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title: "Verordnung zum Personalgesetz"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Personalgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten gemäss § 1 des Personalgesetzes.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten im Teilpensum sinngemäss dieselben Vorschriften wie für die Angestellten im Vollamt und berechnen sich die
Ansprüche entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen
bleiben vorbehalten.
1 SRL Nr. 51
2 SRL Nr. 38
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2002 342
2 Nr. 52

## § 2 {#par_2}

Personalcontrolling
1 Die Umsetzung der Personalpolitik wird durch das Personalcontrolling unterstützt. Der
Regierungsrat, die Departemente, die Dienststellen und die Gerichte legen jährlich personalpolitische Ziele fest und überprüfen deren Wirksamkeit.
2 Der Regierungsrat legt insbesondere die personalpolitisch relevanten Kennzahlen fest,
welche gesamthaft zu erheben sind. Die Departemente und die obersten Gerichte legen
fest, welche Daten in ihrem Aufsichtsbereich zusätzlich zu erheben sind, und ordnen die
erforderlichen Massnahmen an.
3 Die Dienststellen und die Gerichte treffen die notwendigen Massnahmen.
4 Die Dienststelle Personal3 unterstützt die zuständigen Stellen bei der Umsetzung des
Personalcontrollings. Sie ist für die Weiterentwicklung des Personalcontrolling-Konzeptes nach den Vorgaben des Regierungsrates zuständig.
5 Die Personalorganisationen sind gemäss § 61 des Personalgesetzes in das Personalcontrolling einzubeziehen.
§ 2a * Pilotversuche
1 Der Regierungsrat kann einem Departement auf Gesuch hin Pilotversuche ermöglichen, um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen
in der kantonalen Verwaltung und in den kantonalen Bildungsinstitutionen zu schaffen.
Das gesuchstellende Departement hat dazu eine Stellungnahme der Dienststelle Personal
einzuholen.
2 Der Regierungsrat regelt den Zweck des jeweiligen Pilotversuchs, den Kreis, die Rechte und die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Abweichungen vom
Personalrecht, wobei die gesetzlichen Ansprüche der Angestellten nicht eingeschränkt
werden dürfen.
3 Er kann die Teilnahme eines bestimmten Kreises von Angestellten an einem Pilotversuch für obligatorisch erklären. Dabei müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Ein Versuch auf Basis einer freiwilligen Teilnahme ist nicht geeignet.
b. Von den Ansprüchen der Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis wird nicht abgewichen.
4 Die Dauer des Pilotversuchs beträgt in der Regel ein Jahr. Ausnahmsweise kann die
Dauer auf höchstens drei Jahre erhöht werden, wenn dies für eine aussagekräftige Auswertung der Ergebnisse des Pilotversuchs und die Umsetzung erforderlich ist.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2, 11, 21, 27, 52, 53, 55–61c, 65, 70 und 77 die Bezeichnung
«Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
Nr. 52 3
2 Arbeitsverhältnis
2.1 Begründung der Anstellung

## § 3 {#par_3}

Vertrag *
1 Der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Begründung des Arbeitsverhältnisses kann in Papier- oder in digitaler Form ausgefertigt werden. Die Dienststelle Personal kann Weisungen zur Vertragsausfertigung erlassen. *
2 … *

## § 4 {#par_4}

Abweichungen vom Personalgesetz *
1 Im öffentlich-rechtlichen Vertrag kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der
Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalgesetz abgewichen werden, wenn *
a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist,
b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird,
c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung gestellt werden muss,
d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird,
e. * die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird,
f. * das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getragen wird oder
g. * Angestellte das 65. Altersjahr erfüllt haben.
2 Wird im Vertrag vom Personalgesetz abgewichen, sind die zwingenden Vorschriften
des Obligationenrechts einzuhalten. *
3 … *
4 Nr. 52
2.2 Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
§ 5 * Kommissionsmitglieder und Angestellte mit bestimmten Funktionen
im Nebenamt
1 Kommissionsmitglieder und Angestellte, welche die im Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20024 aufgeführten Funktionen im
Nebenamt ausüben, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Arbeitsleistung und auf
Spesenersatz. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche haben sie nicht. Soweit das
Arbeitspensum der Kommissionsmitglieder und der Angestellten im Nebenamt im Kalenderjahr mehr als 180 Stunden beträgt, haben sie die gleichen Rechte wie die übrigen
Angestellten.
2 Ist nichts anderes bestimmt, werden Kommissionsmitglieder und die Angestellten im
Nebenamt gemäss Absatz 1 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Bestimmungen über die Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 des Personalgesetzes sind
auf sie nicht anwendbar.
3 Die Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 werden im Stundenlohn gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
entschädigt.
4 Gehört die Kommissionstätigkeit zum Aufgabenbereich eines oder einer Angestellten,
gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 5a * …
§ 6 Aushilfen
1 Die Anstellung von Aushilfen für Arbeitseinsätze von bis zu sechs Monaten richtet
sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Dauert
die Anstellung länger als sechs Monate oder wird sie über diesen Zeitraum hinaus verlängert, wird ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Personalgesetz begründet. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke. *
§ 7 Praktikantinnen und Praktikanten
1 Praktikantinnen und Praktikanten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren
Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von drei Monaten angestellt. Der Ferienanspruch
richtet sich nach § 34. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert
im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate.
Die Beendigungsfristen des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Bestimmungen
des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Es besteht kein Anspruch auf
Dienstaltersgeschenke. *
4 SRL Nr. 73a. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 52 5
§ 8 Auszubildende in einem Lehrverhältnis
1 Für das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden in einem Lehrverhältnis gilt eine Probezeit von drei Monaten. Die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts zum
Lehrvertrag sind einzuhalten. Der Ferienanspruch beträgt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate. Es besteht kein
Anspruch auf Dienstaltersgeschenke. *
§ 8a * Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz
1 Für Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes ist
§ 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar. Sie können befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Die Befristung kann um maximal drei Jahre verlängert werden. Die Fortzahlung der Besoldung
bei Krankheit und Unfall dauert in der Probezeit einen Monat, danach in jedem Anstellungsjahr 12 Wochen. Ab dem 7. Anstellungsjahr wird die Fortzahlung der Besoldung in
Wochen pro Jahr wie folgt berechnet: Anzahl Anstellungsjahre plus sechs. *
§ 8b * Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres werden befristet in einem beiderseits
auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Für die Beendigungsfristen und -termine ist § 16 des Personalgesetzes anwendbar. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert während einer allfälligen Probezeit einen Monat
und danach maximal 180 Kalendertage.
2 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres der oder des Angestellten. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste endet es spätestens im Jahr, in dem sie das 70. Altersjahr erfüllen, auf das
Ende des Schuljahres. In Ausnahmefällen können Angestellte auch nach der Erfüllung
des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
§ 9 Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen
1 Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Dieses kann nach
einer Funktionsänderung für maximal fünf Jahre verlängert werden.
§ 9a * Befristete Anstellungen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe
1 Auf befristete nebenamtliche Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an Schulen der
Tertiär- und Quartärstufe ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar.
6 Nr. 52
§ 10 Rechtsnatur der Anstellung
1 Die Dienstverhältnisse für besondere Funktionen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Verordnungen sinngemäss anwendbar.
3 Arbeitszeit
§ 11 Grundsatz
1 Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Vollamt beträgt im
Jahresdurchschnitt 42 Stunden, die allgemeine tägliche Arbeitszeit 8,4 Stunden. Die
Dienststelle Personal errechnet unter Berücksichtigung der allgemeinen wöchentlichen
Arbeitszeit und der arbeitsfreien Tage die jährliche Soll-Arbeitszeit. *
2 Die Angestellten können im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ihre
Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrags und
die Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 11c sowie Weisungen der vorgesetzten Person zur Gewährleistung des Dienstbetriebs, insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Betriebszeiten. *
3 Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von 15 Minuten pro Halbtag.
4 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist ein Unterbruch der Arbeit
von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht als Arbeitszeit.
5 Angestellte und zuständige Behörden können einvernehmlich vereinbaren, dass die
Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes geleistet wird. Die Dienststelle
Personal erlässt Weisungen dazu. *
§ 11a * Arbeitszeitmodelle
1 Die Angestellten leisten ihre Arbeit nach einem der folgenden Arbeitszeitmodelle:
a. Arbeitszeitmodelle mit flexiblen Arbeitszeiten: Gleitzeit, Jahresarbeitszeit,
b. Arbeitszeitmodelle mit betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten: feste Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Arbeit nach Dienstplänen,
c. Vertrauensarbeitszeit.
2 Die zuständige Behörde bestimmt die Arbeitszeitmodelle ihrer Angestellten. Sie erlässt
nach den Vorgaben der Dienststelle Personal ein Arbeitszeitreglement.
§ 11b * Gleitzeit und Jahresarbeitszeit
1 Bei Gleitzeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 jeweils am Ende
eines Monats einzuhalten.
Nr. 52 7
2 Bei Jahresarbeitszeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 einmal im
Jahr, in der Regel am 31. Dezember, einzuhalten.
§ 11c * Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten
1 Die zuständige Behörde kann die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vorgeben, falls sie
a. aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist und der Dienstbetrieb nicht anders sichergestellt werden kann,
b. aus betrieblichen Gründen an Schichtarbeit oder Dienstpläne gebunden ist,
c. aufgrund ihres Leistungsauftrags darauf angewiesen ist.
§ 11d * Vertrauensarbeitszeit
1 Für die Angestellten der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung für
das Staatspersonal vom 12. September 20115 gilt Vertrauensarbeitszeit.
2 Angestellte ab Lohnklasse 14 gemäss § 1 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal und zuständige Behörden können einvernehmlich Vertrauensarbeitszeit vereinbaren.
Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und kann jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen zum Vorgehen beim Wechsel zur Vertrauensarbeitszeit.
3 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Arbeitszeiterfassung gemäss § 19
befreit. Sie erfassen lediglich die Abwesenheiten gemäss den Vorgaben der Dienststelle
Personal.
4 Für die Angestellten mit Vertrauensarbeitszeit finden die §§ 14 und 15 keine Anwendung. Sie haben Anspruch auf 10 Kompensationstage pro Kalenderjahr. Nicht bezogene
Kompensationstage können weder vergütet noch auf das neue Kalenderjahr übertragen
werden. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
§ 12 * …
§ 13 Allgemeine tägliche Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeit ist von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu
leisten. Vorbehalten bleibt § 11c. *
2 Die Angestellten, die ihre Arbeitszeit frei wählen, haben keinen Anspruch auf eine
Vergütung gemäss § 18 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
§ 14 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
5 SRL Nr. 73
8 Nr. 52
2 Der positive Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 75 Stunden nicht überschreiten. Ein höherer Arbeitszeitsaldo kann weder auf die nächste Periode übertragen noch
vergütet werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen. *
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 30 Stunden nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen oder unbesoldeten
Urlaub bewilligen. *
§ 15 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit zu
kompensieren. Ein ganz- oder halbtägiger Ausgleich ist an insgesamt 20 Arbeitstagen
pro Jahr möglich. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
2 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos muss von der zuständigen Behörde
bewilligt werden; vorbehalten bleiben die Absätze 3–5. Ein negativer Arbeitszeitsaldo
führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. *
3 Angestellte der Funktionsgruppe Ib gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal und Angestellte gemäss Anhang 2a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos. *
4 Angestellten der Funktionsgruppe II, die eine Fachleitungs- oder Leitungsfunktion gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal ausüben, darf die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den folgenden Fällen bewilligt werden: *
a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
b. bei ausserordentlichem Arbeitsanfall infolge umfangreicher Projekte und Aufgaben,
c. bei Übernahme von Stellvertretungsaufgaben infolge vorübergehender Vakanzen.
