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title: "Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle (RPS) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 20
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# Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle (RPS) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt gestützt auf die Art. 40 und 50
der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) und Art. 43 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (AB PR) Zuständigkeit, Ausgestaltung
und Verfahren der Paritätischen Schlichtungsstelle.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Paritätische Schlichtungsstelle beurteilt auf Gesuch
der direkt betroffenen Angestellten die Zuordnung zu einer Funktionskette und Funktionsstufe und die Anrechnung nutzbarer Erfahrung.
2 Dasselbe Antragsrecht haben die in ihr vertretenen Personalverbände (Art. 4 Abs. 4).1
3 Die Paritätische Schlichtungsstelle ist nicht zuständig für die
Beurteilung von Anstellungen
a. die nicht dem Personalrecht und den Ausführungsbestimmungen dazu unterstehen;
b. die der Aus- oder Weiterbildung dienen;
c. die durch Vertrag begründet wurden;
d. die auf höchstens ein Jahr befristet sind.
4 Sie kann zuhanden des Stadtrates Anträge auf Änderung des
Funktionsrasters oder der Funktionsumschreibungen sowie bezüglich der Zuordnung von Funktionen zu Funktionsketten und
-stufen stellen. Ausgeschlossen ist Letzteres, wenn Anstellungen der Kreisschulpflegen, der Ombudsperson, der oder des
Datenschutzbeauftragten, der Stadtammann- und Betreibungsämter, der Friedensrichterämter oder der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Finanzkontrolle betroffen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Die Paritätische Schlichtungsstelle verhandelt mit den
Parteien und versucht eine Einigung herbeizuführen.
1 Fassung gemäss STRB vom 8. September 2010; Inkraftsetzung 1. Oktober
2010.
Gegenstand
Zuständigkeit
Aufgabe
2Reglement über die Paritätische
Schlichtungsstelle (RPS)177.125
2. Zusammensetzung, Wahl, Organisation und

## Art. 4 Entschädigung {#art_4}

1 Die Schlichtungsstelle besteht aus je fünf Vertreterinnen
bzw. Vertretern der Stadt als Arbeitgeberin sowie der städtischen
Angestellten. Je ein Mitglied beider Seiten vertritt die Funktionsbereiche Infrastruktur / Handwerk / Technik / Öffentlicher Verkehr,
Öffentliche Sicherheit / Bevölkerungsschutz, Pflege / Therapie /
Medizin, Pädagogik / Psychologie / Soziale Arbeit und Support- /
Querschnitts- / Verwaltungs- / Management- / Stabsfunktionen.
Es ist auf eine möglichst geschlechterparitätische Zusammensetzung zu achten.
2 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt werden von der
Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartements vorgeschlagen.
3 Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Angestellten werden
durch die von der Stadt anerkannten Personalverbände im Sinn
von Art. 143 AB PR vorgeschlagen.
4 Der Stadtrat wählt die Mitglieder auf Antrag der Vorsteherin
oder des Vorstehers des Finanzdepartements auf Amtsdauer.
Er achtet dabei auf eine repräsentative Vertretung der Personalverbände. Die Gesamterneuerungswahl erfolgt zusammen mit
derjenigen der städtischen Abordnungen und Kommissionen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Zur Beurteilungen von Gesuchen von Angestellten tagt
die Paritätische Schlichtungsstelle in Viererbesetzung. Dabei
wirken die Vertreterinnen und Vertreter der Funktionsbereiche
mit, in denen die Angestellten tätig sind. Zudem ist Geschlechterparität anzustreben.
2 Über Gesuche der Personalverbände im Sinn von Art. 2 Abs. 2
und über Anträge zuhanden des Stadtrates beschliesst die Paritätische Schlichtungsstelle in voller Besetzung. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von je drei Mitgliedern der beiden Seiten.
3 Den Vorsitz führt abwechselnd für jeweils zwei Jahre eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt bzw. der Angestellten. Wirkt
die bzw. der Vorsitzende bei der Behandlung eines Einzelfalles
nicht mit, so präsidiert ein anderes Mitglied der gleichen Seite.
4 Die Paritätische Schlichtungsstelle beschliesst mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht erlaubt. Bei Stimmengleichheit trifft die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 6 {#art_6}

