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title: "Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder
zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und
Kompetenzen

## Artikel 2 c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs {#art_2}

Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher
technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund
der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1)
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr
gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden
dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom
6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1811 Kanton Uri
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens2)
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale,
welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder
die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen3)
2 Interkantonales Organ

## Artikel 3 {#art_3}

Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales
Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone
delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte:
a) einen leitenden Ausschuss
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen
3.1 bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

## Artikel 4 {#art_4}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke
(Art. 6)
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8)
2) Art. 3 lit. b THG.
3) Art. 3 lit. c THG.
Kanton Uri 70.1811
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9)

## Artikel 5 d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund {#art_5}

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an

## Artikel 6 Bauwerke {#art_6}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich
des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als
notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder
lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über
den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4 Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften

## Artikel 7 über das Inverkehrbringen von Produkten {#art_7}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen
den Kantonen übertragen hat.
70.1811 Kanton Uri
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

## Artikel 8 {#art_8}

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen4)
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall
vorgesehen sind5)
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5 Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von

## Artikel 9 Produkten {#art_9}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen
von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse
zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als
notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliederstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, Seite 12.
Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220
vom 30.8.1993, Seite 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich,
bezogen werden.)
5) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
Kanton Uri 70.1811
6 Finanzen

## Artikel 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats
und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 11 {#art_11}

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

## Artikel 12 {#art_12}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis
zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der
Kantonsregierungen zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Artikel 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind6)
und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für
später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung
ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft7).
6) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 5. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2002 (AB vom 14. Juni 2002).
7) Inkrafttreten am 4. Februar 2003; AS 2003 270.
70.1811 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.10.1998 04.02.2003 Erlass Erstfassung AB 14.06.2002
Kanton Uri 70.1811
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.10.1998 04.02.2003 Erstfassung AB 14.06.2002