5 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos gemäss Absatz 4 muss vom zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom obersten Gericht bewilligt werden, wenn eine einmalige Vergütung den Betrag von 5000 Franken oder die Vergütungen pro Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Franken übersteigen. *
§ 16 Abwesenheiten
1 Private Abwesenheiten sind nicht an die Arbeitszeit anzurechnen. Vorbehalten bleiben
unaufschiebbare private Verpflichtungen nach § 42 Absatz 1.
2 Bei besoldeten Abwesenheiten, insbesondere bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall bei Schichtarbeit und bei Arbeit nach Dienstplan (inkl. Kompensationstagen), wird pro Tag maximal die Soll-Arbeitszeit angerechnet. *
Nr. 52 9
§ 17 Überstunden
1 Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der Arbeit nach Dienstplan oder bei
Schichtarbeit auf Anordnung der vorgesetzten Person über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird, sofern diese pro Einsatz mehr als 15 Minuten beträgt.
Die oder der Angestellte ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu leisten. *
2 Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass zuzüglich eines Zuschlags von
15 Minuten pro Überstunde auszugleichen, sobald dies betrieblich möglich ist.
3 Ist ein Ausgleich durch Freizeit innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen nicht
möglich, entscheidet die zuständige Behörde über den späteren Ausgleich durch Freizeit
oder die Vergütung der Überstunden gemäss § 17 der Besoldungsverordnung für das
Staatspersonal. Der Zeitzuschlag gemäss Absatz 2 kann bereits im Monat der Entstehung vergütet werden. *
4 Der Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung muss spätestens ein Jahr nach der Leistung der Überstunden geltend gemacht werden.
5 … *
§ 18 Arbeitsfreie Tage
1 Arbeitsfrei sind
a. Sonntage,
b. * Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Nachmittag 24. Dezember, Weihnachten, Stephanstag, Nachmittag 31. Dezember.
c. * …
1bis Für andere öffentliche Ruhetage am Arbeitsort, die auf einen Arbeitstag fallen und an
denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Soll-Arbeitszeit im Verlauf des Jahres
vor- oder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden. *
2 Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss § 11c. *
3 Die Angestellten, welche die arbeitsfreien Tage ganz oder teilweise nicht beziehen
können, haben Anspruch auf regelmässige freie Tage, insbesondere auf mindestens ein
arbeitsfreies Wochenende pro Monat.
§ 19 Arbeitszeiterfassung *
1 Die Angestellten haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die Abweichungen
zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen
dazu. *
2 Die Organisation und die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung werden von der zuständigen Behörde festgelegt. *
10 Nr. 52
4 Arbeitsverhinderung
4.1 Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
§ 20 Arbeitsunfähigkeit
1 Ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Unfall seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann.
§ 21 Meldung und Abklärung
1 Die Arbeitsunfähigkeit und die Wiederaufnahme der Arbeit sind der vorgesetzten Person unverzüglich zu melden.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit länger als sieben und bei Unfall länger als
drei aufeinander folgende Kalendertage, hat die oder der Angestellte der zuständigen
Behörde ein Arztzeugnis einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, muss regelmässig ein Arztzeugnis eingereicht werden.
3 Bestehen begründete Zweifel, dass die oder der Angestellte arbeitsunfähig ist, kann die
zuständige Behörde jederzeit die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangen.
4 Wird nach der Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet, hat die oder der ehemalige Angestellte jeweils bis zum
5. des Kalendermonats der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen
Stelle gemäss § 61 unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. In besonderen Fällen
kann darauf verzichtet werden. *
5 Leistungen sowie jede Leistungsänderung von in- und ausländischen Sozialversicherungen sind der zuständigen Behörde bei deren Ankündigung oder Vollzug unverzüglich
zu melden.
§ 22 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die vertrauensärztliche Untersuchung dient der Abklärung des gesundheitlichen Zustands und der Arbeitsfähigkeit der oder des Angestellten.
2 Die zuständige Behörde kann jederzeit die Untersuchung der oder des Angestellten
durch eine vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt
anordnen. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange eine
Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet wird.
3 Die Angestellten können in begründeten Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung
verlangen oder die vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt ablehnen.
4 Die Kosten für die Untersuchung werden vom Gemeinwesen getragen.
Nr. 52 11
§ 23 Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit wird der oder dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger
Sozialzulagen fortbezahlt.
2 Die Fortzahlung der Besoldung endet spätestens mit der rechtsgültigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
3 In der Probezeit wird die Besoldung während eines Monats fortbezahlt.
4 Für die Berechnung der Besoldung ist die tägliche Soll-Arbeitszeit und bei wiederholt
wechselndem Beschäftigungsgrad die durchschnittliche Besoldung während der letzten
zwölf Monate massgebend.
§ 24 Entschädigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
1 Wird das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist gemäss § 23 Absatz 1 aufgelöst oder umgestaltet, wird bis zum Ablauf der Frist eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die ganze Zeitdauer ausgewiesen ist
und das Arbeitsverhältnis für diese Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist.
2 Wird das Arbeitsverhältnis der oder des auf Amtsdauer gewählten Angestellten bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 aufgelöst oder endet es mit Ablauf der Amtsdauer, wird bis zum Ablauf der Frist im Sinn von Absatz 1
eine Entschädigung ausgerichtet.
§ 25 Fortzahlung der Besoldung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
1 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades und dauert sie zwölf oder mehr
Monate, besteht bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besoldung während maximal 730 Kalendertagen.
2 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt weniger als 90 Prozent des Beschäftigungsgrades oder dauert sie weniger als
zwölf Monate, wird die Dauer der Fortzahlung der Besoldung während der früheren
Arbeitsunfähigkeit bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom Maximalanspruch abgezogen. Es besteht gesamthaft ein Anspruch auf die Besoldung von 730 Kalendertagen.
3 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ablauf von 730 Tagen verlängern, wenn
vertrauensärztlich festgestellt wird, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Funktion in absehbarer Zeit wiedererlangt wird.
12 Nr. 52
§ 26 Fortzahlung der Besoldung nach Änderung des Arbeitsverhältnisses *
1 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit geändert und beträgt die
Arbeitsfähigkeit nach der Änderung während zwölf Monaten im Durchschnitt mindestens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besoldung während maximal 730 Kalendertagen. Werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, reduziert sich der Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung auf maximal 365 Kalendertage. *
§ 27 Abtretung Leistungen Dritter
1 Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung sowie der Ausrichtung einer Entschädigung gemäss § 24 fallen Taggeld- und Rentenleistungen in- und ausländischer
Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden
sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebenenfalls die Stelle
gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren.
§ 28 Abschluss einer Versicherung
1 Die Leistungen gemäss den §§ 23–26 sind auch für den Fall geschuldet, dass das
Gemeinwesen eine Versicherung betreffend seine Angestellten abschliesst. Anders lautende Erlasse des Gemeinwesens bleiben vorbehalten.
§ 28a * Überobligatorische Leistungen des Kantons bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten
1 Für Angestellte gemäss § 1 Absatz 1 des Personalgesetzes, mit Ausnahme der Angestellten der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, übernimmt der Kanton bei einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit in Ergänzung zur
obligatorischen Unfallversicherung bei einem stationären Spitalaufenthalt die Kosten für
Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der halbprivaten Abteilung, wenn die obligatorische Unfallversicherung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 19826 die Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung des entsprechenden Spitals übernimmt. Dies gilt nicht für Unfälle
auf dem Arbeitsweg.
2 Kürzt die obligatorische Unfallversicherung bei einer Behandlung in einem anderen
Spital ihre Leistungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 UVV7, wird die Kostenübernahme im
gleichen Umfang prozentual gekürzt. Die Leistungen werden direkt dem Spital bezahlt.
6 SR 832.202
7 SR 832.202
Nr. 52 13
3 Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Berufsunfalles oder der
Berufskrankheit entfällt der Anspruch nach Absatz 1. Ein absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln wird angenommen, wenn die obligatorische Unfallversicherung eine Leistungskürzung beziehungsweise Leistungsverweigerung nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19818 vornimmt.
4 Bei Rückfällen und Spätfolgen aus Berufsunfällen oder Berufskrankheiten werden
Leistungen nach Absatz 1 ausgerichtet, sofern im Zeitpunkt des Eintritts des Rückfalls
oder der Spätfolgen weiterhin eine Anstellung beim Kanton Luzern besteht.
5 Der Kanton kann für die Leistungen gemäss Absatz 1 eine Versicherung abschliessen.
4.2 Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
§ 29 Dienstleistungen
1 Dienstleistungen im Sinn dieser Verordnung sind
a. Militärdienst in der schweizerischen Armee und ziviler Ersatzdienst,
b. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz,
c. humanitäre Einsätze (im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste
des Bundes, des IKRK und im Schweizerischen Katastrophenhilfskorps),
d. ausserschulische Jugendarbeit in einer kulturellen, sozialen oder sportlichen Organisation sowie die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung,
e. eidgenössische und kantonale Leiterinnen- und Leiterkurse von «Jugend und
Sport»,
f. Kurse für Jungschützenleiterinnen und -leiter sowie Schützenmeisterinnen und -
meister,
g. Instruktions- und Feuerwehrdienst,
h. freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür Anspruch auf Erwerbsersatz besteht,
i. Rapporte, Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung.
§ 30 Meldung
1 Die Angestellten haben der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder dem Gericht
Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung zu melden, sobald sie bekannt sind. *
2 Können die Angestellten den Zeitpunkt der Dienstleistung beeinflussen, legen sie ihn
im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder mit dem Gericht fest. *
3 Die Angestellten wenden sich für die Angelegenheiten in den Absätzen 1 und 2 an die
Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, sofern ihr oder ihm die Zuständigkeiten
nach den §§ 66 und 67 des Personalgesetzes übertragen worden sind. *
8 SR 832.20
14 Nr. 52
§ 31 Besoldungsanspruch
1 Die Angestellten haben während der Zeit der Dienstleistungen Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen,
a. wenn der Militärdienst oder der zivile Ersatzdienst während der letzten vier Jahre
insgesamt länger als zwölf Monate gedauert hat,
b. * …
c. wenn der humanitäre Einsatz während der letzten zwei Jahre insgesamt länger als
vier Monate gedauert hat,
d. wenn die ausserschulische Jugendarbeit während des Kalenderjahres länger als
fünf Arbeitstage gedauert hat,
e. wenn die übrigen Dienstleistungen im Sinne von § 29 Unterabsätze e–i während
des Kalenderjahres insgesamt länger als zehn Arbeitstage gedauert haben.
3 Die Angestellten haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch
auf unbesoldeten Urlaub, wenn der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
§ 32 Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung
1 Leisten die Angestellten einen zusammenhängenden Dienst von über zwei Monaten,
wird ihnen der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer gemäss § 31 Absatz 2a
unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre beim gleichen Gemeinwesen angestellt bleiben und ihr Arbeitsverhältnis in dieser Zeit während
maximal drei Monaten unterbrechen.
2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die oder der Angestellte die Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilsmässig zurückerstatten.
