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title: "Verordnung über die Wasserabgabe 2010"
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# Verordnung über die Wasserabgabe 2010

## Art. 1 Allgemeines {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt das Verhältnis zwischen den Städtischen
Werken Schaffhausen (StWS) im Bereich der Wasserversorgung
(WSH) und den Kundinnen und Kunden auf Stadtgebiet. Es regelt
insbesondere die Abgabe von Trink-, Brauch- und Löschwasser,
die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Versorgungsanlagen, die Messung des Wasserverbrauchs, die Gebührenbemessung und die Haftung.
2 Die Verordnung gilt für die Stadt Schaffhausen. Die Abgabe von
Wasser an Kundinnen und Kunden ausserhalb der Stadt Schaffhausen wird von den StWS vertraglich geregelt. Verträge mit anderen Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission.
3 Wer an das Leitungsnetz der WSH angeschlossen ist, unterliegt
dieser Verordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Die StWS stellen die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser gemäss dem „Versorgungsauftrag der Stadt Schaffhausen
an die Städtischen Werke Schaffhausen mit Trinkwasser“ sicher
und fördern eine sparsame Wasserverwendung.
Gegenstand
und
Geltungsbereich
Aufgaben

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 {#art_3}

Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Versorgungsanlagen gelten die Richtlinien und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), der Leitfaden
für die Versorgung mit Löschwasser des Schweizerischen Feuerwehrverbandes sowie allfällige Werkvorschriften der StWS.

## Art. 4 {#art_4}

Kundinnen und Kunden im Sinn dieser Verordnung sind:
a. an das Leitungsnetz der WSH angeschlossene Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft, einer Parzelle sowie
Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer;
b. Personen, die vorübergehend Wasser beziehen;
c. weitere Personen, mit denen die StWS einen Vertrag abschliessen;
d. die Verwaltungsbereiche der Stadt Schaffhausen.

## Art. 5 {#art_5}

Eine Bewilligung der StWS ist erforderlich für:
a. jeden Anschluss an die Versorgungsanlagen der WSH;
b. die Erstellung, Änderung und Erweiterung von Hausinstallationen sowie die Veränderung der Summe der Belastungswerte;
c. die Verwendung von Trinkwasser zu speziellen Zwecken, z. B.
Sprinkleranlagen, Wasserlöschposten, Innenhydranten, Notkühlanlagen, Klimaanlagen und Bewässerungsanlagen;
d. die vorübergehende Wasserentnahme aus Hydranten;
e. die Abgabe von Wasser an Dritte gegen Entgelt;
f. den vorübergehenden Bezug von Wasser;
g. den Überbau von Leitungen der WSH.

## Art. 6 {#art_6}

Eigentums- und Mieterwechsel sowie Adress- und Namensänderungen sind unter Angabe des Zeitpunktes des Wechsels mindestens fünf Arbeitstage vorher zu melden.
Versorgungsanlagen
1. Allgemeines

## Art. 7 {#art_7}

Technische
Vorgaben
Kundinnen und
Kunden
Bewilligungspflicht
Meldepflicht
Begriffe
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
1 Die Versorgungsanlagen umfassen die für die Gewinnung, Förderung, Speicherung und Verteilung des Trink-, Brauch- und Löschwassers notwendigen Anlagen. Dazu gehören insbesondere folgende Verteilanlagen:
a. die Haupt- und Versorgungsleitungen;
b. die Hydrantenanlagen und Löschschutz;
c. die Hausanschlussleitungen;
d. die Wasserzähler;
e. die Hausinstallationen.
2 Die Hausanschlussleitungen verbinden die Versorgungsleitungen
mit den Hausinstallationen. Sie beginnen in der Regel mit dem Anschlussformstück bei der Versorgungsleitung und enden an der Innerkante des Gebäudes. Das Absperrorgan (Strassenschieber) ist
Bestandteil der Hausanschlussleitung.
3 Hausinstallationen sind alle Leitungen und Einrichtungen ab der
Innerkante des Gebäudes.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Haupt- und Versorgungsleitungen, alle direkt an diesen Leitungen angeschlossenen Hydranten, die Hausanschlussleitungen
im öffentlichen Grund sowie die Wasserzähler stehen im Eigentum
der StWS.
2 Die Hausanschlussleitungen im privaten Grund und die Hausinstallationen stehen im Eigentum der Kundinnen und Kunden.
3 Besondere Verhältnisse, wie zum Beispiel die Übernahme von
privaten Hydranten und Leitungen, regeln die StWS durch Vertrag
und unter Berücksichtigung der massgebenden Werkvorschriften.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die StWS können auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten
entschädigungslos Hydranten, Wasserzähler, Hinweistafeln und
andere für die Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen
erstellen beziehungsweise anbringen. Die Betroffenen sind durch
die StWS rechtzeitig zu informieren. Die StWS berücksichtigen,
soweit möglich, die Interessen der Betroffenen bezüglich Ort und
Ausführung.
2 Die Einrichtungen verbleiben im Eigentum der StWS und werden
auf ihre Kosten unterhalten.
3 Die StWS tragen späteren Änderungswünschen aufgrund von
Bauvorhaben der Betroffenen Rechnung, sofern dies den Versorgungsauftrag nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist. Die
StWS tragen die Kosten dieser Änderungen.
Eigentum an
den Versorgungsanlagen
Eigentumsbeschränkungen
von untergeordneter
Bedeutung

## Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 {#art_10}

Die StWS haben für den Unterhalt und die Bedienung der Versorgungsanlagen, zur Vornahme von Kontrollen (z. B. Installationskontrollen), zum Ablesen der Wasserzähler und im Fall von Störungen
das Zutrittsrecht zu sämtlichen Versorgungsanlagen. Die Betroffenen sind in geeigneter Form im Voraus zu informieren, ausgenommen sind Notfälle. Die StWS sind befugt, alle zur Erfüllung dieser
Aufgaben erforderlichen Massnahmen, Angaben und Unterlagen
zu verlangen.
2. Haupt- und Versorgungsleitungen

## Art. 11 {#art_11}

1 Die StWS planen und erstellen die Versorgungsanlagen aufgrund
des „Generellen Wasserprojektes der Stadt Schaffhausen“ (GWP).
Fehlt ein solches, bestimmen die StWS den Zeitpunkt der Erstellung, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen und -eigentümer und im Einvernehmen mit anderen Erschliessungsträgern.
2 Vorbehalten bleibt die vertragliche Übernahme der Erschliessung
durch Bauwillige.
3 Die StWS leisten für die Einräumung von Dienstbarkeiten grundsätzlich keine Entschädigungen. Entschädigt werden der durch den
Leitungsbau und -betrieb verursachte Schaden sowie enteignungsähnliche Eingriffe.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für Bauten und Bäume ist in der Regel ein minimaler Abstand zur
Leitung einzuhalten (gemäss SIA Norm). Spezielle Anforderungen
der Kunden werden nach Möglichkeit von den StWS berücksichtigt.
2 Eine Bewilligung der StWS ist nötig beim Überbauen von Leitungen der WSH und Leitungsteilen vor der Wassermesseinrichtung.

## Art. 13 {#art_13}

Die Wasserleitungen der WSH dürfen nicht für die elektrische Erdung von Neu- und Gesamtumbauten benutzt werden. Bestehende
Erdungsanschlüsse werden im Fall der Erneuerung dieser Leitungen aufgehoben. Die betroffenen Hauseigentümer werden informiert.
Zutrittsrecht
Erstellung
Abstandsvorschriften
Elektrische
Erdung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
3. Hydrantenanlagen und Löschschutz

## Art. 14 {#art_14}

1 Die StWS erstellen, unterhalten und erneuern alle Hydranten an
den Haupt- und Versorgungsleitungen.
2 Mehrkosten gegenüber dem üblichen Hydrantenlöschschutz tragen die Verursachenden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Mehrdimensionierung für Sprinkleranlagen, Löschreserven oder zusätzliche Hydranten. Dasselbe gilt sinngemäss für die Unterhalts- und
Erneuerungskosten.
3 Für spezielle die Hydranten und den Löschschutz betreffende
Verhältnisse gelten spezielle Tarife oder werden vertraglich geregelt (i.S. von Art. 36 Abs. 2).

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Hydranten, Schieber und Hinweistafeln sind vor Beschädigungen zu bewahren und müssen jederzeit leicht zugänglich sein.
2 Sie dürfen nicht mit Material oder in anderer Weise überdeckt
werden.

