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title: "Vollzugsverordnung zum Steuergesetz"
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# Vollzugsverordnung zum Steuergesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

1. Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Feb
ruar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.

## § 2 {#par_2}

3 2. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi
schen Partnerschaftsgesetzes4 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von
Ehegatten.

## § 2a {#par_2a}

5

## § 3 II. Besteuerung der natürlichen Personen {#par_3}

1. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG)
Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht ge
meinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet,
dem der Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht.

## § 4 {#par_4}

2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv und Kommanditgesellschaften, die infolge
anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige
Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge
von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.
2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über
die Erbfolge.
3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran
lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt
liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem
handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.
172.2112

## § 5 {#par_5}

6 3. Besteuerung nach dem Aufwand (§§ 15 und 15a StG)
Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die
Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer7 sinngemäss an
gewendet.

## § 6 {#par_6}

4. Bewertung der Naturalbezüge (§ 17 Abs. 2 StG)
Naturalbezüge sind nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Pauschal
ansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.

## § 7 {#par_7}

8 5. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 19, 20, 20a
und 20b StG)
a) Überführung vom Geschäfts ins Privatvermögen
Überführungen vom Geschäfts ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert ab
zurechnen.

## § 8 {#par_8}

9 b) Verweis auf Bundessteuerrecht
Soweit keine kantonalen Ausführungsvorschriften bestehen, gelten diejenigen des
Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:
a) der Kapitalgewinnsteuerpflicht von Selbstständigerwerbenden (§ 19 Abs. 2 StG);
b) der zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (§ 19 Abs. 2 StG);
c) der Präponderanzmethode (§ 19 Abs. 2 StG);
d) der Ermittlung des Einkommens aus Land und Forstwirtschaft (§ 19 StG);
e) Umstrukturierungen von Personenunternehmungen sowie Ersatzbeschaffun
gen von Beteiligungen (§§ 20 und 30 StG);
f) der Liquidationsgewinnbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständi
gen Erwerbstätigkeit (§ 39b StG);
g) der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrechten des Ge
schäftsvermögens bei der Dividendenbesteuerung (§ 20b Abs. 1 StG).

## § 9 {#par_9}

10 6. Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 21 StG)
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio
nen mit überwiegender Einmalverzinsung und der Berechnung des prozentualen
Umfangs von Beteiligungsrechten des Privatvermögens bei der Dividendenbe
steuerung gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

## § 10 {#par_10}

7. Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 22 StG)
Für die Anwendung des Abzugs bei dauerhafter räumlicher Unternutzung der
selbstbewohnten Liegenschaft gelten die Ausführungsvorschriften des Bundes
steuerrechts.

## § 11 {#par_11}

8. Einkünfte aus Vorsorge (§ 23 StG)
Hinsichtlich der Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus gebundener Selbst
vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
172.211SRSZ 1.2.2026 3

## § 12 {#par_12}

11 9. Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden
a) Fahrkosten (§ 27 Abs. 1 Buchstabe a StG)
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn und Arbeitsstätte können die
Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.
2 Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar,
können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten Fahr
zeugs nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt
höchstens Fr. 8000. in Abzug gebracht werden. Die Benützung öffentlicher Ver
kehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei:
a) Gebrechlichkeit;
b) einer Entfernung der Wohn oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle
von mehr als einem Kilometer;
c) einer Fahrzeit zwischen Wohn und Arbeitsstätte von insgesamt mehr als zwei
Stunden pro Arbeitstag (Tür zu Tür);
d) einer fahrplanbedingten Wartezeit von insgesamt mindestens 30 Minuten pro
Arbeitstag;
e) einer Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Tag bei Benützung des pri
vaten Fahrzeugs;
f) Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers.
3 Fahrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber weder ge
tragen noch rückerstattet werden.

## § 13 {#par_13}

b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1 Buchstabe b
StG)
1 Mehrkosten für Verpflegung können nach den für die direkte Bundessteuer
massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden:
a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn
und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu
Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal
restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen ange
messenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichge
stellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenom
men werden können.

## § 14 {#par_14}

12 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c StG)
1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an
den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden
kann, können die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt ab
ziehen.
2 Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die di
rekte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt. Er kann nicht
kumulativ mit demjenigen von § 13 beansprucht werden.
172.2114
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für
ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten sind bis zum Maximalbetrag von Fr. 8000. abzieh
bar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie
die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss § 12.

