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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Informatiknutzung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss regelt die Informatiknutzung der kantonalen Mitarbeiter1)
im Rahmen ihrer Anstellung.
2 Der Beschluss gilt auch für das Gesundheitszentrum Appenzell. Die Aufgaben und Rechte des Departemensvorstehers gemäss diesem Beschluss
nimmt der Spitaldirektor wahr. *
3 In Körperschaften und Betrieben mit einem vertraglichen Nutzungsrecht für
kantonale Informatikmittel sorgt die jeweilige Behörde oder Betriebsleitung
dafür, dass bei der Nutzung durch ihre Behördenmitglieder oder Angestellten die inhaltlichen Vorgaben nach Kapitel II und III dieses Beschlusses erfüllt werden.
4 Für Standeskommissionsmitglieder gilt Abs. 3 sinngemäss.

## Art. 2 {#art_2}

Informatiksicherheitsbeauftragter
1 Die Standeskommission bestimmt einen Informatik-Sicherheitsbeauftragten
und einen Stellvertreter für die kantonale Verwaltung. Im Einverständnis mit
den am AINet angeschlossenen Körperschaften und Betrieben können sie
auch für diese ihre Funktion ausüben.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.315 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 ll. Nutzung von Informatikmitteln {#art_3}

Informatikmittel
1 Informatikmittel sind Geräte und Teile davon, die in der Bearbeitung, Speicherung oder Übermittlung von elektronischen Daten eingesetzt werden
können.
2 Als Informatikmittel gelten insbesondere:
1. Computer aller Art, einschliesslich Notebooks, digitale Assistenten
und Smartphones;
2. Datenträger aller Art, beispielsweise Harddisks, Disketten oder USB-
Sticks;
3. AINet, Internet und E-Maildienste;
4. Elektronische Daten und Programme.

## Art. 4 {#art_4}

Nutzungszweck
1 Die Nutzung von Informatikmitteln dient geschäftlichen Zwecken.
2 Die private Nutzung ist punktuell erlaubt. Sie darf weder die Leistung des
Mitarbeiters noch die Informatikstruktur beeinträchtigen noch dem Arbeitgeber Zusatzaufwand bringen oder Sicherheitsrisiken bergen. Sie kann in begründeten Fällen eingegrenzt oder verboten werden.

## Art. 5 {#art_5}

Datenspeicherung
1 Die Datenspeicherung auf Geräten, die am AINet angeschlossen sind, ist
auf einem Serverlaufwerk des Kantons vorzunehmen.
2 Private Daten sind in der Regel auf privaten Datenträgern, zum Beispiel auf
einem dafür vorgesehenen USB-Stick, zu speichern.
3 Die Speicherung von geschäftlichen Daten auf entfernten Systemen, beispielsweise in Clouds, ist nicht erlaubt.

## Art. 6 {#art_6}

Fremdprogramme und Fremdgeräte
1 Programme und Geräte gelten als fremd, wenn sie nicht durch den Kanton
zur Verfügung gestellt wurden oder vom Amt für Informatik (AFI) nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.315
2 Es dürfen keine Fremdprogramme installiert oder Fremdgeräte angeschlossen werden, es sei denn, der geschäftliche Auftrag verlangt diese Verwendung.
3 Vertrauliche Geschäftsdaten sind auf Fremdgeräten verschlüsselt abzulegen und dort sofort zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Sicherheit
1 Die Mitarbeiter schützen die von ihnen verwendeten Informatikmittel gemäss dem Stand der Technik vor unberechtigtem Gebrauch, insbesondere
durch
1. Sperren der Computer oder Abmelden vom System beim Verlassen
des Arbeitsplatzes;
2. Geheimhaltung der persönlichen Passwörter;
3. sorgfältige Aufbewahrung und Überwachung mobiler Geräte.
2 Virenverdächtige Programme, Dateien, E-Mails und Anhänge dürfen nicht
geöffnet oder weitergeleitet werden und sind zu löschen. In Zweifelsfällen
kann Rücksprache mit dem AFI genommen werden.
3 Die Mitarbeiter informieren den Vorgesetzten bei sicherheitsrelevanten Risiken umgehend, beispielsweise nach einem Verlust eines mobilen Geräts.

## Art. 8 {#art_8}

Anschluss an Netzwerke
1 Informatikmittel dürfen nicht gleichzeitig im AINet und in einem anderen
Netzwerk, beispielsweise in einem öffentlichen, drahtlosen Netz, geöffnet
sein.

## Art. 9 {#art_9}

Veränderungen und Kopien
1 Veränderungen an den bereitgestellten Informatikmitteln, insbesondere an
der Konfiguration von Hardware, an den Systemeinstellungen und an der
Software, und das Umgehen oder Entfernen von Sicherheitsvorkehrungen
sind nicht erlaubt.
2 Das Kopieren von Programmen ist, unter Vorbehalt von Sicherungskopien
durch das AFI, unzulässig.
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## Art. 10 {#art_10}

Pflichten beim Austritt
1 Bei einem Austritt aus dem Dienstverhältnis sind die zur Verfügung gestellten Informatikmittel aufgeräumt zurückzugeben.
2 Private Daten und E-Mails sind zu löschen. Für berufliche Daten und E-
Mails ist nach Anweisung des Vorgesetzten vorzugehen.
3 Kommt der Austretende diesen Pflichten nicht nach, kann das AFI in Absprache mit dem Vorgesetzten die Informatikmittel räumen.

## Art. 11 {#art_11}

Ausnahmen und Nutzungsvorgaben
1 Das AFI kann von Einschränkungen nach diesem Kapitel in begründeten
Fällen und in Absprache mit dem Vorgesetzten Ausnahmen erlauben.
2 Die Informatikstrategiekommission des Kantons kann für die Nutzung von
Informatikmitteln und für den sicheren Umgang mit diesen Richtlinien erlassen.

