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title: "Verordnung über die Vermietung von Musikräumen der Stadt Zug"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Vermietung von Musikräumen der Stadt Zug

## § 1 Kriterien bei der Vergabe {#art_1}

1
Bei der Vergabe von Räumen werden folgende Kriterien angewendet:
a)
Gruppen haben den Vorzug vor Einzelpersonen.
b)
Einwohner von Zug haben den Vorzug vor Auswärtigen.
c)
Gruppen, die eine Mehrfachnutzung von Räumen zulassen, haben den Vorzug vor Gruppen, die einen Raum allein benützen wollen.
d)
Mieter in wirtschaftlich schlechterer Position haben Vorzug (Lehrlinge, Studenten, Schüler).
e)
Gruppen, die bereit sind, periodisch einen unentgeltlichen Auftritt zu Gunsten der Öffentlichkeit zu leisten, haben den Vorrang vor anderen Gruppen.

## § 2 Betrieb {#art_2}

1
Die Benützerzeit wird wie folgt festgelegt:
a)
Montag bis Freitag: 17.00–22.00 Uhr
b)
Samstag: 12.00–18.00 Uhr
c)
Bei Übungslokalen, bei welchen keine Anwohner gestört werden, kann an Samstagen die Benutzungszeit generell bis 22.00 Uhr verlängert werden.
d)
Die Finanzabteilung der Stadt Zug ist ermächtigt, auf besonderes Gesuch hin Einzelbewilligungen für die Benützung der Musikräume an Sonntagen zu erteilen.
2
Rauchen und Alkoholgenuss sind untersagt.
3
Jede Gruppe verpflichtet sich, den Übungsraum sauber zu hinterlassen. Eine grössere Jahresreinigung wird durch die Stadt Zug veranlasst. Betreffend Lärmimmissionen ist auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.
4
In Zivilschutzräumen muss die Lüftung gemäss den Vorschriften des Zivilschutzamtes bedient werden (Hinweise beim Lüftungsaggregat).
5
Das Lokal ist ausschliesslich als Probelokal zu benutzen. Zutritt nur für Mieter.
6
Die Einwohnergemeinde Zug übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden an Anlagen und Instrumenten der Mieter. Schäden am Eigentum der Stadt sind umgehend zu melden und gehen zu Lasten der Mieter.
7
Die vom Stadtrat bezeichneten Personen haben das Recht, die vermieteten Räume jederzeit zu kontrollieren. Diese Kontrolle wird durch die Liegenschaftenverwaltung vorgenommen.
8
Die Schlüsselabgabe erfolgt ebenfalls durch die Liegenschaftenverwaltung. Diese führt über die abgegebenen Schlüssel eine Kontrolle.

## § 3 Mietvertrag {#art_3}

1
Gemäss Bedingungen von Ziffer 2 schliesst die Finanzabteilung mit jedem Benützer einen Mietvertrag ab.
2
Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er kann bei Nichteinhaltung der Vorschriften und nach erfolgter Mahnung seitens der Stadt jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

## § 4 Mietzins {#art_4}

1
Der monatliche Mietzins beträgt für einen Abend pro Woche CHF 25.00. Bei ausschliesslicher Nutzung CHF 130.00 pro Monat. Die Benützungsgebühr für einen Materialraum beträgt monatlich CHF 10.00. In begründeten Fällen wird der Stadtrat den Mietzins reduzieren.
2
Der Mietzins basiert auf dem Index der Konsumentenpreise (Stand Oktober 1997: 144 Punkte). Die Finanzabteilung ist beauftragt und ermächtigt, die Mietzinse periodisch an die Entwicklung der Teuerung anzupassen.