§ 33 Erwerbsersatz
1 Der Erwerbsersatz und allfällige weitere Entschädigungen fallen dem Gemeinwesen
zu, das die Besoldung ausrichtet. Verdienen die Angestellten beim Gemeinwesen nur
einen Teil ihres Erwerbseinkommens, haben sie einen anteilsmässigen Anspruch auf den
Erwerbsersatz.
2 Die Angestellten haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder dem Gericht einzureichen. Sie haften dem
Gemeinwesen für Schaden, der wegen einer Meldepflichtverletzung entsteht. *
2bis Die Angestellten reichen die Meldekarte der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter ein, sofern ihr oder ihm die Zuständigkeiten nach den §§ 66 oder 67 des Personalgesetzes übertragen worden sind. *
3 Der Erwerbsersatz für Dienstleistungen während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt
der oder dem Angestellten.
Nr. 52 15
5 Ferien
§ 34 Ordentlicher Ferienanspruch
1 Die Angestellten haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien:
Massgebendes Alter: Ferienanspruch:
bis 20 30 Arbeitstage *
ab 21 25 Arbeitstage *
ab 50 30 Arbeitstage *
ab 60 33 Arbeitstage *
2 Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr
und dem Geburtsjahr.
§ 35 Anteilsmässiger Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn
a. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
b. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 20 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war,
c. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 60 Arbeitstagen arbeitsunfähig oder wegen Dienstleistung besoldet beurlaubt war.
2 Die Frist gemäss Absatz 1b verlängert sich entsprechend, wenn der Urlaub teilweise
besoldet war. Dies gilt auch für die Frist gemäss Absatz 1c, wenn eine teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht.
3 Haben die Angestellten mehr Ferien bezogen als ihnen zustehen, erfolgt wahlweise eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.
§ 36 Ferienbezug
1 Die Angestellten müssen ihre Ferien im laufenden Kalenderjahr beziehen.
2 Ein Ferienbezug muss in der Regel mindestens eine Woche dauern. In der Regel können höchstens fünf Ferientage tage- oder halbtageweise bezogen werden.
3 Die zuständige Behörde legt den Bezug der Ferien der Angestellten fest. Die Wünsche
der Angestellten sind zu berücksichtigen, soweit es ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Eltern schulpflichtiger Kinder haben für die Zeit der
Schulferien ein Vorrecht auf Ferienbezug.
16 Nr. 52
§ 37 Krankheit oder Unfall während der Ferien
1 Ferientage können nachbezogen werden, wenn die oder der Angestellte mit einem
Arztzeugnis Krankheits- oder Unfalltage ausweisen kann, die Ferientage wegen der
Krankheit oder des Unfalls nicht gemäss ihrem Zweck bezogen werden konnten und
kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
§ 38 Nicht bezogene Ferien
1 Von den Ferientagen, die im laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, können
maximal fünf Tage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. *
2 Die zuständige Behörde kann die Übertragung von mehr als fünf Ferientagen von einem Kalenderjahr auf das nächstfolgende Kalenderjahr aus wichtigen Gründen gestatten. *
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr
in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden
können.
§ 39 Ferienentschädigung
1 Den Angestellten, die im Stundenlohn angestellt sind, wird zur Abgeltung des auf die
Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet.
2 Die Ferienentschädigung ist in den Vergütungen gemäss § 38 des Personalgesetzes enthalten und wird zu den Stundenlöhnen gemäss § 5 Absatz 2 der Besoldungsverordnung
für das Staatspersonal hinzugerechnet.
6 Urlaub
§ 40 Besoldeter und unbesoldeter Urlaub
1 Durch die Gewährung von Urlaub werden die Angestellten ohne Veränderung ihres
Arbeitsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von ihrer Pflicht zur
Arbeitsleistung befreit.
2 Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch der Angestellten während des
Urlaubs bestehen. Er wird für Angestellte mit unregelmässiger Teilzeitarbeit aufgrund
der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate berechnet.
3 Bei unbesoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch
während des Urlaubs ganz oder teilweise.
Nr. 52 17
§ 41 Rechtsanspruch auf Urlaub
1 Die Angestellten haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf einen besoldeten Urlaub:
a. * eigene zivile und kirchliche Trauung insgesamt 3 Arbeitstage
b. Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie 3 Arbeitstage
c. Wohnungswechsel 1 Arbeitstag
2 Im Weiteren besteht bei folgenden Ereignissen, wenn diese in die Arbeitszeit fallen,
Anspruch auf einen besoldeten Urlaub:
a. * Trauung in der Familie oder bei naher Verwandtschaft 1 Arbeitstag
b. Tod von nahen Verwandten 1 Arbeitstag
c. Tod von nahe stehenden Berufskolleginnen und –kollegen sowie von befreundeten Personen ½ Arbeitstag
d. gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeugin oder Zeuge Teilnahme
e. * Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners, bis Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist 3 Arbeitstage
pro Ereignis, maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr
f. Mitarbeit in Personalorganisationen: bei offiziellen Anlässen und Sitzungen Teilnahme
3 Der besoldete Urlaub gemäss Absatz 2 ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad zu
gewähren. *
§ 42 Urlaub ohne Rechtsanspruch
1 Besteht kein Rechtsanspruch, kann die zuständige Behörde der oder dem Angestellten
zur Erfüllung unaufschiebbarer privater Verpflichtungen einen Kurzurlaub bis zu drei
Tagen bewilligen.
2 Die Erteilung eines längeren Urlaubs, insbesondere zum Zweck der Aus- und Weiterbildung, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleibt § 43 Absatz 5.
Die zuständige Behörde gewährt den Urlaub, wenn der geordnete Dienstbetrieb
gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. *
§ 43 Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch
1 Ein Kurzurlaub gemäss § 42 Absatz 1 wird besoldet.
2 Ein längerer Urlaub wird besoldet, wenn der Grund für die Freistellung der oder des
Angestellten im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Besoldung wird in der
Regel höchstens für zwölf Wochen ausgerichtet. *
3 Ein teilweise besoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung der
oder des Angestellten sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der oder
des Angestellten liegt.
4 Ein unbesoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung überwiegend
im Interesse der oder des Angestellten liegt.
18 Nr. 52
5 Das zuständige Departement, die Staatskanzlei und das oberste Gericht können Angestellten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Erfüllung von mindestens zehn
Dienstjahren beim gleichen Gemeinwesen einen teilweise besoldeten Urlaub bewilligen,
sofern der Urlaubszweck im Interesse des Gemeinwesens liegt (Sabbatical). Der besoldete Teil des Urlaubs dauert mindestens zwei und maximal sechs Wochen, der unbesoldete Teil mindestens zwei Wochen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu. *
7 Elternschaft
§ 44 * Mutterschaftsurlaub
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen besoldeten Mutterschaftsurlaub von insgesamt
16 Wochen, den sie frühestens zwei Wochen vor der Geburt antreten kann. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs. *
1bis Verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 16c
des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19529, weil das Neugeborene unmittelbar
nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben
muss, verlängert sich der Anspruch auf besoldeten Mutterschaftsurlaub entsprechend. *
1ter Hat die Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16cbis des Erwerbsersatzgesetzes10, weil der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate
nach der Geburt des Kindes gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub
für die Zeit des Taggeldbezugs. Der Urlaub ist innert sechs Monaten ab dem Tag nach
dem Tod wochen- oder tageweise zu beziehen. Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde vorgängig festzulegen. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes. *
2 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dessen Besoldung endet bei Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3 Die Angestellte kann den Arbeitsplatz wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft nach einer Meldung an die vorgesetzte Person verlassen.
4 Krankheits- und Unfalltage während des Mutterschaftsurlaubs werden an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Besteht bei Beendigung des Mutterschaftsurlaubs eine
Arbeitsunfähigkeit, so sind die §§ 20 ff. anzuwenden.
5 Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.
6 … *
7 … *
9 SR 834.1
10 SR 834.1
Nr. 52 19
8 Die Angestellte hat Anspruch auf sechs Monate unbesoldeten Urlaub unmittelbar anschliessend an den besoldeten Mutterschaftsurlaub gemäss Absatz 1. Der Bezug ist spätestens acht Wochen im Voraus anzukündigen. Bei verspäteter Ankündigung kann die
zuständige Behörde den Urlaub aus betrieblichen Gründen kürzen oder verweigern. *
§ 45 * Vaterschaftsurlaub
1 Der Angestellte hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besoldeten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen, welcher innert sechs Monaten nach der
Geburt tageweise oder am Stück zu beziehen ist. Die Besoldung richtet sich nach dem
Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes. *
2 Im ersten Lebensjahr des Kindes hat der Angestellte Anspruch auf vier Wochen unbesoldeten Vaterschaftsurlaub. *
3 Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen.
§ 45a * Urlaub der gleichgeschlechtlichen Partnerin und des gleichgeschlechtlichen
Partners
1 Die oder der Angestellte hat Anspruch auf die Urlaube im Sinn von § 45, sofern sie
oder er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der leiblichen Mutter beziehungsweise
dem leiblichen Vater verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.
§ 45b * Urlaub des rechtlichen anderen Elternteils im Falle des Todes der Mutter
1 Hat die oder der Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16kbis
des Erwerbsersatzgesetzes11, weil die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der
97 Tage danach gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit
des Taggeldbezugs. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt
des Urlaubs.
2 Die Bestimmungen von § 44 Absätze 2, 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
§ 46 Adoptionsurlaub *
1 Die oder der Angestellte hat bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im
Hinblick auf eine spätere Adoption für ein weniger als vier Jahre altes Kind Anspruch
auf einen besoldeten Adoptionsurlaub von zehn Arbeitstagen. *
2 Sie oder er hat im ersten Jahr seit der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses Anspruch auf vier Wochen unbesoldeten Adoptionsurlaub. Der Bezug ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen. *
3 Die Ansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 stehen beiden Elternteilen unabhängig
voneinander zu. Der Bezug eines Urlaubs gemäss § 45a schliesst den Bezug eines Adoptionsurlaubes aus. *
11 SR 834.1
20 Nr. 52
§ 46a * Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich
schwer beeinträchtigten Kindes
1 Hat die oder der Angestellte Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s des Erwerbsersatzgesetzes12, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen.
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld von einem anspruchsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird.
3 Sind beide Elternteile Arbeitnehmende, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden. Der Bezug
kürzt den Ferienanspruch nicht.
5 Die zuständige Behörde ist über den geplanten Bezug und die Modalitäten des Urlaubs
sowie über Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen, welches die schwere gesundheitliche
Beeinträchtigung sowie die Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung oder Pflege des
Kindes durch mindestens einen Elternteil bestätigt.
§ 46b * Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzgesetz
1 Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Anrechnung und Abtretung der
zugesprochenen Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz13 § 33 dieser Verordnung. *
8 Nebenbeschäftigung
§ 47 Untersagte Nebenbeschäftigungen
1 Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen,
a. welche die Angestellten bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen,
b. bei deren Ausübung die Angestellten Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes unterliegen,
c. welche die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten hinsichtlich ihrer dienstlichen
Tätigkeit beeinträchtigen können,
12 SR 834.1
13 SR 834.1
Nr. 52 21
d. die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das
ein Vollamt wesentlich überschreitet.
2 Die besonderen Bestimmungen für Richterinnen und Richter sowie Mitglieder von
Schlichtungsbehörden bleiben vorbehalten. *
§ 48 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen
1 Die Angestellten dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche
a. Arbeitszeit beansprucht,
b. ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen kann.
2 Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich einzureichen.
