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title: "Erschliessungskosten Festlegung und Einhebung, Reglement"
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# Erschliessungskosten Festlegung und Einhebung, Reglement

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen 2

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand und Zweck 2

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit 2

## Art. 4 II. Kostenverteilung 3 {#art_4}

Erschliessungskosten 3

## Art. 5 {#art_5}

Erschliessungskostenanteil Grundeigentümer 3

## Art. 6 {#art_6}

Kreis der Abgabepflichtigen 4

## Art. 7 {#art_7}

Bemessungskriterien 4

## Art. 8 III. Verfahren 3 {#art_8}

Einleitung 5

## Art. 9 {#art_9}

Genehmigung Kostenverteiler / Perimeterpläne 5

## Art. 10 {#art_10}

Information Grundeigentümer 5

## Art. 11 {#art_11}

Einsprache 6

## Art. 12 IV. Einzug der Beiträge 6 {#art_12}

Rechnungsstellung 6

## Art. 13 {#art_13}

Stundung 6

## Art. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 {#art_14}

Übergangsbestimmungen 6

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten 6
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
1 Gestützt auf Artikel 38 Abs. 4 des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl.
2009 Nr. 44, erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Mauren das nachstehende
Reglement über die Festlegung und Einhebung von Erschliessungskosten.
2 Unter der im Reglement verwendeten Bezeichnung "Grundeigentümer" sind
Grundeigentümer (Allein- oder Miteigentümer), Baurechtsberechtigte von
Baurechtsparzellen sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften zu verstehen.
Art. 2 Gegenstand und Zweck
1 Die Gemeinde Mauren ist gemäss Artikel 38 Abs. 4 des Baugesetzes berechtigt, die
Grundeigentümer mit Erschliessungskosten zu belasten. Der Kreis der
Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien werden mit diesem Reglement
geregelt.
2 Dieses Reglement findet Anwendung, wenn nicht öffentlich erschlossenes Bauland mit
öffentlichen Erschliessungsanlagen (Strassen inkl. Strassenbeleuchtung, Trottoire, Rad-
und Fusswege, Plätze und dergleichen, sowie Infrastrukturen der öffentlichen Ver- und
Entsorgung, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) neu erschlossen wird
und somit das Bauland grundsätzlich die Baureife erlangt. In der Regel ist dies der Fall:
- bei der Erstellung von neuen Erschliessungsanlagen auf der Basis von
Baulandumlegungen, welche gemäss dem Gesetz über die Baulandumlegung
durchgeführt wurden oder
- bei der Erstellung von neuen Erschliessungsanlagen auf der Basis von
Parzellierungen, welche mittels Verträgen durchgeführt wurden und welche zum
Ziel hatten, eine rechtlich gesicherte öffentliche Erschliessung zu gewährleisten.
3 Bei der Erneuerung oder Sanierung von bestehenden öffentlichen
Erschliessungsanlagen werden den Grundeigentümern keine Erschliessungskosten
belastet bzw. wird dieses Reglement nicht angewendet.
4 In den Erschliessungskosten sind allfällige Anschluss- und Benutzungsgebühren für
Anschlüsse an die öffentlichen Werkleitungen, z.B. an die Wasserversorgung, nicht
enthalten.
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Art. 3 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat setzt die Beiträge an die Erschliessungsanlagen auf Antrag der
Gemeindebauverwaltung fest. Er fasst nach den Bestimmungen dieses Reglements alle
notwendigen Beschlüsse und Entscheide.
2 Die Gemeindebauverwaltung führt die Verfahren nach den Bestimmungen dieses
Reglements durch.
II. Kostenverteilung
Art. 4 Erschliessungskosten
1 Die Erschliessungskosten ermitteln sich aus sämtlichen Aufwendungen für die
