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title: "Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung"
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# Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform, Sitz
1 Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) ist eine selbständige Anstalt
des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
und Sitz in Stans.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die NSV als Gebäude- und Mobiliarversicherung versichert die Gebäude und beweglichen Sachen im Kanton für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden.
2 Sie fördert Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer-
und Elementarschäden.
3 Sie erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben zum Schutz vor
Feuer- und Elementarschäden.

## Art. 3 {#art_3}

Mittel
1 Die NSV erfüllt ihre Aufgaben ausschliesslich aus eigenen Mitteln.
2 Die Mittel der NSV dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3 Eine Haftung des Kantons besteht nicht.

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_4}

Rückversicherung, Mitversicherung
1 Die NSV kann Rückversicherungsverträge abschliessen sowie sich an
Versicherungsgemeinschaften, Pools oder Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.
2 Sie kann für einzelne Risiken Mitversicherungen oder ähnliche Verträge abschliessen.

## Art. 5 {#art_5}

Sicherheiten, Rechnungslegung
1 Die NSV hat entsprechend ihrer Verpflichtungen ausreichende Sicherheiten in Form von Rückstellungen und Reserven zu bilden.
2 Die Höhe der Sicherheiten bemisst sich nach versicherungstechnisch
anerkannten Methoden und den Grundsätzen der Rechnungslegung.
3 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards. Der Verwaltungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk.
1.2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1. allgemein
1 Die Organe der NSV sind:
1. der Verwaltungsrat;
2. die Geschäftsleitung;
3. die Revisionsstelle.

## Art. 7 {#art_7}

2. Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat ist ein Fachgremium und besteht aus sieben Personen.
2 Der Landrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die verfassungsmässige Amtsdauer unter Berücksichtigung der Fach-, Sozial-
und Persönlichkeitskompetenz und bezeichnet das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er erlässt für die Organisation und Führung der NSV ein Geschäftsreglement.
4 Der Verwaltungsrat hat die folgenden Aufgaben:
1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen
Weisungen;
2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsführung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen;
3. Wahl einer Aktuarin oder eines Aktuars;
4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche
Führung des Unternehmens;
5. Erlass aller von der NSV gemäss Gesetz zu erlassenden Reglemente;
6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
an den Regierungsrat zuhanden des Landrates;
7. Überwachung der Bildung und Verwendung der Reserven und
Festlegung des Risikomanagements;
8. Abschluss und Kündigung von Rück- und Mitversicherungsverträgen sowie Beschlussfassung über den Beitritt zu Pools, Versicherungsgemeinschaften und Rückversicherungsinstitutionen;
9. Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Versicherung;
10. Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen
Aufgaben.

## Art. 8 {#art_8}

3. Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen.
2 Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte
Geschäftsführung.

## Art. 9 {#art_9}

4. Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine qualifizierte externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den
Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regierungsrat.
4 Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur
Prüfung der NSV erteilen.

## Art. 10 {#art_10}

Personal
1 Das Personal der NSV untersteht dem kantonalen Personalgesetz2.

## Art. 11 {#art_11}

Aufsicht
1 Die NSV untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Er genehmigt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele
und überprüft periodisch deren Umsetzung.
3 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die NSV aus. Er genehmigt den
Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
2 Gebäudeversicherung
2.1 Versicherungspflicht und Monopol

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Sämtliche Gebäude im Kanton sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren bei der NSV zu versichern.
2 Nicht dem Obligatorium unterstellt sind:
1. Objekte, deren Versicherungswert den in einer Verordnung festgesetzten Mindestbetrag nicht erreicht;
2. Fahrnisbauten wie Baubaracken, Festhütten, Markt- oder Schaubuden.

## Art. 13 {#art_13}

Gebäude
1 Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes mit dem Boden fest
verbundene Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und zum Zwecke des dauernden Bestands erstellt ist.
2 Mit dem Gebäude sind auch seine Bestandteile mitversichert. Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement Sondervorschriften vorsehen und
festlegen, welche Gebäudeteile und Einrichtungen unter die Gebäudeversicherung fallen.

