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title: "Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)"
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# Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

## Art. 3 {#art_3}

Gesetz über den
Bergbau IX B/42/1 (Regierungsrat)
21.8 Anlagen zur Nutzung der
Windenergie mit einer installierten
Leistung von mehr als 5 MW

## Art. 5 {#art_5}

Energiegesetz
VII E/1/1 (Regierungsrat)
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer
installierten Leistung von mehr als 5
MW, die nicht an Gebäuden
angebracht sind
Bewilligung, Art. 5 Energiegesetz
VII E/1/1 (Regierungsrat)
22.3 Lager für Gas, Brenn- und Treibstoff,
die bei Normalbedingungen mehr als
50‘000 m³ Gas bzw. 5000 m³
Flüssigkeit enthalten
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
(Prüfbehörde)
30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses
von natürlichen Seen von mehr als
3 km² mittlerer Seeoberfläche
einschliesslich Betriebsvorschriften
a. Walensee / b. andere Seen
a.: Konzession, Art. 5 Walenseegesetz VII B/6/1 (Departement Bau
und Umwelt) / b.: Baubewilligung,
Art. 66, 67 RBG VII B/1/1 (Gemeinde)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie:
Verbauungen, Eindämmungen,
Korrektionen, Geschiebe- und
Hochwasserrückhalteanlagen im
Kostenvoranschlag von mehr als 10
Millionen Franken
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als
10‘000 m³
a. Walensee / b. andere Seen
a.: Konzession, Art. 5 Walenseegesetz VII B/6/1 (Departement Bau
und Umwelt) / b.: Baubewilligung,
Art. 66, 67 RBG VII B/1/1 (Gemeinde)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und
anderem Material aus Gewässern
von mehr als 50‘000 m³ pro Jahr
(ohne einmalige Entnahme aus
Gründen der Hochwassersicherheit)
Bewilligung, Art. 12 EG GSchG
VIII B 21/1 (zuständige kant.
Verwaltungsbehörde)
40.4 Inertstoffdeponien mit einem
Deponievolumen von mehr als
500‘000 m³
40.5 Reaktordeponien Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
40.6 Reststoffdeponien Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
40.7 Abfallanlagen
a. Anlage für die Trennung oder
mechanische Behandlung von
mehr als 10 000 t Abfällen pro
Jahr
b. Anlagen für die biologische
Behandlung von mehr als 5000 t
Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische- oder
chemische Behandlung von mehr
als 1000 t Abfällen pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t
Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine
Kapazität von mehr als 20‘000
Einwohnergleichwerten
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer
Geländekammern oder für den
Zusammenschluss von
Schneesportgebieten
60.3 Terrainveränderungen von mehr als
5000 m² für Schneesportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die
beschneibare Fläche über 50‘000 m2
beträgt
Bewilligung, Art. 26 Energiegesetz
VII E/1/1 (Departement Bau und
Umwelt)
60.5 Sportstadien mit ortsfesten
Tribünenanlagen für mehr als 20 000
Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche
von mehr als 75 000 m2 oder für eine
Kapazität von mehr als 4000
Besucher pro Tag
60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Löcher Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
(Prüfbehörde)
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche
Veranstaltungen
70.1 Aluminiumhütten Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
70.2 Stahlwerke Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und
Verhüttung von Schrott und
Altmetallen
70.5 Anlagen zur Synthese von
chemischen Produkten mit mehr als
5000 m² Betriebsfläche oder einer
Produktionskapazität von mehr als
1000 t pro Jahr
70.5a Anlagen mit einer
Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von
Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und
Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen für die Verarbeitung von
chemischen Produkten mit mehr als
5000 m² Betriebsfläche oder einer
Produktionskapazität von mehr als
10‘000 t pro Jahr nach den
Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a
Baubewilligung, Art. 66,67 RBG
70.7 Chemikalienlager mit einer
Lagerkapazität von mehr als 1000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
70.9 Schlächtereien und
fleischverarbeitende Betriebe mit
einer Produktionskapazität von mehr
als 5000 t im Jahr
70.10 Zementfabriken Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
70.10a Belagswerke mit einer
Produktionskapazität von mehr als
20‘000 t pro Jahr
70.11 Glashütten mit einer
Produktionskapazität von mehr als
30‘000 t im Jahr
70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit
einer Produktionskapazität von mehr
als 50 000 t im Jahr
70.14 Spanplattenwerke Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG
80.1 Gesamtmeliorationen:
a. Gesamtmeliorationen von mehr
als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit
Bewässerungen oder
Entwässerungen von Kulturland
von mehr als 20 ha oder
Terrainveränderungen von mehr
als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr
als 400 ha
Genehmigung, Art. 67
Strassengesetz VII C/11/1
(Gemeinderat)
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha
Genehmigung, Art. 67
Strassengesetz VII C/11/1
(Gemeinderat)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
(Prüfbehörde)
80.3 Kies- und Sandgruben,
Steinbrüche und andere nicht der
Energiegewinnung dienende
Materialentnahmen aus dem Boden
mit einem abbaubaren
Gesamtvolumen von mehr als
300‘000 m³
80.4 Anlagen für die Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn
die Gesamtkapazität des Betriebs
125 Grossvieheinheiten (GVE)
übersteigt. Ausgenommen sind
Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere
zählen nur mit dem halben GVE-
Faktor gemäss der
Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung, LBV vom 7.
Dezember 1998
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit
mehr als 7500 m² Verkaufsfläche
80.6 Güterumschlagplätze und
Verteilzentren mit mehr als 20‘000 m²
Lagerfläche oder einem
Lagervolumen von mehr als 120‘000
m³
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur
Sendeeinrichtungen) mit 500 kW
oder mehr Sendeleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch
veränderten, pathogenen oder
gebietsfremden Organismen eine
Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach
der Erschliessungsverordnung vom
9. Mai 2012 durchgeführt werden
soll.
