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title: "Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

## Artikel 1 * {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden
und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch
komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit
vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen

## Artikel 2 Vorgaben des Bundes1 {#art_2}

Vollzug der Vereinbarung
vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung
der hochspezialisierten Medizin.
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan),
dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
* K 2008 2394 und G 2009 9. Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) verabschiedete die Vereinbarung am 14. März 2008
zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu
der Vereinbarung am 8. September 2008 mit Dekret (K 2008 2393). Die Referendumsfrist lief am
12. November 2008 unbenützt ab (K 2008 2961). Der Vorstand der GDK setzte die Vereinbarung auf
den 1. Januar 2009 in Kraft.
1 Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt am
1. Januar 2009 in Kraft.
2 Nr. 865d
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

## Artikel 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-
Plenarversammlung zusammen:
– den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern,
Basel-Stadt, Waadt und Genf;
– fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei
Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und Santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der
Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK
über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.2
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer
schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit
der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss
Art. 39 KVG3
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art.
3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern
aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen
Vereinbarungskantone.
2 Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren
3 SR 832.10, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Auf dieses Gesetz wird
im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## Artikel 4 Nr. 865d 3 {#art_4}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das
HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-
Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw.
eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere
die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a. Wirksamkeit;
b. Nutzen;
c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d. Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a. Qualität;
b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d. Wirtschaftlichkeit;
e. Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:
a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
4 Nr. 865d

## Artikel 5 {#art_5}

Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung
der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

## Artikel 6 {#art_6}

Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die
Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung

## Artikel 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen
mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten
Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt
werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

## Artikel 8 {#art_8}

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die
Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten
lassen, nicht überschritten werden kann.
Nr. 865d 5
b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung
getragen werden.

## Artikel 9 {#art_9}

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e
KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem
HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-
Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren
gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als
aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen

## Artikel 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats
werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Abschnitt: Streitbeilegung

## Artikel 11 {#art_11}

Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)4
4 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
24. Juni 2005, Abschnitt IV (SRL Nr. 15)
über die Streitbeilegung.
6 Nr. 865d
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3
Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das

## Artikel 13 Verwaltungsverfahren5 {#art_13}

Beitritt und Austritt
Anwendung.
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der
Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

## Artikel 14 {#art_14}

Berichterstattung
Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über
den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten

## Artikel 16 sind.6 {#art_16}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss
Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der
Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.
5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021)
6 Der Vorstand der GDK setzte die Vereinbarung am 22. Januar 2009 rückwirkend auf den
1. Januar 2009 in Kraft, nachdem alle 26 Kantone der Vereinbarung beigetreten waren.

## Artikel 17 Nr. 865d 7 {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt
in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
