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title: "Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren"
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provisions: 5
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# Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

## § 1 {#par_1}

1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) über
Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Sie gilt unter Vorbehalt von § 2 für

## § 2 alle Gemeinden des Kantons.* {#par_2}

2. Reglemente der Gemeinden
a) fakultativer Inhalt
1 Die Gemeinden können neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen über:
a) die Berechnungsgrundlage für die Erschliessungsbeiträge an Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung in dem Sinne,
dass – unter Einhaltung der Mindestansätze und Beachtung der
Grundsätze zu §§ 10-12 - Pauschalansätze pro m² erschlossenen
Landes erhoben werden;
b) die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteile an die
Erschliessungskosten, wobei die Mindestansätze von §§ 42, 44 und
48 zu beachten sind;
c)* die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, wobei die
von § 47 Absatz 1 und § 51 vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zwingend ist;
1) BGS 711.1.
2) BGS 712.15.
GS 87, 501
d) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.
2 Die Gemeinden können im übrigen ergänzende Bestimmungen erlassen,
wenn diese Verordnung ein Gebiet nicht abschliessend regelt.
§ 3 b) obligatorischer Inhalt
1 Die Gemeinden haben in einem Reglement zu regeln:
a) die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;
b) die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung;
c) die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze.
§ 4 3. Genehmigung des Regierungsrates
1 Die Reglementsvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 5* 4. Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung dienen. Die Gemeinden können sie auch für andere Erschliessungsanlagen als anwendbar erklären.
2 Öffentliche Erschliessungsanlagen sind Anlagen, die in den Erschliessungsplänen enthalten sind oder welche sich bereits im Eigentum der
Gemeinde befinden.
3 Neu erschlossen im Sinne von § 108 Absatz 2 Planungs- und Baugesetz
wird ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder
a) gar keine oder
b) keine öffentlichen oder
c) keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder
d) keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden
Erschliessungsanlagen aufweist.
4 Gestützt auf die Erschliessungspläne werden die Detailprojekte erstellt,
welche die Grundlage für die Beitragspläne bilden.
1.2. Beiträge
§ 6 Beitragspflicht
a) Grundsatz
1 Die Eigentümer von Grundstücken, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen
Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben der
Gemeinde dafür Beiträge zu leisten.*
2 Die Gemeinde kann gesondert Beiträge erheben, wenn sie für eine
Erschliessungsanlage vorsorglich Land erwirbt oder eine private Erschliessungsanlage übernimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Dabei gelten
die Ansätze nach §§ 42, 44 und 48.
§ 7 b) Begriffe
1 Unter Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage ist das Erstellen einer neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen.
2 Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus.*
3 Unter Korrektion ist die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen.*
§ 8 c) Nicht beitragspflichtige Erschliessungsmassnahmen
1 Beiträge werden nicht erhoben*
a) für ordentliche Unterhaltsarbeiten (wiederkehrende Belagserneuerung, Kanalreinigung usw.)
b) für Anlagen, die nicht der unmittelbaren Erschliessung des Grundstückes dienen (Basiserschliessung).
2 Die Gemeinden können die Beitragspflicht auch für die Basiserschliessung
und für Kosten einführen, die ihnen aus der Beteiligung an den Erschliessungskosten einer anderen Gemeinde erwachsen.*
§ 9* 2. Beitragsplan
1 Der Gemeinderat setzt die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe
der einzelnen Beiträge in der Regel vor der Bauausführung nach dem
Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest (vgl. Anhang).
§ 10 3. Berechnungsgrundlage
a) Grundsatz
1 Der von der Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil
an die Erschliessungskosten (§§ 42, 44 und 48 ) ist auf die einzelnen Grund -