## Art. 14 {#art_14}

Beginn der Versicherungspflicht
1 Neubauten und wertvermehrende Änderungen an bestehenden Gebäuden sind durch die Bauherrschaft ab dem Beginn der Bauarbeiten
versichern zu lassen.

## Art. 15 {#art_15}

Versicherungspflichtige Person
1 Die Versicherungspflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der zu versichernden Gebäude.

## Art. 16 {#art_16}

Ausschluss von der Versicherung
1 Gebäude, die infolge Standort, gefährdetem Baugrund, Konstruktion,
Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer-, Rauch- oder Explosionsgefahr oder einer aussergewöhnlichen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, können von der Versicherung ausgeschlossen werden.
2 Der Ausschluss kann sich auf alle oder einzelne Teile des Gebäudes
sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen.
3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem die Eigentümerin oder der Eigentümer erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung binnen angemessener Frist zu beheben.

## Art. 17 {#art_17}

Freiwillige Versicherung
1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV versichern:
1. dem Obligatorium nicht unterstehende Objekte gemäss Art. 12
Abs. 2 Ziff. 1 und 2;
2. bauliche Anlagen der Umgebung wie Wasserzisternen, Brunnen,
Treppen, Schwimmbassins, Einfriedungen, nicht im Gebäude integrierte Silos und Jauchegruben;
3. Verbesserungen der obligatorischen Deckung.
2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
2.2 Versicherungswerte

## Art. 18 {#art_18}

Neuwert
1 Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert.
2 Der Neuwert ist der Kostenaufwand am betreffenden Standort, der für
die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaues am Tag der Schätzung erforderlich ist.

## Art. 19 {#art_19}

Zeitwert oder feste Versicherungssumme
1 Die NSV kann ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder hierfür eine
feste Versicherungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Regierungsrat regelt diese in einer Verordnung.
2 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.

## Art. 20 {#art_20}

Abbruchwert
1 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr
benützbar sind, versichert die NSV nur zum Abbruchwert.
2 Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjektes nach Abzug der Abbruchkosten.

## Art. 21 {#art_21}

Steigender Bauwert
1 In Ausführung begriffene Neubauten oder wertvermehrende Änderungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt zu
versichern, sofern ihr Wert den in einer Verordnung festgesetzten Mindestbetrag übersteigt.
2 Als Versicherungswert gelten:
1. bei in Ausführung begriffenen Neubauten der Aufwand gemäss
den Werkverträgen für jene Massnahmen und Vorkehren, die
durch Einbau bereits Bestandteil des Gebäudes geworden sind;
2. bei Änderungen an bestehenden Bauten der Aufwand gemäss
Ziffer 1 unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile des geänderten Gebäudeteils.

## Art. 22 {#art_22}

Änderung der Baukosten
1 Ändern die Baukosten um mehr als drei Prozent, passt die NSV die
Versicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten an.
2.3 Vergütung des Schadens

## Art. 23 {#art_23}

Nichtwiederherstellung
1 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei
Jahren wieder aufgebaut, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert
zur Zeit des Schadeneintritts. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude
entspricht sie dem auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallenden
Zeitwert.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Nebenleistungen
1 Die NSV vergütet zusätzlich zur Leistung für den Gebäudeschaden:
1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie
das Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten; es
dürfen für Abbruch- und Aufräumungsarbeiten höchstens fünf
Prozent des Versicherungswertes vergütet werden;
2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern oder
Stützen;
3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei
der Schadenbekämpfung entstanden sind;
4. die von den Eigentümerinnen oder Eigentümern gemäss Art. 52
zweckmässig aufgewendeten Kosten, auch wenn die getroffenen
Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.

## Art. 25 {#art_25}

Verzinsung
1 Vorleistungen der Versicherten, die den in einer Verordnung festgesetzten Betrag übersteigen, werden längstens für die Dauer von einem
Jahr bei Teilschäden und von zwei Jahren bei Totalschäden zu drei Prozent verzinst.
2 Trifft die Eigentümerin oder den Eigentümer ein Verschulden an der
verspäteten Auszahlung, entfällt die Verzinsung.

