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title: "Organisationsreglement des Obergerichts"
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# Organisationsreglement des Obergerichts

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Obergericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht
verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben
und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung verwaltet es sich und die unter
seiner Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
15. Juni 2022 (FHG)2). *
3 Die Leitungsorgane des Obergerichts sprechen sich bei Bedarf mit denjenigen des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft ab.
4 Das Obergericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der
Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-70
162.11 2
2 Organe der Gerichtsleitung
2.1 Präsidium

## Art. 2 {#art_2}

Präsidentin oder Präsident

## Artikel 3 {#art_3}

GSOG wahr, insbesondere
a * vertritt sie oder er die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern
nach aussen,
b * vertritt sie oder er die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern in
der Justizverwaltungsleitung und informiert über deren Beschlüsse,
c beruft sie oder er die Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und
der Erweiterten Geschäftsleitung ein und leitet diese,
d * führt sie oder er die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie
die Gerichtsinspektorin oder den Gerichtsinspektor.
2 Sie oder er kann von den Präsidentinnen und Präsidenten der Abteilungen
Berichte einfordern und ihnen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.
3 Sie oder er erstattet dem Plenum jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.
4 Sie oder er wird im Umfange seiner oder ihrer Leitungsfunktionen von den
Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.
Art. 3 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten *
1 Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten vertreten und unterstützen
die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Aufgabenerfüllung. *
2 Sie werden im Umfang ihrer Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der
Rechtsprechung entlastet. *
2.2 Plenum

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Befugnisse
1 Das Plenum nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 38 Absatz 2 GSOG wahr.
2 Es legt für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten des Obergerichts die Entlastung von den Aufgaben in der
Rechtsprechung fest.
3 Es stellt der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des
Abberufungsverfahrens für Mitglieder des Obergerichts.
3 162.11
4 Es entscheidet über Geschäfte, die ihm von den Abteilungen oder der Geschäftsleitung unterbreitet werden.
5 Es kann der Justizverwaltungsleitung Anliegen unterbreiten. *

## Art. 5 {#art_5}

Einberufung
1 Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.
2 Die Einberufung können ausserdem verlangen
a die Geschäftsleitung,
b eine Abteilung,
c mindestens sechs Gerichtsmitglieder.
3 Die Mitglieder des Gerichts werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
4 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

## Art. 6 {#art_6}

Wahlvorschläge
1 Der Vorschlag an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder
des Präsidenten setzt in der Regel voraus, dass die betreffende Person die
Funktion der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten ausgeübt
hat.
2 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest.
3 Wählbar sind nur Kandidatinnen und Kandidaten, deren Kandidatur allen Mitgliedern des Gerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekannt gegeben worden ist.

## Art. 7 {#art_7}

Wahlverfahren
1 Das Plenum nimmt seine Wahlen nach Massgabe von Artikel 46 GSOG vor.
2 Die Wahlen erfolgen in der Regel geheim.
3 Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung
des absoluten Mehrs nicht gezählt.
4 Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang die
Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
5 Bei Stimmengleichheit im letzten Wahlgang entscheidet das Los.
162.11 4

## Art. 8 {#art_8}

Beschlussfassung
1 Das Plenum fasst seine Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 46 GSOG.
2 Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung
des absoluten Mehrs nicht gezählt.
3 Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet das Präsidium.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine
Abteilung oder mindestens sechs Mitglieder des Obergerichts die Diskussion
eines Geschäftes verlangen.
4 Für die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs erarbeitet die Geschäftsleitung einen Vorschlag zuhanden des Plenums. *
2.3 Geschäftsleitung

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für die Geschäfte gemäss Artikel 39 Absatz 2 GSOG. Weiter obliegt ihr: *
a die Festlegung der Aufgaben der Vizepräsidien,
b die Genehmigung von Reglementen der unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Gerichtsbehörden,
c * die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern der
Angestellten des Obergerichts sowie der Angestellten und Behördenmitglieder der beaufsichtigten Gerichtsbehörden (Art. 30 Abs. 2 Bst. b
GSOG),
d der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben zu Fragen der Gerichtsverwaltung und die Kontrolle der Umsetzung,
e die Verabschiedung der Strategie des Obergerichts und des Konzepts
über die Aufsicht und das Controlling zuhanden des Plenums,
f die Zuteilung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf die
Abteilungen,
g die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
h * die Umsetzung der Beschlüsse der Justizverwaltungsleitung betreffend Finanzen und Rechnungswesen,
i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
k * die Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
5 162.11
l * der Entscheid über die Aushilfe von erstinstanzlichen Richterinnen und
Richtern sowie von Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden an den erstinstanzlichen Gerichten und an den Schlichtungsbehörden in Absprache mit
den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betroffenen
Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden,
m * die Durchführung von Verfahren über streitige Ansprüche gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auf Schadenersatz oder Genugtuung (Art. 104 Abs. 1a des Personalgesetzes vom
16.09.2004 [PG]3)).
2 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben an das Generalsekretariat, das Gerichtsinspektorat und an besondere Kommissionen übertragen. *

