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title: "Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri"
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# Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die
Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständigkeiten im Zivilschutz.
2 Organisation

## Artikel 2 {#art_2}

Bestand
1 Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600
Schutzdienstpflichtige.
2 Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs beträgt:
a) je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen
und Spiringen
b) je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen,
Gurtnellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschächen und Wassen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.6205 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Gliederung
1 Die Zivilschutzorganisation umfasst:
a) den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant
Stellvertreter/in
b) die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und Logistik)
c) die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe
d) den Lehrverband

## Artikel 4 e) die Personalreserve {#art_4}

Standorte
1 Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind:
a) Altdorf: 2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab
b) Bürglen: 1 Pionierzug
c) Erstfeld: 1 Pionierzug
d) Schattdorf: 1 Pionierzug
e) Silenen: 1 Pionierzug
f) Alle Gemeinden: 1 Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs

## Artikel 5 {#art_5}

Zuweisung und Unterstellung
1 Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem
Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.
2 Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist
im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt
und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtechnisch zugewiesen.

## Artikel 6 {#art_6}

Einteilung
1 Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in
den Lehrverband eingeteilt.
2 Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbildung.
Kanton Uri 3.6205
3 Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der
Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen
muss deren Nachfolge gesichert sein.
3 Aufgaben

## Artikel 7 {#art_7}

Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin
1 Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin:
a) führt die Zivilschutzorganisation
b) bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der
Gemeindeführungsstäbe aus
c) sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung
d) plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an

## Artikel 8 e) erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze {#art_8}

Einsatzzüge
1 Der Pionierzug leistet insbesondere:
a) Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infrastrukturen
b) Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze
2 Der Betreuungszug:
a) betreut schutzbedürftige Personen
b) unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten
c) unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst
3 Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des
Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs.

## Artikel 9 {#art_9}

Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs
1 Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs:
a) unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs
3.6205 Kanton Uri
b) stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen
sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials in der Gemeinde sicher

## Artikel 10 {#art_10}

Lehrverband
1 Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz1) die
rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in
einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu.

## Artikel 11 {#art_11}

Kulturgüterschutz-Spezialist oder Kulturgüterschutz-Spezialistin
1 Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin:
a) erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach
Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des
Kantons
b) kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen
c) erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten
Kulturgüter
d) sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern
e) leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon

## Artikel 12 {#art_12}

Zivilschutzstelle
1 Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz:
a) erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation
b) führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienstpflichtigen
c) ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen
1) Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.

## Artikel 13 Kanton Uri 3.6205 {#art_13}

Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben:
a) Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem
Amt den Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher
b) den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen
4 Einsatz

## Artikel 14 {#art_14}

Einsatz der Zivilschutzorganisation
1 Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorganisation oder Teile davon ein.
2 Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeindebehörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivilschutzorganisation und koordiniert diese.
3 Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für
Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar.
4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit
der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.
5 Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den
Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.
6 Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.

## Artikel 15 {#art_15}

Einsatz der Reserve
1 Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten
Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden.
3.6205 Kanton Uri

## Artikel 16 {#art_16}

Aufgebot
1 Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle.
2 Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen schriftlich.

## Artikel 17 {#art_17}

Aufgebot des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs
1 Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt
für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und abgerechnet werden können.

## Artikel 18 {#art_18}

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im
Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss
Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten
(SR 520.14) erfüllt sind.
2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die
Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der
Kostenrahmen festgelegt.
3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit
dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.

## Artikel 19 {#art_19}

Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone
1 Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen
den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei
Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 20052).
2) Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und
-direktoren (MZDK).
Kanton Uri 3.6205
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im
Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
5 Ausbildung

## Artikel 20 {#art_20}

Ausbildungsinfrastruktur
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld.

## Artikel 21 {#art_21}

Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung
1 Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung
Zivilschutz3).

## Artikel 22 {#art_22}

Wiederholungskurse
1 Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in
der Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in den
Einwohnergemeinden.

## Artikel 23 {#art_23}

Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs
1 Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindeführungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation.
6 Zivilschutzmaterial

## Artikel 24 {#art_24}

Ausrüstungs- und Retablierungsstelle
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine
Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der
Schutzdienstpflichtigen.
3) Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.
3.6205 Kanton Uri

## Artikel 25 {#art_25}

Persönliche Ausrüstung
1 Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsgegenstände.
2 Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.
3 Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollständiger,
sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzubewahren und in
gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände sind zu retablieren.
4 Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der
Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an
das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

## Artikel 26 {#art_26}

Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation
1 Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an
den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivilschutzmaterial der Einwohnergemeinden.
2 Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge
nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhaltung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.
3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten
der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen
Materials der Einwohnergemeinden.

## Artikel 27 {#art_27}

Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation
durch Partnerorganisationen
1 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und
sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorganisationen genutzt werden.
2 Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von
Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz-
Kommandantin zur Prüfung einzureichen.
Kanton Uri 3.6205
3 Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen
festgelegt.
4 Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivilschutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen
Zivilschutzmaterials.
5 Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes
Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.
6 Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem
Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige
Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial.
7 Schutzbauten

## Artikel 28 {#art_28}

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und
Kulturgüterschutzräumen
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen
Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen
bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen
durch.

## Artikel 29 {#art_29}

Unterhalt der Kulturgüterschutzräume
1 Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in
Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den technischen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

## Artikel 30 {#art_30}

Periodische Kontrolle der bestehenden Räume
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden
öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.
3.6205 Kanton Uri

## Artikel 31 {#art_31}

Vom Bund anerkannte Schutzanlagen
1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaffneter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton
Uri.

## Artikel 32 {#art_32}

Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen
1 Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in
Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den
technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.
2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlagekontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz durch.
8 Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge

## Artikel 33 {#art_33}

Ersatzbeiträge
1 Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.
2 Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baubeginn
die Ersatzbeiträge in Rechnung.
3 Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der
Einwohnergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitragsfonds ist nicht zu verzinsen.
4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und
verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der
Einwohnergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckgebundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.
5 Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobewegungen des Ersatzbeitragsfonds.
Kanton Uri 3.6205
9 Kosten und Vergütungen
Artikel 34 *Zivilschutzkosten
1 Die jährlich durch den Kanton zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen
insbesondere:
a) die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-,
Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungskurse, Rapporte, Einsatzübungen)
b) die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt,
Ersatz, Lagerung und Liquidation)
c) die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrums «Krump» in Erstfeld)
d) die Lohnkosten für das im Zivilschutz tätige Personal der kantonalen
Verwaltung
e) die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## Artikel 35 {#art_35}

Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen
1 Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz4) wird mit einer Kostenpauschale
pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten.
2 Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutgeschrieben.

## Artikel 36 {#art_36}

Unterhaltsbeiträge des Bundes
1 Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter
Konflikte.
2 Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie
des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte.
4) Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 2004 betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.
3.6205 Kanton Uri
3 Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die
Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein
Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu
richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details.

## Artikel 37 {#art_37}

Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs
1 Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstützungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde
die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.
2 Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivilschutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des
Gemeindeführungsstabs.

## Artikel 38 {#art_38}

Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen, namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht, trägt
die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.
10 Schlussbestimmungen

## Artikel 39 {#art_39}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Kanton Uri 3.6205
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.07.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung AB 21.07.2006
20.10.2020 01.01.2021 Artikel 34 totalrevidiert AB 30.10.2020
3.6205 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.07.2006 01.08.2006 Erstfassung AB 21.07.2006
Artikel 34 20.10.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 30.10.2020