1 Human Resources Management (HRZ) führt das Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle. Die Direktorin oder
der Direktor von HRZ bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär.
Zusammensetzung, Wahl
auf Amtsdauer
Besetzung und
Beschlussfähigkeit des
beurteilenden
Gremiums
Sekretariat
3Reglement über die Paritätische
Schlichtungsstelle (RPS) 177.125
2 Das Sekretariat ist zuständig für die gesamte Administration
und die Protokollführung. Die Sekretärin bzw. der Sekretär nimmt
an den Verhandlungen teil, hat aber weder beratende Funktion
noch Stimmrecht.

## Art. 7 {#art_7}

Die Mitglieder und die Sekretärin bzw. der Sekretär unterstehen betreffend den gesamten Inhalt des Verfahrens der
Schweigepflicht.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Mitglieder haben in den Ausstand zu treten, wenn
a. einer der Ausstandsgründe von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 gegeben ist;
b. sie der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller dienstlich
direkt über- oder untergeordnet sind;
c. sie am zu beurteilenden Entscheid massgeblich mitgewirkt
haben;
d. aus einem andern Grund der Anschein der persönlichen
Befangenheit besteht.
2 Ausstandsgründe sind der oder dem Vorsitzenden unverzüglich
mitzuteilen; diese bzw. dieser entscheidet über die Mitwirkung.

## Art. 9 {#art_9}

Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsstelle, die
nicht der Stadtverwaltung angehören, erhalten dieselben Entschädigungen wie die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen.
3. Verfahren

## Art. 10 {#art_10}

1 Angestellte, die nicht in Zusammenhang mit der Neuanstellung oder einer Änderung ihrer Anstellung ihre Funktionskette, -stufe oder die nutzbare Erfahrung ändern lassen wollen,
richten an ihre Anstellungsinstanz ein entsprechendes Begehren. Diese erlässt eine begründete Verfügung, soweit sie ihm
nicht entspricht.
2 Die Angestellten können die paritätische Schlichtungsstelle innert 15 Tagen ab Empfang der Verfügung anrufen. Das Gesuch
ist schriftlich beim Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle einzureichen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Angestellten werden in der begründeten Verfügung
sowohl auf die Möglichkeit hingewiesen, die Paritätische Schlichtungsstelle anzurufen, als auch auf das Recht, stadtinternen Rekurs (Einsprache) bzw. Rekurs an den Bezirksrat zu erheben.
Schweigepflicht
Ausstandspflicht
Entschädigung
der Mitglieder
Einleitung durch
Angestellte
Verhältnis zum
Rechtsmittelverfahren
4Reglement über die Paritätische
Schlichtungsstelle (RPS)177.125
2 Das Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle klärt ab,
ob ein Rekurs (Einsprache) erhoben worden ist. Es klärt nach
Rücksprache mit den Parteien, ob die Sistierung des in derselben Sache anhängig gemachten Verfahrens zweckmässig wäre.
Gegebenenfalls stellt es sicher, dass mindestens eine Partei bei
der Rekursinstanz (Einspracheinstanz) die Sistierung beantragt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Personalverbände im Sinn von Art. 4 Abs. 3, welche die
Zuordnung zu Funktionskette und -stufe oder die nutzbare Erfahrung von Angestellten gemäss Art. 2 Abs. 2 überprüfen lassen wollen, stellen der bzw. den betroffenen Anstellungsinstanzen schriftlich einen entsprechenden Antrag. Diese nimmt bzw.
nehmen schriftlich Stellung, ob sie ihm entsprechen will bzw.
wollen.2
2 Die Personalverbände können die paritätische Schlichtungsstelle innert 15 Tagen ab Empfang einer ablehnenden Antwort
anrufen. Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat der Paritätischen Schlichtungsstelle einzureichen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Schlichtungsgesuch wird umgehend nach dessen
Eingang der Anstellungsinstanz und den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zur Kenntnis gebracht.
2 Die oder der Vorsitzende bestimmt innert 30 Tagen die weiteren in der Sache mitwirkenden Mitglieder der Schlichtungsstelle
und legt zusammen mit dem Sekretariat und in Absprache mit
den Parteien den Termin der Verhandlung fest.
3 Die Schlichtungsstelle kann zur Untersuchung des Sachverhaltes geeignete Abklärungen durchführen wie die Befragung
der Beteiligten und von Auskunftspersonen und den Beizug der
Personalakten. Sie ist berechtigt, von den Anstellungsinstanzen
Auskunft über die Funktionsstufenzuordnung von Vergleichspersonen zu verlangen. Zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung kann ein Schriftenwechsel angeordnet werden. Die
Parteien sind berechtigt, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen, geeignete Ergänzungsfragen zu stellen und Einsicht in
die Akten zu nehmen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Verhandlung ist mündlich. Gesuch stellende Angestellte haben persönlich zu erscheinen, sind aber berechtigt,
eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Gesuch stellende, in
der Schlichtungsstelle nicht vertretene Personalverbände und
die Anstellungsinstanzen entsenden vertretungsberechtigte Personen.
2 Fassung gem. STRB vom 8. September 2010; Inkraftsetzung 1. Oktober
2010.
Einleitung
durch Personalverbände
Vorbereitung
der Verhandlung
Verhandlung
5Reglement über die Paritätische
Schlichtungsstelle (RPS) 177.125
2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
3 Die Schlichtungsstelle versucht, gestützt auf ihre Würdigung
der Sach- und Rechtslage, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
4 Kommt keine Einigung zustande, gibt die Schlichtungsstelle
eine Empfehlung zuhanden der Parteien und des Stadtrats ab.
5 Offensichtlich unbegründete Gesuche können in einem vereinfachten Verfahren ohne Verhandlung behandelt werden. Die
Verhandlung wird durchgeführt, wenn die Hälfte der für den Fall
vorgesehenen Mitglieder es verlangt.