## § 14a {#par_14a}

13 d) Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen (§§ 18
Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a und c StG)
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahr
ten zwischen Wohn und Arbeitsstätte gemäss § 12 oder für Fahrten zwischen
dem steuerlichen Wohnsitz, der auswärtigen Unterkunft und der Arbeitsstätte ge
mäss § 14 Abs. 4 sowie für weitere private Zwecke, beträgt das steuerbare Ein
kommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0.9 Prozent des Fahrzeugkauf
preises.
2 Der Fahrkostenabzug nach den §§ 12 und 14 Abs. 4 kann nicht geltend ge
macht werden.

## § 15 {#par_15}

14 e) Besondere Berufskosten von Expatriates (§ 27 StG)
1 Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Ex
patriates) können zusätzlich zu den in den §§ 12 und 13 geregelten besondere
Berufskosten in Abzug bringen.
2 Die bundessteuerliche Expatriates Verordnung15 findet sinngemäss Anwendung.

## § 16 {#par_16}

10. Kosten des Privatvermögens
a) Pauschale für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften
(§ 32 Abs. 3 Buchstabe a StG)
1 Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Dritt
personen können pauschal 3 Promille des Steuerwerts, maximal 6000 Fran ken,
abgezogen werden.
2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tat
sächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Lässt
sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in
abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachweisen, kann die Pau
schale von 3 Promille über das betragliche Maximum von Abs. 1 hinaus in Ab zug
gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3 Promille be
trägt und betragsmässig nachgewiesen wird.

## § 17 {#par_17}

16 b) Liegenschaftskosten (§ 32 Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG)
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und
die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie von energiesparen
den, dem Umweltschutz oder der Denkmalpflege dienenden Investitionen und von
Rückbaukosten richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuer
rechts.
172.211SRSZ 1.2.2026 5

## § 18 {#par_18}

11. Allgemeine Abzüge
a) Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge (§ 33 Abs. 1
Buchstaben d und e StG)
Hinsichtlich der Abzüge für die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbst
vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

## § 19 {#par_19}

17 b) Krankheits und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kos
ten (§ 33 Abs. 3 Buchstaben a und b StG)
Hinsichtlich der Abzüge für Krankheits und Unfallkosten sowie behinderungs
bedingte Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

## § 20 {#par_20}

18 12. Sozialabzüge
a) Kinderabzug (§ 35 Abs. 1 Buchstaben c und d StG)
1 Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht
der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss
§ 33 Abs. 1 Buchstabe c StG erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet,
kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der
Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten beide Elternteile den
gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu gewäh
ren, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes hat.
2 Bei volljährigen, in Aus oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kin
derabzug jenem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts des
Kindes trägt.

## § 21 {#par_21}

b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG)
Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht
der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch
auf den Kinderabzug von § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG hat.

## § 23 § 22 19 {#par_23}

20 14. Rentensatz (§ 37 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf Ka
pitalabfindungen im Sinne von § 37 StG Anwendung findet, soweit diese in eine
lebenslängliche Rente umzurechnen sind.

## § 24 {#par_24}

15. Steuerfreies Vermögen (§ 40 Abs. 4 StG)
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Woh
nung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppi
che, Bilder, Küchen und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unter
haltungselektronik.
172.2116
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des
Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen
namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Kunstge
genstände und Sammlungen.

## § 25 {#par_25}

21 16. Bewertung des Vermögens
a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen (§ 44 StG)
1 Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt:
a) für kotierte Wertpapiere gilt vorbehältlich Buchstabe b der Börsenkurs am Be
messungsstichtag;
b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind oder vor bzw.
ausserbörslich gehandelt werden, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines
Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung
enthaltene Kurs als Verkehrswert;
c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweize
rischen Steuerkonferenz herausgegebenen «Wegleitung zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermitteln; als Stan
dardmodell zur Berechnung des Ertragswertes gilt Modell 1 gemäss Randzif
fer 7 der Wegleitung;
d) für Forderungen und Guthaben gilt vorbehältlich § 44 Abs. 3 StG der Nomi
nalwert.
2 Kapitaleinlagen bei Kollektiv und Kommanditgesellschaften sowie bei einfa
chen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die
Gesellschaft versteuerte stille Reserven, haben die Gesellschafter zudem ihren
Anteil an den Reserven zu versteuern. Liegenschaften sind zu dem für die Ver
mögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen.
3 Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossen
schaftsanteile sind wie nicht kotierte Wertpapiere zu bewerten.

