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title: "Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und
kantonalen Landwirtschaftsrechts:
a. Direktzahlungen an die Landwirtschaft;
b. Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gemeinschaften;
c. statistische Erhebungen in der Landwirtschaft;
d. Zoneneinteilungen gemäss Produktionskataster;
e. Beiträge an die Betriebshelferinnen und Betriebshelfer.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Der «Ebenrain») wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Die Gemeinden unterstützen den Ebenrain beim Vollzug. Sie erheben und
prüfen die notwendigen Betriebsdaten und kontrollieren die Anwendung der
Massnahmen, soweit der Ebenrain sie damit beauftragt.
3 Der Ebenrain kann geeignete Organisationen mit der Kontrolle auf den Betrieben beauftragen.
4 Die übrigen kantonalen Stellen, insbesondere die Steuerverwaltung, stellen
dem Ebenrain die nötigen Grundlagen zur Verfügung.
§ 3 * Kosten
1 Die Kosten der beauftragten Organisationen für die Kontrolle tragen die
Betriebe.
1) SGS 510
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
2 510.12
2 Der Ebenrain kann im Auftrag der beauftragten Organisation die erhobene
Gebühr mit den Direktzahlungen verrechnen, vorausgesetzt, es liegt das
schriftliche Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.

## § 4 {#par_4}

Beauftragte der Gemeinden für die Landwirtschaft (Gemeindeackerbaustelle)
1 Die Gemeinden wählen und entschädigen eine fachlich ausgewiesene Person als Beauftragte oder Beauftragten für die Landwirtschaft.
2 Der oder dem Beauftragten obliegen:
a. die Verteilung und das Einsammeln der Formulare;
b. die Prüfung und Korrektur der Angaben;
c. die Kontrolle auf den Betrieben zur Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, soweit nicht Organisationen gemäss § 2 Abs. 3 beauftragt sind;
d. die kostenlose Erteilung von Auskünften über die Massnahmen;
e. weitere Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereichs.
3 Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, an den Informationstagungen des
Ebenrains teilzunehmen.

## § 6 § 5 * … {#par_6}

Betriebshelferinnen und Betriebshelfer
1 Der Kanton zahlt folgende Beiträge:
a. * an den Betriebshelferdienst des Vereins ehemaliger Landwirtschaftsschüler sowie an die «Bäuerinnen für alle Fälle» der Bäuerinnenvereinigung
beider Basel je:
1. einen Sockelbeitrag von CHF 4000.–;
2. einen Beitrag pro Einsatztag von CHF 50.–;
b. an die Praktikantenhilfe der pro Juventute einen Beitrag nach Aufwand
pro Einsatztag.
2 Der Ebenrain kann die Sockelbeiträge reduzieren, wenn die entsprechende
Betriebshilfe nicht beansprucht wird.
§ 6a * Praktikantinnen und Praktikanten, Landdienst
1 Der Kanton unterstützt den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten sowie die Landdiensteinsätze mit höchstens CHF 90.– pro Vermittlung von Personen aus der Schweiz und CHF 45.– für ausländische Personen, die in der
Schweiz im Einsatz sind.
2 Der Ebenrain kann einen jährlichen Pauschalbeitrag von höchstens
CHF 2000.– an die vermittelnde Organisation zahlen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
3 510.12

## § 7 {#par_7}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
13. Juni 19882).

## § 8 {#par_8}

Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung vom 13. August 19913) über die Vergütung der kantonalen

## § 9 Nebenämter wird wie folgt geändert: ...4) {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 24. August 19935) über die Durchführung agrarpolitischer Massnahmen im Pflanzenbau und über die Auszahlung von wiederkehrenden Beiträgen des Bundes an die Landwirtschaft;
b. die Verordnung vom 2. Mai 19906) über Beiträge an Vieh- und Tierhalter
sowie über die Anerkennung landwirtschaftlicher Betriebe, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställe.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
2) SGS 175
3) SGS 154.11
4) GS 33.194
5) GS 31.338
6) GS 30.286
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
4 510.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.06.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0193
11.04.2000 01.05.2000 § 6 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 33.1201
17.04.2007 01.05.2007 Erlasstitel geändert GS 36.97
17.04.2007 01.05.2007 § 6a eingefügt GS 36.97
17.12.2013 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 38.348
17.12.2013 01.01.2014 § 5 aufgehoben GS 38.348
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
5 510.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.06.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0193
Erlasstitel 17.04.2007 01.05.2007 geändert GS 36.97
§ 3 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.348
§ 5 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.348
§ 6 Abs. 1, Bst. a. 11.04.2000 01.05.2000 geändert GS 33.1201
§ 6a 17.04.2007 01.05.2007 eingefügt GS 36.97
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