## Art. 15 {#art_15}

1 Bleibt die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller
ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fern, gilt das
Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Ein neues in der gleichen Angelegenheit kann frühestens ein halbes Jahr später eingebracht werden.
2 Lässt sich die Anstellungsinstanz nicht auf das Verfahren ein
oder wird sie in der Verhandlung nicht gehörig vertreten, so gilt
dies als Nichteinigung. Der Stadtrat und die bzw. der zuständige
Departementsvorstehende sind darüber zu orientieren.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Sekretärin oder der Sekretär führt über die Sitzung
ein Protokoll. Es gibt Aufschluss über
a. das Datum der Verhandlung;
b. die Besetzung der Schlichtungsstelle;
c. die Parteien und die von ihnen beigezogenen Personen;
d. das Datum des Schlichtungsbegehrens;
e. die Anträge der Parteien;
f. das Ergebnis der Verhandlung.
2 Das Protokoll wird den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zugestellt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Paritätische Schlichtungsstelle teilt das Ergebnis der Verhandlung den Parteien und im Fall eines hängigen
Rechtsmittelverfahrens der Rechtsmittelinstanz schriftlich mit.
Sie weist auf allfällige Verwirkungsfristen und Rechtsmittel hin.
2 Kommt zwischen den Parteien eine Einigung zu Stande, so erlässt die Anstellungsinstanz eine entsprechende Verfügung.
Säumnisfolgen
Protokoll
Abschluss des
Verfahrens
6Reglement über die Paritätische

## Art. 18 Schlichtungsstelle (RPS)177.125 {#art_18}

1 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
2 Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

## Art. 19 {#art_19}

Die paritätische Schlichtungsstelle erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
4. Schlussbestimmung

## Art. 20 {#art_20}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Es
ersetzt alle früheren Erlasse mit demselben Regelungsinhalt,
insbesondere
a. das Reglement für die Paritätische Kommission zur Begutachtung von Beförderungen und Stellenbesetzungen vom
1. Februar 1978 mit seitherigen Änderungen (STRB Nr. 267);
b. Paritätische Kommission, Zusammensetzung des Arbeitnehmeranteils vom 2. November 1977 (STRB Nr. 2928).
2Gesuche, die vor In-Kraft-Treten gestellt wurden, werden behandelt, falls die Voraussetzungen des vorliegenden Reglements erfüllt sind.
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen
Berichterstattung
an den Stadtrat
Inkrafttreten
