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title: "Heilmittelverordnung"
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provisions: 44
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# Heilmittelverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt den in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallenden
Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte im
Humanbereich.
2 Er wird unter Vorbehalt der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 20044 sachgemäss
angewendet.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsbehörden
1 Vollzugsbehörden sind:
a) die Kantonsapotheke;
b) für Betriebe nach Art. 30 Abs. 1 der eidgenössischen Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20045 das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
2 Die Kantonsapotheke und das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
arbeiten bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben zusammen.
1 SR 812.21.
2 sGS 311.1.
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. August 2011, ABl 2011, 1949 ff.; in Vollzug ab 1. September 2011.
4 SR 812.212.27.
5 SR 812.212.27.

## Art. 2a nGS 46–93 {#art_2a}

Kantonsapotheke
1 Die Kantonsapotheke ist neben der Erfüllung der Vollzugsaufgaben zuständig
für:
a)* …
b)* …
c) Vermittlung von Informationen über den sicheren Umgang mit Arzneimitteln;
d) Beschaffung und Lagerung von Arzneimitteln für Katastrophen und Notlagen.

## Art. 3 II. Heilmittel (2.) {#art_3}

Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
1 Die Vollzugsbehörde erteilt Personen mit einer Detailhandelsbewilligung die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis cbis des
Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
vom 15. Dezember 20006, wenn diese nachweist, dass:
a) ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das der Art und dem Umfang
der Herstellertätigkeit entspricht;
b) die Regeln der guten Herstellungspraxis7 für Arzneimittel in kleinen Mengen
nach der Pharmacopoea Helvetica eingehalten werden;
c) die Risikoprüfung der hergestellten Arzneimittel eine kantonale Zuständigkeit

## Art. 4 ergibt.8 {#art_4}

Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1 Die Vollzugsbehörde erteilt Betrieben die Bewilligung zur Lagerung von Blut und
labilen Blutprodukten, wenn diese nachweisen, dass:
a) sie die geeigneten qualitätssichernden Massnahmen ergreifen, um den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherzustellen;9
b) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt;
c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;
d) die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist.
6 SR 812.21, HMG.
7 Art. 7 HMG, SR 812.21; Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Anhang 1b AMBV, SR 812.212.1.
8 Art. 6 Abs. 2 AMBV, SR 812.212.1.
9 Art. 37 HMG, SR 812.21.

## Art. 5 {#art_5}

Rezepte für Heilmittel
a) Ausstellung
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind befugt, Rezepte für Heilmittel auszustellen.

## Art. 6 {#art_6}

b) Verschreibung
1 Rezepte für Heilmittel sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten:10
a) Name und Vorname der ausstellenden Person sowie deren Praxis- oder
Betriebsadresse in Druckschrift;
b) eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person. Die qualifizierte elektronische Signatur im Sinn von Art. 14 Abs. 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. Mai 191111 ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt;
c) Name und Vorname sowie Jahrgang der Patientin oder des Patienten;
d) bei Tieren:
1. Name und Vorname sowie Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
2. Bezeichnung der Tierart;
3. Anzahl der zu behandelnden Tiere;
e) Datum der Ausstellung;
f) Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Dosierung.
2 Rezepte für Heilmittel sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den
Umständen ergibt, längstens ein Jahr, Dauerrezepte längstens zwei Jahre gültig.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Verschreibung von
Betäubungsmitteln12 sowie von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen.13
III. Detailhandel (3.)
1. Detailhandelsbetriebe (3.1.)

## Art. 7 {#art_7}

Arten
1 Zum Detailhandel gehören:
a) öffentliche Apotheken;
10 Art. 16 f. TAMV, SR 812.212.27.
11 SR 220.
12 Insbesondere Art. 3e und Art. 15a Abs. 5 BetmG, SR 812.121; Art. 3 Abs. 1 Bst. c der
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, sGS 314.5.
13 Art. 16 f. TAMV, SR 812.212.27.
b) ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an
Patientinnen und Patienten;
c) tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und
Tiergruppen;
d) Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten oder an Heimbewohnerinnen und Heimbewohner;
e) Drogerien.
2 Die Vollzugsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis der Detailhandelsbetriebe.
2. Gemeinsame Bestimmungen (3.2.)

## Art. 8 {#art_8}

Betriebsbewilligung
1 Wer Arzneimittel in Detailhandelsbetrieben abgibt, benötigt eine Betriebsbewilligung.