## Art. 26 {#art_26}

Sicherung der Grundpfandgläubiger
1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen der oder des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die NSV im
Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn die oder
der Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat.
2 Die Leistungen der NSV an die Grundpfandgläubiger sind ihr von den
Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihnen kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht.
3 Wird ein Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen, bleiben die
Rechte der Grundpfandgläubiger noch während zweier Jahre gewahrt.
4 Die Rechte der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 822 ZGB1) bleiben
vorbehalten.
3 Mobiliarversicherung

## Art. 27 {#art_27}

Versicherungspflicht und Monopol
1 Sämtliche im Kanton gelegenen beweglichen Sachen sind bei der NSV
für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren zu versichern.
2 Dieses Obligatorium gilt nicht für:
1. Bargeld, Wertschriften, Edelmetalle und andere Wertgegenstände
wie Schmuck oder Edelsteine;
2. Motorfahrzeuge, Boote, Schiffe, Mobilheime und Wohnwagen;
3. Rollmaterial der Eisenbahn sowie Flugzeuge;
4. Sammlungen aller Art, die für den Besitzer einen Liebhaber- oder
Antiquitätswert besitzen;
5. Gegenstände von künstlerischem beziehungsweise kulturellem
Wert, der den in eine Verordnung festgesetzten Betrag übersteigt;
6. Urkunden und Manuskripte aller Art;
7. Transportgüter und Warenlager im Freien;
8. Inventar von Fahrnisbauten wie Festhütten, Baubaracken, Markt-
oder Schaubuden;
9. bewegliche Sachen von Personen, die sich nur vorübergehend im
Kanton aufhalten;
10. bewegliche Sachen, die sich dauernd in nicht bei der NSV versicherten Gebäuden befinden;
11. Tiere, die nicht zum Nutzvieh gehören.

## Art. 28 {#art_28}

Beginn der Versicherungspflicht
1 Die Versicherungspflicht für bewegliche Sachen beginnt, sobald sie
sich im Kanton befinden.
2 Werden versicherungspflichtige bewegliche Sachen, die bereits anderweitig versichert sind, in den Kanton verbracht, bleiben die entsprechenden Versicherungen längstens bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Kraft.
1) SR 210

## Art. 29 {#art_29}

Versicherungspflichtige Person
1 Die Versicherungspflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der zu versichernden beweglichen Sache, sofern nicht eine andere
Person aufgrund von Miete, Pacht, Auftrag, Nutzniessung, Leasing, Abzahlungsvertrag, Besitz oder einem anderen Rechtsverhältnis die Versicherungspflicht übernimmt.

## Art. 30 {#art_30}

Handänderung
1 Wechselt eine bewegliche Sache die Eigentümerin oder den Eigentümer, gehen die Rechte und Pflichten aus der Versicherung auf die Erwerberin oder den Erwerber über, sofern die bewegliche Sache im
Kanton verbleibt.
2 Sind zur Zeit der Handänderung fällige Prämien nicht bezahlt, haftet
hierfür die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer.

## Art. 31 {#art_31}

Versicherungsort
1 Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf
die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Gebäude und Lagerplätze.
2 Der Verwaltungsrat regelt den Versicherungsschutz von beweglichen
Sachen ausserhalb des Versicherungsortes, bei Wohnungswechseln
sowie im Bereich von Industrie, Gewerbe und Handel einschliesslich der
Aussenversicherung in einem Reglement.
3 Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbedingter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne besondere Vereinbarung versichert.

## Art. 32 {#art_32}

Ausschluss von der Versicherung
1 Bewegliche Sachen sind von der Versicherung oder einzelnen versicherten Gefahren im selben Mass ausgeschlossen wie die Gebäude
oder Gebäudeteile, in welchen sie sich befinden.
2 Von der Versicherung ausgeschlossen sind auch bewegliche Sachen
in Gebäuden, die zum Abbruchwert versichert sind.