## Art. 10 {#art_10}

Einberufung und Abstimmung
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung
ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich und
unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne
oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
5 Die Geschäftsleitung trifft ihre Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach
Massgabe von Artikel 39 Absatz 1a und Artikel 46 GSOG. Artikel 7 und 8 sind
sinngemäss anwendbar. *
6 … *
2.4 Erweiterte Geschäftsleitung

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinationsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *
2 Sie sorgt für den Informationsfluss und die Abstimmung der Interessen zwischen dem Obergericht und den unter seiner Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden.
3) BSG 153.01
162.11 6
3 Sie erarbeitet und diskutiert Grundlagen, auf deren Basis das Obergericht seine Leitungsfunktionen wahrnehmen kann.
4 Sie sorgt für eine einheitliche Geschäftsführung in den Regionen.

## Art. 12 {#art_12}

Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein
und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die
Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der
Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt
oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen
mit beratender Stimme beigezogen werden.
5 Die Erweiterte Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse nach Massgabe von
Artikel 39 Absatz 1a und Artikel 46 GSOG sowie Artikel 8. Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet das Präsidium. *
2.5 Generalsekretariat

## Art. 13 {#art_13}

Aufgaben
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär organisiert und leitet das Generalsekretariat.
2 Sie oder er unterstützt mit ihren oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
die übrigen Organe der Gerichtsleitung bei der Aufgabenerfüllung. Sie oder er
bereitet die Geschäfte des Präsidiums, des Plenums, der Geschäftsleitung und
der Erweiterten Geschäftsleitung vor und setzt deren Beschlüsse um. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsinspektors in Aufsichtsbelangen. *
3 Sie oder er ist im Rahmen der Vorgaben der Stabsstelle für Ressourcen der
Justizverwaltungsleitung verantwortlich für das Personal, die Personalentwicklung, das Finanz- und Rechnungswesen, die Infrastruktur sowie die Sicherheit
in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *
4 Sie oder er *
a erledigt das administrative Tagesgeschäft der Leitungsorgane und führt
deren Sekretariat,
7 162.11
b ist verantwortlich für das Protokoll der Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung,
c * koordiniert die Berichterstattung über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
d erstellt den Tätigkeitsbericht,
e verfasst die Vernehmlassungen, Mitberichte und Stellungnahmen, soweit
dafür nicht die Abteilungen zuständig sind,
f * führt und überwacht Projekte der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
g redigiert Kreisschreiben und Weisungen, soweit dafür nicht die Abteilungen zuständig sind, und verantwortet deren Übersetzung und Bekanntmachung,
h koordiniert und besorgt die Kommunikation gegen innen und aussen,
i unterstützt die Richterinnen und Richter bei der fallspezifischen Kommunikation,
k wirkt mit bei der Umsetzung von Massnahmen der Aufsicht und des Controllings,
l * ist verantwortlich für das Bibliothekswesen sowie die Dokumentation der
Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
m ist verantwortlich für das Sekretariat der Anwaltsaufsichtsbehörde und der
Anwaltsprüfungskommission,
n führt ein Register über bewilligte Nebenbeschäftigungen und öffentliche
Ämter von Richterinnen und Richtern,
o ist verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht
nicht durch die Abteilungspräsidien wahrgenommen wird,
p berät die beaufsichtigten Gerichtsbehörden in administrativen Belangen
und sorgt für die Koordination und den Informationsfluss,
q erfüllt Sonderaufgaben im Auftrag des Präsidiums, des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.
5 Sie oder er kann das Obergericht in gesamtstaatlichen Gremien und gegenüber Institutionen und Behörden vertreten. *
6 Sie oder er wird durch die stellvertretende Generalsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär vertreten. Sie oder er kann an diese oder diesen
die fachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben und Bereiche delegieren. *
Art. 14 * …
2.6 … *
Art. 15–17 * …
162.11 8
2.7 Unterschrift und Protokolle

