---
title: "Kulturerbegesetz"
id: fe3980b6-c54f-4241-b484-b3638c8092c1
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "277.1"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/277.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fe3980b6-c54f-4241-b484-b3638c8092c1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17303/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a50dd98e724a2222d402656e516ae02535ec40962cf521a6fffb3d87eca080c3
provisions: 42
---

# Kulturerbegesetz

## Art. 1 in Ausführung von {#art_1}

Bst. b der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20012
als Gesetz:3
I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt Bewahrung und Überlieferung von beweglichem und unbeweglichem sowie immateriellem Kulturgut, das Kulturerbe des Kantons ist.
2 Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, gelten für unbewegliches Kulturgut
die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20164.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und
Archivierung vom 19. April 20115 sowie des Bibliotheksgesetzes vom 30. April
20136.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie
Private arbeiten bei der Umsetzung dieses Erlasses zusammen.
1 ABl 2017, 287 ff.
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt KEG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2017; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. August 2017; in Vollzug ab 1. Januar 2018.
4 sGS 731.1.
5 sGS 147.1.
6 sGS 276.1.

## Art. 3 nGS 2017-059 {#art_3}

Kulturerbe
a) Bestand
1 Das Kulturerbe umfasst bewegliches und unbewegliches sowie immaterielles Kulturgut, dessen Bewahrung und Überlieferung im öffentlichen Interesse liegen, weil
das Kulturgut:
a) von besonderem kulturellem Zeugniswert für den Kanton oder seine Regionen ist oder
b) für die Bevölkerung des Kantons oder eines Teils davon identitätsstiftend ist.
2 Es gelten als:
a) bewegliches Kulturgut insbesondere:
1. Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Medienerzeugnisse, historische Dokumente, Publikationen und Quellen sowie archäologische Funde;
2. Archiv- und Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon, die sich aus mehreren einzelnen beweglichen Kulturgütern zusammensetzen;
b) unbewegliches Kulturgut Baudenkmäler und archäologische Denkmäler nach
den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20167;
c) immaterielles Kulturgut Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Mundart,
Wissen und Fertigkeiten sowie die dazu gehörigen Instrumente, Gegenstände
und Kulturräume.

## Art. 4 {#art_4}

b) Eigenschaften
1 Der besondere kulturelle Zeugniswert bemisst sich:
a) von beweglichem und unbeweglichem Kulturgut insbesondere nach der ihm
zukommenden archäologischen, gesellschaftlichen, handwerklichen, historischen, künstlerischen, politischen, religiösen, technischen, wirtschaftlichen,
wissenschaftlichen oder siedlungs- oder landschaftsprägenden Bedeutung;
b) von immateriellem Kulturgut insbesondere nach dem Merkmal, dass es von
Gruppen oder Einzelpersonen über Generationen hinweg weitergegeben
wurde sowie fortwährend neu gestaltet und vermittelt wird.
2 Kulturgut ist identitätsstiftend, wenn es für das historische oder kulturelle Selbstverständnis der Bevölkerung oder eines Teils davon besondere Bedeutung hat oder
dieses prägt.
7 sGS 731.1.

## Art. 5 {#art_5}

c) Umgang
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche juristische Personen sowie
Private, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen, sorgen für Schutz, Erhaltung und Pflege von in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichem Kulturerbe und
machen dieses nach Möglichkeit öffentlich zugänglich.

## Art. 6 {#art_6}

d) Überlieferung und Erwerb
1 Der Kanton sorgt für die Überlieferung von in seinem Eigentum befindlichem
Kulturerbe durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und
Vermittlung.
2 Er veröffentlicht nach Möglichkeit die Ergebnisse.
3 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite bewegliches und unbewegliches Kulturerbe allein oder gemeinsam mit Dritten erwerben.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgabenerfüllung
1 Die zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben nach diesem Erlass nach anerkannten fachlichen Grundsätzen.
II. Bewegliches Kulturgut (2.)
1. Unterschutzstellung (2.1.)

