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title: "Rechtsetzungsverordnung"
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provisions: 3
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# Rechtsetzungsverordnung

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Die Verordnung gilt für die Direktionen, die Staatskanzlei
und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).
Rechtsänderungen
von besonderer

## § 3 Tragweite {#par_3}

Eine Rechtsänderung ist von besonderer Tragweite, wenn sie
wesentliche finanzielle, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Auswirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Bereichen der Rechtsordnung bedarf und wenn der Gesetzgeber über einen
relativ erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt.

## § 4 Richtlinien {#par_4}

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung.
II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission
Organisation§ 5.3 Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetzgebungsdienst.
b. Redaktionskommission
§ 6.3 1 Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der
Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber, der stellvertretenden Staatsschreiberin oder dem stellvertretenden Staatsschreiber und drei weiteren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.
Sie oder er kann sich durch die stellvertretende Staatsschreiberin oder
den stellvertretenden Staatsschreiber vertreten lassen.
a. Gesetzgebungsdienst
172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Aufgaben § 7.3 1 Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwaltungsstellen bei der Erarbeitung von neuen oder zu ändernden Erlassen. Er führt eine Liste der im Kantonsrat hängigen Verfassungs- und
Gesetzesänderungen.
2 Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemeinen Fragen der Rechtsetzung.
3 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission prüfen
alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in
rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die
a. Klarheit und Verständlichkeit,
b. sprachliche und formale Richtigkeit,
c. Systematik des Aufbaus,
d. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht,
e. Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung.
Verfahren § 7 a.2 1 Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermittelt den Erlassentwurf rechtzeitig dem Gesetzgebungsdienst zur Prüfung.
2 Der Gesetzgebungsdienst prüft den Entwurf und die zuständige
Direktion bereinigt diesen.
3 Der Gesetzgebungsdienst übermittelt den bereinigten Entwurf mit
seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission.
b. Redaktionskommission
§ 8.3 1 Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sitzung. Die oder der Vorsitzende kann auf eine Sitzung verzichten.
2 An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommission mit.
3 Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen
Direktion nehmen mit beratender Stimme teil.
III. Das Rechtsetzungsverfahren2
Rechtsänderungen von besonderer Tragweite
§ 9. 1 Die federführende Verwaltungsstelle bestimmt, ob ein Neuerlass oder eine Erlassänderung von besonderer Tragweite ist.
2 Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Projekte in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan aufgenommen.
2. Konzept § 10. 1 Für Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite erarbeitet die federführende Verwaltungsstelle ein Konzept.
a. Gesetzgebungsdienst
1. Qualifizierung
und Planung
Rechtsetzungsverordnung (RSV) 172.16
2 Das Konzept beschreibt die Problemlage, deren Ursachen, die Zielsetzungen des Rechtsetzungsvorhabens und den Lösungsweg.
3 Das Konzept enthält ferner Angaben zum zeitlichen Ablauf des
Rechtsetzungsvorhabens.
4 Sind verschiedene Lösungen möglich, zeigt das Konzept Varianten auf.
3. Beschluss§ 11. Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauftragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines
Erlassentwurfs.
Vernehmlassung
§ 12.4 1 Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Verbänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gegeben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.
2 Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn
a. es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt,
b. die Gemeindeautonomie betroffen ist,
c. Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen
in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder
d. der Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der kantonalen Verwaltung vollzogen wird.
3 Ist die Gemeindeautonomie betroffen, wird allen Gemeinden Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.
2. Zuständigkeit
und Verfahren
§ 13. 1 Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechtsänderungen von besonderer Tragweite. Die übrigen Vernehmlassungen
werden von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei eröffnet.
2 Die Vernehmlassung wird von der zuständigen Direktion oder
der Staatskanzlei durchgeführt. Sie kann damit eine Amtsstelle beauftragen.
3 Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann es ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt
werden.
3. Frist§ 14. Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate.
Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.
4. Vernehmlassungsteilnehmende
§ 15. 1 Die für die Eröffnung zuständige Stelle bestimmt, wer angehört werden soll.
2 Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite werden in der
Regel die Gemeinden, die im Kantonsrat vertretenen Parteien und die
für das Sachgebiet zuständigen kantonalen Organisationen angehört.
1. Zweck
172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
5. Zusammenstellung des
Ergebnisses und
Zugänglichkeit
§ 16. 1 Die zuständige Verwaltungsstelle stellt das Vernehmlassungsergebnis zusammen.
2 Das Vernehmlassungsergebnis wird in der Weisung und in den
Erwägungen des Regierungsrates zusammenfassend dargestellt.
3 Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis und können bei der zuständigen
Direktion eingesehen werden.
Verwaltungsinterner
Mitbericht
§ 17. Mit der Eröffnung der Vernehmlassung werden in der Regel
die Direktionen und die Staatskanzlei zu einem Mitbericht eingeladen.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten § 18. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1 OS 56, 391.
2 Eingefügt durch RRB vom 13. Juli 2022 (OS 77, 422; ABl 2022-07-22). In Kraft
seit 1. November 2022.
3 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2022 (OS 77, 422; ABl 2022-07-22). In Kraft
seit 1. November 2022.
4 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2023 (OS 78, 305; ABl 2023-06-09). In Kraft
seit 1. September 2023.