## Art. 18 {#art_18}

Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts, der Geschäftsleitung oder der Erweiterten Geschäftsleitung fallen, unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
gemeinsam.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen
Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Andere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Protokolle
1 Über die Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten
Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt.
2.8 Finanzkompetenzen

## Art. 20 {#art_20}

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben des Obergerichts bis
zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz. Eine Delegation
an die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist möglich. *
2 Ausgaben des Obergerichts und der erstinstanzlichen Gerichte über 30'000
Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des
Obergerichts. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Generalsekretärin
oder den Generalsekretär. *
3 Die Finanzkompetenzen der Justizverwaltungsleitung bleiben vorbehalten. *
Art. 20a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen
gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]4)).
4) BSG 621.1
9 162.11
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren der ersten und zweiten Zivilkammer, der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts durch
die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten der Zivilabteilung,
b bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren des
Handelsgerichts durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Handelsgerichts,
c bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren der ersten, zweiten und dritten Strafkammer sowie der Beschwerdekammer
durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten der Strafabteilung,
d bei Ausgaben über 30'000 Franken in allen Verfahren in Zivil- und Strafsachen des Obergerichts durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Obergerichts oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Art. 20b * Finanzkompetenzen Anwaltsprüfungskommission und Anwaltsaufsicht
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bewilligt
Ausgaben der Anwaltsprüfungskommission bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bewilligt
Ausgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde bis zu einer Höhe von 30'000 Franken
in eigener Kompetenz.
3 Ausgaben der Anwaltsprüfungskommission und der Anwaltsaufsichtsbehörde
über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
162.11 10
2.9 Information

## Art. 21 {#art_21}

Grundsätze
1 Die Leitungsorgane informieren die Gerichtsmitglieder und das Personal zeitgerecht und in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Protokolle der Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung werden den Mitgliedern des Obergerichts zur Kenntnis
gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen
betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Das Personal kann mit Protokollauszügen bedient werden.

## Art. 22 {#art_22}

Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten des Plenums, der Erweiterten Geschäftsleitung und der Abteilungen.
2 Die übrigen Mitglieder des Obergerichts haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Abteilungen

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben und Organisation
1 Die Zivilabteilung und die Strafabteilung beurteilen die ihnen zugewiesenen
Verfahren und erfüllen weitere Aufgaben.
2 Die französischsprachigen Richterinnen und Richter werden beiden Abteilungen zugewiesen. Mindestens eine Richterin oder ein Richter gehört je auch
dem Handelsgericht, der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
sowie dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an. *
3 Bei der Bestellung der Abteilungen sind die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen zu berücksichtigen. Die Anciennität begründet
weder Wahl- noch Zuteilungsansprüche.
4 Bei Abteilungsübertritten wird der genaue Zeitpunkt gemeinsam durch beide
Abteilungspräsidien festgesetzt.
5 Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in der anderen Abteilung verpflichtet.
6 Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch
das Gesetz und durch dieses Reglement vorgegeben ist.
11 162.11
7 Organe der Abteilungen sind das Abteilungspräsidium, die Abteilungskonferenz und die Spruchbehörden.

## Art. 24 {#art_24}

Abteilungspräsidium
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident nimmt die Aufgaben
gemäss Artikel 44 GSOG wahr, insbesondere
a führt sie oder er die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte,
b stellt sie oder er nach Anhörung der Richterinnen und Richter Antrag um
Anstellung und Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren Personals,
c überwacht sie oder er die einheitliche Rechtsprechung in der Abteilung,
d bezeichnet sie oder er die Richterinnen und Richter, die für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung mitwirken.
2 Sie oder er wird durch die stellvertretende Abteilungspräsidentin oder den
stellvertretenden Abteilungspräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der
Abteilung vertreten.