## Art. 16 {#art_16}

1 Hydranten dürfen grundsätzlich nur durch die Feuerwehr oder
durch Mitarbeitende der StWS bedient werden.
2 Die StWS können die Benützung eines Hydranten zum vorübergehenden Wasserbezug bewilligen.
3 Wasserbezüge ab Hydranten dürfen nur mit fachgerechten und
durch die StWS erstellten Installationen erfolgen, die im Brandfall
ohne Schwierigkeiten sofort entfernt werden können.
4 Für Schäden haften die Verursachenden.
4. Hausanschlussleitungen

## Art. 17 {#art_17}

1 Für jede Liegenschaft wird in der Regel eine Hausanschlussleitung erstellt. Die StWS können für grössere Überbauungen oder im
Fall von Stockwerkeigentum für eine Liegenschaft, mehrere Hausanschlussleitungen oder für mehrere Liegenschaften, eine einzige
gemeinsame Hausanschlussleitung bewilligen, wenn eine gemeinsame Abrechnungsstelle zur Verrechnung der Anschlusskosten
bezeichnet wird.
2 Die Hausanschlussleitung darf nur von den StWS oder deren Beauftragten erstellt, repariert, verändert, umgelegt, erneuert oder
Allgemeines
Beschädigungen und
Zugänglichkeit
Wasserbezug
Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
abgetrennt werden. Die Bedienung des Strassenschiebers ist, von
Notfällen abgesehen, ausschliesslich Sache der StWS.
3 Über die Anordnung von Hausanschlussleitungen entscheiden die
StWS, soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der
Kundinnen und Kunden.
4 Die StWS trennen Hausanschlussleitungen an der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Hausanschlussleitung auf Kosten der Kundinnen und Kunden ab, wenn diese
a. auf den Bezug von Wasser verzichten;
b. den Anschluss mehr als ein Jahr lang nicht mehr benützen.

## Art. 18 {#art_18}

Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte (Dienstbarkeiten)
bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter, ist Sache der Kundinnen und Kunden. Insbesondere bei Gemeinschaftsanschlussleitungen sind die dadurch bedingten Rechtsverhältnisse betreffend
Eigentum, Unterhalt und Änderungen, durch die Interessentinnen
und Interessenten als Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu
lassen. Der Grundbuchauszug ist den StWS vor Baubeginn zuzustellen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Eine schriftliche Bewilligung der StWS ist nötig bei
a. der Erstellung oder der Änderung einer Hausanschlussleitung;
b. der Veränderung der Summe der Belastungswerte.
2 Wer bewilligungspflichtige Arbeiten ausführen will, reicht bei den
StWS ein Anschlussgesuch inkl. Belastungswerten ein. Unvollständig eingereichte Unterlagen werden zurückgewiesen.
3 Die StWS können eine Bewilligung mit Bedingungen verbinden.
4 Der Aufwand für die Überprüfung und Vergabe der Bewilligung
kann in Rechnung gestellt werden.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Beschaffenheit und die Verlegung der Hausanschlussleitungen erfolgen nach den Richtlinien und Leitsätzen des SVGW, den
einschlägigen SIA Normen sowie den Werkvorschriften.
2 Die StWS dimensionieren die Leitungen in Abhängigkeit von den
Belastungswerten der Liegenschaft.
3 Möglichst nahe an der Versorgungsleitung ist ein Absperrorgan
(Strassenschieber) einzubauen. Dieser darf nur durch die StWS
bedient werden.
4 Auf Versorgungsanlagen und Hausanschlussleitungen dürfen keine Bauten erstellt oder Bäume gepflanzt werden.
Dienstbarkeiten
Bewilligung
Technische
Vorschriften

## Art. 21 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 {#art_21}

1 Die Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund und das Absperrorgan (Strassenschieber) gehen nach der Erstellung entschädigungslos in das Eigentum der StWS über.
2 Die Hausanschlussleitung im privaten Grund verbleibt im Eigentum der Grundeigentümer.
3 Die StWS können den Anschluss mehrerer Liegenschaften an eine Versorgungsleitung durch eine gemeinsame Hausanschlussleitung gestatten oder anordnen. Mit Zustimmung des betreffenden
Grundeigentümers kann dies, insbesondere von einer in einem privaten Grundstück verlegten Anschlussleitung, aus oder über die
Hausinstallation der Nachbarliegenschaften erfolgen. Die erforderlichen Durchleitungsrechte sind gemäss Art. 18 zu erwerben. Die
Anschlussleitung verbleibt in jedem Fall im privaten Grund im Eigentum der Grundeigentümerinnen und Gründeigentümer.
4 Besondere Verhältnisse regeln die StWS durch Vertrag.