3 Die zuständige Behörde kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern der geordnete
Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Gleichzeitig befreit sie die Angestellten im erforderlichen Ausmass von
der Pflicht zur Arbeitsleistung und erteilt ihnen in der Regel einen unbesoldeten Urlaub.
4 Anstelle eines Urlaubs kann die zuständige Behörde den Angestellten gestatten, ihre
persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb
der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten.
5 Die Verwendung von personellen Ressourcen und von Infrastruktur der Dienststelle
oder des Gerichtes zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist in der Regel bewilligungs- und entschädigungspflichtig.
§ 49 Ausübung öffentlicher Ämter
1 Angestellten, denen die Nebenbeschäftigung in einem oder mehreren öffentlichen Ämtern bewilligt wurde, haben Anspruch auf einen Urlaub von maximal 15 Arbeitstagen
pro Kalenderjahr, welcher in der Regel teilweise oder ganz besoldet ist.
2 Zusätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.
3 Die zeitliche Beanspruchung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie die Höhe der Entschädigung, die dafür ausgerichtet wird, sind bei der Festsetzung der Dauer
des Urlaubs wie auch des Besoldungsanspruchs während des Urlaubs zu berücksichtigen.

## § 5 {#par_5}

Befristung der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird für die Dauer von maximal vier Jahren erteilt. Wird sie zur Ausübung eines öffentlichen Amtes erteilt, ist sie
auf die entsprechende Amtsdauer zu befristen. Bei Änderung eines Arbeitsverhältnisses
ist die den Angestellten im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen. *
22 Nr. 52
9 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht *
§ 50a *
1 Zuständige Behörde für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist das Verwaltungsorgan, das die Aufsicht über das Organ ausübt, dem die oder der Angestellte angehört. Das Aufsichtsorgan kann diese Kompetenz an die Leiterin oder den Leiter des unterstellten Organs delegieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 197614.
2 Sind in der gleichen Angelegenheit mehrere Angestellte verschiedener Organe von der
Geheimhaltungspflicht zu entbinden, so ist das oberste betroffene oder bei Gleichrangigkeit das in der Hauptsache betroffene Aufsichtsorgan des Gemeinwesens für alle Entscheide zuständig. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens.
3 Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht darf nur verweigert werden, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.
4 Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Absatz 1 sinngemäss.
10 Schutz der Persönlichkeit
§ 51 Schutz der Gesundheit
1 Für den Schutz der Gesundheit der Angestellten gelten nach Massgabe des Bundesrechts die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 196415.
§ 52 Schutz vor sexueller Belästigung und Unterstützung
in Konfliktsituationen
1 Der Regierungsrat sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der
Angestellten vor sexueller Belästigung und für die Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsituationen.
2 Die Dienststelle Personal und die Stellen gemäss § 61 beraten und unterstützen Angestellte, vorgesetzte Personen und andere Betroffene. Sie vermitteln Hilfeleistungen, welche die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen.
14 SRL Nr. 30
15 SR 822.11
Nr. 52 23
11 Personalhilfsfonds
§ 53 Führung des Personalhilfsfonds
1 Der Personalhilfsfonds wird durch Einlagen im Rahmen des Staatsvoranschlags geäufnet. Die Führung des Personalhilfsfonds wird aufgeteilt auf die Angestellten des
Kantons und auf die Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschulen sowie die Fachpersonen der schulischen Dienste. *
2 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfsfonds zugunsten der Angestellten des Kantons. Diese besteht aus je einer Vertretung der
Dienststelle Personal und der Personalorganisationen. Die Personalorganisationen haben
für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht. Zusätzlich nimmt für die Begutachtung eines Gesuchs der Departementssekretär oder die Departementssekretärin des nach
Herkunft des Gesuchs zuständigen Departementes von Amtes wegen Einsitz in die
Fonds-Kommission. *
2bis Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfsfonds zugunsten der Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschulen sowie der Fachpersonen der schulischen Dienste. Diese besteht aus je einer Vertretung der Dienststelle Volksschulbildung und der Personalorganisationen sowie dem
Departementssekretär oder der Departementssekretärin des Bildungs- und Kulturdepartementes. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht. *
3 Die Fonds-Kommissionen begutachten die Hilfsgesuche ihrer Anspruchsgruppen und
stellen Antrag. Über Gesuche um Leistungen von kantonalen Angestellten entscheidet
die Dienststelle Personal, über Gesuche von Lehrpersonen oder Fachpersonen der schulischen Dienste die Dienststelle Volksschulbildung jeweils im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis. *
4 Die Entscheide werden von der Dienststelle Personal beziehungsweise von der Dienststelle Volksschulbildung vollzogen. *
§ 54 Leistungen des Personalhilfsfonds
1 Unter den Voraussetzungen des § 43 des Personalgesetzes können den Angestellten
oder den Bezügerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der Luzerner
Pensionskasse zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die
Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs,
nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nach den
persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach
den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.
24 Nr. 52
12 Dienststelle Personal
§ 55 Aufgaben
1 Die Dienststelle Personal betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons. Sie
wirkt auf den rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzug des Personalrechts hin und
nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr, soweit diese nicht in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen:
a. die Vorbereitung der rechtsetzenden Erlasse und Weisungen auf dem Gebiet des
Personalwesens,
b. den Erlass von Wegleitungen zum Vollzug des Personalrechts, insbesondere von
Mustern für die Anstellungen gemäss den §§ 4 und 5 ff.,
c. die Unterstützung der mit der Personalführung betrauten Stellen durch Information und Beratung sowie durch Mithilfe beim Erlass und beim Vollzug der personalrechtlichen Entscheide,
d. die Überwachung des rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzugs des Personalrechts,
e. die Beratung der Angestellten,
f. die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen,
g. das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten, die das Arbeitsverhältnis der
Angestellten betreffen sowie den Datenschutz,
h. die Lohnverwaltung und -auszahlung,
i. die Organisation und Durchführung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
j. die Unterstützung und Begleitung der Beurteilungs- und Fördergespräche,
k. die Öffentlichkeitsarbeit,
l. den Vollzug von Anordnungen vertrauensärztlicher Untersuchungen,
m. die Stellungnahme zu Beschwerden gegen personalrechtliche Entscheide,
n. die Berechnung der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Weitere Aufgaben können sich aus dem vom Regierungsrat genehmigtem Leistungsauftrag der Dienststelle Personal ergeben.
§ 56 Chancengleichheit von Frau und Mann
1 Die Dienststelle Personal fördert und sichert die berufliche Chancengleichheit von Frau
und Mann und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Sie bereitet entsprechende Erlasse vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie berät die mit der Personalführung betrauten Stellen und die Angestellten in diesen Fragen.
§ 57 Informationsanspruch der Dienststelle Personal
1 Die Angestellten und die mit der Personalführung betrauten Stellen haben der Dienststelle Personal alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Nr. 52 25
2 Die Dienststelle Personal regelt das Meldewesen durch Wegleitungen und verkehrt mit
allen Stellen direkt.
§ 58 Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten
1 Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Behörden bei der Suche und bei
der Einstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Sie führt die öffentlichen Ausschreibungen durch, begleitet in der Regel die Anstellungsgespräche und bereitet die öffentlich-rechtlichen Verträge vor. *
§ 59 Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen
Entscheiden
1 Die zuständige Behörde holt vor dem Erlass der folgenden Entscheide die Stellungnahme der Dienststelle Personal ein:
a. * Begründung eines Anstellungsverhältnisses, einschliesslich Festlegung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses gemäss § 12 Absatz 2 des Personalgesetzes,
b. * Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt,
c. * mobil-flexibles Arbeiten im Ausland,
d. besoldeter Urlaub ohne Rechtsanspruch von mehr als zehn Arbeitstagen,
e. * Lohnfestlegung infolge einer Funktionsänderung.
f. * …
2 Dienststellen und erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte können von der Stellungnahme zu den Entscheiden gemäss Absatz 1a, b und e nur mit Zustimmung des zuständigen
Departements oder der Staatskanzlei beziehungsweise des obersten Gerichtes abweichen.
3 … *

## § 6 {#par_6}

Lehrverhältnisse
1 Die Zuständigkeit für den Abschluss der Lehrverträge mit den Auszubildenden richtet
sich nach § 66 des Personalgesetzes. *
2 Die Fachstelle Berufsbildung der Dienststelle Personal unterstützt die ausbildenden Organisationseinheiten. *
§ 61 Dezentrale Aufgabenerfüllung
1 … *
2 Einzelne Aufgaben der Dienststelle Personal können durch Regierungsratsbeschluss
Dienststellen zum Vollzug übertragen werden.
3 Die Dienststelle Personal ist weisungsberechtigt.
26 Nr. 52
§ 61a * Auslagerung von Informatikdienstleistungen
a. Zulässigkeit
1 Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, welche das Personalinformationssystem betreffen, ist zulässig, sofern die Vorschriften über den Datenschutz sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und der Informatikverordnung vom 17. Juni 201616 eingehalten werden. Die finanzrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten. *
2 Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens folgende
Punkte regelt:
a. Inhalt der Dienstleistung,
b. Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten,
c. Verantwortlichkeiten,
d. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung,
e. Zugriffs- und Zutrittsrechte,
f. Sicherheitskonzept,
g. Standorte der Hardware und der Datenbearbeitung,
h. Kontrollrechte,
i. Beizug von Dritten,
j. Archivierung.
3 Die Dienststelle Personal stellt durch organisatorische oder technische Massnahmen
sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abmachungen nicht
einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
4 Die Auslagerung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 61b * b. Pflichten des Auftragnehmers
1 Dem Auftragnehmer einschliesslich dessen Mitarbeitenden und Hilfspersonen sind die
Amts-, Berufs- und besonderen Geheimhaltungspflichten sowie die Pflichten zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit zu übertragen, an welche die Dienststelle Personal gebunden ist.
2 Die Dienststelle Personal hat dafür zu sorgen, dass ihr und den von ihr beauftragten
Personen, dem Beauftragten für den Datenschutz sowie der Finanzkontrolle Zutritt zu
den Räumen und Anlagen, die erforderlichen Zugriffsrechte auf die entsprechenden Daten sowie eine angemessene Unterstützung gewährt werden.
§ 61c * c. Kontrollrechte der betroffenen Person
1 Als verantwortlich für die Personendaten im Sinn des Kantonalen Datenschutzgesetzes
vom 2. Juli 199017 gilt die Dienststelle Personal. *
16 SRL Nr. 26a
17 SRL Nr. 38
Nr. 52 27
2 Die betroffene Person hat ihre Kontrollrechte gemäss den §§ 14 ff. des Kantonalen Datenschutzgesetzes bei der Dienststelle Personal geltend zu machen. Der Auftragnehmer
ist nicht befugt, solche Begehren materiell zu bearbeiten. *
13 Beurteilungs- und Fördergespräch
§ 62 Durchführung des Gesprächs
1 Die vorgesetzte Person führt jährlich sowie vor Ablauf der Probezeit mit der oder dem
Angestellten ein Beurteilungs- und Fördergespräch durch. Gestützt auf dieses Gespräch
legt sie einen Beurteilungswert fest, der sich aus der Beurteilung der Entwicklung der
persönlichen Leistung, der Zielerreichung und des Verhaltens zusammensetzt. *
2 Sie bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten und händigt sie ihnen zur
Einsichtnahme aus. Die Angestellten bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift.
Allfällige Stellungnahmen werden der Beurteilung beigefügt.
