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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie

## Art. 1 {#art_1}

Ermächtigung
1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Herisau,
Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler,
Gais, Speicher, Trogen, Wald und die appenzell-innerrhodischen Bezirke
Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten werden ermächtigt,
sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. *
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Ver-bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von
den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten unterliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahme weiterer Gemeinden
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann
durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden,
weitere Gemeinden aufzunehmen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.911 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit
1 Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden
Vertragskantone. Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der
Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend,
wo sich der Sitz des Verbandes befindet.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das
Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandstatuten
keine Vorschriften enthalten.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der
Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem Verband oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits
entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 6 {#art_6}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden
oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden
entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.911
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen
gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter
innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im übrigen richtet
sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für den
Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980.
3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Zivilrechtliche Streitigkeiten
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 8 {#art_8}

Vollzug
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten
Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Gemeinsame Deponieplanung
1 Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rahmen einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Planung
von Nachfolgedeponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der entsprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Vertragsgemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemessen
Rechnung zu tragen.
814.911 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 10 {#art_10}

Streitigkeiten über diese Vereinbarung
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der
Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 11 {#art_11}

Änderungen
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen
sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.911
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.11.1983 22.11.1983 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 1 geändert -
814.911 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.11.1983 22.11.1983 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 12.08.1996 01.01.1997 geändert -