## Art. 33 {#art_33}

Versicherungswert
1 Die beweglichen Sachen werden in der Regel zum Neuwert versichert.
2 Die NSV kann sie zum Zeitwert versichern oder eine feste Versicherungssumme vereinbaren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Regierungsrat regelt diese in einer Verordnung.

## Art. 34 {#art_34}

Freiwillige Versicherung
1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV versichern:
1. bewegliche Sachen gemäss Art. 27 Abs. 2;
2. Verbesserungen der obligatorischen Deckung.
2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
4 Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Allgemeines

## Art. 35 {#art_35}

Beginn der Versicherungsdeckung
1 Die Versicherungsdeckung von Gebäuden und beweglichen Sachen
beginnt, unter Vorbehalt von Art. 28 Abs. 2:
1. sobald der Antrag der NSV an ihrem Sitz zugegangen oder der
schweizerischen Post übergeben worden ist;
2. mit der rechtskräftigen Schätzung in allen übrigen Fällen.

## Art. 36 {#art_36}

Schätzung
1 Der Verwaltungsrat regelt die Schätzung von Versicherungswert und
Schaden in einem Reglement.

## Art. 37 {#art_37}

Verjährung
1 Ansprüche aus der obligatorischen und freiwilligen Gebäude- und Mobiliarversicherung verjähren binnen dreier Jahre seit dem Schadenereignis.

## Art. 38 {#art_38}

Ergänzende Bestimmungen
1 Für die Gebäudeversicherung und die Mobiliarversicherung gelten ergänzend die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag2).
2) SR 221.229.1
4.2 Versicherte Gefahren

## Art. 39 {#art_39}

Feuerschäden
1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch:
1. Feuer, Rauch oder Hitze;
2. Blitzschlag;
3. Explosion;
4. abstürzende und notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder
Teile davon, soweit kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist.
2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch:
1. Abnützung zufolge bestimmungsgemässer oder allmählicher
Feuer-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung;
2. Schleuderbrüche oder andere kräftemechanische Betriebseinwirkungen;
3. gewerbsmässige Sprengarbeiten.
3 Von der Versicherungsdeckung sind zudem ausgeschlossen:
1. Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden;
2. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen,
Geräten, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Erwärmung infolge Überlastung oder
durch Überspannung wie beispielsweise Nullleiterunterbruch.

## Art. 40 {#art_40}

Elementarschäden
1 Die Gebäude und beweglichen Sachen sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch direkte Einwirkung von:
1. Sturm;
2. Hagel;
3. Hochwasser und Überschwemmungen;
4. Lawinen, Schneerutsch und Schneedruck;
5. Felssturz und Steinschlag;
6. Erdrutsch und Erdfall.
2 Von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind Schäden:
1. die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie
Bergdruck, Bodensetzungen und -hebungen, Feuchtigkeit, Frost,
Verwitterung, Trockenheit oder Eindringen von Regen-, Schnee-
und Schmelzwasser;
2. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche
Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen;
3. infolge Grundwasser oder künstlich hervorgerufenen Bodenveränderungen.
3 Von der Versicherungsdeckung ganz oder teilweise ausgenommen
sind zudem Schäden infolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer
oder nicht nach den Regeln der Baukunst vorgenommener Bauausführung oder Abdichtung sowie mangelhaften Unterhalts.
4 Der Regierungsrat kann die versicherten Gefahren und Deckungsausschlüsse in einer Verordnung näher umschreiben.

