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title: "Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen"
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# Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen

## § 1 vom 28. November 2005 (Stand 1. Januar 2006) {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Unterstützungsgrundsätze der Evangelischen Landeskirche, das damit verbundene Verfahren und die Entscheidungskompetenzen von
Synode und Kirchenrat.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Beiträgen der Evangelischen
Landeskirche durch die Synode und den Kirchenrat im In- und Ausland. Sie findet
keine Anwendung für die Empfehlung von Kollekten und Spenden, die Ausrichtung
von Beiträgen durch die Kirchgemeinden, landeskirchliche Fonds mit gesondert geregelten Zweckbestimmungen und für Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Landeskirche als Trägerin oder Mitglied beteiligt ist.

## § 3 {#par_3}

Grundsatz
1 Die Evangelische Landeskirche richtet Beiträge sowohl an kirchliche wie auch an
nichtkirchliche Institutionen und Projekte im In- und Ausland aus. Sie achtet auf
eine ausgewogene Verteilung zwischen kantonalen, inländischen und ausländischen
Unterstützungen.

## § 4 {#par_4}

Arten der Unterstützung
1 Die Unterstützung kann erfolgen durch:
1. einen einmaligen Beitrag,
2. wiederkehrende jährliche Beiträge,
3. Übernahme einer Defizitgarantie,
4. Zurverfügungstellung von Personal oder Infrastruktur der Evangelischen
Landeskirche.

## § 5 {#par_5}

Begriff «Institution»
1 Unter dem Begriff «Institution» werden juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften verstanden.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.183 V der Evang. Synode - Unterstützung von Institutionen

## § 6 {#par_6}

Allgemeine Unterstützungskriterien
1 Unterstützt werden können insbesondere Institutionen, die
1. sich diakonisch, seelsorgerlich oder missionarisch engagieren,
2. zwischenkirchliche Hilfe leisten,
3. christliche Jugendarbeit pflegen oder fördern,
4. im Bereich der Aus- und Weiterbildung tätig sind,
5. kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern,
6. christlich geprägte Kultur fördern.
2 Nicht unterstützt werden Institutionen, die
1. rein politische Ziele verfolgen oder
2. rein kommerziellen Zwecken dienen.

## § 7 {#par_7}

Formelle Voraussetzungen
1 Institutionen, die einmalige Projektbeiträge oder wiederkehrende allgemeine Unterstützungsbeiträge erhalten, haben einmalig bzw. jährlich einen aussagekräftigen
Jahresbericht und ihre Jahresrechnung – umfassend Erfolgsrechnung, Bilanz, allfälliger Anhang und Revisorenbericht – sowie ihre Statuten und ihr Leitbild einzureichen.
2 Der Beitrag der Evangelischen Landeskirche ist in der Regel in den öffentlich zu -
gänglichen Unterlagen auszuweisen.
3 Die Tätigkeit der unterstützten Institutionen muss ihren statutarischen Bestimmungen entsprechen.

## § 8 {#par_8}

Einmalige Beiträge, Defizitgarantie
1 Für bestimmte Projekte können einmalige Beiträge ausgerichtet oder eine Defizitgarantie übernommen werden. Die Trägerinstitution hat einen Projektbeschrieb und
Angaben über die Finanzierung des Projektes sowie ein detailliertes Budget und Daten über ihre finanzielle Situation einzureichen.

## § 9 {#par_9}

Wiederkehrende Beiträge
1 Bei wiederkehrenden Beiträgen erstattet die begünstigte Institution jährlich Bericht
über die Verwendung der Beiträge. Der Kirchenrat überprüft periodisch die Weiterführung der Beitragszahlung zu Handen der Synode. Ein Anspruch auf Weiterführung besteht nicht.

## § 10 {#par_10}

Gesuchstellung
1 Erst- oder einmalige Gesuche um finanzielle Unterstützung oder eine Erhöhung für
das Folgejahr sind bis 31. August bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

## § 11 V der Evang. Synode - Unterstützung von Institutionen 187.183 {#par_11}

Verfahren
1 Die Gesuche sind zu begründen und mit Beilagen über die finanzielle Situation und
die Aktivitäten der gesuchstellenden Institution zu dokumentieren. Der Kirchenrat
kann weitere Unterlagen einverlangen.

## § 12 {#par_12}

Entscheid und Finanzierung
1 Über die Ausrichtung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen entscheidet
die Synode mit der Genehmigung des Budgets des Evangelischen Zentralfonds.

## § 13 {#par_13}

Kompetenzsumme
1 Dem Kirchenrat steht für einmalige, nicht budgetierte Beiträge eine Rückstellung
für ausserordentliche Beiträge als Kompetenzsumme zur Verfügung.
2 Einlagen in die Kompetenzsumme können über das ordentliche Budget oder mit
dem Entscheid über die Verwendung des Rechnungsvorschlags erfolgen.
3 Mit der Jahresrechnung legt der Kirchenrat Rechenschaft über die Verwendung der
Kompetenzsumme ab.

## § 14 {#par_14}

Keine Begründungspflicht
1 Bei negativem Entscheid besteht kein Anspruch auf eine Begründung.

## § 15 {#par_15}

Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.
187.183 V der Evang. Synode - Unterstützung von Institutionen
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.11.2005 01.01.2006 Erstfassung 49/2005
