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title: "Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich"
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provisions: 6
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# Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Gesetz schafft die Grundlage für den Bau eines Polizei- und Justizzentrums Zürich in Zürich-Aussersihl, in dem zentrale
Abteilungen der Kantonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden,
Ausbildungseinrichtungen der Polizei sowie das Polizeigefängnis und
ein weiteres Bezirksgefängnis des Bezirks Zürich zusammengeführt werden sollen.
2 Auf den Zeitpunkt des Bezugs des Polizei- und Justizzentrums
Zürich werden das provisorische Polizeigefängnis aufgehoben und das
bisher genutzte Kasernenareal im Zürcher Stadtkreis 4 sowie dessen
Gebäude (Militärkaserne, Polizeikaserne, Zeughäuser) für eine andere

## § 2 Nutzung vollständig freigegeben.5 {#par_2}

Zur Verwirklichung des Polizei- und Justizzentrums Zürich
erwirbt der Kanton von den Schweizerischen Bundesbahnen das Areal
Güterbahnhof in Zürich-Aussersihl, Grundbuchblatt 1902, Kat.-Nr. 6760,
und erstellt auf diesem Areal eine Neuüberbauung.

## § 3 {#par_3}

Für den Entscheid über die Entlassung der sich auf dem Areal
befindenden schützenswerten Bauten aus dem kommunalen Denkmalschutzinventar ist die Baudirektion zuständig.

## § 4 {#par_4}

Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmenkredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten
Landerwerb und die Bauten des Polizei- und Justizzentrums Zürich.
Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die
sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab
Indexstand 1. April 2001 ergeben und, für den Landpreis, aufgrund der
Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise ab Indexstand
Oktober 2002.
551.4 Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

## § 5 {#par_5}

Über die Aufteilung des Rahmenkredits in einzelne Objektkredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.

## § 6 {#par_6}

1 Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene
Areal und die darauf erstellten Bauten gemäss § 1 sind als Verwaltungsvermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zweck gewidmet. Das
Vorhaben ist planungsrechtlich sicherzustellen.
2 Solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen
Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht
erschwert wird, sind andere Nutzungen gestattet. Dabei kann das vom
Polizei- und Justizzentrum Zürich vorerst nicht erfasste Areal zulasten
des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständig für den Entscheid
ist der Regierungsrat.
1 OS 59, 20.
2 In Kraft seit 1. April 2004 (OS 59, 68).
3 ABl 2002, 316.
4 ABl 2003, 317.
5 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 (OS 74, 160; ABl 2016-07-29). In Kraft
seit 1. April 2019.