## Art. 41 {#art_41}

Ausschlüsse
1 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an beweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch Veränderung
der Atomkernstruktur, Erdbeben, Meteoriten, Überschallknall, Massnahmen oder Übungen von Militär oder Zivilschutz, innere Unruhen, Terroranschläge, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegerische Ereignisse sowie Kontamination, sofern diese nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist.
2 Die NSV kann einem Pool beitreten oder andere geeignete Massnahmen beschliessen, die es ermöglichen, Schäden gemäss Abs. 1 ganz
oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen.
4.3 Prämien

## Art. 42 {#art_42}

Prämienpflicht
1 Die Versicherten haben der NSV für jedes Kalenderjahr von den jeweils gültigen Versicherungswerten der Gebäude- und Mobiliarversicherung Prämien zu entrichten.
2 Bei Ausschluss ist die Prämie so lange zu entrichten, als die NSV
Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 26 zu wahren hat,
längstens jedoch zwei Jahre.
3 Der NSV entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende Jahr und die vorangegangenen fünf
Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

## Art. 43 {#art_43}

Prämienbemessung
1 Die Prämien sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Erträgen ausreichen, um die Aufgaben der Versicherung zu finanzieren.

## Art. 44 {#art_44}

Prämientarif
1 Der Verwaltungsrat erlässt im Rahmen der Gesetzgebung den Prämientarif nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Wahrung
angemessener Solidarität in einem Reglement.
2 Er legt darin insbesondere die Tarifarten und Prämiensätze fest und
bestimmt die Minimalprämien, Rabatte, Schadenfreiheitsrabatte, Überschussbeteiligungen, Prämienzuschläge sowie die Grundsätze der Prämienerhebung.

## Art. 45 {#art_45}

Prämienschuldner
1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung versicherungspflichtige Person gemäss Art. 15 beziehungsweise Art. 29 ist.
2 Sind für ein Gebäude oder eine bewegliche Sache mehrere Personen
Prämienschuldner, haften sie für die Prämie solidarisch.
3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft Prämienschuldnerin.

## Art. 46 {#art_46}

Fälligkeit
1 Die Prämien und die eidgenössische Stempelabgabe sind im Voraus
zu entrichten und werden am 1. Januar fällig.
2 Für nicht oder verspätet bezahlte Prämien- und Stempelabgabebeträge ist die NSV berechtigt, ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung
einen Verzugszins gemäss OR3) zu verlangen.
3) SR 220

## Art. 47 {#art_47}

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für Prämien besteht am Grundstück, auf dem das versicherte Gebäude steht, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch4).

## Art. 48 {#art_48}

Vollstreckbarkeit
1 Die Prämienrechnungen sind ohne Unterschrift gültig.
2 Sie gelten als vollstreckbare Verfügungen im Sinne von Art. 80
SchKG5).
4.4 Pflichten der Versicherten

## Art. 49 {#art_49}

Meldepflicht
1 Die Versicherten haben der NSV binnen Monatsfrist alle Umstände zu
melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, insbesondere alle Nutzungsänderungen sowie die wesentlichen
Änderungen des Versicherungsbestandes.
2 Kommt die oder der Versicherte dieser Meldepflicht nicht nach, fordert
die NSV die ihr entgangenen Prämien nach; bei schuldhafter Unterlassung kann sie zudem ihre Leistungen im Schadenfall kürzen oder ablehnen, soweit eine Nutzungsänderung den Schaden vergrössert hat.
3 Führt eine Veränderung der Umstände zu tieferen Prämien, werden
die Prämien vom Zeitpunkt an berichtigt, an dem der NSV die Änderung
schriftlich mitgeteilt worden ist.

## Art. 50 {#art_50}

Schadenverhütungspflicht
1 Die Versicherten haben zur Verhütung von Schaden alles Zumutbare
vorzukehren; sie haben die Mieter- oder Pächterschaft eines Gebäudes
zur Schadenverhütung anzuhalten.
2 Insbesondere haben sie das Gebäude und die beweglichen Sachen
ordnungsgemäss zu unterhalten und die feuerpolizeilichen Vorschriften
zu beachten.
4) NG 211.1
5) SR 281.1
3 Die NSV kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer geeignete
Massnahmen zum Schutz des Gebäudes oder von beweglichen Sachen
verlangen, insbesondere wenn eine unmittelbar drohende Gefahr besteht, das Gebäude nicht entsprechend den Regeln der Baukunst erstellt ist oder mangelnder Unterhalt oder die Situierung die Gefahr von
Elementarschäden wahrscheinlich machen.
4 Bis solche Massnahmen durchgeführt sind, kann die NSV Prämienzuschläge sowie Deckungseinschränkungen verfügen.
5 Der Regierungsrat kann Normen und Richtlinien über die Elementarschadenverhütung in einer Verordnung verbindlich erklären.