## § 26 {#par_26}

b) Kunstgegenstände und Sammlungen
Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versiche
rungswert heranzuziehen, soweit nicht von der steuerpflichtigen Person nach
gewiesen wird oder andere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Versi
cherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.

## § 27 {#par_27}

c) Ausländische Währungen
Die Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizerfranken erfolgt in der
Regel zu den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführ ten
Kursen. Vorbehalten bleibt die Einzelfallbewertung bei abweichenden Bemes
sungsstichtagen.

## § 28 {#par_28}

22 17. Zeitliche Bemessung (§§ 50 ff. StG)
Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus
führungsvorschriften des Bundessteuerrechts zur zeitlichen Bemessung bei der
einjährigen Gegenwartsbesteuerung sinngemäss.
172.211SRSZ 1.2.2026 7

## § 29 {#par_29}

23

## § 30 III. Besteuerung der juristischen Personen {#par_30}

24 1. Verweis auf Bundessteuerrecht
Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus
führungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:
a) der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 61 Abs. 1
Buchstabe d StG);
b) der Bestimmung des Nettoertrages aus Beteiligungen (§ 74 StG);
c) der zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbemessung (§§ 84
und 85 StG);
d) Umstrukturierungen sowie Ersatzbeschaffungen von Beteiligungen (§§ 67 und
68 Abs. 1a StG).

## § 31 {#par_31}

25 2. Altrechtlicher Step up (§ 250g Abs. 3 StG)
Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. StG des bisherigen Rechts
aufgedeckt wurden, sind längstens bis Steuerperiode 2024 zulässig.

## § 31a {#par_31a}

26 3. Ausgleichsfinanzierung (§ 250h StG)
1 Das für den Ausgleich massgebende Steuersubstrat (steuerbarer Gewinn und
steuerbares Kapital) des Bemessungsjahres wird von der kantonalen Steuerver
waltung im Monat Mai des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die
einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden ermittelt.
2 Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jewei
ligen Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemeinden
und Kirchgemeinden festgelegt.
3 Kein Ausgleich wird auf ausserordentlichen Substratveränderungen gewährt.
Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Subs
tratveränderung insbesondere aufgrund der bisherigen Substratentwicklung des
betreffenden Gemeinwesens und des Kantons bei den juristischen Personen sowie
der Höhe der gemäss Art. 250h Abs. 5 StG zur Verfügung stehenden zusätzlichen
Erträge aus der direkten Bundessteuer.
4 Die Ausgleichsbeträge werden auf die nächsten Fr. 100. aufgerundet und vom
Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt.

## § 32 IV. Organisation und Verfahren {#par_32}

1. Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen
Die kantonale Steuerverwaltung sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentli chung
von Erlassen und Weisungen, soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind.
172.2118

## § 33 {#par_33}

2. Kantonale Steuerkommission (§ 126 StG)
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den
Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben.
2 Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkom
mission.
3 Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschluss
fähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitglie
des bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Wei
tere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.

## § 34 {#par_34}

27 3. Ankündigung von Rechtsnachteilen (§§ 149 Abs. 2 und 201 StG)
Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs oder
Verwaltungsgerichtsverfahren trifft, treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach tung
verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse we gen Ver
letzung von Verfahrenspflichten, nur ein, wenn die Rechtsnachteile in der ersten
Aufforderung oder in einer nachfolgenden Mahnung ausdrücklich er wähnt worden
sind.

## § 35 {#par_35}

28 4. Amtshilfe (§§ 131, 131a und 132a StG)
a) Allgemein und Form
1 Das Finanzdepartement erlässt zur Amtshilfe die notwendigen Weisungen.
2 Für die Übermittlung von Steuerdaten an andere Behörden mittels eines Abruf
verfahrens ist eine Ermächtigung des Regierungsrates und der Abschluss einer
Datenschutzvereinbarung zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der um
Amtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich.

## § 36 {#par_36}

29 b) Steuerdomizil in mehreren Kantonen (§ 131 StG)
1 Unterliegt eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf
Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auch in anderen Kantonen der Steuerpflicht,
teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliess lich der
interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen ge genüber der
Steuererklärung kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone mit.
2 Das Gleiche gilt:
a) wenn eine steuerpflichtige Person in der Schweiz nur auf Grund wirtschaftli
cher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist und sich im Kanton der grösste Teil der
in der Schweiz steuerbaren Werte befindet;
b) für die erste Steuerperiode, wenn eine juristische Person nach einem Sitz
wechsel aus einem anderen Kanton am Ende der Steuerperiode hier ihren
steuerrechtlichen Sitz hat.