## Art. 9 {#art_9}

Qualitätssicherung
1 Der Detailhandelsbetrieb unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das
der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und
Dienstleistungen angemessen ist.
2 Das Qualitätssicherungssystem hat insbesondere den Leitfäden14 zur Qualitätssicherung der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker der Region Ost- und
Zentralschweiz zu entsprechen.
3 Die Kantonsapotheke kann ergänzende Weisungen erlassen.

## Art. 10 {#art_10}

Fachliche Unabhängigkeit
1 Die Leiterin oder der Leiter führt den Detailhandelsbetrieb fachlich unabhängig.
2 Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind unwirksam.

## Art. 11 {#art_11}

Räumlichkeiten und Einrichtungen
a) Voraussetzungen
1 Die Detailhandelsbetriebe verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und
Einrichtungen zur fachgerechten Beschaffung, Lagerung, Herstellung und Abgabe
von Arzneimitteln.
2 Arzneimittel der Abgabekategorie15 A bis D sind Dritten nicht zugänglich und
werden getrennt von anderen Waren aufbewahrt.
14 http://www.kantonsapotheke.sg.ch/gesetze-richtlinien.
15 Art. 23 bis 26 VAM, SR 812.212.21.
3 Die erforderliche Hygiene muss jederzeit gewährleistet sein.

## Art. 12 {#art_12}

b) Bauplanprüfung
1 Die Baupläne der Detailhandelsbetriebe können der Vollzugsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Auskündungen und Bezeichnungen
1 Auskündungen wie Geschäftsbezeichnungen, Firmen und Werbung von Detailhandelsbetrieben weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich
und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
2 Detailhandelsbetriebe führen die Bezeichnung, die in der Bewilligung genannt
wird.
3 Nicht bewilligungspflichtige Betriebe oder Betriebe, denen die Bewilligung nicht
erteilt oder entzogen wurde, führen keine Bezeichnungen, die eine Bewilligung
vortäuschen können.

## Art. 14 {#art_14}

Arzneimittelabgabe
a) Beschränkungen
1 Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D werden nicht:
a) in Selbstbedienung abgegeben. Ausgenommen sind Arzneimittel der Abgabekategorie16 zur äusserlichen und zur lokalen Anwendung in der Mundhöhle
sowie Tees, wenn bei der Abgabe die Fachberatung gewährleistet wird;
b) ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten eines Detailhandelsbetriebs in Verkehr gebracht. Ausgenommen ist die Abgabe durch:
1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Hausbesuchen und Notfällen;
2. Tierärztinnen und Tierärzte bei Bestandes- oder Betriebsbesuchen.
2 Die Vollzugsbehörde kann die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen.

## Art. 15 {#art_15}

b) Form
1 Humanarzneimittel werden in der Originalpackung abgegeben.
2 Wird ausnahmsweise eine Teilpackung abgegeben, werden schriftlich festgehalten:
a) die Abgabestelle;
b) die Bezeichnung und Stärke des Arzneimittels;
c) die Dosierung;
16 Art. 26 VAM, SR 812.212.21.
d) das Verfallsdatum.
3 Die Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt.
3. Öffentliche Apotheken (3.3.)

## Art. 16 {#art_16}

Betriebsbewilligung
1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung
des Apothekerberufes17 verfügt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebes erfüllt sind;
c) die räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen bestehen, ärztliche Rezepte nach Formula magistralis18 auszuführen;
d) eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung oder andere, gleichwertige
Sicherheiten nachgewiesen wurden.

## Art. 17 {#art_17}

Leitung und Vertretung
1 Die Leiterin oder der Leiter:
a) führt keine weiteren Apotheken;
b) ist während der Geschäftszeiten in der Regel anwesend;
c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.
2 Die Stellvertretung richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011.19

## Art. 18 {#art_18}

Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge
a) Beratung*
1 Apothekerinnen und Apotheker übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten. Sie beraten insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Kundinnen und
Kunden pharmazeutisch.*
2 …*
17 Art. 34 MedBG, SR 811.11; Art. 5 ff. der Verordnung über die Ausübung der medizinischen
Berufe, sGS 312.0.
18 Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG, SR 812.21.
19 sGS 312.0.

