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# Geschäftsordnung Gemeinderat

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REGLEMENT
Geschäftsordnung des Gemeinderates
Nr. 31 Stand: 30.09.2023
Inhalt
1. Einberufung......................................................................................................................... 1
2. Sitzungstermin .................................................................................................................... 1
3. Geschäftsvorbereitung ........................................................................................................ 1
4. Anträge / Wiedererwägungsanträge .................................................................................... 1
5. Teilnahme ........................................................................................................................... 2
6. Durchführung der Sitzung ................................................................................................... 2
7. Abstimmung und Ausstandspflicht ...................................................................................... 3
8. Protokolle ............................................................................................................................ 3
9. Information .......................................................................................................................... 4
10. Genehmigung / Inkrafttreten................................................................................................ 4
11. Änderungen ........................................................................................................................ 4
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R E G L E M E N T
Geschäftsordnung des Gemeinderates
1. Einberufung
Die Gemeindevorstehung lädt unter Mithilfe des GR-Sekretariates zu den
Gemeinderatssitzungen ein.
2. Sitzungstermin
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Zudem gilt Art. 49 des Gemeindegesetzes.
3. Geschäftsvorbereitung
3.1 Die Gemeindevorstehung ist für die Geschäftsvorbereitung verantwortlich. Für
jede Sitzung stellt sie den Gemeinderatsmitgliedern die Einladung mit der
Traktandenliste mindestens vier Tage vor der Sitzung zu.
3.2 Die Traktandenliste enthält den wesentlichen Inhalt und die begründeten
Anträge zu den Geschäften. Ausserdem werden einzelne Akten oder Auszüge
davon den Ratsmitgliedern abgegeben. Die vollständigen Akten können von
den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern nach Terminfestlegung mit dem
Vorsteher eingesehen werden.
3.3 Detaillierte Informationen zu vertraulich zu behandelnden Geschäften werden
erst an der GR-Sitzung bekanntgegeben.
4. Anträge / Wiedererwägungsanträge
4.1 Für die Geschäfte sind schriftliche Anträge / Wiedererwägungsanträge
vorzubereiten. Die erforderlichen Akten sind den Anträgen beizulegen. Der
Antrag ist in Form eines Gemeinderatsbeschlusses zu verfassen.
4.2 Gemeinderatsmitglieder, welche Anträge zur Beschlussfassung vorlegen,
müssen diese sieben Tage vor der Sitzung beim Vorsteher oder beim GR-
Sekretariat einreichen. Sie können für die erforderlichen Schreibarbeiten und
Abklärungen das Sekretariat beanspruchen.
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4.3 Bei der Gemeindevorstehung oder beim GR-Sekretariat eingegangene
Anträge werden unter Berücksichtigung der Eingabefrist auf eine der nächsten
drei Gemeinderatssitzungen traktandiert. Für dringliche Anträge gilt Punkt 6.6.
5. Teilnahme
Kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist
dies der Gemeindevorstehung oder dem GR-Sekretariat mitzuteilen.
6. Durchführung der Sitzung
6.1 Bei der Gemeinderatssitzung hat die Gemeindevorstehung den Vorsitz und sie
leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit der Gemeindevorstehung übernimmt die
Vizevorstehung deren Funktionen. Sind beide abwesend, gehen diese
Funktionen an das an Lebensjahren älteste Gemeinderatsmitglied über.
6.2 An den Sitzungen wird vorausgesetzt, dass jedes Mitglied die Anträge und
beigelegten Akten kennt.
6.3 Gemeinderatssitzungen können öffentlich abgehalten werden. Die Details der
Durchführung bestimmt der Gemeinderat von Fall zu Fall.
6.4 Die Geschäfte werden nach der Traktandenliste behandelt, sofern keine
andere Reihenfolge beschlossen wird.
6.5 Der Gemeinderat bestimmt bei jedem Geschäft endgültig, ob es vertraulich zu
behandeln ist. Über vom Gemeinderat als vertraulich eingestufte Geschäfte
(v.a. Personalangelegenheiten) darf nur innerhalb des Gemeinderates beraten
