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title: "Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung"
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# Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes sowie der städtischen öffentlichen Parkhäuser und Parkierungsanlagen für das Abstellen von Motorfahrzeugen.
2
Der für die Parkierung bestimmte öffentliche Grund der Stadt Zug wird monetär und/oder zeitlich bewirtschaftet mit dem Ziel, *
a)
das Parkplatzangebot optimal auf die unterschiedlichen Bedürfnisse auszurichten,
b)
das Stadtzentrum zu entlasten,
c)
angemessene Gebühreneinkünfte zu erzielen.

## § 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Diese Verordnung gilt für das Abstellen von Motorwagen und deren Anhängern sowie von anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und auf öffentlichen Parkplätzen der Stadt Zug.
2
Als öffentliche Parkplätze im Sinne dieser Verordnung gelten die oberirdischen Parkplätze auf öffentlichem Grund bzw. auf Strassen, Wegen und Plätzen auf dem Gebiet der Stadt Zug sowie die Parkplätze in öffentlichen Parkhäusern und Parkierungsanlagen, die von der Stadt Zug betrieben werden.
3
Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Fahrrädern und Trottinets auf öffentlichem Grund richtet sich nach der jeweils anwendbaren Benützungsordnung.

## § 3 Umfang der Bewirtschaftung {#art_3}

1
Die oberirdischen öffentlichen Parkplätze werden eingeteilt in
a) *
Langzeitparkplätze,
b)
zentrumsnahe Kurzzeitparkplätze,
c)
periphere Kurzzeitparkplätze,
d)
Zonen mit Anwohnerbevorzugung,
e)–f) *
&hellip;
2
Die oberirdischen monetär und zeitlich bewirtschafteten Parkplätze sind von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr gebührenpflichtig, ausgenommen Feiertage. *
2bis
Parkplätze mit nur zeitlicher Bewirtschaftung werden von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, ausgenommen Feiertage, bewirtschaftet. *
2ter
Stehen in der Umgebung von öffentlichen Freizeit- und Sportanlagen regelmässig für weniger als 50% der ausgegebenen Anwohnerparkkarten freie Parkplätze zur Verfügung, kann der Stadtrat in den betreffenden Gebieten die zeitliche Bewirtschaftung auf Samstage, Sonntage sowie Feiertage von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausweiten. *
3
Die öffentlichen Parkplätze in den Parkhäusern werden täglich, rund um die Uhr, bewirtschaftet.

## § 4 Arten der Bewirtschaftung {#art_4}

1
Die Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze erfolgt mittels
a)
Parkuhren,
b)
digitalen Bezahlkanälen,
c)
Bewilligungen für nächtliches Dauerparkieren,
d)
Anwohnerparkkarten in Zonen mit Anwohnerbevorzugung,
e)
Besucherparkkarten in Zonen mit Anwohnerbevorzugung,
f)
Gewerbeparkkarten der Zuger Gemeinden,
g)
Sonderbewilligungen,
h)
Parkscheiben,
i)
Aufklebern/Vignetten,
j)
Schrankenanlagen,
k)
Parkplatzsensoren.
2
Die Gebührenabrechnung erfolgt beim Bezahlen mittels Park-Apps bzw. mit Kleingeld an der Parkuhr in 10 Rappen-Schritten und beim Bezahlen an der Parkuhr mittels Karten in 50 Rappen-Schritten.
3
Sofern technisch möglich, erfolgt die Bewirtschaftung mittels Eingabe des Autokennzeichens.

## § 5 Zur Parkierung zugelassene Fahrzeuge {#art_5}

1
Zur Parkierung zugelassen sind Fahrzeuge, die behördlich immatrikuliert und mit entsprechenden Kontrollschildern ausgerüstet sind und die vollständig innerhalb eines markierten Parkplatzes abgestellt werden können.
2
Schwere Motorwagen über 3.5 t (inklusive Gesellschaftswagen) und deren Anhänger sowie Baumaschinen und land- bzw. forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nur auf eigens hierfür ausgeschiedenen signalisierten oder markierten Parkierungsflächen abgestellt werden.