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Unterhalt der Hausanschlussleitung im privaten Grund obliegt
den Eigentümerinnen und Eigentümern des jeweiligen Abschnittes.
2 Wird eine Haupt- oder Versorgungsleitung saniert, müssen die
daran angeschlossenen Hausanschlussleitungen im privaten
Grund ersetzt werden, sofern sie den geltenden Sicherheitsvorschriften und Zuverlässigkeitsanforderungen, namentlich der Prüfung mit doppeltem Betriebsdruck, nicht mehr genügen.
3 Die StWS können die notwendigen Kontrollen durchführen. Sind
die Hausanschlussleitungen mangelhaft, fordern die StWS die Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich auf, die Mängel innert
einer angemessenen Frist beheben, die Leitung ersetzen oder aufheben zu lassen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, können
die StWS zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers die
Mängel beheben, die Leitungen ersetzen oder aufheben.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer tragen die
Kosten für:
a. die Erstellung der ganzen Hausanschlussleitung, inklusive das
Abzweigformstück und das Absperrorgan (Strassenschieber);
b. zusätzliche Anschlüsse eines Gebäudes;
c. die Verlegung, die Abänderung, den Ersatz oder die Verstärkung einer bestehenden, im privaten Grund liegenden Hausanschlussleitung;
Eigentum
Unterhalt und
Ersatz
Kosten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8
d. die Verstärkung der bestehenden Hausanschlussleitung inklusive des Anschlusses an die Hauptleitung im öffentlichen
Grund.
2 Sie tragen in allen Fällen die Kosten für die Anpassung der Hausinstallationen.
3 Bei gemeinsamen Hausanschlussleitungen im privaten Grund
werden die Kosten den am jeweiligen Abschnitt beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümern, in der Regel im Verhältnis zur beanspruchten Leistung, überwälzt. Die betreffenden Eigentümerinnen
und Eigentümer haften solidarisch.
5. Wasserzähler

## Art. 24 {#art_24}

1 Die StWS liefern, montieren, kontrollieren und unterhalten für jede
angeschlossene Liegenschaft einen Wasserzähler.
2 Die StWS bauen auf schriftliches Verlangen und auf Kosten der
Kundinnen und Kunden zusätzliche Wasserzähler für besondere
Zwecke ein.
3 Die Wasserzähler bleiben im Eigentum der StWS. Ausser deren
Mitarbeitenden darf niemand Unterhaltsarbeiten oder Änderungen
an Wasserzählern vornehmen oder diese demontieren.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Wasserzähler müssen frostsicher eingebaut, vor Beschädigung durch äussere Einflüsse geschützt sowie jederzeit zugänglich
und ablesbar sein.
2 Die StWS legen den Standort unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Kundinnen und Kunden fest. Die Kundinnen
und Kunden stellen einen geeigneten Platz resp. Raum unentgeltlich zur Verfügung. Weitere Einzelheiten können in Werkvorschriften der StWS geregelt werden.
3 Ist kein frostsicherer Standort verfügbar, erstellen die StWS auf
Kosten der Kundinnen und Kunden einen Wasserzählerschacht.
Die StWS bestimmen dessen Standort soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der Kundinnen und Kunden. Weitere
Einzelheiten können in Werkvorschriften der StWS geregelt werden.
4 Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz eines aufgrund einer Einwirkung Dritter oder äusserer Einflüsse (Frost, Hitze,
Schlag, Druck usw.) defekten Wasserzählers gehen zu Lasten der
Kundinnen oder Kunden.
Allgemeines
Standort

## Art. 26 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 {#art_26}

1 Die StWS können für gemeinsam angeschlossene Grundstücke
und in anderen besonderen Fällen einen gemeinsamen Wasserzähler bewilligen, wenn die Kundinnen und Kunden eine gemeinsame Abrechnungsstelle bestimmen. Die StWS können die Bewilligung widerrufen, wenn die Abrechnungsstelle aufgelöst wird. Die
Kundinnen und Kunden tragen in diesem Fall die Kosten der Änderung.
2 Bei Verwendung von Brauchwasseranlagen ist gem. Art. 19 der
Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September
2009 ein separater Wasserzähler zur Erfassung der durch die
Brauchwasseranlage anfallenden Abwassermenge einzubauen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Kundinnen und Kunden, welche Störungen des Wasserzählers
beobachten, melden dies unverzüglich den StWS.
2 Kundinnen und Kunden haften den StWS gegenüber für Schaden,
die diese durch die Beschädigung des Wasserzählers erleiden.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Wasserabgabe wird aufgrund der Angaben des Wasserzählers in Kubikmeter (m3) gemessen.
2 Die StWS bestimmen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt der
Zähler abgelesen wird.
3 Bei fehlerhafter Anzeige oder Stillstand des Wasserzählers setzen
die StWS den Wasserbezug aufgrund des durchschnittlichen
Verbrauchs in den vergangenen drei Jahren oder der gesamten
kürzeren Bezugszeit oder bei Fehlen solcher Werte, aufgrund anderer Anhaltspunkte, wie der Belastungswerte, fest. Nachweisliche
wesentliche Veränderungen im Wasserverbrauch wie z. B Grauwassernutzung, betriebliche Umstellungen etc. werden zur Bemessung berücksichtigt.