stücke oder Grundstückteile, welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer
massgebenden Fläche zu verteilen.
2 Haben die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke oder Grundstückteile verschiedene Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche
mit diesen zu multiplizieren. Fehlen Ausnützungsziffern und haben die
Grundstücke verschiedene Ausnützungsmöglichkeiten, sind die Ausnützungsfaktoren nach § 11 Absatz 2 massgebend.
§ 11 Grundstücksfläche und Ausnützungsfaktor
b) Massgebende
1 Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden
Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen.
2 Der Ausnützungsfaktor wird vom Gemeinderat im Beitragsplan festgesetzt. Er ergibt sich aus der möglichen Ausnützung des Grundstückes oder
des Grundstückteils nach dem Zonenplan und wird in der Regel von der zulässigen Geschosszahl abgeleitet.
§ 12* c) Sonderfälle
1 Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Absatz
1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.
2 Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.
3 Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in
der Regel die generellen Projekte massgebend.
§ 13* …
§ 14 4. Massgebende Kosten
1 Die Beiträge werden bei Verkehrsanlagen von den durch die Gemeinde -
nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons und Dritter - zu tragenden Erstellungskosten (Nettoanlagekosten) berechnet. Bei den Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen sind die aufgrund von §§ 45 und 49
errechneten Bruttoanlagekosten massgebend.
2 Zu den Erstellungskosten gehören namentlich:
a)* die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der Gestaltung
des Strassenraumes;
b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten;
c) die Landerwerbskosten;
d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten;
e) die Inkonvenienzen;
f) die Finanzierungskosten;
g) die Kosten der Strassenbeleuchtung inklusive Stromkabel.
3 Bei Anlagen des Kantons und anderer öffentlicher Erschliessungsträger ist
der Kostenanteil der Gemeinde massgebend.
4 Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mehrkosten, die durch ausserordentliche Massnahmen (z.B. Erwerb und Abbruch von Gebäuden, Bau
von grösseren Brücken und Unterführungen, Errichtung von Dükern, Busschleifen usw.) entstehen, nicht oder nur teilweise auf die Grundeigentümer abgewälzt werden.
§ 15 5. Beitragsverfahren
a) Auflage
1 Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf.
Die Auflage ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und
den beitragspflichtigen Grundeigentümern, soweit sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, zusammen mit dem voraussichtlichen
Betreffnis mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
§ 16 b) Einsprache
1 Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 17 c) Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen
Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen
Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
§ 18 d) Definitive Beitragsverfügung
1 Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Grundeigentümern
die Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit eingeschriebenem Brief mit. Die definitive Beitragssumme darf den
Betrag des voraussichtlichen Betreffnisses nach § 15 um nicht mehr als 20%
übersteigen. Mehrkosten hat die Gemeinde zu tragen.
2 Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten.
Sie sind innert 10 Tagen seit der Zustellung der Beitragsverfügung beim
Gemeinderat einzureichen.
3 Für Beschwerden gilt § 17.
§ 19 e) Wirkung des Einsprache- oder Beschwerdeentscheides
1 Bei Gutheissung einer Einsprache oder Beschwerde gegen den Beitragsplan wird in der Regel kein neuer Beitragsplan aufgelegt. Der Gemeinderat teilt, sofern nach dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht die
Gemeinde den Streitwertbetrag zu übernehmen hat, den vom Beitragsplan
erfassten Grundeigentümern das zusätzliche Betreffnis unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief mit.
§ 20 6. Fälligkeit und Zahlung
a) Grundsatz
1 Die Beiträge werden 30 Tage nach der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig.*
2 Nach diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung zum Verzugszinssatz
für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch
die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der