## § 37 {#par_37}

30 5. Aktenführung und Akteneinsicht (§§ 134 und 135 StG)
1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmäs
sig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz.
172.211SRSZ 1.2.2026 9
2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe und Verfügungen sind in den
Steuerakten geordnet aufzubewahren.
3 Das Finanzdepartement erlässt zur Akteneinsicht die notwendigen Weisungen.

## § 39 § 38 31 {#par_39}

32 6. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten (§ 136 StG)
a) Grundsatz
1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht
formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung
und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak
ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung
auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.
2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer
pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode
gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.
3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung un
aufgefordert einzureichen.

## § 39a {#par_39a}

33 b) Ausnahmen
1 Für Nachsteuer und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche Voll
macht erforderlich.
2 Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge
Nichteinreichens der Steuererklärung oder Einreichens einer mangelhaften Steu
ererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzustellen.

## § 40 {#par_40}

34 7. Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
a) Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2
StG)
1 Das Steuererklärungsverfahren wird sowohl durch persönliche Zustellung der
Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen Personen als auch durch öf
fentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amts
blatt eingeleitet.
2 Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Wegleitungen zur Ver
fügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs. 3 an
die steuerpflichtigen natürlichen Personen und an die juristischen Personen sowie
die Amtsblattpublikation.
3 Die Gemeinden besorgen die Zustellung an die natürlichen Personen, deren
Steuerpflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren vor dem 31. Dezember
endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten
oder die Erben.

## § 41 {#par_41}

35 b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG)
Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat bei Bedarf ein solches zu verlangen.
172.21110

## § 41a {#par_41a}

36 c) Ausfüllen der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 StG)
1 Natürliche und juristische Personen haben die Deklaration in den dafür vorgese
henen Zahlen , Text und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsformulare vorzu
nehmen. Dies gilt auch für Angaben, die in den Beilagen zur Steuererklärung
enthalten sind.
2 Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt.
3 Bemerkungen und Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen an die Steuer
behörden in den dafür vorgesehenen Notizen der Steuererklärungsformulare gelten
nur für die entsprechende Steuerperiode.

## § 42 {#par_42}

37 d) Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 und 143 Abs. 1
und 2 StG)
aa) Im Allgemeinen
1 Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen
bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit einer
von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation elektro
nisch einreichen. Innert 48 Stunden kann die elektronisch eingereichte Steuerer
klärung über dieselbe Applikation geändert und erneut eingereicht werden. Nach
Ablauf von 48 Stunden seit der ersten Einreichung ist das Zeitfenster für eine er
neute elektronische Einreichung geschlossen und die Steuerdaten stehen ab die
sem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbeitung zur Verfügung.
Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steuererklärung können nur
noch postalisch an die kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden.
§ 43 38 bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung
1 Personen, die im Kanton nur auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer
pflichtig sind, können an Stelle der amtlichen Steuererklärung eine Kopie der
Steuererklärung des Wohnsitz oder Sitzkantons einreichen.
2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz genügen
ihrer Deklarationspflicht, indem sie eine Kopie der Steuererklärung desjenigen
Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
3 Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerpe
riode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desje
nigen Kantons einreichen, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuer
rechtliche Sitz befindet.
4 Die kantonale Steuerverwaltung kann weitere Ausnahmen vom Formularzwang
vorsehen.
5 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektronischen
Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen nach §§ 42 Abs. 2 und 44
Abs. 2 gelten sinngemäss.

