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title: "Geodatengesetz"
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provisions: 20
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# Geodatengesetz

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den Behörden auf nationaler und kantonaler
Ebene, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit Geodaten zur
Verfügung zu stellen.

## Art. 2 {#art_2}

Regelungsumfang
1 Dieses Gesetz regelt
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung zur Geoinformation;
b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der kommunalen Körperschaften;
c) die kantonale Geodaten-Infrastruktur.
2 Es gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten
des Kantons und der kommunalen Körperschaften.
3 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern dieses oder das übrige kantonale Recht nichts
Abweichendes vorschreibt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.600 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation vom
5. Oktober 2007 und der Bundesverordnung über Geoinformation vom
21. Mai 2008 gelten sinngemäss.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständige Fachstelle
1 Zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten ist
jene kantonale Fachstelle, die für den Sachbereich, auf den sich die Geobasisdaten beziehen, verantwortlich ist. Sie gewährleistet die Verfügbarkeit der
Geobasisdaten.
2 Die Standeskommission sorgt für die Koordination unter den Fachstellen
und kann abweichende Zuständigkeiten festlegen.

## Art. 5 {#art_5}

Standeskommission
1 Die Standeskommission ist verantwortlich für den Vollzug des Gesetzes.
Sie veranlasst die erforderlichen Vorkehrungen und erlässt die notwendigen
Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend
a) die Festlegung geografischer Namen;
b) die Geodienste von kantonalem Interesse;
c) die Festlegung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen
Rechts sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an diese;
d) den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
gemäss Art. 16 GeoIG; sie kann namentlich dem Kataster die Funktion als amtliches Publikationsorgan zusprechen oder dessen Führung
Dritten übertragen;
e) die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
2 Sie kann die kommunalen Körperschaften und die Werke verpflichten, an
kantonale Stellen Daten zu liefern und kann die Form und den Inhalt der Lieferung näher regeln.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.600

## Art. 6 II. Zugang und Nutzung {#art_6}

Grundsatz
1 Geodaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können
von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen oder nicht das übrige kantonale Recht anderes vorschreibt.
2 Zugang und Nutzung unterliegen, soweit das Gesetz keine besondere Vorschrift enthält, der Datenschutzgesetzgebung. Sie können an Bedingungen

## Art. 7 und Auflagen geknüpft werden. * {#art_7}

Austausch unter Behörden
1 Die Behörden im Kanton gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten und den übrigen Geodaten. Die Standeskommission kann den Austausch näher regeln.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren
1 Für die Abgabe und Nutzung von Geodaten sowie für die Nutzung von
Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
2 Unter Behörden gelangen die Kosten für die Bearbeitung zur Verrechnung,
für den Privatgebrauch wird zusätzlich ein Betriebskostenanteil und für den
gewerblichen Gebrauch zusätzlich ein Betriebs- und Investitionskostenanteil
verrechnet. Es können Pauschalen vorgesehen werden.
3 Die Standeskommission regelt das Nähere.

## Art. 9 III. Dienste und amtliche Vermessung {#art_9}

Geodienste
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des
Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste verantwortlich.
2 Die Standeskommission kann abweichende Zuständigkeiten festlegen und
den Aufbau oder Betrieb Dritten übertragen.
211.600 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 10 {#art_10}

Räumliches Managementsystem
1 Der Kanton kann ein räumliches Managementsystem, das namentlich dazu
dient, der Öffentlichkeit Geobasisdaten im Darstellungs- oder Abrufverfahren
elektronisch verfügbar zu machen, selber betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
2 Der Betrieb eines räumlichen Managementsystems durch andere Körperschaften oder durch nicht beauftragte Dritte bedarf der Bewilligung der Standeskommission.
3 Die Standeskommission regelt das Nähere und kann die erforderlichen
Verträge abschliessen.

## Art. 11 {#art_11}

Gewerbliche Leistungen
1 Die Standeskommission kann Stellen des Kantons ermächtigen, Geodaten
und Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
2 Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen wie ein Privater
insgesamt mindestens kostendeckend und nach marktwirtschaftlichen Bedingungen an. Die Ansätze sind zu veröffentlichen. Erträge aus dem Grundangebot der Stelle dürfen für diesen Leistungsbereich nicht herangezogen
werden.
3 Die Standeskommission kann das Nähere regeln, insbesondere zur Anwendung von Privatrecht.