## Art. 18a {#art_18a}

b) Messungen
1 Apothekerinnen und Apotheker führen namentlich Blutdruck-, Cholesterin- und
Blutzuckermessungen durch.

## Art. 18b {#art_18b}

c) Impfungen
1 Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende
Impfungen an Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, durchführen:*
a) Impfung gegen Grippe;
b)* Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);
c)* Impfung gegen Hepatitis A und B;
d)* Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis;
e)* Impfung gegen Sars-CoV-2.
1bis Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind ausgeschlossen bei
Vorliegen einer:*
a) Kontraindikation;
b) Schwangerschaft;
c) Immunschwäche;
d) Autoimmunkrankheit.
2 Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen:
a) verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung20;
b) verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder
über einen anderen von der Kantonsapotheke anerkannten Fähigkeitsausweis;
c) verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der
Impftätigkeit abdeckt;
d) melden sich vor Aufnahme der Impftätigkeit bei der Kantonsapotheke.
3 Die Kantonsapotheke erlässt ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur.

## Art. 19 {#art_19}

Ausführung von Rezepten
1 Die Ausführung von Rezepten für Arzneimittel ist auf öffentliche Apotheken beschränkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004.21
20 Art. 34 MedBG, SR 811.11; Art. 5 ff. der Verordnung über die Ausübung der medizinischen
Berufe, sGS 312.0.
21 Art. 16 ff. TAMV, SR 812.212.27.
2 Die Leiterin oder der Leiter:
a) überprüft, ob das Rezept von einer berechtigten Fachperson ausgestellt wurde
und den Anforderungen22 entspricht;
b) erkundigt sich bei Unklarheiten bei der Ausstellerin oder beim Aussteller des
Rezeptes;
c) hält auffällige, missbräuchlich verwendete oder gefälschte Rezepte zurück und
stellt diese der Vollzugsbehörde zu.

## Art. 20 {#art_20}

Fehlendes Rezept
1 Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 200023 abgibt, protokolliert die Abgabe unter Angabe des Grundes.

## Art. 21 {#art_21}

Versandhandel
1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel, wenn die
bundesrechtlichen Bedingungen24 erfüllt sind.
4. Privatapotheken (3.4.)

## Art. 22 {#art_22}

Betriebsbewilligung
1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die gesuchstellende Person einen der folgenden Berufe ausübt:
1. Ärztin oder Arzt;
2. Zahnärztin oder Zahnarzt;
3. Tierärztin oder Tierarzt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.

## Art. 23 {#art_23}

Arzneimittelabgabe
1 Inhaber und Inhaberinnen von Privatapotheken dürfen Arzneimittel abgeben:
a) an eigene Patientinnen oder Patienten;
b) für Tiere und Tierbestände, welche die Tierärztin oder der Tierarzt betreut.
2 Die Abgabe an Dritte ist in Notfällen erlaubt.
3 Die Abgabe hat durch den Arzt oder die Ärztin selbst oder unter seiner oder ihrer unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
22 Insbesondere Art. 6 dieses Erlasses und Art. 26 HMG, SR 812.21.
23 SR 812.21.
24 Art. 27 Abs. 2 HMG, SR 812.21; Art. 29 VAM, SR 812.212.21.

## Art. 24 {#art_24}

Rezeptabgabe
1 Auf Verlangen ist anstelle des Arzneimittels ein Rezept abzugeben:
a) der Patientin oder dem Patienten;
b) der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
5. Spital- und Heimapotheken (3.5.)

