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title: "Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

## § 1 Gliederung {#par_1}

1 Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekretariat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Kommissionen.
2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.

## § 2 Verwaltungskommission {#par_2}

Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser
Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der
Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausordnung und teilt die Räume zu.

## § 3 Generalsekretariat {#par_3}

1 Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht
in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des
Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Generalsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.
3 Er oder sie wird unterstützt und vertreten:
– durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktionen,
– durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik,
Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.
Kammer-/

## § 4 Gerichtsvorsitzende {#par_4}

Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die
Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
Leitende

## § 5 Gerichtsschreiber/-innen {#par_5}

1 In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts
amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichtsschreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Personals.
2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts
untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden
Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.
212.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V
II. Allgemeine Bestimmungen

## § 6 Unterzeichnung {#par_6}

1 Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner
Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschreiben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und
dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.
2 Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden
werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und
dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.
3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur
der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzenden der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Handelsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Angestellte gestatten.

## § 7 Protokolle {#par_7}

1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und
Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu
beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu unterzeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5.
Veröffentlichung von

## § 8 Entscheiden {#par_8}

1 Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften
bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der
Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handelsgerichts.
2 Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide
auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der
Verwaltungskommission geregelt.

## § 9 {#par_9}

Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben
Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Aufsicht einzusehen.

## § 10 Bestellungen {#par_10}

Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Ausnahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck-
und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.

## § 11 Visum {#par_11}

Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen
sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511

## § 12 III. Schlussbestimmung {#par_12}

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über
die Organisation des Obergerichts vom 3. November 20103 in Kraft2. Sie
ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung
der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.
1 OS 65, 837; Begründung siehe ABl 2010, 2525.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 835).
3 LS 212.51.
4 SR 272.
5 SR 312.0.