## Art. 25 {#art_25}

Abteilungskonferenz
1 Die Mitglieder der Abteilung bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten je die Abteilungskonferenz.
2 Über die Sitzungen der Abteilungskonferenz wird ein Protokoll geführt.
3 Die Abteilungskonferenz beschliesst über gerichtsorganisatorische Belange
der Abteilung. Sie ist zuständig für
a die Wahl der stellvertretenden Abteilungspräsidentin oder des stellvertretenden Abteilungspräsidenten,
b * die Bestimmung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers auf Antrag der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten,
c die Übertragung weiterer dauernder Aufgaben auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
4 Sie stellt der Geschäftsleitung in folgenden Fällen Antrag:
a Genehmigung ihres Organisationsreglements,
b Wahl der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten zuhanden
des Plenums,
c Bezeichnung der Richterinnen und Richter, die in anderen Abteilungen
oder in externen Arbeitsgruppen mitwirken.
162.11 12
5 Sie kann die zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in ihrem
Fachbereich erforderlichen Praxisfestlegungen treffen und Kreisschreiben zuhanden der erstinstanzlichen Gerichte erlassen. *
6 Sie beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fachbereich.
7 Sie kann einzelfallweise oder ständige Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

## Art. 26 {#art_26}

Spruchbehörden der Zivilabteilung
1 Die Spruchbehörden der Zivilabteilung sind:
a die erste und die zweite Zivilkammer,
b das Handelsgericht,
c * die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
d * das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.

## Art. 27 {#art_27}

Spruchbehörden der Strafabteilung
1 Die Spruchbehörden der Strafabteilung sind:
a die Beschwerdekammer in Strafsachen,
b * die erste, die zweite und die dritte Strafkammer.
Art. 27a * Fallzuteilung, Spruchkörperzusammensetzung
1 Eingehende Fälle werden schematisch auf die zuständigen Gerichtseinheiten
verteilt. In gleicher Weise wird der jeweilige Spruchkörper gebildet. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Einsatz der Ersatzmitglieder.
2 Das Präsidium der Abteilung oder die Verfahrensleitung kann abweichend davon den Spruchkörper gestützt auf gesetzliche Bestimmungen sowie weitere
sachliche Kriterien und Umstände bilden.
3 Bei der Bestimmung des Spruchkörpers sind namentlich folgende Kriterien
und Umstände zu berücksichtigen:
a Ausgewogene Belastung der Richterinnen und Richter; dabei ist funktionsbedingten Zusatzbelastungen Rechnung zu tragen,
b Muttersprache der Referentin oder des Referenten je nach Verfahrenssprache,
c Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach Natur der Streitsache,
d spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Fachbereich,
e Abwesenheiten wie Krankheit, Ferien, etc.
13 162.11
4 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

## Art. 28 {#art_28}

Zuständigkeiten in der Zivilabteilung
1 Die erste und die zweite Zivilkammer behandeln
a die mit Berufung (Art. 308 bis 318 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]5) oder Beschwerde (Art. 319 bis 327
ZPO) weitergezogenen Streitigkeiten,
b die Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)6),
c die Angelegenheiten, die gemäss Artikel 10 Absatz 2, 17 Absatz 4, 20a
Absatz 3, 23a Absatz 1, 26c Absatz 3, 26e Absatz 1, 36 Absatz 1, 40b
Absatz 3, 51 Absatz 2, 74a, 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai
1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(EG ZBG)7) an das Obergericht weiter gezogen werden können,
d Ablehnungsbegehren eines Regionalgerichts in seiner Gesamtheit (Art.
18 Abs. 2 EG ZSJ),
e Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern (Art.
45 Abs. 4 GSOG),
f Zivilverfahren, für welche die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorsieht und die keinem anderen Gericht zugewiesen sind.
2 Das Handelsgericht behandelt die Streitigkeiten, für die Artikel 7 EG ZSJ seine Zuständigkeit vorsieht.
3 Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen behandelt als einzige kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)8) (Art. 10 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG]9) in der Fassung vom 11.6.2009) sämtliche ihr
in diesem Gesetz und weiteren eidgenössischen und kantonalen Erlassen
übertragenen Aufgaben. *
5) SR 272; BBl 2009 21
6) BSG 271.1
7) BSG 211.1
8) SR 281.1
9) BSG 281.1
162.11 14
4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht behandelt die Beschwerden, für
deren Beurteilung es gemäss dem Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)10) und dem Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)11)