## Art. 25 {#art_25}

Betriebsbewilligung
a) Voraussetzungen
1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die Leiterin oder der Leiter über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom verfügt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.
2 Die Spital- oder Heimapotheke kann von der Inhaberin oder dem Inhaber eines
eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Arztdiploms geführt werden,
wenn keine Arzneimittel hergestellt oder direkt an Patientinnen oder Patienten
zur Verwendung ausserhalb des stationären Bereichs abgegeben werden.
3 Lässt der Betrieb Arzneimittel im Auftrag herstellen, zieht er periodisch eine Inhaberin oder einen Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten
Apothekerdiploms für die Auftragserteilung, die Qualitätssicherung und die Sicherung der korrekten Anwendung bei.
Art. 26 b) Ausnahme
1 Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Spitäler und Heime, die ausschliesslich Arzneimittel aus dem Detailhandel für bestimmte Patientinnen und Patienten oder
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin aus einer öffentlichen Apotheke beschaffen, individuell verwalten
und durch eine diplomierte Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben.
2 Der Detailhandelsbetrieb beschriftet die Arzneimittel so, dass die Bestimmungsperson eindeutig ist.
Art. 27 Arzneimittelabgabe
1 Arzneimittel dürfen abgesehen von Notfällen abgegeben werden:
a) aus einer Spitalapotheke an stationär oder ambulant behandelte Patientinnen
oder Patienten des Spitals;
b) aus einer Heimapotheke an Bewohnerinnen oder Bewohner des Heims.
6. Drogerien (3.6.)
Art. 28 Betriebsbewilligung
1 Drogerien sind Ladengeschäfte, die Arzneimittel der Abgabekategorien D und E,
Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren verkaufen.
2 Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung
des Drogistenberufs verfügt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.
Art. 29 Leitung und Vertretung
1 Die Leiterin oder der Leiter:
a) führt keine weiteren Drogerien;
b) ist während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend;
c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.
2 Die Tätigkeit von Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Personen unter
Aufsicht richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung von Berufen der
Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011.25
IV. Weitere Berechtigungen zur Abgabe oder Anwendung von
Arzneimitteln (4.)
Art. 30 Abgabe und Anwendung durch Therapeutinnen und Therapeuten der
Komplementär- und Alternativmedizin26
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin,
die über die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung verfügen, können von der Kantonsapotheke bezeichnete Arzneimittel der Komplementärmedizin abgeben und anwenden.
2 Die Kantonsapotheke untersagt die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln,
wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses verstossen wird.
25 sGS 312.1.

## Art. 25a {#art_25a}

VAM, SR 812.212.21.

## Art. 31 {#art_31}

Abgabe von Tierarzneimitteln
1 Die Vollzugsbehörde erteilt Zoo- und Imkerfachgeschäften die Bewilligung für
die Abgabe von Tierarzneimitteln, wenn diese die Voraussetzungen nach Art. 9
der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 200427 erfüllen.

## Art. 32 {#art_32}

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1 Im Rahmen der Berufsausübung darf von der Kantonsapotheke bezeichnete verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden sowie davon Vorräte halten, wer mit
Bewilligung des Gesundheitsdepartementes tätig ist als:
a) Hebamme oder Entbindungspfleger;
b) Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker;
c) Chiropraktorin oder Chiropraktor;
d)* Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter;
e)* Optometristin oder Optometrist.
2 Die anwendungsberechtigte Person hält die Bestimmungen dieses Erlasses über
den Detailhandel ein.
3 Die Kantonsapotheke untersagt die Anwendung von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln, wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhandel verstossen wird oder andere als die von ihr bezeichneten Arzneimittel eingesetzt werden.

## Art. 33 V. Kantonale Ethikkommission (5.) {#art_33}

…

## Art. 34 {#art_34}

…

## Art. 35 {#art_35}

…

## Art. 36 {#art_36}

…

## Art. 37 {#art_37}

…
27 SR 812.212.27.

## Art. 38 VI. Verfahren und Vollzug (6.) {#art_38}

Verfahren der Erteilung einer Bewilligung
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Herstellung oder Abgabe von Heilmitteln ist bei
der Vollzugsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.
2 Die Vollzugsbehörde kann bei der gesuchstellenden Person zusätzliche Unterlagen einfordern. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs
angesetzt.

## Art. 39 {#art_39}

Mitteilungspflicht
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber reicht der Vollzugsbehörde für jede Änderung des Inhalts der Bewilligung ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.
2 Sie oder er meldet der Vollzugsbehörde nach Bewilligungserteilung wesentliche
Änderungen im personellen, organisatorischen und infrastrukturellen Bereich.

## Art. 40 {#art_40}

Entzug und Beschränkung der Bewilligung
1 Die Vollzugsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen zur
Herstellung oder Abgabe von Heilmitteln nicht mehr gegeben sind.
2 Sie kann bei Verstössen gegen die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung oder
dieses Erlasses, insbesondere bei mangelnder Qualitätssicherung, vorschriftswidriger Lagerung, Überwachung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Bewilligung zur
Herstellung oder Abgabe einschränken oder entziehen.
3 Sie zeigt den Entzug oder die Einschränkung der Bewilligung unter Einräumung
einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel oder der Einreichung eines
Massnahmenplans an.