Projektierung und für die Erstellung der neuen Erschliessungsanlagen. Gemäss Artikel
38 Abs. 4 des Baugesetzes können die Erschliessungskosten aufgrund von Teil- oder
Schlussabrechnungen berechnet werden.
2 Die Erschliessungskosten werden nach folgenden Kriterien getrennt ermittelt:
a) Erschliessungskosten für den Strassenbau (inkl. Strassenbeleuchtung, Trottoire,
Rad- und Fusswege, Plätze und dergleichen)
b) Erschliessungskosten für die Wasserversorgung
c) Erschliessungskosten für die Abwasserentsorgung
3 Auslagen für Landerwerb, Entschädigungen, Einräumung von Dienstbarkeiten, für
Vermarkung und Vermessung zählen ebenfalls zu den Erschliessungskosten.
4 Die Kosten der Durchführung einer Baulandumlegung zählen nicht zu den
Erschliessungskosten. Diese werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die
Baulandumlegung behandelt.
Art. 5 Erschliessungskostenanteil Grundeigentümer
1 Die Gemeinde kann sich an den Erschliessungskosten beteiligen.
2 Die Erschliessungskosten werden zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern
nach dem Interesse der Allgemeinheit und dem der beteiligten Grundeigentümer
ermittelt.
3 Der von den Grundeigentümern zu tragende Anteil an den Erschliessungskosten beträgt
45 % (gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 28. November 2012).
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Art. 6 Kreis der Abgabepflichtigen
1 Zum Kreis der Abgabepflichtigen zählen die Grundeigentümer jener Grundstücke, für
welche durch die Erstellung der neuen Erschliessungsanlagen Vorteile im Sinne der
Erlangung einer öffentlichen Erschliessung erwachsen.
2 Bei vorgängig durchgeführten Baulandumlegungen oder Parzellierungen sind dies in der
Regel alle Grundeigentümer der Grundstücke, welche sich innerhalb des
Umlegungsperimeters oder Parzellierungsperimeters befinden. Es ist nicht
ausgeschlossen, auch Grundeigentümer ausserhalb des Umlegungs- oder
Parzellierungsperimeters dem Kreis der Abgabepflichtigen zuzuordnen, sofern die
Bestimmung von Abs. 1 erfüllt ist.
3 Der Gemeinderat setzt im Rahmen der Erstellung eines Kostenverteilers den Kreis der
Abgabepflichtigen mittels Perimeterplänen (Strassenbau, Wasserversorgung,
Abwasserentsorgung) fest. Der Kreis der Abgabepflichtigen wird in Bezug auf
Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getrennt ermittelt.
4 Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer, welcher zum Zeitpunkt der Genehmigung des
Kostenverteilers durch den Gemeinderat im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Im Falle von selbständigen Baurechten ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks
abgabepflichtig. Eine allfällige Weiterverrechnung an den Baurechtsnehmer ist Sache
des Grundeigentümers.
Art. 7 Bemessungskriterien
1 Die Höhe der einzelnen Erschliessungskostenbeiträge richtet sich nach den Vorteilen,
welche durch die Erstellung der neuen Erschliessungsanlagen den betroffenen
Grundstücken erwachsen.
2 Die Vorteile werden in Bezug auf den Strassenbau, die Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung getrennt bewertet.
3 Die Bewertung der Vorteile erfolgt durch ein Punktesystem. Es werden Punkte für den
Strassenbau, Punkte für die Wasserversorgung und Punkte für die Abwasserentsorgung
vergeben. Erfährt ein Grundstück durch den Bau der neuen Erschliessungsanlagen
keinerlei Vorteile, erhält es 0 Punkte. Bei maximalen Vorteilen hinsichtlich des
Strassenbaus, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung werden je 10
Punkte vergeben. Für abgestufte Vorteile werden Zwischenwerte angerechnet.
4 Für die Bewertung der Vorteile wird der jeweilige Erschliessungsgrad des Grundstücks