## Art. 29 zuständig ist. * {#art_29}

Zuständigkeiten in der Strafabteilung
1 Die erste, die zweite und die dritte Strafkammer behandeln: *
a * die mit Berufung gemäss Artikel 398 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)12) weitergezogenen Urteile,
selbständigen nachträglichen Entscheide und selbständigen Einziehungsentscheide der Regionalgerichte und des Wirtschaftsstrafgerichts,
b Revisionsgesuche gemäss Artikel 410 ff. StPO,
c * Beschwerden gemäss Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über
den Justizvollzug (JVG)13) und Artikel 69 Absatz 4 EG ZSJ,
d Berufungen gemäss Artikel 40 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)14).
2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist Beschwerdeinstanz gemäss StPO

## Art. 30 und JStPO. * {#art_30}

Geschäfte in französischer Sprache
1 Geschäfte in französischer Sprache werden durch eine französischsprachige
Richterin oder einen französischsprachigen Richter instruiert und verhandelt.
2 In die Spruchbehörde nimmt in der Regel eine weitere französischsprachige
Richterin oder ein weiterer französischsprachiger Richter Einsitz.

## Art. 31 {#art_31}

Abteilungssekretariat
1 Die Abteilungen verfügen je über ein Abteilungssekretariat. Es erledigt die auf
der Abteilung anfallenden Sekretariatsarbeiten.
10) BSG 211.1
11) BSG 213.316
12) SR 312.0; BBl 2007 6977
13) BSG 341.1
14) SR 312.1; BBl 2009 1993
15 162.11
2 Jedem Abteilungssekretariat steht eine Leiterin oder ein Leiter vor. Sie oder
er ist verantwortlich für die Organisation des Sekretariats, die Führung des Personals und die ordnungsgemässe Erledigung der anfallenden Arbeiten. Ihr
oder ihm obliegt in ihrem oder seinem Fachbereich auch die Koordination mit
den französischsprachigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats.
3 Die Abteilungssekretariate stehen unter der administrativen Aufsicht der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs. Die fachliche Aufsicht obliegt der
jeweiligen Abteilungspräsidentin oder dem jeweiligen Abteilungspräsidenten.
4 Die Abteilungssekretariate sind gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet.
4 Richterinnen und Richter

## Art. 32 {#art_32}

Tätigkeiten am Obergericht
1 Am Obergericht sind tätig:
a die an das Obergericht gewählten ordentlichen Richterinnen und Richter,
b die an das Obergericht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,
c * die an das Handelsgericht und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gewählten Fachrichterinnen und Fachrichter.

## Art. 33 {#art_33}

Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht.

## Art. 34 {#art_34}

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch
den Grossen Rat, bei Änderung während der Amtsdauer durch das Plenum
des Obergerichts festgesetzt.
2 Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

## Art. 35 {#art_35}

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines
öffentlichen Amtes ist bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese leitet das
Gesuch mit einem Antrag an die Justizkommission weiter. *
162.11 16
2 Das Bewilligungsgesuch enthält die notwendigen Angaben über Art und Umfang der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
5 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

## Art. 36 {#art_36}

Aufgaben und Stellung
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a erarbeiten Urteilsentwürfe unter der Verantwortung einer Richterin oder
eines Richters,
b führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen,
c redigieren die schriftlichen Entscheide,
d teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit,
e stellen auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung aus,
f wirken nach Bedarf bei der Instruktion der Fälle mit,
g vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus,
h erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung in
ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
3 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen fachlich dem
jeweiligen Abteilungspräsidium, administrativ der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär.

## Art. 37 {#art_37}

Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten der Abteilung und führt an der Abteilungskonferenz das Protokoll.
2 Ihre oder seine Amtsdauer endet spätestens mit derjenigen der Präsidentin
oder des Präsidenten der Abteilung.
6 Personalangelegenheiten

## Art. 38 {#art_38}

1 Das Obergericht regelt die Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten und
Weiterbildung nach den Vorgaben der Justizverwaltungsleitung. *
17 162.11
2 Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten kann die Geschäftsleitung durch Reglement eine Betriebskommission einsetzen. Sie wird
auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlangt.
7 Gerichtsbetrieb

## Art. 39 {#art_39}

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und
Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen
zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen. *
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweiligen Vorsitzenden der Spruchbehörden angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit dem Generalsekretariat.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Vorschriften der Datenschutzgesetzgebung soweit diese anwendbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]15) Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsberechtigungen zu erteilen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