## Art. 8 a) Verfahren (2.1.1.) {#art_8}

Beurteilung als Kulturerbe
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer informiert die zuständige kantonale
Stelle, wenn sie oder er bewegliches Kulturgut, das Kulturerbe nach Art. 3 und 4
dieses Erlasses sein könnte, unter Schutz stellen möchte.
2 Die zuständige kantonale Stelle beurteilt das Kulturgut und teilt der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit, ob es Kulturerbe ist.
3 Hat die zuständige kantonale Stelle Kenntnis von beweglichem Kulturgut, das
Kulturerbe sein könnte, nimmt sie von Amtes wegen eine Beurteilung vor und teilt
das Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit.
4 Die zuständige kantonale Stelle erlässt auf Verlangen der Eigentümerin oder des
Eigentümers eine Verfügung über die Beurteilung als Kulturerbe.

## Art. 9 {#art_9}

Unterschutzstellung
1 Die Unterschutzstellung von Kulturerbe erfolgt durch:
a) Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und zuständigem Departement;
b) Beschluss der Regierung, wenn das Kulturerbe im Eigentum des Kantons oder
einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung des Kantons
steht.

## Art. 10 {#art_10}

Kulturerbeverzeichnis
1 Unter Schutz gestelltes Kulturerbe wird im Kulturerbeverzeichnis eingetragen.
Die Eintragung wird gelöscht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 und 4 dieses
Erlasses nicht mehr erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Stelle führt das Kulturerbeverzeichnis und veröffentlicht es im Internet. Nicht veröffentlicht werden:
a) Daten, die Rückschlüsse auf die Eigentümerin oder den Eigentümer ermöglichen, wenn sich das Kulturerbe in privatem Eigentum befindet;
b) der Aufbewahrungsort des Kulturerbes.
3 Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Verbindung mit der Datenbank des
Bundes nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 20038.

## Art. 11 b) Wirkungen (2.1.2.) {#art_11}

Eigentumsrecht
1 Unter Schutz gestelltes Kulturerbe, das gegen den Willen der Eigentümerin oder
des Eigentümers abhandengekommen ist, kann weder ersessen noch gutgläubig
erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

## Art. 12 {#art_12}

Pflichten aus Eigentum oder Besitz
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer von
unter Schutz gestelltem Kulturerbe:
a) ermöglicht der zuständigen kantonalen Stelle Zugang und Begutachtung;
b) stellt sicher, dass das Kulturerbe:
1. in Aussehen, Form und Substanz erhalten bleibt;
2. vor Beschädigung, Zerstörung und Verlust bewahrt wird;
c) meldet der zuständigen kantonalen Stelle:
1. beabsichtigte Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung;
8 SR 444.1.
2. beabsichtigte Wechsel des Aufbewahrungsorts;
3. beabsichtigte Veräusserungen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausfuhr
a) Grundsatz
1 Verboten ist die auf Dauer ausgerichtete Ausfuhr von unter Schutz gestelltem
Kulturerbe:
a) ins Ausland;
b) in einen anderen Kanton, wenn das Kulturerbe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und
Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses identitätsstiftend ist.

## Art. 14 {#art_14}

b) Eigentumsbeschränkung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung, wenn
die aus Art. 13 dieses Erlasses entstehenden Einschränkungen einer enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkung gleichkommen. Der Kanton leistet die Entschädigung.
2 Das zuständige Departement sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer vereinbaren die Höhe der Entschädigung. Es erlässt auf Verlangen der Eigentümerin
oder des Eigentümers eine Verfügung, wenn es das Bestehen des Entschädigungsanspruchs ablehnt oder keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande kommt.
3 Das zuständige Departement zieht für die Verhandlungen und den Erlass der
Verfügung unabhängige Sachverständige bei, die zuhanden des Departementes sowie der Eigentümerin oder des Eigentümers das Bestehen eines Anspruchs auf
Entschädigung und deren Höhe begutachten.