## Art. 51 {#art_51}

Schadenanzeige
1 Die Versicherten sind verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses der NSV unverzüglich nach Feststellung des Schadens zu melden.
2 Die NSV kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, soweit infolge
schuldhaft verspäteter Anzeige die Ursache oder das Ausmass des
Schadens nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden
nicht binnen Jahresfrist seit dem Schadenereignis gemeldet wird.

## Art. 52 {#art_52}

Schadenminderungspflicht
1 Die Versicherten sind verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalls alle
zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein
zu halten; besondere Massnahmen zur Schadenminderung sind im Einvernehmen mit der NSV zu treffen.
2 Kommt die oder der Versicherte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die
NSV berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den
sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.
3 Sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen
waren, vergütet die NSV die dafür aufgewendeten Kosten.

## Art. 53 {#art_53}

Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf am beschädigten oder zerstörten
Objekt ohne Zustimmung der NSV keine Veränderung vorgenommen
werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen
erschweren könnte. Vorbehalten bleiben Veränderungen zur Verhütung
unmittelbar drohenden Schadens sowie Anordnungen der zuständigen
Organe.
2 Verletzt die oder der Versicherte dieses Verbot, kann die NSV die Entschädigung kürzen oder ablehnen.
4.5 Vergütung des Schadens

## Art. 54 {#art_54}

Totalschaden
1 Liegt ein Totalschaden vor, entspricht die Schadenssumme höchstens
dem Versicherungswert.

## Art. 55 {#art_55}

Teilschaden
1 Liegt bei einer Neuwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Betrag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert.
2 Liegt bei einer Zeitwertversicherung ein Teilschaden vor, wird der Betrag entschädigt, den die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Objekts im Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert, abzüglich
Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder aus andern
Gründen eingetreten sind.
3 Bei Gebäuden und beweglichen Sachen, die zu einem festen Wert
versichert sind, werden die beschädigten oder zerstörten Objekte im
Verhältnis des Neuwertes zum vereinbarten Wert entschädigt.

## Art. 56 {#art_56}

Begrenzung der Entschädigung
1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten
führen.
2 Ist der Versicherungswert niedriger als der Wiederbeschaffungs- beziehungsweise der Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadenfalles vorhandenen Objekte, wird der Schaden nur in dem Verhältnis
ersetzt, in dem der Versicherungswert zum Wiederbeschaffungs- beziehungsweise Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadens
vorhandenen Objekte steht.
3 Für Schäden, die nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten
behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet werden.
4 Zum Abbruch bestimmte oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbare
Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn
sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.
5 Für bewegliche Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, ist der Zeitwert zu entschädigen.

## Art. 57 {#art_57}

Selbstbehalt
1 Bei Elementarschäden haben die Versicherten einen Selbstbehalt zu
tragen.
2 Der Verwaltungsrat legt den Selbstbehalt in einem Reglement fest.
Dieser ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenüblichen Rahmen zu halten.
3 Die NSV kann mit den Versicherten vertraglich höhere Selbstbehalte
festlegen.
4 Der Selbstbehalt wird je Schadenereignis für Gebäude und für bewegliche Sachen je einmal in Abzug gebracht.

## Art. 58 {#art_58}

Verlust oder Kürzung der Entschädigung
1 Die Entschädigung entfällt, wenn die Versicherten den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder dabei mitgewirkt haben. Sie werden der NSV
gegenüber ersatzpflichtig für sämtliche durch ihr Verhalten erwachsenen Auslagen.
2 Die Entschädigung wird nach dem Verschulden der Versicherten gekürzt, wenn:
1. sie den Schaden grobfahrlässig verursacht oder ihre Pflicht zur
Schadenverhütung offenkundig missachtet haben;
2. jemand, der mit den Versicherten in Hausgemeinschaft lebt oder
für dessen Handlung sie haftbar sind, den Schaden vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich die Versicherten
bei der Auswahl, Anleitung oder Beaufsichtigung dieser Person
einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben.