3 In der Regel vereinbart die vorgesetzte Person mit den Angestellten gestützt auf die
Beurteilung die Jahresziele für das folgende Jahr.
§ 63 Weiterleitung und Verwendung der Beurteilung
1 Die vorgesetzte Person teilt der zuständigen Behörde den Beurteilungswert mit. Die
zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen der Beurteilung nehmen.
2 Entscheide über den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die Zusprechung
von Leistungszulagen sowie die Festlegung der individuellen Lohnanpassung sind unter
Berücksichtigung der Beurteilungs- und Fördergespräche zu treffen. *
§ 64 Rechtsschutz gegen die Beurteilung
1 Die Angestellten können eine Unterredung mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder mit dem vom Gericht bezeichneten Organ verlangen, wenn sie mit der Beurteilung durch die vorgesetzte Person nicht einverstanden sind. Hat die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle die Beurteilung selbst erstellt, können sich die Angestellten an die
Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements wenden. *
2 Die Beurteilung kann nicht selbständig angefochten werden. Sie wird von der Rechtsmittelinstanz geprüft, wenn der Entscheid angefochten wird, dem die Beurteilung zugrunde liegt.
§ 65 Vorgesetztenbeurteilung
1 Die Vorgesetztenbeurteilung ist ein Instrument der Führungsentwicklung und soll der
vorgesetzten Person helfen, ihre Führungsarbeit zu verbessern.
28 Nr. 52
2 Die Dienststelle Personal berät und unterstützt die Departemente, die Dienststellen und
die Gerichte bei der Erarbeitung und Einführung von Instrumenten, die es den Angestellten erlauben, das Führungsverhalten der ihnen direkt vorgesetzten Personen periodisch zu beurteilen.
3 Bei der Auswertung der Beurteilung sowie bei der Planung und Durchführung von
Verbesserungsmassnahmen wirkt die Dienststelle Personal beratend mit.
4 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente, die Leiterinnen und Leiter der
Dienststellen und die Gerichte können die Vorgesetztenbeurteilung nach einer Einführungsphase für obligatorisch erklären. *
14 Zuständigkeit und Verfahren
§ 66 Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses *
1 Der Regierungsrat ist im Sinn von § 66 Absatz 1a des Personalgesetzes für die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der
Funktionsgruppe Ia zuständig. *
2 Zuständige Behörden für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen
Dienste der kantonalen Schulen sind: *
a. * die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Dienststelle für die Rektorinnen und
Rektoren der Kantonsschulen, für die Schulleiterin oder den Schulleiter der Maturitätsschule für Erwachsene und für die Schulleitungen der weiteren kantonalen
Schulen,
b. * die Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschulen für die weiteren Schulleitungsmitglieder,
c. * die Schulleitungen für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen
Dienste.
3 Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 und nach § 66 Absatz 2 des Personalgesetzes
können die Zeichnungsbefugnis für personalrechtliche Entscheide nach den Vorschriften
der Organisationsverordnung (OV) vom 4. Juli 201718 intern regeln oder übertragen. *
§ 67 Form der personalrechtlichen Entscheide
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege19 sind auf den Erlass, die Ausfertigung und die Eröffnung der personalrechtlichen Entscheide anzuwenden.
18 SRL Nr. 36
19 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 52 29
2 Personalrechtliche Entscheide sind nach § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege auszufertigen. Entscheide über die einseitige Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind sachlich hinreichend zu begründen. *
3 Die zuständige Behörde kann auf die schriftliche Ausfertigung des personalrechtlichen
Entscheids verzichten, wenn sie der oder dem Angestellten von Amtes wegen oder auf
Gesuch eine Leistung zuspricht oder wenn der Entscheid zugunsten der oder des Angestellten lautet.
4 Ist die oder der Angestellte mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie oder er innert zehn Tagen seit Kenntnis von der zuständigen Behörde eine schriftliche Ausfertigung im Sinn von § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verlangen und
den Entscheid gemäss Rechtsmittelbelehrung anfechten. *
15 Schlichtungsstelle
§ 68 Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis von den betroffenen Angestellten oder der zuständigen Behörde des Kantons
angerufen werden.
§ 69 Aufgaben
1 Die Schlichtungsstelle berät die Angestellten wie auch die zuständige Behörde. Sie
versucht eine Einigung herbeizuführen.

## § 7 {#par_7}

Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
1 Der Regierungsrat wählt für das Präsidium zwei Mitglieder sowie aus dem Kreis der
Angestellten sechs Mitglieder der Schlichtungsstelle. Drei Mitglieder aus dem Kreis der
Angestellten werden auf Vorschlag der Personalorganisationen gewählt. Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre.
2 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus einer Präsidentin oder
einem Präsidenten und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Angestellten, wovon ein
Mitglied eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Beide Geschlechter sind vertreten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.
4 Die Dienststelle Personal führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle. Dieses nimmt
mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.
§ 71 Einleitung des Verfahrens
1 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
30 Nr. 52
2 Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet beim Sekretariat der Schlichtungsstelle einzureichen. Gleichzeitig muss glaubhaft
gemacht werden, dass im Gespräch zwischen der oder dem Angestellten und der vorgesetzten Person keine Einigung erzielt werden konnte, und bestätigt werden, dass die zuständige Behörde über die Streitigkeit informiert ist.
3 Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.
§ 72 Verhandlung
1 Die Schlichtungsstelle lädt die oder den Angestellten, die zuständige Behörde und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2 Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung
ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte
Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch
einen Augenschein durchführen.
4 Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält *
a. den Ort und die Zeit der Verhandlung,
b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle,
c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen,
d. die Begehren der Parteien,
e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung,
f. die Unterschriften des Präsidenten oder der Präsidentin und der protokollführenden Person.
§ 73 Abschluss des Verfahrens
1 Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren erlässt die zuständige Behörde – sofern
notwendig – einen entsprechenden Entscheid.
2 Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.
3 Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.
§ 74 Kosten
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.
Nr. 52 31
16 Sonderbestimmungen
16.1 Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die
Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen
Dienste der kantonalen Schulen *
§ 75 Geltung der Personalverordnung
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss
den folgenden Absätzen sowie der Sonderbestimmungen der §§ 76–83, anzuwenden
für *
a. * die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden,
b. * die Schulleitungen der kantonalen Schulen, ausgenommen die Sonderschulen und
Sonderschulheime des Kantons,
c. * die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen, ausgenommen
die Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons.
2 Folgende Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Angestellten gemäss Absatz 1 keine Anwendung: *
a. § 11 Absätze 1–3 Grundsatz zur Arbeitszeit,
abis. * § 11a Arbeitszeitmodelle,
ater. * § 11b Gleitzeit und Jahresarbeitszeit,
b. * § 11c Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten,
bbis. * § 11d Vertrauensarbeitszeit,
c. § 13 Allgemeine tägliche Arbeitszeit,
d. § 14 Arbeitszeitsaldo,
e. § 15 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos,
f. § 16 Abwesenheiten,
g. § 17 Überstunden,
h. § 18 Absatz 2 Arbeitsfreie Tage,
i. * § 19 Arbeitszeiterfassung,
j. § 34 Ordentlicher Ferienanspruch,
k. § 35 Anteilsmässiger Ferienanspruch.
3 Folgende Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Angestellten gemäss Absatz 1 sinngemäss Anwendung: *
a. § 36 Ferienbezug,
b. § 37 Krankheit oder Unfall während der Ferien,
c. § 38 Nicht bezogene Ferien,
d. § 41 Absatz 2 Rechtsanspruch auf Urlaub, sofern das Ereignis in die Unterrichtszeit fällt,
e. §§ 62–65 Beurteilungs- und Fördergespräch (wobei die Beurteilung nicht lohnwirksam ist).
4 Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68–74 keine Anwendung.
32 Nr. 52
§ 76 * Berechnung der Soll-Arbeitszeit
1 Für die Festsetzung der Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, die nicht ein volles Schuljahr im Einsatz stehen, errechnet die Dienststelle Personal unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der entsprechenden Lehrpersonenkategorie, des Ferienanspruchs und der arbeitsfreien Tage eine jährliche Soll-Arbeitszeit.
§ 77 Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen
Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts, der vereinbarten Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die
Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen. In den
Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 10 Prozent der Soll-Arbeitszeit nicht
überschreiten, und davon dürfen maximal zehn Arbeitstage in den Schulferien angesetzt
werden. Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht
frühzeitig bekannt. *
3 Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson im Vollamt entspricht der von der Dienststelle
Personal errechneten jährlichen Soll-Arbeitszeit.
4 Im Anhang 1 zu dieser Verordnung wird der Rahmen der ordentlichen wöchentlichen
Zahl der Unterrichtslektionen, die innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten sind,
pro Lehrpersonenkategorie festgelegt. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe
kann die zuständige Behörde andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Jahresarbeitszeit mit Stellenbeschrieb und umfassender Tätigkeitserfassung) bewilligen. *
5 Für die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschulen und der kantonalen Schulen der Sekundarstufen I und II in die einzelnen Aufgabenbereiche des
Berufsauftrags werden vom Bildungs- und Kulturdepartement Richtwerte festgelegt. *
§ 78 Mehrlektionen
1 Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die auf Anordnung der Schulleitung während
eines ganzen Schuljahrs über die persönliche Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet
werden. Lektionen, die bei Einsätzen an verschiedenen Schulen insgesamt über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 hinaus geleistet werden, gelten
ebenfalls als Mehrlektionen.
2 Mehrlektionen sind durch Minderlektionen auszugleichen. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung. *
3 Mehrlektionen, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleibt Absatz 4. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss. *
Nr. 52 33
4 Den Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der
Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 200520, darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss
§ 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss. *
§ 79 Überstunden
1 Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die auf Anordnung der Schulleitung über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus für eine beschränkte Zeit geleistet wird. Die Lehrperson ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu
leisten.
2 Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald es
betrieblich möglich ist. Überstunden, die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von
zwei Schuljahren ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleiben
die Absätze 3 und 4. *
3 Angestellte, die einer kantonalen Schule als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter vorstehen, haben keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden. *
4 Den übrigen Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen
auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die
Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 200521, darf
die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss. *

## § 8 {#par_8}

Entlastungen
1 Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit zusätzlich zum Berufsauftrag gemäss § 77 Absatz 1 Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen, können durch Verfügung der zuständigen Behörde in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entsprechend entlastet werden.
2 Die generellen Entlastungen werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung geregelt.
§ 81 * Altersentlastung
1 Lehrpersonen erhalten ab dem Schuljahr, in dem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine
Altersentlastung, die einer Woche der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht. Ab dem
Schuljahr, in dem sie das 60. Altersjahr erfüllen, erhalten sie eine Altersentlastung, die
zwei Wochen der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht.
2 Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, besteht kein Anspruch
auf Altersentlastung.
20 SRL Nr. 74
21 SRL Nr. 74
34 Nr. 52
3 Über die Ausgestaltung und den Bezug der Altersentlastung entscheidet die zuständige
Behörde gestützt auf Weisungen. Die Weisungen für die Volksschule werden von der
Dienststelle Volksschulbildung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal erlassen. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal die Weisungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes.
§ 82 Ferien
1 Lehrpersonen haben Anspruch auf 25 Arbeitstage Ferien pro Schuljahr. *
2 Wenn das Arbeitsverhältnis nicht vollamtlich ist oder nicht das ganze Schuljahr dauert,
besteht der Ferienanspruch nur im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungsdauer.