## § 44 {#par_44}

39 e) Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 1 und 3 StG)
aa) Für die reguläre Deklaration natürlicher Personen
1 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die voran
gegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31. März einzureichen.
172.211SRSZ 1.2.2026 11
2 Nimmt die steuerpflichtige Person an einer elektronisch eingereichten Steuer
erklärung Änderungen nach § 42 Abs. 2 vor, ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt
der ersten Einreichung massgebend.
§ 45 40 bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte
und die Erben eine Steuererklärung innert 90 Tagen seit deren Zustellung für die
laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen.
2 Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben:
a) Steuerpflichtige, die ins Ausland wegziehen, für die laufende Steuerperiode
bis zum Wegzugstag;
b) Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,
die ihre wirtschaftliche Steuerpflicht im Kanton Schwyz beenden, für die lau
fende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht.
3 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektronischen
Einreichung der Steuererklärung nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinn
gemäss.
§ 46 41
§ 47 42 dd) Für die Deklaration juristischer Personen
1 Juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die im vorange
gangenen Kalenderjahr abgelaufene Steuerperiode jeweils bis 31. Juli einzureichen.
2 Bei Konkurs und bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Ausland
oder Wegfalls der wirtschaftlichen Steuerpflicht einer juristischen Person mit
steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung ein
zureichen. Das Gleiche gilt für juristische Personen mit Handelsregistereintrag bei
Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei Ab
schluss der Liquidation.

## § 48 {#par_48}

43 g) Fristerstreckung (§ 142 Abs. 3 StG)
1 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf Gesuch
hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen.
2 Eine auf elektronischem Weg gewährte Fristerstreckung kann aus wichtigen
Gründen widerrufen oder gekürzt werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Fristerstreckungsgesuche von berufs
mässigen Steuervertretern, welche mehrere Steuererklärungen betreffen, Form
vorschriften erlassen.
4 Fristerstreckungen für die Deklaration natürlicher und juristischer Personen über
den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres sind nur in
besonders begründeten Härtefällen zulässig.

## § 49 {#par_49}

44 h) Mahnverfahren (§ 142 Abs. 5 StG)
1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeitig
einreichen, werden vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung
172.21112
nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter
Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustellungs
nachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
2 Mangelhaft ausgefüllte Formulare oder mangelhafte Beilagen werden unter An
setzung einer Frist von acht Tagen zur Ergänzung oder Verbesserung an die steuer
pflichtige Person zurückgesandt. Wird diese Frist nicht beachtet, erfolgt unter
gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine
Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
3 Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung
gemäss § 133 Abs. 2 StG nur mit der Unterschrift eines Ehegatten eingereicht
werden, sind dem nichtunterzeichnenden Ehegatten unter Zustellungsnachweis
zurückzusenden. Dabei ist ihm eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der
Unterschrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflich
tige Person ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.

## § 50 {#par_50}

45 i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 6 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Wiederherstellung
der Einreichungsfrist.

## § 51 {#par_51}

46 j) Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflicht bei selbstständiger Er
werbstätigkeit (§§ 143 Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG)
Die Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflicht natürlicher Personen mit selbst
ständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des
Bundessteuerrechts.

## § 53 § 52 47 {#par_53}

48 8. Eröffnung der Veranlagung (§ 150 StG)
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung nebst dem in
§ 150 Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest:
a) bei natürlichen Personen die Zugehörigkeit zu einer Kantonalkirche und so
weit notwendig diesbezügliche Änderungen während der Steuerperiode;
b) bei juristischen Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, die Zu
ordnung zur Kirchgemeinde dieser Konfession.
2 Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A Post zuzustellen. Die kantonale
Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungsnachweis).

## § 54 {#par_54}

49 9. Einsprache
a) Vorverfahren (§ 153 StG)
1 Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für
eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung.
2 Vor der Überweisung der Einsprache an die Steuerkommission informiert die
Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss
des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission.
172.211SRSZ 1.2.2026 13

## § 55 {#par_55}

b) Parteientschädigung (§ 154 StG)
Für Zusprechung und Bemessung der Parteientschädigung durch die kantonale
Steuerkommission ist das Ergebnis des Vorverfahrens mit zu berücksichtigen.
Insbesondere besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn eine
Teilgutheissung der Einsprache nicht über das Ergebnis des Vorverfahrens hin
ausgeht. Im Übrigen findet § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes50 An
wendung.

## § 56 {#par_56}

51 10. Besondere Verfahren
a) Haftungsverfügungen (§§ 125 Abs. 2 und 190 StG)
1 Im Verfahren zur Festsetzung individueller Haftungsanteile an offenen Forde
rungen kommen der kantonalen Steuerverwaltung dieselben Befugnisse zu wie im
Veranlagungsverfahren.
2 Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang
der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.

## § 57 {#par_57}

b) Steuerbefreiung (§ 165 StG)
1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zu
sammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglemen ten
und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen.
2 Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklä
rung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und Regle
mente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen.
3 Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Ver
anlagungsverfahren.