## Art. 12 III. Einschränkungen für Internet und E-Maildienste {#art_12}

Einschränkungen Internetnutzung
1 Internetnutzungen und Zugriffe auf Websites sind untersagt, wenn sie die
Arbeit beeinträchtigen, die Informatikstruktur belasten, mit Sicherheitsrisiken
verbunden sind oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstossen.
2 Die Informatikstrategiekommission des Kantons legt die untersagten Nutzungen und Zugriffe im Rahmen dieser Bestimmung in einer Liste fest, die
den Mitarbeitern in geeigneter Form mitzuteilen und zugänglich zu machen
ist. Untersagte Nutzungen und Zugriffe können elektronisch gesperrt werden.
3 Als untersagt gilt insbesondere der Zugriff auf Websites mit erotischem
oder pornographischem Inhalt oder mit gewaltverherrlichendem, rassistischem, sexistischem oder extremistischem Inhalt.

## Art. 13 {#art_13}

Einschränkungen E-Maildienste
1 Die automatische Weiterleitung von E-Mails an externe E-Mail-Adressen ist
untersagt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.315
2 Das AFI kann die Anzahl der Adressaten und die Grösse der Anhänge aus
betrieblichen oder technischen Gründen beschränken.

## Art. 14 {#art_14}

Ausnahmen
1 Der Departementsvorsteher kann von den Einschränkungen nach diesem
Kapitel geschäftlich bedingte Ausnahmen erlauben.

## Art. 15 IV. Internet- und Mailüberwachung {#art_15}

Aufzeichnung
1 Das AFI ist berechtigt, die Verkehrsdaten der Internetzugriffe und des E-
Mail-Verkehrs aufzuzeichnen.
2 Im Falle von Internetzugriffen dürfen die Benutzernamen, die aufgerufenen
Internetadressen, die Zeit und das Datum des Zugriffs sowie die Grösse der
heruntergeladenen Dateien protokolliert werden.
3 Im E-Mail-Verkehr dürfen Absender- und Empfängeradressen, Betreffzeile,
Zeit und Datum der Übermittlung, Grösse der Mails und Bezeichnung sowie
Grösse der Anhänge aufgezeichnet werden.
4 Die Kontrolldaten werden unter Vorbehalt von Verdachtsfällen spätestens
nach 12 Monaten gelöscht.
Art. 16 Melderecht
1 Mitarbeiter, die Anzeichen für einen Verstoss gegen diesen Beschluss oder
gegen eine strafrechtliche Norm wahrnehmen, sind berechtigt, dem Informatik-Sicherheitsbeauftragten Meldung zu erstatten.
2 Das AFI und der Informatik-Sicherheitsbeauftragte sind berechtigt, die verantwortlichen Stellen über festgestellte Anzeichen zu informieren.

## Art. 15des {#art_15des}

Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).

## Art. 17 {#art_17}

Massnahmen bei Anzeichen für Verstösse
1 Bei Anzeichen für Verstösse sind technische oder organisatorische Massnahmen zur Unterbindung weiterer Verstösse zu prüfen.
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2 Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann bei Anzeichen für einen Verstoss eine personenbezogene Auswertung der Kontrolldaten durch das AFI anordnen.
3 Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte zeigt die Durchführung einer personenbezogenen Auswertung dem betroffenen Mitarbeiter und dem jeweiligen
Departementsvorsteher an. Der Mitarbeiter darf Einsicht in die Daten und
Resultate nehmen.
4 Erhärtet sich der Verdacht aufgrund der Auswertung der greifbaren Daten
nicht, ist die personenbezogene Auswertung abzubrechen. Die personenbezogenen Daten sind umgehend zu löschen. Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte informiert den betroffenen Mitarbeiter und den jeweiligen Departementsvorsteher.

## Art. 18 {#art_18}

Verstösse
1 Wird ein Verstoss festgestellt, informiert der Informatik-Sicherheitsbeauftragte die fehlbare Person, deren Vorgesetzten und den jeweiligen Departementsvorsteher.
2 Personenbezogene Daten, die einen Verstoss dokumentieren, werden gesichert und im Personaldossier vermerkt.

## Art. 19 {#art_19}

Technische Probleme
1 Der Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann personenbezogene Auswertungen anordnen, soweit dies zur Ermittlung der Ursachen für technische Probleme oder zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Informatiksystems unerlässlich ist.
2 Eine Anzeige an die betroffenen Personen ist nur notwendig, wenn Anzeichen bestehen, dass die Ursache für die technischen Probleme und die Gefährdung der Funktionsfähigkeit Verstösse gegen diesen Beschluss sind.

## Art. 20 V. Schlussbestimmungen {#art_20}

Sanktionen
1 Im Falle von Verstössen gegen diesen Beschluss drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen personalrechtliche Massnahmen und Schadenersatzansprüche.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.315
2 Das AFI kann im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten insbesondere
1. Informatikmittel entziehen oder die Nutzung einschränken;
2. den Internet- oder E-Mailzugang einschränken oder sperren;
3. Daten oder Programme blockieren oder löschen.

## Art. 21 {#art_21}

Ablösung bisherige Vorgaben
1 Dieser Beschluss löst die bisherigen Vorgaben für Informatiknutzer ab, insbesondere die Richtlinien für Informatikbenutzerinnen und -benutzer.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.
172.315 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
18.12.2012 18.12.2012 Erlass Erstfassung -
06.12.2016 01.01.2017 Ingress geändert -
18.12.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert --
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.315
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 18.12.2012 18.12.2012 Erstfassung -
Ingress 06.12.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 1 Abs. 2 18.12.2018 01.01.2019 geändert --