## Art. 29 {#art_29}

Als fehlerhafte Anzeige gelten Abweichungen von mehr als +/- 5
Prozent bei 10-prozentiger Nennbelastung.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Kundinnen und Kunden können jederzeit eine Prüfung des
Wasserzählers durch eine amtlich ermächtigte Eichstelle verlangen.
Besondere Fälle
Meldung von
Störungen und
Beschädigungen
Messung der
Wasserabgabe
Fehlerhafte
Anzeige
Prüfung des
Wasserzählers
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
2 Bestätigt die Prüfung eine fehlerhafte Anzeige, tragen die StWS
die Kosten der Prüfung und der Auswechslung des Wasserzählers.
Im andern Fall tragen die Kundinnen und Kunden diese Kosten.
3 Beanstandungen der Messung der bezogenen Wassermengen
berechtigen nicht dazu, die Zahlung der Rechnungsbeträge oder
die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern.
6. Hausinstallationen

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Kundinnen und Kunden lassen die Hausinstallationen, namentlich auch die für Hochhäuser oder einzelne hochgelegene Liegenschaften notwendigen Druckerhöhungsanlagen, auf eigene
Kosten erstellen und unterhalten. Zudem sorgen sie dafür, dass sie
dauernd und einwandfrei funktionieren.
2 Ausser den StWS dürfen nur Installationsfirmen und Personen mit
einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten. Die Erteilung der Installationsbewilligung richtet sich nach den Richtlinien
des SVGW und den einschlägigen Vorschriften der StWS.
3 Im Zusammenhang mit Regenwasser-Nutzungsanlagen in Gebäuden gelten die Richtlinien und Leitsätze des SVGW und die
einschlägigen Vorschriften der StWS.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Erstellung, Änderung und Erweiterung von Hausinstallationen
benötigt eine Bewilligung der StWS.
2 Wer Arbeiten nach Absatz 1 ausführen will:
a. meldet dies den StWS mit dem Formular „Installationsanzeige
Wasser“;
b. trägt auf dem Formular die Art der Einrichtungen inklusive Belastungswerte (BW) vor und nach dem Umbau ein;
c. reicht die entsprechenden Planunterlagen zweifach und farbig
ein.
3 Vor Erhalt der Ausführungsbewilligung dürfen keine Installationsarbeiten vorgenommen werden.
4 Der Aufwand für die Überprüfung und Vergabe der Ausführungsbewilligung kann in Rechnung gestellt werden. Nicht korrekt ausgefüllte und unvollständige Unterlagen müssen zurückgewiesen werden.
5 Arbeiten an Hausinstallationen ohne Bewilligung können gemäss
Art. 56 gebüsst werden.
Allgemeines
Bewilligung

## Art. 33 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11 {#art_33}

1 Für die Planung, die Erstellung und den Betrieb der Wasserinstallationen gelten die Richtlinien und Leitsätze des SVGW sowie allfällige Werkvorschriften der StWS.
2 Die Kundinnen und Kunden sorgen selbst und auf eigene Kosten
für den Einbau spezieller Einrichtungen, welche die Funktion empfindlicher Geräte sichern.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die StWS prüfen die Hausinstallationen nach Abschluss der Arbeiten (Installationskontrolle). Die StWS können zudem während
den laufenden Arbeiten und nach der Inbetriebsetzung Kontrollen
durchführen. Der Aufwand für die Kontrollen kann in Rechnung gestellt werden.
2 Sind Hausinstallationen vorschriftswidrig ausgeführt oder schlecht
unterhalten, fordern die StWS die Eigentümerin oder den Eigentümer schriftlich auf, die Mängel innert einer angemessenen Frist beheben zu lassen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, können
die StWS die Mängel auf deren Kosten beheben lassen oder andere geeignete Massnahmen verfügen.
3 Die StWS übernehmen durch die Prüfung keine Gewähr für die
ausgeführten Arbeiten oder für die installierten Apparaturen. Die
ausführende Firma oder Person derselben werden dadurch von ihrer Haftung nicht entbunden.
Lieferverhältnis und Gebühren
1. Allgemeines