3 Die Ferien müssen nach Vorgabe der Schulleitung während der ordentlichen Schulferien bezogen werden.
§ 83 Berufliche Weiterbildung *
1 Die berufliche Weiterbildung gehört zu den Rechten und Pflichten jeder Lehrperson. *
2 Sie soll im mehrjährigen Mittel fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson an den
Volksschulen sowie an den Berufs- und Mittelschulen umfassen und in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Die schulinterne Weiterbildung findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt. *
16.1a Sonderbestimmungen für die Schulleitungen, die
Fachpersonen der schulischen Dienste und weitere
Angestellte der Volksschulen *
§ 83a * Geltung der Personalverordnung
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss
den Absätzen 3–5, für die Schulleitungen, die Fachpersonen der schulischen Dienste sowie die weiteren Angestellten der kommunalen und kantonalen Volksschulen anzuwenden.
2 Als weitere Angestellte der Volksschulen gelten die Fachpersonen der Tagesstrukturen,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Klassenassistentinnen und Klassenassistenten. *
3 Die Bestimmungen zum Beurteilungs- und Fördergespräch gemäss den §§ 62–65 finden sinngemäss Anwendung, wobei die Beurteilung nicht lohnwirksam ist.
4 Schulleiterinnen und Schulleiter und die zuständige Behörde können einvernehmlich
Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. § 11d findet sinngemäss Anwendung.
Nr. 52 35
5 Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68–74 keine Anwendung.
§ 83b * Berechnung des Pensums der Schulleitung
1 Das Pensum der Schulleitung einer Volksschule und einer Musikschule berechnet sich
gemäss Anhang 2 dieser Verordnung. *
16.2 Sonderbestimmungen für die Angestellten in
landwirtschaftlichen Betrieben und Haushalten
§ 84
1 Die Arbeitszeit der Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben oder Haushalten
richtet sich nach dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche
Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 200022.
17 Schlussbestimmungen
§ 85 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 11. Juli 198923,
b. Verordnung über die Vereidigung von Behörden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 22. August 199524.
§ 86 Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen
1 Die Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen vom 27. April 199925
wird gemäss Anhang26 geändert.
22 SRL Nr. 854a
23 K 1989 1378 und G 1990 77 (SRL Nr. 52)
24 G 1995 344 (SRL Nr. 56)
25 SRL Nr. 75
26 Die Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen, die der Regierungsrat
am 24. September 2002 zusammen mit der Personalverordnung beschlossen hat, bildet gemäss §
86 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurde in einem Anhang wiedergegeben, der am 2. November 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002 375). Bei der vorliegenden
Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs verzichtet.
36 Nr. 52
§ 87 Lehrverträge und Praktikantinnen- und Praktikantenverträge
1 Für Lehrverträge und Praktikantinnen- und Praktikantenverträge gilt bis zu ihrer Erfüllung das im Vertrag vereinbarte Recht.
§ 88 Befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 sind an die gemäss § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes geltende Höchstdauer von
Lehraufträgen und anderen befristeten Arbeitsverhältnissen nicht anrechenbar.
§ 89 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt für das Staatspersonal am 1. Januar 2003, für die Lehrpersonen
der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern am 1. Oktober 2003 und für die übrigen Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen
Dienste am 1. August 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 52 37
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.09.2002 01.01.2003 Erstfassung G 2002 342
Ingress 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 316
Ingress 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
Ingress 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 2a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-027
§ 3 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
§ 3 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 3 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-084
§ 4 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
§ 4 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 4 Abs. 1, e. 05.07.2016 01.08.2016 geändert G 2016 118
§ 4 Abs. 1, f. 05.07.2016 01.08.2016 geändert G 2016 118
§ 4 Abs. 1, g. 05.07.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 118
§ 4 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 4 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-084
§ 5 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 316
§ 5a 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 224
§ 6 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 7 Abs. 1 17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 7 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert G 2025-027
§ 8 Abs. 1 17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 8 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 8a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt G 2011 316
§ 8a Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 8a Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 8b 05.07.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 118
§ 9a 01.10.2010 01.11.2010 geändert G 2010 239
§ 11 Abs. 1 17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 11 Abs. 1 04.02.2020 01.07.2020 geändert G 2020-011
§ 11 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 11 Abs. 5 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 11a 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 11b 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 11c 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 11d 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 12 18.09.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-054
§ 12 Abs. 3 22.11.2005 01.01.2006 geändert G 2005 412
§ 13 Abs. 1 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 14 Abs. 2 22.11.2005 01.01.2006 geändert G 2005 412
§ 14 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 14 Abs. 3 22.11.2005 01.01.2006 geändert G 2005 412
§ 14 Abs. 3 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 15 Abs. 2 22.11.2005 01.01.2006 geändert G 2005 412
§ 15 Abs. 3 22.11.2005 01.01.2006 eingefügt G 2005 412
§ 15 Abs. 3 18.02.2014 01.07.2014 geändert G 2014 80
§ 15 Abs. 3 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 15 Abs. 4 22.11.2005 01.01.2006 eingefügt G 2005 412
§ 15 Abs. 5 22.11.2005 01.01.2006 eingefügt G 2005 412
§ 16 Abs. 2 17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 16 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 17 Abs. 1 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 17 Abs. 3 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 17 Abs. 5 18.09.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-054
§ 18 Abs. 1, b. 17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 18 Abs. 1, b. 18.09.2018 01.10.2018 geändert G 2018-054
§ 18 Abs. 1, c. 17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 18 Abs. 1, c. 18.09.2018 01.10.2018 aufgehoben G 2018-054
§ 18 Abs. 1bis 17.01.2017 01.07.2017 eingefügt G 2017-010
§ 18 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 19 18.09.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-054
38 Nr. 52
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 19 Abs. 1 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 19 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 21 Abs. 4 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 26 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
§ 26 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 28a 18.03.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-027
§ 30 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 30 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 30 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-084
§ 31 Abs. 2, b. 11.06.2019 01.07.2019 aufgehoben G 2019-020
§ 33 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 33 Abs. 2bis 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-084
§ 34 Abs. 1, Tabelle, "bis
20" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab
21" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab
50" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab
60" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017 01.07.2017 geändert G 2017-010
§ 38 Abs. 1 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 38 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 41 Abs. 1, a. 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 41 Abs. 1, a. 12.04.2022 01.07.2022 geändert G 2022-024
§ 41 Abs. 2, a. 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 41 Abs. 2, a. 12.04.2022 01.07.2022 geändert G 2022-024
§ 41 Abs. 2, e. 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-093
§ 41 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-027
§ 42 Abs. 2 07.04.2020 01.07.2020 geändert G 2020-031
§ 43 Abs. 2 07.04.2020 01.07.2020 geändert G 2020-031
§ 43 Abs. 5 07.04.2020 01.07.2020 geändert G 2020-031
§ 44 07.06.2005 01.07.2005 geändert G 2005 127
§ 44 Abs. 1 22.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-072
§ 44 Abs. 1bis 08.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-039
§ 44 Abs. 1ter 12.03.2024 01.01.2024 eingefügt G 2024-006
§ 44 Abs. 6 04.04.2017 01.05.2017 geändert G 2017-053
§ 44 Abs. 6 08.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-039
§ 44 Abs. 7 08.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-039
§ 44 Abs. 8 15.05.2007 01.07.2007 eingefügt G 2007 57
§ 44 Abs. 8 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-093
§ 45 15.05.2007 01.07.2007 geändert G 2007 57
§ 45 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-093
§ 45 Abs. 1 12.03.2024 01.01.2024 geändert G 2024-006
§ 45 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-093
§ 45a 12.04.2022 01.07.2022 eingefügt G 2022-024
§ 45b 12.03.2024 01.01.2024 eingefügt G 2024-006
§ 46 12.04.2022 01.07.2022 Titel geändert G 2022-024
§ 46 Abs. 1 12.04.2022 01.07.2022 geändert G 2022-024
§ 46 Abs. 2 12.04.2022 01.07.2022 eingefügt G 2022-024
§ 46 Abs. 3 12.04.2022 01.07.2022 eingefügt G 2022-024
§ 46a 08.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-039
§ 46b 08.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-039
§ 46b Abs. 1 12.04.2022 01.07.2022 geändert G 2022-024
§ 47 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 358
§ 50 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
Titel 9 04.05.2010 01.07.2010 eingefügt G 2010 83
§ 50a 04.05.2010 01.07.2010 eingefügt G 2010 83
§ 53 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert G 2022-083
§ 53 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert G 2022-083
§ 53 Abs. 2bis 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-083
§ 53 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert G 2022-083
§ 53 Abs. 4 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-083
§ 58 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 59 Abs. 1, a. 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 59 Abs. 1, b. 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
Nr. 52 39
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 59 Abs. 1, c. 18.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-027
§ 59 Abs. 1, e. 18.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-027
§ 59 Abs. 1, f. 18.03.2025 01.04.2025 aufgehoben G 2025-027
§ 59 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-084
§ 60 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-027
§ 60 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-027
§ 61 Abs. 1 10.06.2008 01.08.2008 aufgehoben G 2008 225
§ 61a 18.05.2004 01.07.2004 eingefügt G 2004 318
§ 61a Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 61b 18.05.2004 01.07.2004 eingefügt G 2004 318
§ 61c 18.05.2004 01.07.2004 eingefügt G 2004 318
§ 61c Abs. 1 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 61c Abs. 2 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 62 Abs. 1 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 316
§ 63 Abs. 2 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 115
§ 64 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 65 Abs. 4 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 66 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
§ 66 Abs. 1 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 316
§ 66 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 66 Abs. 2 10.06.2008 01.08.2008 geändert G 2008 225