## Art. 12 {#art_12}

Amtliche Vermessung
1 Die amtliche Vermessung ist Sache des Kantons.
2 Die Standeskommission gewährleistet die amtliche Vermessung und ist
verantwortlich für die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung
und der daraus erstellten Auszüge, namentlich der Pläne für das Grundbuch. Sie legt das Programm der Vermessungsvorhaben fest.
3 Sie regelt das Nähere zur amtlichen Vermessung und kann den bundesrechtlichen Mindestinhalt für diese bei Bedarf erweitern oder ergänzende
Anforderungen vorschreiben.
4 Sie bestimmt die Organisation und bezeichnet insbesondere
a) die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Bundesverordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992;
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.600
b) die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung und legt ihre Aufgaben fest;
c) die zuständige Stelle für die Festlegung der geografischen Namen
der amtlichen Vermessung;
d) die Tätigkeiten der amtlichen Vermessung, die Dritten übertragen
werden.

## Art. 13 IV. Weitere Bestimmungen {#art_13}

Mitwirkung
1 An Grund und Boden Berechtigte sind verpflichtet, die Aufnahme von Daten nach diesem Gesetz zu dulden und die Behörden, Amtspersonen und
Beauftragten beim Erheben und Nachführen der sie betreffenden Daten zu
unterstützen.
2 Sie sind verpflichtet, die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt von
Fixpunkten, Grenzzeichen und ähnlichen Punkten auf ihrem Grund unentgeltlich zu dulden.
3 Wer solche Zeichen oder Punkte widerrechtlich beseitigt, verschiebt oder
beschädigt, hat für die Wiederherstellung zu sorgen und haftet für jeden
Schaden.

## Art. 14 {#art_14}

Orts- und Strassennamen
1 Ortsnamen werden durch die Standeskommission festgelegt. Die Standeskommission sorgt für einen angemessenen Einbezug der betroffenen Bevölkerung und der Behörden.
2 Namen von Strassen und Plätzen des Kantons werden durch die Standeskommission festgelegt, Namen von anderen Strassen und Plätzen durch die
Bezirke.
3 Flur- und Liegenschaftsnamen werden durch die Nomenklaturkommission
festgelegt.
4 Über Beanstandungen an den von den Bezirken oder der Nomenklaturkommission festgelegten Namen entscheidet die Standeskommission endgültig.
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## Art. 15 {#art_15}

Digitaler Leitungskataster
1 Der Kanton legt einen digitalen Kataster für ober- und unterirdische Leitungen an.
2 Die Eigentümer der Hauptleitungen müssen dem Kanton die erforderlichen
Leitungsdaten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3 Sie melden auch die Leitungen ab ihren Hauptleitungen zu den einzelnen
Häusern. Die Hauseigentümer sind zur Mitwirkung gegenüber den Hauptleitungseigentümern verpflichtet.
4 Die Standeskommission kann Form und Inhalt der Datenlieferung näher regeln.

## Art. 16 {#art_16}

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für seine Aufgaben und Angebote, unter Vorbehalt der Gebührenpflicht Privater und der Beitragsleistung des Bundes.
2 Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde tragen die Kosten für kommunal
erhobene Daten, unter Vorbehalt der Gebührenpflicht Privater.
3 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung gehen zu Lasten
der natürlichen oder juristischen Person, welche sie verursacht; kann diese
nicht festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.

## Art. 17 {#art_17}

Strafbestimmung
1 Mit bis Fr. 5'000.-- wird gebüsst, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;
b) Geodaten oder Geodienste unrechtmässig nutzt;
c) Geodaten unrechtmässig weitergibt;
d) Vorschriften über die Nutzung missachtet.

## Art. 18 V. Schlussbestimmungen {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Vermessungsgesetz vom 24. April 1994 wird aufgehoben.

## Art. 19 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.600 {#art_19}

Übergangsbestimmung
1 Hängige Verfahren richten sich nach neuem Recht.
2 Die Standeskommission legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche
Vermessung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest. Sie bestimmt den Zeitpunkt der
Einführung im Kantonsgebiet. Die Kosten für die Umstellung gehen zu Lasten der für das Erheben, Nachführen und Verwalten der betreffenden Geodaten zuständigen Stellen.
3 Arbeiten, die zur Umsetzung der Bundesvorgaben betreffend die Erneuerung der amtlichen Vermessung ausgeführt werden, werden noch bis Ende
2015 nach der Regelung finanziert, die bis Ende 2010 galt. Gleiches gilt für
Beiträge, die das Jahr 2010 oder ein früheres Jahr betreffen.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
211.600 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.05.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung -
28.04.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 2019-31
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.600
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 01.05.2011 01.07.2011 Erstfassung -
Art. 6 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2020 geändert 2019-31