## Art. 40 {#art_40}

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
bezüglich Tatsachen, von denen sie bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Obergericht Kenntnis erhalten haben.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis
für das Zeugnis vor Gericht.
15) BSG 152.04
162.11 18

## Art. 41 {#art_41}

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und
Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie bei Verhandlungen die Parteivertreterinnen und Parteivertreter in dunkler und dezenter
Kleidung.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen der Verfahrensleitung.
8 Konfliktregelung

## Art. 42 {#art_42}

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und dann
innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Führen diese Gespräche nicht zu einer Einigung, wird die Angelegenheit der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts unterbreitet. Sie oder er
zieht bei Bedarf die Geschäftsleitung bei. Diese trifft geeignete Massnahmen.
Sie kann die Justizverwaltungsleitung einbeziehen. *
4 Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung die Justizkommission. *
9 Schlussbestimmungen

## Art. 43 {#art_43}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Geschäftsreglement vom 9. Dezember 1996 des Obergerichts des
Kantons Bern wird aufgehoben (BSG 162.11).

## Art. 44 {#art_44}

Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 23. Dezember 2010 Im Namen des Obergerichts
Der Präsident: Trenkel
Der Generalsekretär: Kohler
19 162.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-70
14.12.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 2 geändert 13-8
14.12.2012 01.01.2013 Art. 26 Abs. 1, d eingefügt 13-8
14.12.2012 01.01.2013 Art. 28 Abs. 4 eingefügt 13-8
14.12.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 1, c geändert 13-8
12.04.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 1, d eingefügt 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 14 aufgehoben 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Titel 2.6 aufgehoben 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 15 aufgehoben 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 16 aufgehoben 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 17 aufgehoben 13-38
12.04.2013 01.06.2013 Art. 29 Abs. 2 geändert 13-38
02.07.2018 01.09.2018 Art. 27a eingefügt 18-056
17.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, a geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, b geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Titel geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 5 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, h geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, k geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, l eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1, m eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 5 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 6 aufgehoben 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 5 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 4, c geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 4, f geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 4, l geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 5 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 6 eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Titel geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert 23-108
162.11 20
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 2 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20a eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 20b eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 2 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3, b geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 5 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1, c geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, b geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 3 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, a geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, c geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 3 geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024 Art. 42 Abs. 4 geändert 23-108
29.11.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 1, c geändert 25-004
29.11.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 25-004
21 162.11
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.12.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-70
Art. 1 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 2 Abs. 1, a 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 2 Abs. 1, b 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 2 Abs. 1, d 12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38
Art. 3 17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-108
Art. 3 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 3 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 4 Abs. 5 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 8 Abs. 4 12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38
Art. 9 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 9 Abs. 1, c 29.11.2024 01.01.2025 geändert 25-004
Art. 9 Abs. 1, h 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 9 Abs. 1, k 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 9 Abs. 1, l 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108
Art. 9 Abs. 1, m 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108
Art. 9 Abs. 2 12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38
Art. 9 Abs. 2 29.11.2024 01.01.2025 geändert 25-004
Art. 10 Abs. 5 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 10 Abs. 6 17.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-108
Art. 11 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 12 Abs. 5 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 3 12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38
Art. 13 Abs. 3 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 4 12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38
Art. 13 Abs. 4, c 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 4, f 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 4, l 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 5 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 13 Abs. 6 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108
Art. 14 12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38
Titel 2.6 12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38
Art. 15 12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38
Art. 16 12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38
Art. 17 12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38
Art. 20 17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-108
Art. 20 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 20 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 20 Abs. 3 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108
Art. 20a 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108
Art. 20b 17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108
162.11 22
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 23 Abs. 2 14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8
Art. 23 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 25 Abs. 3, b 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 25 Abs. 5 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 26 Abs. 1, c 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 26 Abs. 1, d 14.12.2012 01.01.2013 eingefügt 13-8
Art. 27 Abs. 1, b 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 27a 02.07.2018 01.09.2018 eingefügt 18-056
Art. 28 Abs. 3 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 28 Abs. 4 14.12.2012 01.01.2013 eingefügt 13-8
Art. 29 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 29 Abs. 1, a 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 29 Abs. 1, c 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 29 Abs. 2 12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 32 Abs. 1, c 14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8
Art. 35 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 38 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 39 Abs. 1 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 42 Abs. 3 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 42 Abs. 4 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
