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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung"
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provisions: 13
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# Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung

## Art. 1 {#art_1}

Amt für Wirtschaft
1 Das Amt für Wirtschaft (nachfolgend: Amt) ist die zuständige Stelle gemäss
Verordnung über die Regionalpolitik vom 24. Oktober 2016 (NRP-Verordnung) und Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 24. Oktober
2016 (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV).

## Art. 2 {#art_2}

Gesuche
1 Gesuche sind beim Amt insbesondere mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Angaben zum Gesuchsteller;
b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb;
c) Jahresrechnungen;
d) Finanzwirtschaftliche Planung.
2 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller von
der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung
unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht massgebend sind.

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Das Amt prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit der Gesuche.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
900.012 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Es legt Gesuche im Bereich der Regionalpolitik der Lenkungsgruppe NRP
zur Beratung vor. Im Bereich der Wirtschaftsförderung stellt es Antrag an die
Wirtschaftsförderungskommission.
3 Das Amt präsidiert die Lenkungsgruppe NRP und sorgt für die Protokollführung. Bei der Wirtschaftsförderungskommission führt das Amt das Protokoll.

## Art. 4 {#art_4}

Entscheid
1 Die Lenkungsgruppe NRP entscheidet bei Klein- und Vorprojekten mit einem Kantonsbeitrag bis maximal Fr. 5‘000.--. Bei Projekten mit darüber hinausgehenden Kosten stellt sie Antrag an die Wirtschaftsförderungskommission.
2 Wirtschaftsförderungskommission und Lenkungsgruppe NRP entscheiden
im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz abschliessend über die ihnen unterbreiteten Anträge.
3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 5 {#art_5}

Förderungsvertrag
1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, schliesst das Amt im Namen des Kantons
mit dem Gesuchsteller einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Förderungsvertrag ab.
2 Rückerstattungsgründe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sind im
Vertrag aufzuführen.

## Art. 6 {#art_6}

Fonds für die Wirtschaftsförderung
1 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach
Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

## Art. 7 {#art_7}

Wirtschaftsförderung
a) Beitragskriterien
1 Zur Förderung der Ziele gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a) Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Verbesserung der Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze;
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.012
b) Innovations- oder Diversifikationsvorhaben oder Start eines neuen
Unternehmens;
c) Notwendigkeit der Unterstützung für die Realisierung des Vorhabens
im Kanton;
d) Produkte oder Dienstleistungen sind möglichst für einen überregionalen und wachsenden Markt bestimmt;
e) Businessplan mit nachvollziehbarer Planung;
f) Fachwissen und Qualität der Unternehmensführung;
g) keine wesentliche Konkurrenzierung ansässiger Betriebe;
h) Verträglichkeit des Vorhabens mit Umweltschutz und Raumplanung.

## Art. 8 {#art_8}

b) Standortmanagement und Standortpromo-tion
1 Das Amt begleitet und berät Unternehmen bei der Gründung und Ansiedlung. Es begleitet ansässige Unternehmen bei deren Entwicklung und initiiert
eigene, zweckmässige Projekte.
2 Es setzt sich für die Koordination der Verfahren der Verwaltung im Hinblick
auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang ein.
3 Es stellt Informationen über den Wirtschafts- und Arbeitsstandort zur Verfügung.

## Art. 9 {#art_9}

c) Wirtschaftsförderungskommission
1 Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder der
Wirtschaftsförderungskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Neue Regionalpolitik (NRP)
a) Beitragskriterien
1 Zur Förderung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a) Beitrag zur Standortqualität;
b) Beitrag zu einer regionalen Wertschöpfungskette;
c) Exportorientierung;
d) Kooperation mit relevanten Partnern;
e) finanzielle Nachhaltigkeit des Projekts;
f) ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Projekts;
g) Qualität des Projektmanagements.
900.012 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 11 {#art_11}

b) Beiträge
1 Darlehen werden zinsgünstig oder zinslos für höchstens 25 Jahre, Finanzhilfen als A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.

## Art. 12 {#art_12}

c) Lenkungsgruppe NRP
1 Die Standeskommission wählt für die Regionalpolitik eine Lenkungsgruppe
mit höchstens sieben Mitgliedern.
2 Die Lenkungsgruppe NRP initiiert, prüft und begleitet Projekte im Rahmen
der Regionalpolitik des Bundes.
3 Es gelten die Ausstandsgründe gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom
30. April 2000.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.012
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.11.2016 22.11.2016 Erlass Erstfassung -
900.012 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.11.2016 22.11.2016 Erstfassung -
