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title: "Kantonale Zivilstandsverordnung"
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# Kantonale Zivilstandsverordnung

## § 1 {#par_1}

Zivilstandskreis
1 Der Kanton Schaffhausen bildet einen Zivilstandskreis mit Sitz des Amtes
in Schaffhausen.
2 Das Zivilstandsamt wird im Auftrag des Kantons von der Einwohnergemeinde Schaffhausen geführt. Der Regierungsrat schliesst mit der
Einwohnergemeinde Schaffhausen einen Vertrag über die Führung des Zivilstandsamtes ab.

## § 2 {#par_2}

Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
§ 3 * Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
1 Die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ernennt auf Vorschlag der
Einwohnergemeinde Schaffhausen die Amtsleitung und die erforderlichen
Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.

## § 4 {#par_4}

Geschäftszeit
1 Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.111 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ist das Amt für Justiz und
Gemeinden.
2 Die Aufsichtsbehörde erlässt die zum Vollzug notwendigen Weisungen.
3 Sie beantragt die Einrichtung, Änderung und Löschung von Zugriffsrechten
auf die zentrale Datenbank Infostar.

## § 6 {#par_6}

Rechtsmittel-, Disziplinar- und Strafbefugnisse
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen
des Zivilstandsamtes. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Sie nimmt die Disziplinarbefugnisse im Sinne von Art. 47 ZGB wahr und
beurteilt Verstösse gegen die Meldepflichten gemäss Art. 91 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.
2 Besondere Bestimmungen

## § 7 {#par_7}

Aktenprüfung
1 Die Akten sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten, wenn bei
der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren
oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum
Ausland besteht oder ausländisches Recht anzuwenden ist. *
2 Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Beurkundungen oder Länder das
Zivilstandsamt von der Vorlage zur Prüfung entbinden.

## § 8 {#par_8}

Einziehung von Dokumenten
1 Die mit der Sache befasste Zivilstandsbehörde zieht zuhanden der Strafverfolgungsbehörde die Dokumente ein, bei denen der Verdacht auf Fälschung oder auf unrechtmässige Verwendung besteht.

## § 9 Kanton Schaffhausen 211.111 {#par_9}

Verwaltungsverfügungen und ausländische Entscheidungen
1 Für die Beurkundung von kantonalen Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und lit. c der eidgenössischen Zivilstandsverordnung ist ein Sonderzivilstandsamt zuständig,
das dem Amt für Justiz und Gemeinden angegliedert ist.
2 Verfügungen der Aufsichtsbehörde über ausländische Entscheidungen
oder Urkunden werden vom Zivilstandsamt beurkundet (Art. 2 Abs. 2 lit. a
der eidgenössischen Zivilstandsverordnung).

## § 10 {#par_10}

Gerichtsurteile
1 Für die Erfassung von Urteilen der kantonalen Gerichte sowie von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein kantonales Gericht entschieden hat
(Art. 2 Abs. 2 lit. b und lit. c der eidgenössischen Zivilstandsverordnung), ist
das Zivilstandsamt zuständig.
2 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Urteile dem Zivilstandsamt Schaffhausen mit.

## § 11 {#par_11}

Ablage
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Weisungen über die Ablage
der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten.

## § 12 {#par_12}

Archivierung
1 Originale der Zivilstandsregister sowie Belege, welche vom Zivilstandsamt
nicht mehr benötigt werden, werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
2 Nach Anhörung des Staatsarchivs kann die Aufsichtsbehörde die Mikroverfilmung oder die elektronische Speicherung von Zivilstandsregistern und Belegen anordnen sowie nach Ablauf der Aufbewahrungszeit die Vernichtung
von Belegen bewilligen.
§ 13 * Trauungsort und Gebühren
1 Die Amtsräume gemäss § 1a Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung befinden sich in den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes. Deren
Benützung ist gebührenfrei.
211.111 Kanton Schaffhausen
2 Die Benützung weiterer Lokale ist gemäss Art. 1a Abs. 4 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung bewilligungspflichtig, wobei die Gebühr für die
Raumnutzung entfällt, wenn es sich um einen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Raum handelt.
3 In sämtlichen anerkannten Trauungslokalen sind Trauungen und die Begründung der eingetragenen Partnerschaft auch an Samstagen zu ermöglichen.

## § 14 {#par_14}

Meldung von Todesfällen
1 Der Tod einer an ihrem Wohnsitz verstorbenen Person kann dem Bestattungsbeamten oder der Bestattungsbeamtin oder der Einwohnerkontrolle der
Gemeinde gemeldet werden.
2 Die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte beziehungsweise die
Einwohnerkontrolle melden den Todesfall dem Zivilstandsamt; sie sind für
die Übergabe der ärztlichen Todesbescheinigung an das Zivilstandsamt verantwortlich.
3 In Ausnahmefällen kann die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte die Bestattung erlauben oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass
eine Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles beim Zivilstandsamt vorliegt. In diesem Fall muss unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstattet werden.

## § 15 {#par_15}

Besondere Zuständigkeiten
1 Zur Erledigung der folgenden Geschäfte ist zuständig:
a) * die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Entgegennahme der
Mitteilung über das Auffinden eines Findelkindes
b) * das Amt für Justiz und Gemeinden zur Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft

## § 16 {#par_16}

Veröffentlichungen von Zivilstandsfällen
1 Das Zivilstandsamt kann die Geburten, die Todesfälle und Trauungen im
Zivilstandskreis Schaffhausen veröffentlichen, wenn die Berechtigten nicht
ausdrücklich den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangt haben.
Kanton Schaffhausen 211.111
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Änderung bisherigen Rechts1)

## § 18 {#par_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung) vom 17. November 1987
b) die Verordnung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den
Kanton Schaffhausen vom 11. März 2003
c) die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 26. November 1991
d) die Verordnung über den Vollzug der Verordnung des Bundesrates
über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980 (Kantonale Heimatscheinverordnung) vom 9. Juni 1981

## § 19 {#par_19}

Übergangsbestimmung
1 Mit der Inbetriebnahme der Datenbank «Infostar» werden unter Vorbehalt
des Bundesrechts alle Familienregister ab 1988 sowie alle Personen mit Geburtsjahr 1968 oder jünger innert fünf Jahren im elektronischen Personenstandsregister rückerfasst.

## § 20 {#par_20}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund
am 1. Juli 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Gegenstandslos.
2) Amtsblatt 2005, S. 795.
211.111 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 795
05.12.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1687
05.12.2006 01.01.2007 § 15 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 1687
04.12.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 1, a) geändert Abl. 2012, S. 1817
09.06.2020 01.07.2020 § 13 totalrevidiert Abl. 2020, S. 884
15.12.2020 01.01.2021 § 3 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2255
Kanton Schaffhausen 211.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.2005 01.07.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 795
§ 3 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2255
§ 7 Abs. 1 05.12.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1687
§ 13 09.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 884
§ 15 Abs. 1, a) 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 15 Abs. 1, b) 05.12.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1687