## Art. 15 {#art_15}

c) Bewilligung
1 Die auf befristete Zeit ausgerichtete Ausfuhr von unter Schutz gestelltem Kulturerbe ins Ausland bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle.
2 Die Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:
a) das Gesuch Beginn und Ablauf der Frist eindeutig bezeichnet;
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer:
1. die Rückführung mit Ablauf der Frist sicherstellt;
2. geeignete Massnahmen gegen Beschädigung und Verlust trifft.
3 Die zuständige kantonale Stelle kann geeigneten Institutionen eine generelle Ausfuhrbewilligung erteilen, wenn diese Gewähr bieten, die Voraussetzungen nach
Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung auf Dauer zu erfüllen.

## Art. 16 {#art_16}

Sicherungsmassnahmen
1 Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Sicherung des Fortbestands
von unter Schutz gestelltem Kulturerbe treffen, wenn:
a) dieses der Gefahr der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts ausgesetzt ist und
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht willens oder in der Lage ist, nach
Aufforderung durch die zuständige kantonale Stelle innert angemessener Frist
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2 Es kann die Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer überbinden, soweit
für diese oder diesen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
3 An die Stelle der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Massnahmen tritt auf
Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Erwerb des gefährdeten
Kulturerbes nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses.

## Art. 17 {#art_17}

Weitere Wirkungen
1 In die Vereinbarung nach Art. 9 Bst. a dieses Erlasses können weitere Wirkungen
der Unterschutzstellung aufgenommen werden.

## Art. 18 {#art_18}

Veräusserung
1 Die Veräusserung von unter Schutz gestelltem Kulturerbe im Eigentum des
Kantons bedarf der Zustimmung der Regierung.

## Art. 19 c) Leistungen des Kantons (2.1.3.) {#art_19}

Beratung und Information
1 Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie
Besitzerinnen und Besitzern von Kulturerbe für fachliche Beratung und Information zur Verfügung.
2 Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.

## Art. 20 {#art_20}

Beiträge
1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an:
a) Eigentümerinnen und Eigentümer von unter Schutz gestelltem Kulturerbe für
Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation;
b) Dritte für den Erwerb von unter Schutz gestelltem Kulturerbe, wenn dessen
Erhaltung ohne Erwerb gefährdet wäre.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
3 Die Beitragszusicherung erfolgt in der Regel durch Verfügung oder, insbesondere
wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger besondere Leistungen
erbringt, durch Vereinbarung.
4 Soweit Beiträge an die Vermittlung von unter Schutz gestelltem Kulturerbe ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 20179.
2. Archäologische Funde (2.2.)

## Art. 21 {#art_21}

Begriff
1 Als archäologische Funde gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose
Gegenstände von besonderem kulturellem Zeugniswert.
2 Archäologische Funde gelten von Gesetzes wegen als unter Schutz gestelltes Kulturerbe.

## Art. 22 {#art_22}

Entdeckung
1 Wer Gegenstände entdeckt, die archäologische Funde sein könnten:
a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor;
b) meldet die Entdeckung unverzüglich der zuständigen kantonalen Stelle.
2 Die Gegenstände dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem
Bestand gefährdet werden.
3 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet, ob die Gegenstände als archäologische Funde gelten.

## Art. 23 {#art_23}

Archäologische Arbeiten
1 Archäologische Arbeiten werden ausschliesslich durch die zuständige kantonale
Stelle oder mit deren Zustimmung und unter deren Aufsicht ausgeführt.
2 Wer unbefugt archäologische Arbeiten ausführt, insbesondere an der Fundstelle
Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der
Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung der archäologischen Funde verursachten Aufwand.
3 Der Kanton sorgt für wissenschaftliche Auswertung der archäologischen Arbeiten und die Vermittlung der Ergebnisse.
9 sGS 275.1.