## § 58 {#par_58}

52 11. Inventar (§§ 178 ff. StG)
1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 178 bis 183 StG gilt die Verord
nung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer53
sinngemäss.
2 Die Frist zur Aufnahme des Inventars richtet sich nach Art. 154 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.54

## § 59 V. Steuerstrafrecht {#par_59}

55 1. Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (§§ 216 ff. StG)
1 Hält die kantonale Steuerverwaltung an der Anklage fest, ergänzt sie diese im
Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 der Schweizerischen Strafprozess
ordnung.56 Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist.
2 Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforde
rung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen.
172.21114

## § 60 {#par_60}

57 2. Parteientschädigung (§§ 215 ff. StG)
1 Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission
und Verwaltungsgericht.
2 Im Verfahren vor Steuerkommission findet § 55 sinngemäss Anwendung. Wird
im Falle der direkten gerichtlichen Beurteilung das Strafverfahren auf Grund eines
Anklagerückzugs innert der Frist zur Anklageergänzung nach § 59 Abs. 1 einge
stellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Frist gestellten An
trages der Steuerverwaltung herabgesetzt, wird hiefür keine Parteientschädi gung
ausgerichtet.
3 Im Übrigen findet § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)58
sinngemäss Anwendung.

## § 61 {#par_61}

59 3. Revisionsverfahren (§§ 210 ff. StG)
Ein rechtskräftig erledigtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtver
letzung oder Steuerhinterziehung kann in sinngemässer Anwendung der §§ 61 ff.
VRP in Revision gezogen werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.

## § 62 {#par_62}

60 4. Vertretung bei Steuervergehen und weiteren Delikten (§§ 210 ff.
und 229 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung vertritt in den mit Steuerforderungen zusammen
hängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen.

## § 63 VI. Schlussbestimmungen {#par_63}

1. Übergangsbestimmungen
a) Allgemein
1 Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu
Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer den
nach bisherigem Recht vorgenommen.
2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steu
erkommission (§ 33), Steuerausweis (§ 35), Akteneinsicht (§ 38) und Haftungs
verfügungen (§ 56).

## § 65 § 64 61 {#par_65}

c) Strafuntersuchungen
1 Strafuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet wurden, werden
nach bisherigem Recht weitergeführt oder eingestellt. Die Weiterziehbarkeit von
Verfügungen und Entscheiden und das Verfahren vor nächster Instanz richten sich
nach neuem Recht.
172.211SRSZ 1.2.2026 15
2 Auf Strafuntersuchungen, die nach dem 31. Dezember 2000 eingeleitet wer
den, ist ausschliesslich neues Recht anwendbar.

## § 65a {#par_65a}

62 d) Teilrevision 2006
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu
Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich § 35 (Abschaffung Steuerausweis).
3 § 8 Bst. e und § 30 Bst. d gelten für Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffun
gen von Beteiligungen rückwirkend ab dem 1. März 2006.
4 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung 2006 bis zum 31. März 2007
einzureichen. Das Gleiche gilt für die Steuererklärung 2005, soweit noch keine
Deklaration nach bisherigem Recht vorliegt. Die Fristerstreckung richtet sich nach
bisherigem Recht.
5 § 53 Abs. 2 findet Anwendung für den Versand von Veranlagungsverfügungen ab
dem 1. Januar 2008.

## § 65b {#par_65b}

63 e) Teilrevision 2009
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
a) § 31 auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode;
b) §§ 8 Bst. f, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Randtitel, Abs.1 und 2 auf die Steuer
periode 2011.
2 Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwendung.

## § 65c {#par_65c}

64 f) Teilrevision 2016
§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017
zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

## § 65d {#par_65d}

65 g) Teilrevision 2017
§§ 40 Abs. 2 und 3, 43, 49 Abs. 1 und 2 finden erstmals auf die im Kalenderjahr
2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

## § 65e {#par_65e}

66 h) Teilrevision 2020
1 Die §§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 bis 5, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 3
sowie 47 Abs. 1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende
Steuerperiode Anwendung.
2 Spezialvollmachten nach dem bisherigen § 39 Abs. 3, die von der steuerpflichti
gen Person vor dem 1. Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben nach Inkrafttreten
des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von § 39 Abs. 1 gültig.