## Art. 35 {#art_35}

Das Lieferverhältnis entsteht für Kundinnen und Kunden mit dem
Anschluss an das Leitungsnetz der WSH und endet mit der Abtrennung vom Leitungsnetz.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die StWS geben das Wasser nach Massgabe der gesetzlichen
Vorschriften und des Versorgungsauftrages der Stadt Schaffhausen bezüglich Trinkwasser ab.
2 In besonderen Fällen, namentlich für den Anschluss oder den Betrieb von Maschinen, Apparaten und Anlagen mit grossem Wasserbedarf oder für die Verwendung von Wasser für besondere
Technische
Vorschriften
Kontrollen
Entstehung und
Beendigung
Wasserabgabe
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12
Zwecke, können die StWS Wasserlieferungsverträge abschliessen
und besondere Betriebsvorschriften erlassen.
3 Die StWS übernehmen keine Haftung für irgendwelchen Schaden, der infolge Einführung des Wassers in eine Liegenschaft oder
durch dessen Gebrauch entsteht.

## Art. 37 {#art_37}

Die StWS gewährleisten beim Gebäudeeintritt eine Wasserqualität
gemäss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung. Die
StWS können nicht verpflichtet werden weitergehende Anforderungen zu erfüllen.

## Art. 38 {#art_38}

1 Ein minimaler Betriebsdruck, gemäss Richtlinien des SVGW, wird
durch die StWS im ganzen Erschliessungsgebiet, innerhalb der
Bauzone den Anforderungen des häuslichen Gebrauchs und des
Hydrantenlöschschutzes entsprechend, gewährleistet. Davon ausgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften. Der minimale Betriebsdruck kann aufgrund von Störfällen
(Leitungsbrüche) oder aufgrund von durch Unterhaltsarbeiten bedingten Unterbrüchen vorübergehend unterschritten werden.
2 Die StWS garantieren keinen konstanten Betriebsdruck.

## Art. 39 {#art_39}

1 Die StWS können die Wasserversorgung vorübergehend und entschädigungslos einschränken oder unterbrechen:
a. bei Wasserknappheit;
b. für Unterhalts- und Reparaturarbeiten;
c. bei Betriebsstörungen;
d. in Notlagen und im Brandfall;
e. bei Verstoss gegen die Verordnung über die Wasserabgabe,
z. B. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen.
2 Die StWS übernehmen keinerlei Haftung für nachteilige Folgen
von eingeschränkter Wasserabgabe und gewähren auch keine Ermässigung bei den Gebühren und Tarifen.
3 Planbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden rechtzeitig
angekündigt. Die Kundinnen und Kunden haben in diesen Fällen
keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühren und Tarife oder
auf Schadenersatz. Spezielle Anforderungen an die Verfügbarkeit
der Wasserversorgung werden nach Möglichkeit von den StWS berücksichtigt.
4 Notleitungen zur Überbrückung von Lieferunterbrüchen von weniger als 24 Stunden sind durch den Auftraggeber zu bezahlen.
Wasserqualität
Betriebsdruck
Einschränkung
der
Wasserabgabe

## Art. 40 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13 {#art_40}

1 Die Verwendung von Trinkwasser zu speziellen Zwecken (z. B.
Sprinkleranlagen, Wasserlöschposten, Innenhydranten, Notkühlanlagen, Klimaanlagen und Bewässerungsanlagen) bedarf einer Bewilligung der StWS.
2 Wasser darf nur mit schriftlicher Zustimmung der StWS gewerbsmässig an Dritte abgegeben werden. Dasselbe gilt für die Versorgung von Bauten und Anlagen auf anderen Grundstücken durch
Leitungsverlängerung und dergleichen. Wird solches von den
StWS bezogenes Wasser verrechnet, ist maximal der geltende Tarif der StWS anzuwenden.
3 Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung der StWS ist die Herstellung irgendwelcher Verbindungen, durch die ein Überleiten von
Wasser aus den Anlagen der WSH in Privatwasserversorgungen
oder umgekehrt erfolgen könnte, verboten.

## Art. 41 {#art_41}

1 Für den vorübergehenden Bezug von Wasser (Bauwasser und
dergleichen) ist eine Bewilligung der StWS nötig.
2 Die Kosten des vorübergehenden Anschlusses tragen die Kundinnen und Kunden. Die StWS können die Bezahlung der Kosten
vor Beginn der Arbeiten verlangen.
2. Einmalige Gebühren

## Art. 42 {#art_42}

1 Die StWS erheben für jeden Anschluss an das Leitungsnetz eine
Anschlussgebühr.
2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte (BW)
oder wo solche fehlen, nach Liter pro Sekunde (l/s) umgerechnet
auf BW, nach den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches
(SVGW) verrechnet. Kalt- und Warmwasserbelastungswerte werden kumuliert. Ein Belastungswert entspricht 0,1 l/s.
3 Können die Belastungswerte für einen Wasseranschluss nicht
nach den Leitsätzen des SVGW ermittelt werden (z. B. Wasserlöschposten, Innenhydranten, Notkühlanlagen und Klimaanlagen),
werden die Anschlussgebühren aufgrund der maximalen Vorhalteleistung in Liter pro Minute berechnet.
Verwendung
des Wassers
Vorübergehende Wasserabgabe
Anschlussgebühr