## Art. 24 {#art_24}

Verwendung technischer Hilfsmittel
1 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds in der
Absicht, Gegenstände zu entdecken, die archäologische Funde sein könnten, bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle.

## Art. 25 {#art_25}

Eigentum
1 Der Kanton ist Eigentümer archäologischer Funde.
2 Archäologische Funde werden nicht auf Dauer aus dem Kanton ausgeführt.
3 Archäologische Funde können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.
III. Unbewegliches Kulturgut (3.)
1. Unterschutzstellung (3.1.)

## Art. 26 {#art_26}

Vorgang und Kulturerbe
1 Die Erfassung und Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201610.
2 Baudenkmäler und archäologische Denkmäler nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201611 gelten als Kulturerbe.
2. Archäologische Denkmäler (3.2.)

## Art. 27 {#art_27}

Eigentum und Bestand
1 Archäologische Denkmäler stehen im Eigentum der Eigentümerin oder des
Eigentümers des Grundstücks, in dem sie sich befinden.
2 Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, dürfen ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle weder verändert oder zerstört noch in ihrem Bestand gefährdet werden.
10 sGS 731.1.
11 sGS 731.1.

## Art. 28 {#art_28}

Verlegung
1 Die zuständige kantonale Stelle kann archäologische Denkmäler oder Teile davon an einen anderen Ort verlegen, wenn die Erhaltung im ursprünglichen
Grundstück nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden
wäre.
2 Mit der Verlegung geht das archäologische Denkmal in das Eigentum des
Kantons über. Das Bestehen eines Anspruchs der Grundeigentümerin oder des
Grundeigentümers auf Entschädigung aus Enteignung sowie Bemessung und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai
198412. Der Kanton leistet die Entschädigung.
3. Leistungen von Kanton und Gemeinden (3.3.)

## Art. 29 a) Kanton (3.3.1.) {#art_29}

Beratung und Information
1 Die zuständige kantonale Stelle steht Eigentümerinnen und Eigentümern sowie
Besitzerinnen und Besitzern von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie politischen Gemeinden für
denkmalpflegerische und archäologische Beratung und Information zur Verfügung.
2 Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.

## Art. 30 {#art_30}

Erforschung und Dokumentation
1 Die zuständige kantonale Stelle kann Baudenkmäler im Eigentum Dritter mit deren Einverständnis untersuchen, erforschen und dokumentieren.
2 Sie veröffentlicht und vermittelt nach Möglichkeit die Ergebnisse.

## Art. 31 {#art_31}

Beiträge
a) Grundsatz
1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Baudenkmäler und archäologische Denkmäler von nationaler oder kantonaler Bedeutung aus.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
12 sGS 735.1.

## Art. 32 {#art_32}

b) Ausrichtung
1 Beiträge werden ausgerichtet an:
a) Eigentümerinnen und Eigentümer für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie
Untersuchung und Erforschung;
b) Dritte für den Erwerb, wenn die Erhaltung ohne Erwerb gefährdet wäre;
c) Dritte für Inventarisierung, Untersuchung und Erforschung;
d) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Dritte, wenn sie Architekturwettbewerbe und Planungen durchführen und dabei den besonderen kulturellen
Zeugniswert berücksichtigen.
2 Die Beitragszusicherung erfolgt in der Regel durch Verfügung oder, insbesondere
wenn die Empfängerin oder der Empfänger besondere Leistungen erbringt, durch
Vereinbarung.
3 Soweit Beiträge an die Vermittlung von Baudenkmälern und archäologischen
Denkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung ausgerichtet werden, gilt
das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 201713.

## Art. 33 b) Politische Gemeinde (3.3.2.) {#art_33}

Beiträge
1 Die politische Gemeinde unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Bewahrung von auf ihrem Gebiet gelegenen Baudenkmälern von lokaler Bedeutung
durch Beiträge.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht.