§ 66 Abs. 2, a. 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 66 Abs. 2, a. 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 66 Abs. 2, b. 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 66 Abs. 2, c. 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 66 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 67 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 67 Abs. 4 13.02.2009 01.03.2009 geändert G 2009 55
§ 72 Abs. 4 14.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 358
Titel 16.1 15.01.2019 01.08.2019 geändert G 2019-003
§ 75 Abs. 1 11.04.2006 01.08.2006 geändert G 2006 91
§ 75 Abs. 1 15.01.2019 01.08.2019 geändert G 2019-003
§ 75 Abs. 1, a. 15.01.2019 01.08.2019 eingefügt G 2019-003
§ 75 Abs. 1, b. 15.01.2019 01.08.2019 eingefügt G 2019-003
§ 75 Abs. 1, c. 15.01.2019 01.08.2019 eingefügt G 2019-003
§ 75 Abs. 2 15.01.2019 01.08.2019 geändert G 2019-003
§ 75 Abs. 2, abis. 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 75 Abs. 2, ater. 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 75 Abs. 2, b. 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 75 Abs. 2, bbis. 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-054
§ 75 Abs. 2, i. 18.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-054
§ 75 Abs. 3 15.01.2019 01.08.2019 geändert G 2019-003
§ 76 10.06.2008 01.08.2008 geändert G 2008 225
§ 77 Abs. 2 05.03.2013 01.04.2013 eingefügt G 2013 57
§ 77 Abs. 4 17.06.2005 01.08.2006 geändert G 2005 148
§ 77 Abs. 4 04.02.2020 01.07.2020 geändert G 2020-011
§ 77 Abs. 5 10.06.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 225
§ 78 Abs. 2 12.04.2016 01.08.2016 geändert G 2016 89
§ 78 Abs. 3 03.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-039
§ 78 Abs. 4 03.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-039
§ 79 Abs. 2 22.11.2005 01.01.2006 geändert G 2005 412
§ 79 Abs. 3 22.11.2005 01.01.2006 eingefügt G 2005 412
§ 79 Abs. 4 22.11.2005 01.01.2006 eingefügt G 2005 412
§ 79 Abs. 4 29.05.2007 01.08.2007 geändert G 2007 173
§ 81 04.12.2012 01.08.2013 geändert G 2012 377
§ 82 Abs. 1 17.01.2017 01.08.2017 geändert G 2017-010
§ 83 14.02.2017 01.08.2017 Titel geändert G 2017-037
§ 83 Abs. 1 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-037
§ 83 Abs. 2 14.02.2017 01.08.2017 geändert G 2017-037
Titel 16.1a 15.01.2019 01.08.2019 eingefügt G 2019-003
§ 83a 15.01.2019 01.08.2019 eingefügt G 2019-003
§ 83a Abs. 2 20.10.2020 01.01.2021 geändert G 2020-077
§ 83b 15.01.2019 01.08.2019 eingefügt G 2019-003
§ 83b Abs. 1 10.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-017
Anhang 1 24.03.2015 01.08.2015 Inhalt geändert G 2015 109
40 Nr. 52
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Anhang 1 14.04.2016 12.06.2016 Inhalt geändert G 2016 113
Anhang 1 10.01.2017 01.08.2017 Inhalt geändert G 2017-007
Anhang 1 15.01.2019 01.08.2019 Inhalt geändert G 2019-003
Anhang 1 04.02.2020 01.08.2020 Name und Inhalt geändert G 2020-011
Anhang 1 30.06.2020 01.08.2021 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k
Anhang 1 29.03.2022 01.08.2022 Inhalt geändert G 2022-020
Anhang 1 06.12.2022 01.08.2023 Inhalt geändert G 2022-079
Anhang 1 04.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-020
Anhang 1 31.03.2026 01.08.2026 Inhalt geändert G 2026-016
Anhang 2 04.12.2012 01.08.2015 Inhalt geändert G 2012 377
Anhang 2 24.05.2016 01.08.2016 Inhalt geändert G 2016 83
Anhang 2 24.05.2016 01.01.2017 Inhalt geändert G 2016 83
Anhang 2 15.01.2019 01.08.2019 Name und Inhalt geändert G 2019-003
Anhang 2 03.09.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-039
Anhang 2 04.02.2020 01.08.2020 Inhalt geändert G 2020-011
Anhang 2 10.03.2020 01.08.2020 Name und Inhalt geändert G 2020-017
Anhang 2 20.10.2020 01.01.2022 Inhalt geändert G 2020-077
Anhang 2 29.03.2022 01.08.2022 Inhalt geändert G 2022-020
Anhang 2 04.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-020
Nr. 52 41
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2002 342
18.05.2004 01.07.2004 § 61a eingefügt G 2004 318
18.05.2004 01.07.2004 § 61b eingefügt G 2004 318
18.05.2004 01.07.2004 § 61c eingefügt G 2004 318
07.06.2005 01.07.2005 § 44 geändert G 2005 127
17.06.2005 01.08.2006 § 77 Abs. 4 geändert G 2005 148
22.11.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 3 geändert G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 14 Abs. 2 geändert G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 14 Abs. 3 geändert G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 2 geändert G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 3 eingefügt G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 4 eingefügt G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 5 eingefügt G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 79 Abs. 2 geändert G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 79 Abs. 3 eingefügt G 2005 412
22.11.2005 01.01.2006 § 79 Abs. 4 eingefügt G 2005 412
11.04.2006 01.08.2006 § 75 Abs. 1 geändert G 2006 91
01.12.2006 01.01.2007 § 41 Abs. 1, a. geändert G 2006 377
01.12.2006 01.01.2007 § 41 Abs. 2, a. geändert G 2006 377
15.05.2007 01.07.2007 § 44 Abs. 8 eingefügt G 2007 57
15.05.2007 01.07.2007 § 45 geändert G 2007 57
29.05.2007 01.08.2007 § 79 Abs. 4 geändert G 2007 173
10.06.2008 01.08.2008 § 61 Abs. 1 aufgehoben G 2008 225
10.06.2008 01.08.2008 § 66 Abs. 2 geändert G 2008 225
10.06.2008 01.08.2008 § 76 geändert G 2008 225
10.06.2008 01.08.2008 § 77 Abs. 5 eingefügt G 2008 225
13.02.2009 01.03.2009 § 67 Abs. 4 geändert G 2009 55
04.05.2010 01.07.2010 Titel 9 eingefügt G 2010 83
04.05.2010 01.07.2010 § 50a eingefügt G 2010 83
21.09.2010 01.01.2011 § 5a aufgehoben G 2010 224
01.10.2010 01.11.2010 § 9a geändert G 2010 239
14.12.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 2 eingefügt G 2010 358
14.12.2010 01.01.2011 § 72 Abs. 4 geändert G 2010 358
22.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert G 2011 316
22.11.2011 01.01.2012 § 5 geändert G 2011 316
22.11.2011 01.01.2012 § 8a eingefügt G 2011 316
22.11.2011 01.01.2012 § 62 Abs. 1 geändert G 2011 316
22.11.2011 01.01.2012 § 66 Abs. 1 geändert G 2011 316
04.12.2012 01.08.2013 § 81 geändert G 2012 377
04.12.2012 01.08.2015 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 377
05.03.2013 01.04.2013 § 77 Abs. 2 eingefügt G 2013 57
18.02.2014 01.07.2014 § 15 Abs. 3 geändert G 2014 80
24.03.2015 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2015 109
31.03.2015 01.07.2015 § 63 Abs. 2 geändert G 2015 115
12.04.2016 01.08.2016 § 78 Abs. 2 geändert G 2016 89
14.04.2016 12.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 113
24.05.2016 01.08.2016 Anhang 2 Inhalt geändert G 2016 83
24.05.2016 01.01.2017 Anhang 2 Inhalt geändert G 2016 83
05.07.2016 01.08.2016 § 4 Abs. 1, e. geändert G 2016 118
05.07.2016 01.08.2016 § 4 Abs. 1, f. geändert G 2016 118
05.07.2016 01.08.2016 § 4 Abs. 1, g. eingefügt G 2016 118
05.07.2016 01.08.2016 § 8b eingefügt G 2016 118
10.01.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert G 2017-007
17.01.2017 01.07.2017 § 7 Abs. 1 geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 8 Abs. 1 geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 11 Abs. 1 geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 16 Abs. 2 geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 18 Abs. 1, b. geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 18 Abs. 1, c. geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 18 Abs. 1bis eingefügt G 2017-010
42 Nr. 52
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.01.2017 01.07.2017 § 34 Abs. 1, Tabelle, "bis
20" / "Ferienanspruch:"
geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 34 Abs. 1, Tabelle, "ab
21" / "Ferienanspruch:"
geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 34 Abs. 1, Tabelle, "ab
50" / "Ferienanspruch:"
geändert G 2017-010
17.01.2017 01.07.2017 § 34 Abs. 1, Tabelle, "ab
60" / "Ferienanspruch:"
geändert G 2017-010
17.01.2017 01.08.2017 § 82 Abs. 1 geändert G 2017-010
14.02.2017 01.08.2017 § 83 Titel geändert G 2017-037
14.02.2017 01.08.2017 § 83 Abs. 1 geändert G 2017-037
14.02.2017 01.08.2017 § 83 Abs. 2 geändert G 2017-037
04.04.2017 01.05.2017 § 44 Abs. 6 geändert G 2017-053
16.01.2018 01.02.2018 § 66 Abs. 2, a. geändert G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 66 Abs. 2, b. geändert G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 66 Abs. 2, c. geändert G 2018-008
18.09.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 2 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 5 eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 11a eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 11b eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 11c eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 11d eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 12 aufgehoben G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 2 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 3 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 3 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 2 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 17 Abs. 1 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 17 Abs. 3 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 17 Abs. 5 aufgehoben G 2018-054
18.09.2018 01.10.2018 § 18 Abs. 1, b. geändert G 2018-054
18.09.2018 01.10.2018 § 18 Abs. 1, c. aufgehoben G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 19 Titel geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 1 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 2 geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 75 Abs. 2, abis. eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 75 Abs. 2, ater. eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 75 Abs. 2, b. geändert G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 75 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2018-054
18.09.2018 01.01.2019 § 75 Abs. 2, i. geändert G 2018-054
20.11.2018 01.01.2019 § 8a Abs. 1 geändert G 2018-073
15.01.2019 01.08.2019 Titel 16.1 geändert G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 75 Abs. 1 geändert G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 75 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 75 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 75 Abs. 1, c. eingefügt G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 75 Abs. 2 geändert G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 75 Abs. 3 geändert G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 Titel 16.1a eingefügt G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 83a eingefügt G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 § 83b eingefügt G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 Anhang 2 Name und Inhalt geändert G 2019-003
11.06.2019 01.07.2019 § 31 Abs. 2, b. aufgehoben G 2019-020
03.09.2019 01.01.2020 § 78 Abs. 3 geändert G 2019-039
03.09.2019 01.01.2020 § 78 Abs. 4 eingefügt G 2019-039
03.09.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2019-039
04.02.2020 01.07.2020 § 11 Abs. 1 geändert G 2020-011
04.02.2020 01.07.2020 § 77 Abs. 4 geändert G 2020-011
04.02.2020 01.08.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert G 2020-011
04.02.2020 01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-011
Nr. 52 43
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.03.2020 01.08.2020 § 83b Abs. 1 geändert G 2020-017
10.03.2020 01.08.2020 Anhang 2 Name und Inhalt geändert G 2020-017
07.04.2020 01.07.2020 § 42 Abs. 2 geändert G 2020-031
07.04.2020 01.07.2020 § 43 Abs. 2 geändert G 2020-031
07.04.2020 01.07.2020 § 43 Abs. 5 geändert G 2020-031
30.06.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k
20.10.2020 01.01.2021 § 83a Abs. 2 geändert G 2020-077
20.10.2020 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-077
24.11.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 2, e. geändert G 2020-093
24.11.2020 01.01.2021 § 44 Abs. 8 geändert G 2020-093
24.11.2020 01.01.2021 § 45 Abs. 1 geändert G 2020-093
24.11.2020 01.01.2021 § 45 Abs. 2 geändert G 2020-093
08.06.2021 01.07.2021 § 44 Abs. 1bis eingefügt G 2021-039
08.06.2021 01.07.2021 § 44 Abs. 6 aufgehoben G 2021-039
08.06.2021 01.07.2021 § 44 Abs. 7 aufgehoben G 2021-039
08.06.2021 01.07.2021 § 46a eingefügt G 2021-039
08.06.2021 01.07.2021 § 46b eingefügt G 2021-039
23.08.2021 01.09.2021 Ingress geändert G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 61c Abs. 1 geändert G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 61c Abs. 2 geändert G 2021-055
29.03.2022 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-020
29.03.2022 01.08.2022 Anhang 2 Inhalt geändert G 2022-020