## Art. 43 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14 {#art_43}

1 Wird die Summe der Belastungswerte heraufgesetzt, erhöht sich
die Anschlussgebühr nachträglich entsprechend. Die Verminderung
der Summe der Belastungswerte führt zu keiner Rückerstattung.
2 Bei einem Wiederaufbau eines Gebäudes nach einem Brand oder
Abbruch wird die früher bezahlte Anschlussgebühr angerechnet.
3. Wiederkehrende Gebühren

## Art. 44 {#art_44}

1 Die StWS erheben einen Leistungspreis als fixe Abgabe und einen Mengenpreis als verbrauchsabhängige Gebühr.
2 Der Leistungspreis bemisst sich nach dem Nenndurchfluss des
Wasserzählers. Er ist für jeden installierten, für die Verrechnung
der StWS massgebenden Wasserzähler in vollem Umfang geschuldet, unabhängig vom Bezug der Wassermenge.
3 Der Mengenpreis bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge in m3 gemäss Anzeige des Wasserzählers.

## Art. 45 {#art_45}

Werden Anlagen für spezielle Zwecke, wie z. B. Sprinkleranlagen,
Wasserlöschposten, Notkühlanlagen und Klimaanlagen angeschlossen, wird unabhängig vom Wasserverbrauch eine jährliche
Zusatzgebühr aufgrund der maximalen Vorhalteleistung in Liter pro
Minute erhoben.
4. Gebühren in besonderen Fällen

## Art. 46 {#art_46}

1 Für die Abgabe von Bauwasser erheben die StWS eine Pauschalgebühr je nach Grösse des Bauobjektes.
2 Für die vorübergehende Abgabe von Wasser ab Hydrant (z.B.
gewerbliche Bewässerungsanlagen) erheben die StWS eine Pauschalgebühr oder verrechnen einen Leistungspreis und einen Mengenpreis, gestützt auf den gemessenen Bezug.

## Art. 47 {#art_47}

1 Die StWS regeln das Entgelt in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Grundsätze (Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) und den entsprechenden Bemessungsgrundlagen vertraglich. Dies gilt zum Beispiel für Versorgungsleis-
Veränderung
der Bemessungsgrundlagen und
Wiederaufbau
Leistungspreis
und
Mengenpreis
Gebühren für
spezielle
Wasserbezüge
Vorübergehender
Wasserbezug
Vertraglich
vereinbartes
Entgelt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 15
tungen ausserhalb der Stadt Schaffhausen sowie für spezielle Bezugsverhältnisse (z. B. Anlagen mit grossem Wasserbedarf usw.).
2 Für kleinere Bezüge können die StWS Pauschalen vereinbaren.
5. Rechnungsstellung und Zahlung

## Art. 48 {#art_48}

1 Die Zählerablesungen und die darauf basierenden Rechnungsstellungen erfolgen in regelmässigen, von den StWS zu bestimmenden Zeitabständen; in der Regel semesterweise.
2 Die StWS sind berechtigt, Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Wasserbezuges auszustellen.
3 Bestätigt die Prüfung nach Artikel 30 ein fehlerhaftes Funktionieren des Wasserzählers, berichtigen die StWS bereits ausgestellte
Rechnungen. Nach- und Rückforderungen verjähren innerhalb von
5 Jahren seit bekannt werden des Prüfungsergebnisses.
4 Die StWS stellen die übrigen Abgaben und das vertraglich vereinbarte Entgelt in Rechnung. Allfällige zusätzliche Aufwendungen
und Auslagen der StWS werden separat verrechnet.
5 Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist geltend zu machen.

## Art. 49 {#art_49}

Die StWS sind berechtigt in begründeten Fällen innerhalb kürzerer
Fristen Rechnung zu stellen. Die StWS können zudem Vorauszahlungen oder die Hinterlegung eines angemessenen Betrages für
den laufenden Verbrauch und für Arbeiten betreffend die Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen verlangen.

## Art. 50 {#art_50}

Steht ein Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum (Mit- oder
Gesamteigentum) bezeichnen die Beteiligten eine Vertretung, bei
welcher die Gebühren und Abgaben zu beziehen sind. Wurde keine Vertretung bezeichnet, so haften die Beteiligten solidarisch.