## Art. 59 {#art_59}

Rückgriff
1 Für die geleistete Entschädigung kann die NSV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum
Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der Versicherten Person ein.
2 Die Versicherten sind für jede Handlung verantwortlich, durch die sie
dieses Recht der NSV schuldhaft schmälern.

## Art. 60 {#art_60}

Auszahlung
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Auszahlung in einer Verordnung.
5 Prävention und Intervention
5.1 Präventions- und Interventionsabgabe

## Art. 61 {#art_61}

Abgabepflicht
1 Die Versicherten haben der NSV nebst den Versicherungsprämien für
jedes Kalenderjahr von den jeweils gültigen Versicherungswerten der
Gebäude- und Mobiliarversicherung eine zweckgebundene Präventions-
und Interventionsabgabe zu entrichten.

## Art. 62 {#art_62}

Bemessung
1 Der Verwaltungsrat legt die Abgabe in einem Reglement fest.
2 Die Abgabe ist so zu bemessen, dass die Einnahmen ausreichen, um
Folgendes zu finanzieren:
1. die gesetzlichen Aufgaben der NSV bezüglich der Verhütung und
Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden;
2. den Verwaltungsaufwand der NSV für diese Tätigkeitsbereiche.
3 Die Vorschriften über die Versicherungsprämien sind für diese Abgabe
sinngemäss anwendbar.

## Art. 63 {#art_63}

Beiträge von Privatversicherungen
1 Die Privatversicherungen haben für allfällige Feuer- und Elementarschadenversicherungen im Kantonsgebiet Präventions- und Interventionsbeiträge an die NSV auszurichten.
2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge in einer Verordnung fest.
5.2 Beitragsleistungen der NSV

## Art. 64 {#art_64}

Verhütung und Bekämpfung von Brandschäden
1 Die NSV leistet Beiträge an die Verhütung und Bekämpfung von
Brandschäden nach Massgabe der Brandschutzgesetzgebung6).

## Art. 65 {#art_65}

Elementarschadenprävention
1 Die NSV berät im Bereich der Elementarschadenprävention den
Kanton, die Gemeinden sowie die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer.
2 Sie kann an die Kosten baulicher Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude Beiträge ausrichten, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen
weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden; der
Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
6 Datenschutz und Rechtsschutz *
Art. 65a * Verwendung der Versichertennummer gemäss AHVG7),
1 Die NSV ist berechtigt, die Versichertennummer gemäss AHVG8) für
die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums, systematisch zu verwenden.
2 Die NSV ruft die Versichertennummer über die kantonale Datenplattform ab.

## Art. 66 {#art_66}

Einsprache
1 Gegen Verfügungen der NSV, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen,
kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben
werden.
6) NG 613.1
7) SR 831.10
8) SR 831.10
7 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 67 {#art_67}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 68 {#art_68}

Übergangsbestimmung
1 Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten
sind, werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.

## Art. 69 {#art_69}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 27. April 1986 über die Nidwaldner Gebäude-
und Mobiliarversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)9);
2. die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1986 zum Gesetz über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung
(Sachversicherungsverordnung, NSVV)10).

## Art. 70 {#art_70}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)11) in Kraft.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest12).
9) A 1986, 701
10) A 1986, 1317, 1635
11) NG 613.1
12) In Kraft seit 1. Januar 2018
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2207; A 2018, 584
24.06.2020 01.10.2020 Titel 6 geändert A 2020, 1382, 1846
24.06.2020 01.10.2020 Art. 65a eingefügt A 2020, 1382, 1846
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 2207; A 2018, 584
Titel 6 24.06.2020 01.10.2020 geändert A 2020, 1382, 1846
Art. 65a 24.06.2020 01.10.2020 eingefügt A 2020, 1382, 1846