## Art. 41 {#art_41}

Kontrollen und Massnahmen der Vollzugsbehörde
1 Die Vollzugsbehörde kann zum Vollzug des Erlasses nach Art. 58 Abs. 1 und 4
sowie Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 200028 und nach Art. 43 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV) vom 17. Oktober 2001:29
a) Kontrollen durchführen;
b) Massnahmen trefffen.
2 Über Kontrollen wird ein Protokoll erstellt.

## Art. 42 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_42}

30

## Art. 43 {#art_43}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Heilmittelverordnung vom 10. November 198131 wird aufgehoben.

## Art. 44 {#art_44}

Übergangsbestimmung
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für öffentliche
Apotheken, Privatapotheken und Drogerien gelten bis zu deren Ablauf.
2 Vorbehalten bleiben der Entzug und die Einschränkung der Bewilligung nach
Massgabe der in diesem Erlass festgelegten Voraussetzungen.

## Art. 45 {#art_45}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
28 SR 812.21.
29 SR 812.212.1.
30 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
31 nGS 16–83 (sGS 314.3).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–93 21.06.2011 01.09.2011
Art. 2a eingefügt 47–47 24.01.2012 keine Angabe
Art. 2a, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-076 05.04.2016 01.10.2016
Art. 2a, Abs. 1, b) aufgehoben 2016-076 05.04.2016 01.10.2016
Art. 18 Artikeltitel geändert 2016-090 27.09.2016 01.11.2016
Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-090 27.09.2016 01.11.2016
Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-090 27.09.2016 01.11.2016
Art. 18a eingefügt 2016-090 27.09.2016 01.11.2016
Art. 18b eingefügt 2016-090 27.09.2016 01.11.2016
Art. 18b, Abs. 1 geändert 2021-008 19.01.2021 01.02.2021
Art. 18b, Abs. 1, b) geändert 2021-008 19.01.2021 01.02.2021
Art. 18b, Abs. 1, c) eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021
Art. 18b, Abs. 1, d) eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021
Art. 18b, Abs. 1, e) eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021
Art. 18b, Abs. 1bis eingefügt 2021-008 19.01.2021 01.02.2021
Art. 32, Abs. 1, d) geändert 2024-045 19.11.2024 01.01.2025
Art. 32, Abs. 1, e) eingefügt 2024-045 19.11.2024 01.01.2025
Art. 33 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016
Art. 33, Abs. 2 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 34 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016
Art. 34, Abs. 1, a) geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 34, Abs. 1, b) geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 34, Abs. 1, c) aufgehoben 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 34, Abs. 1, d) geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 35 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016
Art. 36 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016
Art. 36, Abs. 1 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 36, Abs. 2 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
Art. 37 aufgehoben 2016-046 30.06.2015 01.06.2016
Art. 37, Abs. 1 geändert 2014-013 01.01.2014 01.01.2014
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–93
24.01.2012 keine Angabe Art. 2a eingefügt 47–47
01.01.2014 01.01.2014 Art. 33, Abs. 2 geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, a) geändert 2014-013
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, b) geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, c) aufgehoben 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 34, Abs. 1, d) geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 36, Abs. 1 geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 36, Abs. 2 geändert 2014-013
01.01.2014 01.01.2014 Art. 37, Abs. 1 geändert 2014-013
30.06.2015 01.06.2016 Art. 33 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 34 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 35 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 36 aufgehoben 2016-046
30.06.2015 01.06.2016 Art. 37 aufgehoben 2016-046
05.04.2016 01.10.2016 Art. 2a, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-076
05.04.2016 01.10.2016 Art. 2a, Abs. 1, b) aufgehoben 2016-076
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18 Artikeltitel geändert 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18a eingefügt 2016-090
27.09.2016 01.11.2016 Art. 18b eingefügt 2016-090
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1 geändert 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, b) geändert 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, c) eingefügt 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, d) eingefügt 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1, e) eingefügt 2021-008
19.01.2021 01.02.2021 Art. 18b, Abs. 1bis eingefügt 2021-008
19.11.2024 01.01.2025 Art. 32, Abs. 1, d) geändert 2024-045
19.11.2024 01.01.2025 Art. 32, Abs. 1, e) eingefügt 2024-045