Zustellung der definitiven Beitragsverfügung beziehungsweise der Festsetzung der Abschlagszahlung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes (§ 15 )
das Eigentum gewechselt hat.
4 Bei Baurechtsverhältnissen ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch
wenn er durch interne Vereinbarung die Beitragspflicht auf den Baurechtnehmer abgewälzt hat.
5 Der Gemeinderat ist berechtigt, dem Fortgang der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen einzufordern, sofern dem Grundeigentümer schon vor
Vollendung der Erschliessungsanlage Sondervorteile oder Mehrwerte erwachsen.
§ 21* b) Vorzeitige Erstellung- überbaute Grundstücke
1 Erstellt die Gemeinde Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungsprogramm vorgesehen, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt.
2 Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage veranlasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstellungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen
Erschliessungsbeitrag zu leisten. Der Gemeinderat erhebt die Beiträge vor
Erteilung der Baubewilligung und überweist sie der Person, die den
Kostenvorschuss geleistet hat.
3 Der Kostenvorschuss ist - unter Abzug des geschuldeten Beitrages - spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten. Eine frühere Rückerstattung ist zulässig.
4 Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im
Grundbuch anzumerken.
§ 22 - unüberbaute Grundstücke
1 Für unüberbaute Grundstücke werden die Beiträge zinslos gestundet bis
sie überbaut werden, spätestens aber bis zum Zeitpunkt, in dem die
Gemeinde den Kostenvorschuss nach § 21 zurückzuerstatten hat.*
2 Der Gemeinderat hat die eingehenden Beiträge den Bauinteressenten,
welche die Kosten vorgeschossen haben, auf Anrechnung an ihr Guthaben
zu überweisen.
3 Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im
Grundbuch anzumerken.
§ 23 c) Ausserhalb der Bauzone
1 Beim Bau von öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche der Erschliessung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen, ist das Beitragsverfahren ebenfalls durchzuführen. Die Beitragspflicht entsteht aber für
unüberbaute Grundstücke erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone
oder der Überbauung.
2 Die Beitragspflicht nach Absatz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche auf Anmeldung des Gemeinderates im Grundbuch
anzumerken ist.
3 Für Eigentümer von überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzone
besteht die ordentliche Beitragspflicht. Für die Festlegung der massgebenden Fläche gilt § 11 Absatz 1 sinngemäss. § 13 Absatz 1 ist anwendbar.
§ 24 7. Grundpfandrecht
1 Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.*
2 …*
§ 25 8. Härtefälle
a) allgemein
1 Der Gemeinderat hat in Härtefällen auf Gesuch hin die Bezahlung der
Beiträge in höchstens 10 Jahresraten zu gestatten. Während der Stundung
ist die Schuld zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern zu verzinsen, sofern nicht der Gemeinderat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zinspflicht anordnet.*
§ 26* …
§ 27 9. Vollstreckung
1 Die rechtskräftige definitive Beitragsverfügung und die Aufforderung zur
Teilzahlung (§ 20 Abs. 5) bilden einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach
Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs1) (§ 85 VRG).
1.3. Gebühren
§ 28 1. Gebührenpflicht
1 Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung
und der Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten.
2 Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst
erhalten (Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung,
Verzinsung usw.).*
3 Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge (§ 6) gedeckten Erstellungskosten erhoben werden.
§ 29 2. Anschlussgebühren
a) Grundsatz
1 Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere
Berechnungsgrundlage beschliesst.
2 Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement nach § 3 litera a)
festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen.*
3 Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher
Massnahmen ist eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist.*
4 Hat der Grundeigentümer besondere bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert, hat er für den darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine Anschlussgebühren zu entrichten. Den Nachweis dieses Anteils hat der Grundeigentümer zu erbringen.*