## § 6 Langzeitparkplätze: Parkzeit und Tarife {#art_6}

1
Langzeitparkplätze ermöglichen während der gebührenpflichtigen Zeit das Parkieren für eine Dauer von maximal fünf Tagen.
2
Die Gebühren für die Belegung von Langzeitparkplätzen betragen:
a)
pro Stunde bis maximal 8 Stunden:
CHF 1.00
b)
ab 8 Stunden Tagespauschale:
CHF 8.00

## § 7 Kurzzeitparkplätze: Parkzeit und Tarife {#art_7}

1
Kurzzeitparkplätze ermöglichen während der gebührenpflichtigen Zeit das Parkieren für eine Dauer von bis zu maximal zwei Stunden.
2
Die Gebühren für die Belegung von Kurzzeitparkplätzen betragen:
a)
zentrumsnaher Standort pro Stunde:
CHF 2.00
b)
peripherer Standort pro Stunde:
CHF 1.00

## § 8 Ausfallentschädigung {#art_8}

1
Die Entschädigung für den Ausfall der Parkgebühren beträgt bei temporärer Nutzung durch Veranstaltung, Bauplatzinstallation oder anderweitiger Benützung pro Tag und Parkplatz:
a)
Langzeitparkplätze:
CHF 4.00
b)
Kurzzeitparkplätze zentrumsnaher Standort:
CHF 8.00
c)
Kurzzeitparkplätze peripherer Standort:
CHF 4.00

## § 9 Ladestationen für Elektrofahrzeuge {#art_9}

1
Auf oberirdischen Parkplätzen, welche als Ladestation signalisiert sind, dürfen nur Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs mit folgenden zeitlichen Beschränkungen parkiert werden: *
a) *
maximal 12 Stunden in Zonen mit Anwohnerbevorzugung für Elektrofahrzeuge mit Anwohnerparkkarte;
b) *
maximal vier Stunden in Zonen mit Anwohnerbevorzugung für die übrigen Elektrofahrzeuge;
c) *
gemäss der vor Ort signalisierten maximalen Parkzeit, maximal aber vier Stunden auf den übrigen öffentlichen oberirdischen Parkflächen mit Ladevorrichtungen.
2
Für Parkplätze mit monetärer Bewirtschaftung ist die ordentliche Parkierungsgebühr zu bezahlen. Zusätzlich stellt das Energieunternehmen die Stromkosten in Rechnung. Vorbehalten bleiben abweichend signalisierte Systeme. *
3
Für als Ladestation signalisierte Parkfelder in Parkhäusern gilt die Signalisation vor Ort.

## § 10 Bewilligung für nächtliches Dauerparkieren {#art_10}

1
Das regelmässige Abstellen von Fahrzeugen über Nacht zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist gemäss Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 2. Juli 1968[4] bewilligungspflichtig.
2
Die Voraussetzung der Regelmässigkeit ist erfüllt, wenn ein Fahrzeug über einen Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Werktagen mehr als viermal auf öffentlichem Grund abgestellt wird.
3
Die Nachtparkgebühr beträgt pro Monat:
a)
für leichte Motorwagen unter 3.5 t und Führerausweiskategorie B, Anhänger für leichte Motorwagen sowie dreirädrige Motorfahrzeuge:
CHF 30.00
b)
für schwere Motorwagen über 3.5 t (inklusive Gesellschaftswagen) sowie für Anhänger für schwere Motorwagen:
CHF 60.00