vor dem Bau der neuen Erschliessungsanlagen und nach dem Bau der neuen
Erschliessungsanlagen betrachtet.
Es gilt jener Teil eines Grundstücks als erschlossen, welcher innerhalb einer Distanz von
30m einen öffentlichen Anschlusspunkt aufweist, unabhängig davon, ob ein Grundstück
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bereits überbaut ist oder nicht. Im Falle einer vorgängig durchgeführten
Baulandumlegung oder Parzellierung wird bei der Bewertung des Erschliessungsgrades
die Lage des Grundstücks vor der Baulandumlegung oder Parzellierung berücksichtigt.
5 Werden Grundstücksteile, welche nach dem Bau der neuen Erschliessungsanlagen
ausserhalb des 30m-Bereichs vom öffentlichen Anschluss liegen, durch die neuen
Erschliessungsanlagen miterschlossen, so reduziert sich die Belastung dieser
Grundstücksteile um 50 % (z.B. 5 anstatt 10 Punkte).
6 Bei der Festsetzung der einzelnen Erschliessungskostenbeiträge ist die
Grundstücksgrösse (Fläche) mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen.
III. Verfahren
Art. 8 Einleitung
Das Perimeterverfahren wird durch Beschluss des Gemeinderats eingeleitet und durch
die Gemeindebauverwaltung fortgesetzt.
Art. 9 Genehmigung Kostenverteiler / Perimeterpläne
1 Die Gemeindebauverwaltung bereitet den Kostenverteiler vor. Er enthält:
- den Plan mit der Umgrenzung des Perimetergebiets und allfällige Perimeterzonen
- die Gesamtkosten des Werks (Basis Teilabrechnungen oder Schlussrechnung)
- den Kostenverteiler mit den Beiträgen der öffentlichen und privaten Interessen
- die Perimetertabelle mit den pflichtigen Grundeigentümern und die auf jeden
Grundeigentümer entfallenden Beiträge unter Angabe der Berechnungsweise.
2 Der Kostenverteiler mit den einzelnen Erschliessungskostenbeiträgen sowie die
Perimeterpläne mit dem Kreis der Abgabepflichtigen sind vom Gemeinderat zu
genehmigen.
Art. 10 Information Grundeigentümer
Der vom Gemeinderat genehmigte Kostenverteiler ist den betroffenen
Grundeigentümern schriftlich zu unterbreiten. Dabei ist jeder Beitragspflichtige über
seine prozentuale Belastung in Kenntnis zu setzen sowie über die
Einsprachemöglichkeit zu belehren.
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Art. 11 Einsprache
Eine Einsprache gegen den Kostenverteiler ist binnen vier Wochen ab Zustellung
schriftlich begründet beim Gemeinderat zu erheben. Gegen die Entscheidung des
Gemeinderats kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der
Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
IV. Einzug der Beiträge
Art. 12 Rechnungsstellung
Nach Rechtskraft des Kostenverteilers werden die Erschliessungskostenbeiträge den
betroffenen Grundeigentümern durch die Gemeindekasse in Rechnung gestellt. Die
Rechnung ist innerhalb von 60 Tagen zu begleichen.
Art. 13 Stundung
1 In Härtefällen kann der Gemeinderat die geschuldeten Beiträge für längstens fünf Jahre
stunden. Gestundete Erschliessungskostenbeiträge sind zu den bei der
Liechtensteinischen Landesbank AG jeweils gültigen Ansätzen für erstrangige
Hypothekardarlehen der entsprechenden Baukategorie zu verzinsen.
2 Bei Handänderungen des beitragspflichtigen Grundstücks fällt die Stundung dahin.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Das Reglement wird für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgerechneten
Erschliessungskostenbeiträge angewendet.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. November 2012
genehmigt und tritt nach Ablauf der Referendumsfrist am 17. Dezember 2012 in Kraft.
Mauren, 28. November 2012
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser, Gemeindevorsteher