## Art. 51 {#art_51}

1 Fällig werden:
a. die erstmaligen und die nachträglichen Anschlussgebühren
mit der Abnahme der Hausinstallation durch die Qualitätssicherung (Installationskontrolle) der StWS;
b. die übrigen Gebühren und Abgaben mit der Rechnungsstellung.
Rechnungsstellung
Sicherheiten
Gemeinschaftliches Eigentum
Fälligkeit,
Verzug und
Verjährung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 16
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Im Fall
eines Zahlungsverzugs können die StWS Verzugszinsen ab Ablauf
der Zahlungsfrist, Mahngebühren und andere durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten in Rechnung stellen.
3 Einmalige Abgaben verjähren zehn Jahre, wiederkehrende Abgaben fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
4 Die StWS können bei erfolgloser Betreibung eine Wassersperre
verfügen. Vorbehalten bleibt die Sicherstellung des lebensnotwendigen Minimalbedarfes.

## Art. 52 {#art_52}

1 Wer vorsätzlich die Tarifbestimmungen umgeht oder widerrechtlich Wasser bezieht, hat die zu wenig verrechneten Beträge samt
Zinsen und die durch die Umtriebe verursachten Kosten zu bezahlen.
2 Forderungen nach Absatz 1 verjähren fünf Jahre nach der Umgehung.

## Art. 53 Haftung {#art_53}

1 Wer die Meldepflichten nach Artikel 6 verletzt, haftet gegenüber
den StWS für den Wasserverbrauch bis zum Bekanntwerden der
Handänderung beziehungsweise des Wegzuges.
2 Die Kundinnen und Kunden haften gegenüber den StWS auch für
den Wasserbezug in ihren Liegenschaften durch Personen, die
über keinen gültigen Mietvertrag verfügen.
3 Kundinnen und Kunden mit einem gemeinsamen Wasserzähler
nach Artikel 26 haften für den Wasserbezug solidarisch.
4 Bei den Anschlussgebühren gemäss Artikel 42 und 43 haften der
alte und der neue Eigentümer solidarisch.
5 Kundinnen und Kunden haften für Schäden, welche durch ihre
Anlagen verursacht werden.

## Art. 54 Schlussbestimmungen {#art_54}

Die Verwaltungskommission der StWS kann Werkvorschriften erlassen.
Rechtswidriger
Wasserbezug
Haftung in
besonderen
Fällen
Werkvorschriften

## Art. 55 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 17 {#art_55}

Einsprachen gegen Verfügungen der StWS sind innert 20 Tagen,
von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich und versehen mit einem
Antrag und dessen Begründung an den Stadtrat zu richten.

## Art. 56 {#art_56}

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse
bis zu CHF 1'000.-- oder durch Verfügung des Stadtrates mit der
Drosselung des Wasserbezuges geahndet. Vorbehalten bleibt die
Sicherstellung des lebensnotwendigen Minimalbedarfes.
2 Mit Busse belegt wird, wer:
a. ohne die erforderlichen Bewilligungen Wasser bezieht oder
Arbeiten ausführt;
b. den StWS den Zutritt zu den Versorgungsanlagen verweigert;
c. Teile der Versorgungsanlagen mutwillig beschädigt oder gefährdet;
d. vorsätzlich falsche oder keine Angaben für die Berechnung
der Anschlussgebühren liefert;
e. die Qualität des abgegebenen Wassers beeinträchtigt oder
gefährdet.
3 Die Bestimmungen der Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der StWS bleiben vorbehalten.

## Art. 57 {#art_57}

1 Die im normalen Dezember-Turnus 2009 erfassten Stände der
Wasserzähler werden nach den alten, die ab Januar 2010 bei den
Grossverbrauchern resp. im Juni-Turnus 2010 abgelesenen Werte,
nach den neuen Tarifen verrechnet.
2 Erfolgt die Schlusskontrolle der Wasserinstallation durch die Qualitätssicherung der StWS vor dem 1. Januar 2010, wird die alte Anschlusstaxe auf der Basis des Gebäudeversicherungsneuwertes
resp. des baulichen Mehrwertes verrechnet; bei Installationskontrollen nach diesem Datum gilt die neue Anschlussgebühr gemäss
den Belastungswerten.

## Art. 58 {#art_58}

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 1)
3 Sie ersetzt das Wasserabgabe-Reglement 1997 der Wasserversorgung der Stadt Schaffhausen vom 17. Februar 1998 und alle mit
ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen.
Einsprachen
Strafbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 18
Fussnoten:
1 Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009