## § 11 Anwohnerparkkarte {#art_11}

1
In Zonen mit Anwohnerbevorzugung kann Anwohnenden das zeitlich unbeschränkte Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund durch das Ausstellen einer Anwohnerparkkarte bewilligt werden. Ein Anspruch auf einen freien Parkplatz besteht nicht. Anderweitige temporäre Nutzungen der Parkplätze im überwiegenden öffentlichen Interesse bleiben vorbehalten. *
2
Das Stadtgebiet von Zug ist in folgende Anwohnerbevorzugungszonen eingeteilt: *
a)
Zone 1: Altstadt
b)
Zone 2: Neustadt
c)
Zone 3: Oberwil
d)
Zone 4: Gimenen
e)
Zone 5: St. Michael
f)
Zone 6: Rosenberg
g)
Zone 7: Loreto
h)
Zone 8: Guthirt
i)
Zone 9: Herti
j)
Zone 10: Lorzen
3
Für den Bezug einer Anwohnerparkkarte gelten folgende Voraussetzungen:
a)
ein privater Parkplatz steht nicht zur Verfügung;
b) *
das Fahrzeug ist auf eine bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug in der entsprechenden Anwohnerparkzone als Niedergelassene oder als Wochenaufenthalterin gemeldete Person eingelöst (ausländische Nummernschilder werden maximal ein Jahr anerkannt);
c) *
das Fahrzeug einer Haltergemeinschaft ist auf eine bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug gemeldete Person in der entsprechenden Anwohnerparkzone eingelöst;
d)
die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Benützung zur Verfügung steht;
e)
die Nachtparkgebühr wird bezahlt, ausser es wird der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug nachts anderweitig parkiert wird;
f)
beim Fahrzeug handelt es sich nicht um einen Wohnanhänger oder Anhänger;
g) *
das Fahrzeug passt gemäss Art. 79 SSV grössenmässig auf ein Parkfeld.
4
In begründeten Fällen kann das Departement die Anzahl abgegebener Anwohnerparkkarten beschränken.

## § 12 Gebühren für die Anwohnerparkkarte {#art_12}

1
Die Gebühren für die Anwohnerparkkarte bei bereits bezahlter Nachtparkgebühr betragen:
a)
1 Woche:
CHF 8.00
b)
2 Wochen:
CHF 15.00
c)
1 Monat:
CHF 30.00
2
Die Gebühren für die Anwohnerparkkarte inklusive der Nachtparkgebühr betragen:
a)
1 Woche:
CHF 15.00
b)
2 Wochen:
CHF 30.00
c)
1 Monat:
CHF 60.00
3
Die Gebühr wird im Voraus für sechs Monate erhoben. Pro Jahr werden zwei Rechnungen zugestellt. Eine Rückerstattung ist nur für ganze Monate möglich.

## § 13 Besucherparkkarte {#art_13}

1
Berechtigt zum Bezug von Besucherparkkarten in Zonen mit Anwohnerbevorzugung sind:
a)
bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug gemeldete Einwohnerinnen und Einwohner;
b)
bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug gemeldete Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter;
c)
Geschäftsbetriebe mit Domizil in der Stadt Zug.
2
Die Gebühr für Besucherparkkarten in Zonen mit Anwohnerbevorzugung beträgt:
a)
1 Tag:
CHF 5.00

## § 14 Gewerbeparkkarte der Zuger Gemeinden {#art_14}

1
Die Gebühren für die Gewerbeparkkarte der Zuger Gemeinden betragen:
a)
Tagesbewilligung:
CHF 6.00
b)
30 Tagekarte:
CHF 60.00
c)
12 Monate:
CHF 600.00
2
Die Gültigkeitsdauer der Gewerbeparkkarten beträgt:
a)
Tagesbewilligung: 1 Tag, Datumseintrag mit Kugelschreiber;
b)
30 Tagekarte: 2 Jahre, ab dem ersten Datumseintrag mit Kugelschreiber;
c)
12 Monate: 1 Kalenderjahr, ab Datumseintrag mit Kugelschreiber.
3
Zum Bezug von Gewerbeparkkarten berechtigt sind:
a)
Gewerbetreibende bzw. Handwerksbetriebe;
b)
Ärztinnen und Ärzte, die von der Ärztegesellschaft des Kantons Zug als Notfallärzte anerkannt und im Amtsblatt publiziert sind;
c)
Spitexdienste;
d)
Behindertentransportdienste (Tixi).
4
Die Gewerbeparkkarte berechtigt zum:
a)
Überschreiten der Parkzeit;
b)
Nichtbezahlen der Parkgebühr;
c)
Nichtanbringen der Parkscheibe;
d)
Einfahren in öffentliche Fahrverbote und Abstellen des Fahrzeugs ausserhalb markierter öffentlicher Parkierungsflächen unter Einhaltung folgender Auflagen:
1.
ein Durchgang von mindestens 3.5 Metern für die Feuerwehr bleibt frei;
2.
eine Verkehrsgefährdung (z.B. Sichtbehinderung) oder Behinderung der Zufahrt zu einer Liegenschaft besteht nicht;
3.
beim Abstellen auf Trottoir: ein Durchgang von mindestens 1.5 Metern bleibt frei;
4.
keine Parkierung auf Parkverbotsfeldern und in Halteverboten.
5
Für den Gebrauch der Gewerbeparkkarte gelten die auf der Karte aufgeführten Bestimmungen.

