---
title: "Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods"
id: fe7d58bd-8ac8-4396-a6d8-95c4aefe25e6
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: statute
in_force: true
number: "979.1"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1992/2567_2567_2567/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fe7d58bd-8ac8-4396-a6d8-95c4aefe25e6
language: de
in_force_from: 2002-12-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/2567_2567_2567/20021201/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1992-2567_2567_2567-20021201-de-html-6.html
read_on: 2026-10-23
sha256: b8ddf9f0312488b806535321d3c2a978e709bb5c5de53fa9494adc0b18d865fc
provisions: 7
---

# Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Mitwirkung der Schweiz am Internationalen Währungsfonds, an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an der Internationalen Entwicklungsorganisation und an der Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods).

## Art. 2 Völkerrechtliche Verträge {#art_2}

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation und der Internationalen Finanz-Corporation abzuschliessen.
2 Bevor er Kapitalerhöhungen nach Absatz 1 zeichnet, informiert er die Bundesversammlung.
3 Die Teilnahme an Kapitalerhöhungen des Internationalen Währungsfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3680, 3681; BBl 2000 4030; 2001 2016).

## Art. 3 Beitragsleistungen {#art_3}

1 Die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation richtet sich nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
2 Die Schweizerische Nationalbank erbringt die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Sie vereinnahmt allfällige Rückzahlungen, Zinsen und Entschädigungen.
SR 974.0

## Art. 4 Durchführung der Mitgliedschaft und Vertretung der Schweiz {#art_4}

1 Der Bundesrat arbeitet bei der Durchführung der Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt.
2 Der Bundesrat bezeichnet die schweizerischen Vertreter bei den Institutionen von Bretton Woods; im Falle des Internationalen Währungsfonds erfolgt dies im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.

## Art. 5 Kredite des Internationalen Währungsfonds, Sonderziehungsrechte, Hinterlegungsstelle {#art_5}

1 Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die der Schweiz vom Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Kredite. Sie besorgt die Rückzahlung und den Zinsendienst.
2 Die Schweizerische Nationalbank wickelt die Operationen in Sonderziehungsrechten auf ihre Rechnung ab.
3 Die Schweizerische Nationalbank ist Hinterlegungsstelle des Internationalen Währungsfonds für die Bestände in Schweizerfranken.

## Art. 6 Grundsätze der Entwicklungspolitik {#art_6}

Im Rahmen der Institutionen von Bretton Woods sind bei den Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, für die schweizerische Position die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik zu berücksichtigen.

## Art. 7 Referendum und Inkrafttreten {#art_7}

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt zusammen mit den Verträgen zwischen der Schweiz und den Institutionen von Bretton Woods in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1992
SR 0.979.1/.4
BRB vom 18. Mai 1992 (AS 1992 2569).