werden.
6.6 Über Verschiebung von Traktanden und die Beratung nicht traktandierter
Anträge muss abgestimmt werden. Eine Beschlussfassung in der Sache darf
erst erfolgen, wenn einwandfreie Unterlagen vorhanden sind.
6.7 In der Regel wird an der Beratung darauf verzichtet, den Sachverhalt der
Geschäfte durch ein Referat darzulegen. Nur bei Geschäften besonderer
Tragweite wird dem Antragsteller zuerst das Wort erteilt. Jedoch kann sich
jedes Gemeinderatsmitglied auf Verlangen zu jedem Geschäft äussern.
6.8 Gemeindeangestellte, Fachleute und Kommissionsmitglieder können zur Behandlung in beratender Funktion beigezogen werden. Kommissionsmitglieder
werden auf Wunsch der Kommission zu bestimmten Traktanden angehört.
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6.9 Während dem Traktandum „Varia“ können die Gemeinderatsmitglieder Mitteilungen bekanntgeben oder Fragen stellen. Das Traktandum wird protokolliert und ist vertraulich zu behandeln.
7. Abstimmung und Ausstandspflicht
7.1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
7.2 Hinsichtlich der Ausstandspflicht gilt Art. 50 des Gemeindegesetzes (LGBl.
1996 Nr. 76)
7.3 Anträge, welche auf die Form der Behandlung der Geschäfte oder auf die
Handhabung der Geschäftsordnung Bezug haben, sind Ordnungsanträge.
Wird ein Ordnungsantrag gestellt, muss die Behandlung des Geschäftes
unterbrochen und zuerst über den Ordnungsantrag abgestimmt werden.
7.4 Kann der Gemeinderat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen,
nicht rechtzeitig einberufen werden, so verfügt die Gemeindevorstehung an
seiner Stelle im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeindevorstehung informiert darüber den Gemeinderat an der nächsten Sitzung.
Nach Möglichkeit soll in solchen Fällen das Verfahren des Zirkularbeschlusses zur Anwendung kommen.
8. Protokolle
8.1 Über die Verhandlungen wird durch ein Mitglied des GR-Sekretariates ein
erweitertes Beschlussprotokoll geführt. Bei nicht einstimmig gefassten
Beschlüssen ist das persönlich-namentliche Abstimmungsverhalten der Räte
ersichtlich zu machen.
8.2 Das Abstimmungsverhalten bei Personalangelegenheiten und bei
Beschlüssen, welche erweiterten Anforderungen der Vertraulichkeit, des
Datenschutzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften unterliegen, erfolgt
nicht persönlich-namentlich, sondern nach der Anzahl der jeweiligen Ja- und
Nein-Stimmen.
8.3 Das erweiterte Beschlussprotokoll wird den Gemeinderatsmitgliedern
zugestellt und an der nächsten Sitzung genehmigt.
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8.4 Die Gemeindevorstehung kann die einzelnen Beschlüsse vor der
Protokollgenehmigung ohne das persönlich-namentliche Abstimmungsverhalten, aber mit der jeweiligen Anzahl an Ja- und Nein-Stimmen
veröffentlichen (GA-Kanal, Korrespondenz).
9. Information
9.1 Ein Auszug aus dem erweiterten Beschlussprotokoll wird zum Zwecke der
Veröffentlichung erstellt. In diesem Protokollauszug sind alle vom
Gemeinderat als vertraulich eingestuften Geschäfte nicht aufgeführt.
Ansonsten entspricht der Protokollauszug dem erweiterten Beschlussprotokoll. Eine Zusammenfassung des Protokollauszuges wird von der
Gemeindevorstehung auf der Gemeinde-Website und ein Beschlussprotokoll
auf dem GA-Kanal veröffentlicht.
9.2 Die Information der betroffenen Gemeindeangestellten und der Kommissionen
über an sie erteilte Aufträge erfolgt durch die Gemeindevorstehung unter der
Mithilfe des Sekretariates.
9.3 Die Räte haben Recht auf umfassende Information. Ansprechpartner ist in
Personalangelegenheiten die Gemeindevorstehung. In anderen Angelegenheiten sind die Bereichsleiter befugt, im Rahmen ihres Aufgabengebietes die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie nicht an die gesetzliche

## Art. 8 Schweigepflicht (s. Art. 7 und {#art_8}

Steuergesetz) und Datenschutzbestimmungen gebunden sind.
9.4 Die Räte dürfen nach Massgabe der Gesetze und der Geschäftsordnung gegenüber Dritten nach der Protokollgenehmigung ihr persönliches
Abstimmungsverhalten mitteilen.
10. Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 041-04-95 vom 21.02.1995
Inkrafttreten per 21.02.1995
11. Änderungen
Geändert durch GRB 619-22-96 vom 26.11.1996
Geändert durch GRB 049-03-99 vom 09.02.1999
Geändert durch GRB 011-01-00 vom 08.02.2000
Geändert durch GRB 057-03-03 vom 11.02.2003
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Geändert durch GRB 048-03-07 vom 13.02.2007
Geändert durch GRB 328-18-16 vom 13.12.2016
Geändert durch GRB 248-12-23 vom 05.09.2023
Die Gemeindevorstehung