## § 15 Sonderbewilligungen {#art_15}

1
In begründeten Fällen kann das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit im Einzelfall Sonderbewilligungen erteilen. *
2
Der Erteilung einer Sonderbewilligung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

## § 16 Meldepflicht {#art_16}

1
Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für nächtliches Dauerparkieren und von Anwohnerparkkarten haben der Bewilligungsbehörde folgende Änderungen schriftlich oder auf elektronischem Weg zu melden:
a)
Anmeldungen (bei nächtlichem Dauerparkieren gemäss § 10 dieser Verordnung);
b)
Abmeldungen (Wegzug, eigene private Parkmöglichkeit, Schilderabgabe, usw.);
c)
Adressänderung;
d)
Halterwechsel;
e)
Kontrollschildmutationen;
f)
Änderung der Fahrzeugkategorie.

## § 17 Missbrauch {#art_17}

1
Die missbräuchliche Verwendung von Parkkarten und Sonderbewilligungen hat den sofortigen Entzug zur Folge. *

## § 18 Städtische Parkhäuser {#art_18}

1
Als öffentliche städtische Parkhäuser bzw. Parkierungsanlagen gelten:
a)
das Parkhaus Altstadt-Casino;
b)
das Parkhaus Neustadtplatz;
c)
das Parkhaus Arena;
d)
das Parkhaus Frauensteinmatt.
2
Die Gebühren in den städtischen Parkhäusern werden wie folgt festgelegt:
a)
Mietverträge:
1.
Dauerparkplatz ohne reserviertes Parkfeld, pro Monat:
CHF 210.00
2.
Dauerparkplatz mit reserviertem Parkfeld, pro Monat:
CHF 230.00
3.
Tagesparkplatz ohne reserviertes Parkfeld (05.00–19.30 Uhr), pro Monat:
CHF 170.00
4.
Dauerparkplatz für Motorrad, pro Monat:
CHF 60.00
5. *
Einstellplatz für Fahrrad von angemeldeten Anwohnenden der Altstadt, pro Monat:
CHF 10.00
b)
Übrige Gebühren:
1.
bis 1 Std.:
CHF 1.50
2.
bis 2 Std.:
CHF 3.00
3.
bis 3 Std.:
CHF 4.50
4.
bis 4 Std.:
CHF 6.00
5.
bis 5 Std.:
CHF 8.00
6.
bis 6 Std.:
CHF 10.00
7.
bis 7 Std.:
CHF 12.00
8.
bis 8 Std.:
CHF 14.00
9.
bis 9 Std.:
CHF 17.00
10.
bis 10 Std.:
CHF 20.00
11.
bis 11 Std.:
CHF 23.00
12.
bis 12 Std.:
CHF 26.00
13.
bis 24 Std. (Maximalbetrag):
CHF 29.00
c) *
&hellip;
d)
Ausfahrttickets für Veranstaltungen:
ab CHF 6.00
e)
Ausfahrttickets für Hotelgäste (Abgabe durch den jeweiligen Hotelbetrieb):
CHF 12.00
f)
Gebühr bei Ticketverlust:
CHF 50.00

## § 19 Haftung {#art_19}

1
Das Parkieren auf öffentlichem Grund, auf öffentlichen Parkplätzen sowie in den städtischen Parkhäusern und Parkierungsanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Zug lehnt die Haftung für Schäden jeglicher Art ab.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Werkeigentümerhaftung im Sinne von Art. 58 OR[5] sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 1979[6].

## § 20 Vollzug {#art_20}

1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit vollzieht diese Verordnung.
