---
title: "Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK)"
id: ff35a156-3886-4b3b-a10b-fcd37d3b0cd8
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "790.001"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/790.001/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ff35a156-3886-4b3b-a10b-fcd37d3b0cd8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/32591/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 014eaee9ac00b078534e0283a26441a093f3c0e06d1a17dbaf9480325f7a11b3
provisions: 13
---

# Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK)

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Reglement bestimmt die Organisation, umschreibt die Aufgaben der
Kommission und legt deren Arbeitsweise fest.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die Kommission ist von der Verwaltung unabhängig und untersteht keiner
fachlichen Aufsicht.
2 Administrativ untersteht die Kommission der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
3 Die Kommission wird nach aussen durch das Präsidium oder durch das Vizepräsidium vertreten. Diese sind insbesondere auch für inhaltliche Auskünfte
über die Geschäfte der Kommission zuständig. Ausnahmsweise kann die Vertretung durch ein weiteres Mitglied der Kommission wahrgenommen werden.
4 Die kantonale Fachstelle Natur- und Landschaft besorgt das Sekretariat der
Kommission. Sie ist für die Erteilung administrativer Auskünfte zuständig.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben
1 Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie fördert die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, indem sie Gesuche für Bauten und Anlagen, Planungen und andere Projekte begutachtet, welche den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das
Landschaftsbild wesentlich verändern.
2 Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für
deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.
1) SGS 790
2) SGS 143.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
2 790.001
3 Die Kommission pflegt zur Erfüllung ihrer Aufgabe einen regelmässigen Kontakt mit den kantonalen Fachstellen und kann mit diesen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
4 Im Weiteren pflegt sie die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen mit
gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung sowie mit kommunalen Behörden.
5 Bei Bedarf kann sie in spezifischen Fachfragen weitere Fachexpertinnen und
Fachexperten beratend beiziehen.

## § 4 {#par_4}

Finanzielle Unterstützung
1 Zur Förderung von Natur- und Landschaftsschutz kann die Kommission Beiträge von bis zu CHF 50‘000.– pro Projekt gewähren.
2 Die Kommission legt Kriterien für die Zusprechung finanzieller Beiträge fest.
In diesen werden insbesondere auch die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Beitrags geregelt.

## § 5 {#par_5}

Einsprache- und Beschwerderecht
1 Als Mittel der Aufgabenerfüllung steht der Kommission in allen Belangen des
Natur- und Landschaftsschutzes ein Einsprache- und Beschwerderecht zu.
2 In Verfahren betreffend Änderung der Nutzungsplanung beteiligt sich die
Kommission, wenn möglich, bereits im Mitwirkungsverfahren. Im Einspracheverfahren werden in der Regel nur Punkte gerügt, welche im Mitwirkungsverfahren keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden konnten oder bei denen
sich gegenüber dem Mitwirkungsentwurf Änderungen ergeben haben. Neue
Beanstandungen werden im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nur beim
Vorliegen besonderer Gründe erhoben.

## § 6 {#par_6}

Auswahl der Geschäfte
1 Die kantonale Fachstelle Natur und Landschaft wählt die von der NLK zu behandelnden Geschäfte in Absprache mit dem Präsidium gemäss Triage-Raster
aus.
2 Die kantonale Fachstelle stellt insbesondere sicher, dass Änderungen der
Richt- und Nutzungsplanung der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden,
soweit diese einen wesentlichen Bezug zu Natur- und Landschaftsschutz aufweisen.
3 Im Weiteren sorgt die kantonale Fachstelle dafür, dass Gesuche für Bauten
und andere Projekte ausserhalb der Bauzonen sowie innerhalb der Bauzonen
an ökologisch besonderer Lage der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden,
sofern diese das Potential zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbilds oder einer schwerwiegenden Beeinflussung des Naturhaushalts
haben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
3 790.001

## § 7 {#par_7}

Vorbereitung der Geschäfte
1 Das Sekretariat der Kommission bereitet die Geschäfte vor.
2 Jedes Mitglied der Kommission kann die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Geschäfte können den einzelnen Mitgliedern der Kommission zur Bearbeitung und Antragstellung zugewiesen werden.

## § 8 {#par_8}

Sitzung und Augenschein; Delegation
1 Die Geschäfte werden in der Regel anlässlich einer Sitzung in Anwesenheit
sämtlicher Mitglieder der Kommission behandelt. Ausnahmsweise können Geschäfte auf dem Korrespondenzweg behandelt werden.
2 Die Kommission kann auch Delegationen bilden. Diese fällen keine Beschlüsse; sie erstatten der Kommission Bericht. Delegationen kommen insbesondere
bei Beratungen, Augenscheinen und Einigungsverhandlungen zum Einsatz.

## § 9 {#par_9}

Einladung und Durchführung der Sitzung
1 Die Einladung zur Sitzung erfolgt spätestens 4 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der an der Sitzung zu behandelnden Traktanden. Über
nicht traktandierte Geschäfte kann nur beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen.
2 Das Sekretariat der Kommission führt eine Pendenzenliste, welche den Mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung in aktualisierter Form zugestellt wird.
3 Zur Sitzung können Gesuchstellende, Vertreterinnen und Vertreter kantonaler
Fachstellen oder externe Expertinnen und Experten eingeladen werden.

## § 10 {#par_10}

Protokollierung
1 Über Verlauf und Inhalt der Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Beschlüsse
werden wortgenau protokolliert; der Verlauf der Diskussion wird sinngemäss
und zusammengefasst wiedergegeben. Das Protokoll wird in der Regel an der
nächsten, ausnahmsweise an einer nachfolgenden Sitzung genehmigt.
2 Fallweise werden Protokollauszüge an die betroffenen Adressaten verschickt.

## § 11 {#par_11}

Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung der Kommission erfolgt in der Regel anlässlich einer
Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektronischen Zirkulationsweg ergehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
4 790.001
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens 4 Mitglieder ihre Stimme innerhalb der angegebenen
Frist abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Zirkularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme
protokolliert.

## § 12 {#par_12}

Information
1 Die Kommission orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und die Leitung des Ebenrain-Zentrums mittels Zustellung der Protokolle.
2 Die Information der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere durch:
a. den Jahresbericht,
b. die Homepage3),
c. Merkblätter und Leitlinien,
d. weitere Massnahmen.

## § 13 {#par_13}

Jahresbericht
1 Das Präsidium verfasst den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission.
Der Jahresbericht enthält eine beispielhafte Dokumentation über die im Berichtsjahr behandelten Geschäfte.
3) https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/ebenrain/natur/natur-und-landschaftsschutzkommission
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
5 790.001
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.04.2020 01.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.046
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
6 790.001
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.04.2020 01.05.2020 Erstfassung GS 2020.046
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