## § 65f {#par_65f}

67 i) Teilrevision 2021
§§ 12 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende
Steuerperiode Anwendung.
172.21116

## § 65g {#par_65g}

68 j) Teilrevision 2022
§§ 41a, 43 Abs. 5 und 45 Abs. 3 finden erstmals auf die Steuerdeklaration im
Jahr 2023 Anwendung.

## § 65h {#par_65h}

69 k) Teilrevision 2025
§ 12 Abs. 2 Bst. e findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende
Steuerperiode Anwendung.

## § 66 {#par_66}

2. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.70
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
a) die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1980;71
b) der Regierungsratsbeschluss über konjunkturpolitische Steuererleichterun gen
vom 19. Februar 1979;72
c) der Regierungsratsbeschluss über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom
23. April 1958.73

## § 67 {#par_67}

3. Veröffentlichung
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 20 77 mit Änderungen vom 16. Dezember 2003 (GS 20 478), vom 21. Dezember 2004 (GS
20 637), vom 21. November 2006 (GS 21 97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22 85a), vom 7. De
zember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22 131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23 96a), vom
21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24
19a), vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz
und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten
Staaten von Amerika, GS 24 86a), vom 12. Dezember 2017 (RRB Anpassung von Ausführungs
bestimmungen zum Steuergesetz, GS 25 12a), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von
Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25 66a), vom 15. Dezember 2020 (GS 26 35),
vom 7. Dezember 2021 (GS 26 62), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausfüh
rungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26 100c), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. An
passung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27 53d) und vom 16. Dezember
2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27 87a).
2 SRSZ 172.200.
3 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher § 2a).
4 SR 211.231.
5 Aufgehoben am 21. Oktober 2014.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember
2025.
7 SR 642.123.
8 Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
9 Fassung vom 10. Dezember 2019.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019.
11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021; Abs. 2 Bst. e
in der Fassung vom, Bst. f neu eingefügt am 16. Dezember 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.
12 Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
172.211SRSZ 1.2.2026 17
13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021.
14 Überschrift in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
15 SR 642.118.3.
16 Fassung vom 10. Dezember 2019.
17 Fassung vom 21. November 2006; bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
19 Aufgehoben am 16. Dezember 2025.
20 Fassung vom 15. Dezember 2009; Abs. 2 aufgehoben.
21 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 15. Dezember 2009.
22 Überschrift in der Fassung vom 15. Dezember 2020.
23 Aufgehoben am 15. Dezember 2020.
24 Bst. d neu eingefügt am 21. November 2006.
25 Überschrift und Absatz 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
26 Neu eingefügt am 10. Dezember 2019.
27 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
28 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.
29 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezem
ber 2025.
30 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. Dezember 2025.
31 Aufgehoben am 16. Dezember 2025.
32 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. De
zember 2025.
33 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020.
34 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. De
zember 2025.
35 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
36 Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2022; Abs. 3 neu eingefügt am 10. Dezember
2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
37 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift
in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
38 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 5 neu eingefügt am 15. Dezember 2020;
Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
39 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Überschrift in der
Fassung vom 16. Dezember 2025.
40 Abs. 2 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Dezember 2020;
Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
41 Aufgehoben am 21. November 2006.
42 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2020.
43 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Über
schrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
44 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2013, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Dezember
2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
45 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
46 Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
47 Aufgehoben am 12. Dezember 2017.
48 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember
2025.
49 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
50 SRSZ 234.110.
51 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
52 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
53 SR 642.113.
54 SR 642.11.
55 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
56 SR 312.
57 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember
2019.
58 SRSZ 234.110.
172.21118
59 Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
60 Fassung vom 15. Dezember 2009; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.
61 Aufgehoben am 15. Dezember 2009.
62 Neu eingefügt am 21. November 2006.
63 Neu eingefügt am 15. Dezember 2009.
64 Neu eingefügt am 13. Dezember 2016.
65 Neu eingefügt am 12. Dezember 2017.
66 Neu eingefügt am 15. Dezember 2020.
67 Neu eingefügt am 7. Dezember 2021.
68 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
69 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.
70 Änderungen vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2082), vom 21. Dezember
2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195), vom 21. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl
2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7. Dezember
2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452) vom 13. Dezember 2016 am
1. Januar 2017 (Abl 2016 2869), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2856),
vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15. Dezember 2020 am
1. Januar 2021 (Abl 2020 3239) vom 7. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3316),
vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am
1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025
3178) in Kraft getreten.
71 GS 17 281.
72 GS 17 132.
73 GS 14 117.