## Art. 34 IV. Immaterielles Kulturgut (4.) {#art_34}

Kulturerbe
1 Das zuständige Departement:
a) bezeichnet das immaterielle Kulturgut, das Kulturerbe ist;
b) informiert die für die Führung des Inventars des immateriellen Kulturerbes
der Schweiz zuständige Bundesbehörde.

## Art. 35 {#art_35}

Beiträge
1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus an Dritte, die
immaterielles Kulturerbe untersuchen, erforschen, dokumentieren, erhalten, pflegen, sammeln oder weitergeben.
13 sGS 275.1.
2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
3 Soweit Kantonsbeiträge an die Vermittlung von immateriellem Kulturerbe ausgerichtet werden, gilt das Kulturförderungsgesetz vom 15. August 201714.

## Art. 36 {#art_36}

Beratung und Information
1 Die zuständige kantonale Stelle steht Dritten bei immateriellem Kulturerbe für
fachliche Beratung und Information zur Verfügung.
2 Beratung und Information sind in der Regel unentgeltlich.
V. Weltkulturerbe (5.)
1. Stiftsbezirk St.Gallen (5.1.)

## Art. 37 {#art_37}

Vereinbarung
1 Der Kanton sowie der Katholische Konfessionsteil und die Stadt St.Gallen regeln
für den Stiftsbezirk St.Gallen durch Vereinbarung die gemeinsame Umsetzung des
Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 197215.
2 Die Vereinbarung legt für die das Weltkulturerbe bildenden unbeweglichen und
beweglichen Kulturgüter des Stiftsbezirks St.Gallen die Grundsätze der Zusammenarbeit fest, insbesondere über Schutz, Erhaltung, Pflege, Nutzung, Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation, Vermittlung und öffentliche
Zugänglichkeit.

## Art. 38 {#art_38}

Stiftsarchiv
1 Der Kanton und der Katholische Konfessionsteil legen durch Vereinbarung
Eigentum und Verwaltung des Stiftsarchivs St.Gallen sowie die Grundsätze über
Schutz, Erhaltung, Pflege, Untersuchung, Erforschung und Vermittlung der den
Archivbestand bildenden beweglichen Kulturgüter fest.
14 sGS 275.1.
15 SR 0.451.41.
2. Prähistorische Pfahlbauten (5.2.)

## Art. 39 {#art_39}

Grundsatz
1 Der Kanton sorgt bei prähistorischen Pfahlbauten, die zum Weltkulturerbe gehören, für die Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 197216.
2 Die Umsetzung umfasst insbesondere Schutz, Erhaltung, Pflege, Untersuchung,
Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.
3 Der Kanton arbeitet mit benachbarten Staaten, Kantonen und Anliegergemeinden zusammen.

## Art. 40 VI. Finanzierung (6.) {#art_40}

Grundsatz
1 Der Kanton finanziert die aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwendungen
aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts.
2 Er kann Beiträge nach Art. 20, 31 und 35 dieses Erlasses sowie eigene Vorhaben
ergänzend aus Mitteln des Lotteriefonds finanzieren, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen.

## Art. 41 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_41}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 30 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Pflichten nach Art. 12 und 22 dieses Erlasses verletzt;
b) unter Schutz gestelltes Kulturerbe widerrechtlich auf dauerhaften Verbleib
oder ohne Ausfuhrbewilligung ausführt;
c) Fundstellen, die archäologische Denkmäler sein könnten, ohne Bewilligung
der zuständigen kantonalen Stelle verändert, zerstört oder in ihrem Bestand
gefährdet;
d) ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle archäologische Arbeiten
ausführt oder technische Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach
Gegenständen, die archäologische Funde sein könnten, verwendet.
16 SR 0.451.41.

## Art. 42 {#art_42}

Ergänzendes Recht
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere Bestimmungen über:
a) die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebenden Voraussetzungen;
b) die für die Bemessung der Kantonsbeiträge anrechenbaren Kosten und Beitragssätze;
c) Zuständigkeit und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2017-059