12.04.2022 01.07.2022 § 41 Abs. 1, a. geändert G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 41 Abs. 2, a. geändert G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 45a eingefügt G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 46 Titel geändert G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 46 Abs. 1 geändert G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 46 Abs. 2 eingefügt G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 46 Abs. 3 eingefügt G 2022-024
12.04.2022 01.07.2022 § 46b Abs. 1 geändert G 2022-024
22.11.2022 01.01.2023 § 44 Abs. 1 geändert G 2022-072
06.12.2022 01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-079
13.12.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 1 geändert G 2022-083
13.12.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 2 geändert G 2022-083
13.12.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 2bis eingefügt G 2022-083
13.12.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 3 geändert G 2022-083
13.12.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 4 eingefügt G 2022-083
12.03.2024 01.01.2024 § 44 Abs. 1ter eingefügt G 2024-006
12.03.2024 01.01.2024 § 45 Abs. 1 geändert G 2024-006
12.03.2024 01.01.2024 § 45b eingefügt G 2024-006
04.02.2025 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2025-020
04.02.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-020
18.03.2025 01.04.2025 § 2a eingefügt G 2025-027
18.03.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert G 2025-027
18.03.2025 01.01.2026 § 28a eingefügt G 2025-027
18.03.2025 01.04.2025 § 41 Abs. 3 geändert G 2025-027
18.03.2025 01.04.2025 § 59 Abs. 1, c. geändert G 2025-027
18.03.2025 01.04.2025 § 59 Abs. 1, e. geändert G 2025-027
18.03.2025 01.04.2025 § 59 Abs. 1, f. aufgehoben G 2025-027
18.03.2025 01.04.2025 § 60 Abs. 1 geändert G 2025-027
18.03.2025 01.04.2025 § 60 Abs. 2 eingefügt G 2025-027
18.11.2025 01.01.2026 Ingress geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 3 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 2 aufgehoben G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 4 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3 aufgehoben G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 8a Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 4 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 26 Titel geändert G 2025-084
44 Nr. 52
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.11.2025 01.01.2026 § 26 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 2 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 3 eingefügt G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 2 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 2bis eingefügt G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 50 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 58 Abs. 2 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 1, a. geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 1, b. geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 59 Abs. 3 aufgehoben G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 61a Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 64 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 65 Abs. 4 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 66 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 66 Abs. 1 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 66 Abs. 2, a. geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 66 Abs. 3 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 67 Abs. 2 geändert G 2025-084
31.03.2026 01.08.2026 Anhang 1 Inhalt geändert G 2026-016
Nr. 52-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.08.2026)
Unterrichtsverpflichtungen (§ 77 Absatz 4)
A. Volksschulen
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für
– Lehrpersonen für den Kindergarten 29 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für die Primarschule
(inkl. Lehrpersonen für die Sonderschulen)
29 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für die Sekundarschule
(inkl. Lehrpersonen für die Sonderschulen)
28 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für die Fächer Textiles und
Technisches Gestalten sowie Bewegung und Sport
29 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen in Gruppen- und Einzelunterricht an
Kindergarten, Basisstufe und Primarschule
30 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen in Gruppen- und Einzelunterricht an
der Sekundarschule
29 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für Integrative Förderung
im Kindergarten und in der Primarschule
29 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für Integrative Förderung
in der Sekundarschule
28 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für die Musikschule 37 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für die Musikschule für
Instrumentalunterricht und Sologesang der
Gymnasien mit Schwerpunkt-, Ergänzungs- oder
Grundlagenfach Musik im Hinblick auf die
Musikmatura
31 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für Musik und Bewegung 30 Lektionen zu 45 Minuten
Entlastung für Klassenlehrpersonen der Regelklassen 2 Lektionen pro Woche
Entlastung für Klassenlehrpersonen der Sonderschulen 1 Lektion pro Woche
Die Entlastung für Klassenlehrpersonen der Regelklassen darf auf maximal zwei Lehrpersonen aufgeteilt werden.
2 Nr. 52-A1
Entlastung für Berufseinsteigende 2 Lektionen pro Woche
Anspruch haben berufseinsteigende Lehrpersonen in den ersten zwei Anstellungsjahren
nach abgeschlossener Ausbildung, sofern sie in einem Pensum von mindestens 23 Lektionen angestellt sind und eine der Entlastungslektionen für den Besuch eines Coachings
gemäss den Vorgaben der Dienststelle Volksschulbildung eingesetzt wird.
Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer
Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung
fest.
B. Kantonale Schulen der Sekundarstufe I
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für
– …
– Lehrpersonen für die Fächer Technisches
Gestalten und Hauswirtschaft
28 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen für das Fach Sport 26 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen an Untergymnasien 25 Lektionen zu 45 Minuten
Entlastung für
– Klassenlehrpersonen an Untergymnasien 1,5 Lektionen pro Woche und
Klasse
– Klassenlehrpersonen an Kurzzeitgymnasien
(1. Klasse)
1,25 Lektionen pro Woche und
Klasse
Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer
Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung
fest.
C. Brückenangebote
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für
– Lehrpersonen für den Unterricht in
Brückenangeboten
26 Lektionen zu 45 Minuten
Nr. 52-A1 3
Entlastung für
– Klassenlehrpersonen an Brückenangeboten
– kombinierte Angebote 1/4 Lektion pro Woche und Klasse
– schulische Angebote 1 Lektion pro Woche und Klasse
Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer
Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung
fest.
D. Kantonale Schulen der Sekundarstufe II
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für
– …
– …
– Lehrpersonen für das Fach Sport an
Gymnasien, Fachmittelschulen und
Berufsfachschulen
25 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen an Berufsfachschulen 24 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen an Berufsmittelschulen 23 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen an Fachmittelschulen 23 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen an Gymnasien 23 Lektionen zu 45 Minuten
– Lehrpersonen an der Maturitätsschule für
Erwachsene
20 Lektionen zu 45 Minuten
Entlastung für
– Klassenlehrpersonen an Berufsmittelschulen ¾ Lektion pro Woche und Klasse
– Klassenlehrpersonen an Fachmittelschulen 1 Lektion pro Woche und Klasse
– Klassenlehrpersonen an Obergymnasien
(3. Klasse)
1,25 Lektionen pro Woche und
Klasse
– Klassenlehrpersonen an Obergymnasien
(4. bis 6. Klasse)
1 Lektion pro Woche und Klasse
–
–
Klassenlehrpersonen an Kurzzeitgymnasien
(2. bis 4. Klasse)
Betreuung einer Maturaarbeit an Gymnasien
und an der Maturitätsschule für Erwachsene
1 Lektion pro Woche und Klasse
0,3 Lektionen pro Woche und
Maturaarbeit
Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer
Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung
fest.
4 Nr. 52-A1
E. Schulen der Tertiärstufe
Tertiärschulen im Nichthochschulbereich
Der Leistungsauftrag der Lehrpersonen umfasst die Elemente Unterricht, Betreuung der
Studierenden, Wissenstransfer sowie Führungsaufgaben. Die wöchentliche Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen wird gemäss Weisung der zuständigen Behörde
von der Schulleitung im Rahmen von 21–24 Lektionen, abzüglich der weiteren Elemente des Leistungsauftrags, festgelegt.
…
…
Universität Luzern
Der Leistungsauftrag der Professorinnen und Professoren umfasst die Elemente Lehre
und Forschung, Betreuung der Studierenden, Dienstleistungen sowie Führungsaufgaben.
Die wöchentliche Lehrverpflichtung wird im Rahmen von 6–8 Semesterwochenstunden
festgelegt.
Nr. 52-A2 1
Anhang 2
(Stand 01.08.2025)
Entlastungen und Berechnung Schulleitungspensen
A. Entlastungen (§ 80)
1. Kantonsschulen
Schulleitungen an Kantonsschulen:
Die Basisentlastung beträgt
– am Untergymnasium mit bis zu 10 Klassen 9 Lektionen
– am Untergymnasium mit 11 bis 20 Klassen 10,8 Lektionen
– am Untergymnasium mit 21 bis 30 Klassen 12,6 Lektionen
– am Untergymnasium mit 31 und mehr Klassen 14,4 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit bis zu 20 Klassen 16,2 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 21 bis zu 30 Klassen 18 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 31 bis zu 40 Klassen 19,8 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 41 bis zu 50 Klassen 21,6 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 51 und mehr Klassen 23,4 Lektionen
Die Zusatzentlastung beträgt pro Klasse 0,9 Lektionen
Sonderfunktionen an Kantonsschulen (Schulpool):
Die Basisentlastung beträgt
– am Untergymnasium mit bis zu 20 Klassen 7,2 Lektionen
– am Untergymnasium mit 21 bis 30 Klassen 8,1 Lektionen
– am Untergymnasium mit 31 und mehr Klassen 9 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit bis zu 20 Klassen 9,9 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 21 bis zu 30 Klassen 10,8 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 31 bis zu 40 Klassen 11,7 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 41 bis zu 50 Klassen 12,6 Lektionen
– an Maturitätsschulen mit 51 und mehr Klassen 13,5 Lektionen
Die Zusatzentlastung beträgt pro Klasse 0,3 Lektionen
Die Schulleitung ist für die Verwendung des Schulpools verantwortlich.
2 Nr. 52-A2
Abteilungsleiterinnen und -leiter, Fachvorstände:
– Abteilungsleiterin/-leiter bis höchstens 4 Lektionen
– Fachvorstände bis höchstens 1 Lektion
Die Entlastung wird im Einzelfall von der Schulleitung festgelegt.
2. Berufsschulen
Entlastungspool an Berufsschulen:
Die Basisentlastung beträgt pro Vollzeitpensum
– an der Berufsschule mit bis zu 10 Vollzeitpensen 1,8 Lektionen
– an der Berufsschule mit 11 bis 20 Vollzeitpensen 1,6 Lektionen
– an der Berufsschule mit 21 bis 30 Vollzeitpensen 1,5 Lektionen
– an der Berufsschule mit 31 bis 40 Vollzeitpensen 1,4 Lektionen
– an der Berufsschule mit 41 bis 50 Vollzeitpensen 1,3 Lektionen
– an der Berufsschule mit über 50 Vollzeitpensen 1,2 Lektionen
Die Zusatzentlastung beträgt pro Lehrperson
– an der Berufsschule mit bis zu 30 Lehrpersonen 0,25 Lektionen
– an der Berufsschule mit über 30 Lehrpersonen 0,2 Lektionen
Bei der Berechnung der Basisentlastung entspricht ein Vollzeitpensum 25 Pflichtlektionen.
Die Schulleitung ist für die Verwendung des Entlastungspools verantwortlich.
3. Volksschulen
Entlastung Sonderfunktionen (Schulpool)
– pro Klasse 1,5 Lektionen
Integrative Förderung und schulische Dienste sind speziell zu berücksichtigen. Die
Schulleitung ist für die Verwendung des Schulpools verantwortlich. Die Dienststelle
Volksschulbildung erlässt Richtlinien.
Nr. 52-A2 3
B. Berechnung der Schulleitungspensen (§ 83b)
1. Volksschule
– pro Klasse 6 Stellenprozente
– zusätzliches Sockelpensum in Gemeinden mit
– bis zu 60 Lernenden 7 Stellenprozente
– 61 bis 120 Lernenden 8,75 Stellenprozente
– 121 bis 180 Lernenden 10,5 Stellenprozente
Integrative Förderung, integrative Sonderschulung, Tagesstrukturen und schulische
Dienste sind speziell zu berücksichtigen. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt
Richtlinien.
2. Musikschule
Sockelpensum 30 Stellenprozente
und
pro 100 Fachbelegungen (Anzahl Lernende pro Fach) 8 Stellenprozente
Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Richtlinien. Die Anrechnung der Fachbelegungen für das Fach «Musik und Bewegung» wird in den Richtlinien geregelt.
