit anderen Massnahmen zum Heizungsersatz
ist zulässig.
Einzelfall Förderung Anforderungen
Abwärmenutzungen, Wärmekraftkopplungsanlagen, wegweisende
Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte),
Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse),
energetische Bestandsaufnahmen (Energie-Check-Up) sowie
Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen werden im
Einzelfall beurteilt und gefördert.
Die Beiträge richten sich nach der Gesamtenergieeffizienz der
Massnahme resp. dem Ausmass der Nutzungsgradverbesserung.
Der Beitrag wird objektbezogen berechnet.
A3. Anhang: Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz
Energiecoaching und
GEAK-plus
Unabhängige Energieberatung durch zugelassene Energie
Coaches (Erstberatung) und Erstellung eines GEAK-plus:
Energiecoaching inkl. GEAK-plus 2000 Fr.
Nur GEAK-plus 1200 Fr.
Energieeffizienz
Beleuchtungsersatz
Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe,
Bürobauten und Verkaufslokalen werden folgende Beiträge
gewährt.
Beitrag 30 % der Investitionskosten
(exkl. Installationskosten)
Maximalbeitrag pro Objekt 10 000 Fr.
Energieeffizienz
Gebäudeautomation
Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomation (GA) und
dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der Norm SIA
386.110 (EN 15232) werden Beiträge pro Quadratmeter
Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben
Gewerken festgelegt. Die Beiträge gelten pro Gewerk
Verbesserung Effizienzklasse
Neubau Sanierung
D  B 4 Fr./m2 EBF
D  A 6 Fr./m2 EBF
C  B 3 Fr./m2 EBF 3 Fr./m2 EBF
C  A 5 Fr./m2 EBF 5 Fr./m2 EBF
Maximalbeitrag pro Objekt
über alle Gewerke 15 000 Fr. 20 000 Fr.
Fernsteuerung von
Heizungen
Für den Einbau einer Fernsteuerung für die Heizung in einem
bestehenden, nicht dauerhaft bewohnten Gebäude werden
folgende Beiträge gewährt.
Fernsteuerung 200 Fr.