## § 3 {#par_3}

b) Fälligkeit
1 Die Anschlussgebühr wird 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig.
Diese darf erst nach der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen.*
2 Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz
für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch
die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im
Zeitpunkt des Anschlusses.
1) SR 281.1.
§ 31 c) Ausnahmefälle
1 Führt die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von § 29 im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen, weicht insbesondere die
Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der
Gemeinde ab, so hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen.
§ 32 3. Benützungsgebühren
a) Grundsatz
1 Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 litera b festzusetzen ist.
§ 33 b) Fälligkeit
1 Die Benützungsgebühren werden 30 Tage nach Zustellung der Rechnung
fällig.*
2 Nach diesem Zeitpunkt wird die Gebührenforderung zum Verzugszinssatz
für kantonale Steuern verzinslich. Dies gilt auch, wenn die Fälligkeit durch
die Ergreifung eines Rechtsmittels hinausgeschoben wird.*
§ 34 4. Grundpfandrecht und Vollstreckung
1 Für die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes und die Vollstreckbarkeit der Gebührenverfügung gelten §§ 24 und 27 sinngemäss.
§ 35 5. Einsprache
1 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat
Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 36 6. Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen
bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden.
§ 37 7. Gemeindereglemente
1 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindereglemente.
2. Besondere Bestimmungen
2.1. Verkehrsanlagen
§ 38 1. Begriff
1 Als beitragspflichtige Verkehrsanlagen gelten Strassen, Fusswege und
Trottoirs.
§ 39 2. Kategorien
1 Die Strassen im Gemeindegebiet werden eingeteilt in:
a) Erschliessungsstrassen Feinerschliessung
b) Sammelstrassen Groberschliessung
c)* Hauptverkehrsstrassen Groberschliessung
Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen.
2 Der Gemeinderat teilt sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine dieser Kategorien ein.
3 Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und Baugesetzes1)
(Nutzungsplanverfahren) sinngemäss.
4 Die Einsprache im Beitragsverfahren (§ 16) unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.

## § 4 {#par_4}

3. Einteilungsmerkmale
1 Erschliessungsstrassen dienen der parzellenweisen Erschliessung eines
Quartiers oder einer Gesamtüberbauung.
2 Sammelstrassen sammeln den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu.
3 Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche grössere Ortsgebiete miteinander verbinden.*
§ 41 4. Trottoirs und Fusswege
1 Trottoirs sind für Fussgänger bestimmte, mit der Strasse in Beziehung stehende Anlagen, die unmittelbar an diese anschliessen oder aus Gründen
der räumlichen Gestaltung getrennt geführt werden.
2 Fusswege sind für Fussgänger bestimmte, von Strassen unabhängige Anlagen, die der unmittelbaren Erschliessung von Grundstücken dienen.
§ 42 5. Beiträge
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den
Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben
an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen:*
a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten;
b) für Sammelstrassen 60% der Kosten;
c) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten. Für den Gemeindeanteil
bei Kantonsstrassen ist litera b) massgebend.
Die Gemeinde kann diese Ansätze erhöhen.
2 Für Trottoirs bis zu 2 m Breite gelten die Ansätze für die jeweilige Strasse.
3 Beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat die Ansätze nach Absatz 1 ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob bereits an den Neubau Beiträge geleistet worden sind.
4 Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie
Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung
voll zulasten des Verursachers.
5 …*
6 …*
1) Fassung vom 17. Mai 1992; BGS 711.11.
§ 43* 6. Ersatzabgabe für Abstellplätze
1 Kann oder darf der Grundeigentümer die erforderlichen Abstellflächen
für Fahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellen und hat er dafür der
Gemeinde eine Ersatzabgabe zu bezahlen, so gelten für das Einsprache-
und Beschwerdeverfahren §§ 16 und 17 sinngemäss.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe für jeden erforderlichen Abstellplatz ist im
Reglement der Gemeinde (§ 3) festzulegen.
3 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in einen Fonds zu legen, dessen Gelder für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden sind.
2.2. Abwasserbeseitigungsanlagen
§ 44* 1. Beiträge
a) Anteil
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den
Neubau einer Kanalisationsleitung oder anderer der unmittelbaren
Erschlies-sung dienender Abwasserbeseitigungsanlagen Mehrwerte oder
Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund
von § 45 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde
nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.
§ 45 b) Massgebende Kosten
1 Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden beim Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden
Erstellungskosten für einen Normalabwasserkanal vom 250 mm Durchmesser.
2 Beim Trennsystem ist bei der Berechnung der massgebenden Kosten nach
Absatz 1 von einem Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser für
Meteorwasser und einem solchen von 200 mm Durchmesser für Schmutzwasser auszugehen.
§ 46 2. Anschlussgebühr
1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29.*
§ 47 3. Benützungsgebühr
1 Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund-
und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich
aufgrund des gemessenen Wasserkonsums.*
2 Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden
und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen,
ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach
Tarifordnung zu entrichten.
3 Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der
anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre.
4 Bei besonders grosser Verschmutzung der Abwasser kann der Gemeinderat die Gebühren angemessen erhöhen.
5 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben nur ein kleiner Teil des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung
der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Reduktion der Gebühr (z.B. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser
mit direkter Ableitung in ein Gewässer u. ä.). Der erforderliche Nachweis
ist vom Benützer zu erbringen.
2.3. Wasserversorgungsanlagen
§ 48* 1. Beiträge
a) Anteil
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den
Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung
dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 49 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf
§ 2 einen höheren Ansatz beschliesst.
§ 49 b) Massgebende Kosten
1 Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bilden die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge
der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für
eine Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.

