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title: "Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20. Januar 2015"
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# Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20. Januar 2015

## Art. 1 Normen, Richtlinien und Erläuterungen {#art_1}

Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die folgenden Normen, Richtlinien und Erläuterungen, in der jeweils geltenden Fassung:
a) die Brandschutznorm und die nachstehenden Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF):
1. Begriffe und Definitionen;
2. Qualitätssicherung im Brandschutz;
3. Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz;
4. Baustoffe und Bauteile;
5. Verwendung von Baustoffen;
6. Brandschutzabstände - Tragwerke - Brandabschnitte;
7. Flucht- und Rettungswege;
8. Kennzeichnung von Fluchtwegen - Sicherheitsbeleuchtung - Sicherheitsstromversorgung;
9. Löscheinrichtungen;
10. Sprinkleranlagen;
11. Brandmeldeanlagen;
12. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
13. Blitzschutzsysteme;
14. Beförderungsanlagen;
15. Wärmetechnische Anlagen;
16. Lufttechnische Anlagen;
17. Gefährliche Stoffe;
18. Nachweisverfahren im Brandschutz;
b) die einschlägigen Erläuterungen im Bereich des Brandschutzes, insbesondere:
1. die Brandschutzerläuterungen der VKF;
2. die von der VKF als Stand-der-Technik-Papiere (STP) anerkannten technischen Erläuterungen.

## Art. 2 Brandschutzbehörde {#art_2}

Brandschutzbehörde im Sinne der in Art. 1 genannten Normen, Richtlinien und Erläuterungen ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.

## Art. 3 Anforderungen an Bauprodukte und Nachweise {#art_3}

1) Bei Neu-, Um- und Anbauten dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den wesentlichen Brandschutzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - 1.01) entsprechen.
2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann für die Verwendung von Bauprodukten folgende Nachweise verlangen, welche die Einhaltung der Brandschutzanforderungen bescheinigen:
a) bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist: Leistungserklärungen betreffend die Grundanforderung "Brandschutz" nach dem schweizerischen Bauproduktegesetz (SR 933.0);
b) bei allen anderen Bauprodukten: Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie Auszüge aus dem schweizerischen Brandschutzregister.

## Art. 4 Anforderungen an die Kontrollorgane {#art_4}

1) Die mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften beauftragten Kontrollorgane haben über eine Bewilligung als Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater nach der Bauwesen-Berufe-Verordnung zu verfügen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Organe, die ausschliesslich Einfamilienhäuser und andere Kleinbauten kontrollieren.

## Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5}

Die Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz, LGBl. 2004 Nr. 249, wird aufgehoben.

## Art. 6 Hängige Baugesuche {#art_6}

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Baugesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