## § 5 {#par_5}

2. Anschlussgebühr
1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29.*
§ 51* 3. Benützungsgebühr
1 Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und
einer Verbrauchsgebühr zusammen.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 52 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen
1 Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung1) aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen.
2 Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert 2
Jahren dem neuen Recht anzupassen.
§ 53
1 Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung2) aufgelegt worden ist, und Gebühren, welche für den Anschluss
von Bauten geschuldet werden, deren Bewilligung vor diesem Zeitpunkt
erteilt worden ist, sind nach altem Recht zu erheben.
1) Fassung vom 26. Februar 1992.
2) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
2 Das alte Recht ist auch massgebend, wenn eine Abwasserbeseitigungsanlage oder eine Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung1) fertiggestellt wurde und die Erstellungskosten durch Erhebung von
Anschlussgebühren finanziert werden.
3 Bei Benützungsgebühren ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen.
§ 54 b) bei gestundeten Beiträgen
1 Für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen gilt das alte Recht.
§ 55 3. Zustimmung des Bundesrates
1 Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkung bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
§ 56 4. Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 Diese Verordnung2) tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. November 1980.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.
1) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
2) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 2 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 5 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 6 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 7 Abs. 2 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 7 Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 12 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 13 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 14 Abs. 2, a) geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 21 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 22 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 26 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 39 Abs. 1, c) geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 40 Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 5 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 42 Abs. 6 aufgehoben -
26.02.1992 01.09.1992 § 43 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 44 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 48 totalrevidiert -
24.09.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1 geändert -
24.09.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 2 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 2 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 Ingress geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 1 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 2 Abs. 1, c) geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 47 Abs. 1 geändert -
17.03.2010 01.09.2010 § 51 totalrevidiert -
24.08.2011 01.01.2012 § 24 Abs. 1 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 20
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 3 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 30 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 30 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 33 Abs. 2 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
05.09.2012 01.03.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 2012, 65
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
Ingress 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 1 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 2 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1, c) 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 5 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 7 Abs. 2 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 7 Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 8 Abs. 1 24.09.2000 01.01.2001 geändert -
§ 8 Abs. 2 24.09.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 9 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 12 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 13 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 14 Abs. 2, a) 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 20 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 21 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 24 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 24 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 20
§ 25 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 26 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 28 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 29 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 65
§ 30 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 30 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 33 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 33 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 39 Abs. 1, c) 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 40 Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 42 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 42 Abs. 5 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 42 Abs. 6 26.02.1992 01.09.1992 aufgehoben -
§ 43 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 44 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 47 Abs. 1 17.03.2010 01.09.2010 geändert -
§ 48 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 65
§ 51 17.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
