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title: "Reglement über die Transparenz bei der Politikfinanzierung in der Stadt Luzern (Transparenzreglement)"
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provisions: 11
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# Reglement über die Transparenz bei der Politikfinanzierung in der Stadt Luzern (Transparenzreglement)

## Art. 1 Seite 2/6 {#art_1}

Zweck
Mit Offenlegungspflichten und der Veröffentlichung der offengelegten Informationen soll die Politikfinanzierung im Zusammenhang mit städtischen
Wahlen und Abstimmungen transparent gemacht und eine Kontrolle der
Finanzierung ermöglicht werden.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Reglement folgende Bedeutung:
a. Im Grossen Stadtrat vertretene politische Parteien: alle Gruppierungen,
die – unabhängig von ihrer Rechtsform – mit einer eigenständigen Liste
an den letzten Wahlen für den Grossen Stadtrat teilgenommen und
mindestens einen Sitz errungen haben;
b. Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld
oder Sachwerten (namentlich Mitgliederbeiträge und andere Parteiabgaben, Mandatsabgaben), unentgeltlich oder unter dem marktüblichen
Preis bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel,
welche Personen und Gruppierungen als Kampagnenführende in eine
Kampagne einbringen;
c. Zuwendung: alle freiwillig gewährten wirtschaftlichen Vorteile monetärer
und nichtmonetärer Art wie Spenden, Legate, Überlassen von bezahltem Personal oder von Infrastrukturen, Sach- und Dienstleistungen
Dritter, die unentgeltlich oder bewusst unter dem marktüblichen Preis
zur Verfügung gestellt werden, sowie bezahlte Arbeitszeit, die für die
Ausübung eines Grossstadtratsmandats oder die Mitwirkung an einer
politischen Kampagne durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur
Verfügung gestellt wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur
Verfügung gestellt werden muss.
2 Sofern dieses Reglement keine Begriffsdefinitionen enthält, gelten sinngemäss diejenigen der bundesrätlichen Verordnung über die Transparenz
bei der Politikfinanzierung.

## Art. 3 Seite 3/6 {#art_3}

Offenlegungspflicht der politischen Parteien
1 Die im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen ihre Einnahmen offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer
Mittel.
2 Sie erfüllen diese Offenlegungspflicht, indem sie der Stadtkanzlei jährlich
bis Ende Juni folgende Daten des vorangegangenen Kalenderjahres offenlegen:
a. ihre Einnahmen;
b. alle Zuwendungen gemäss den Vorgaben von Art. 6.
3 Parteilose Mitglieder des Grossen Stadtrates legen Zuwendungen gemäss
Abs. 2 lit. c offen.

## Art. 4 {#art_4}

Wahlvorschläge und Kandidierende
1 Mit der Einreichung eines Wahlvorschlags für den Grossen Stadtrat oder
den Stadtrat ist der Stadtkanzlei die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offenzulegen. Offenlegungspflichtig sind:
a. Personen oder Gruppierungen, die einen Wahlvorschlag einreichen;
b. Kandidierende für ihre persönliche Wahlkampagne.
2 Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne nach
Abs. 1 lit. a oder lit. b jeweils voraussichtlich weniger als Fr. 5’000.–, genügt
die Bekanntgabe der geplanten Aufwendungen. Bei höheren Aufwendungen
ist Folgendes offenzulegen:
a. die für die Kampagne budgetierten Einnahmen und Ausgaben sowie die
Herkunft der Mittel;
b. Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Wahl oder im Hinblick auf die Wahl erfolgten, gemäss den Vorgaben von Art. 6.
3 Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin ist ein Schlussbericht zur
Finanzierung der Kampagne einzureichen. Für die Berechnung der Frist ist
bei allen Kampagnen der erste Wahltermin massgeblich, auch wenn es
einen zweiten Wahlgang geben sollte.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl- oder Abstimmungskampagnen
1 Personen oder Gruppierungen, die im Hinblick auf eine städtische Wahl
oder eine städtische Abstimmung öffentlich Position beziehen und dafür
Aufwendungen von Fr. 5’000.– oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die
Kampagne zu melden und deren Finanzierung offenzulegen.
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2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der Stadtkanzlei Folgendes offenlegen:
a. die für die Kampagne budgetierten Einnahmen und Ausgaben sowie die
dazugehörige Schlussrechnung;
b. Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder

## Art. 6 {#art_6}

3 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu
melden.
4 Spätestens 90 Tage nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin ist ein
Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Die Frist
kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
5 Ein entsprechender Bericht zur Finanzierung ist ebenfalls innert der Frist
von Abs. 4 einzureichen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die
Aufwendungen für eine Kampagne – entgegen der ursprünglichen Budgetierung – Fr. 5’000.– oder mehr betragen.
Art. 6 Offenlegung von Zuwendungen
1 Zuwendungen sind im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft wie folgt offenzulegen:
a. alle Zuwendungen einer Zuwenderin oder eines Zuwenders bis zum
Wert von Fr. 2’000.– pro Jahr bzw. pro Kampagne als Gesamtsumme;
b. höhere Zuwendungen unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen
Zuwenderin oder des jeweiligen Zuwenders.
2 Ausgenommen sind nichtmonetäre Zuwendungen mit einem Wert von
weniger als Fr. 2'000.–.

## Art. 7 {#art_7}

Anonyme Zuwendungen
1 Die Annahme von anonymen Zuwendungen für die Politikfinanzierung ist
untersagt.
2 Wer eine anonyme Zuwendung erhält, muss:
a. die Herkunftsangaben nach Art. 9 ermitteln; oder
b. die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung
nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der Stadtkanzlei gemeldet und der Stadt Luzern abgeliefert werden. Diese gibt
sie an gemeinnützige Institutionen weiter.

## Art. 8 Seite 5/6 {#art_8}

Kontrolle
1 Die Stadtkanzlei kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente nach
Art. 3–6 von den pflichtigen Personen innert Frist eingereicht worden sind.
Parteien und Gruppierungen haben der Stadtkanzlei jeweils die für die
Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben.
2 Für die Erhebung der Informationen kann die Stadtkanzlei die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen. Die Erhebung kann auch in digitaler
Form erfolgen.
3 Die Stadtkanzlei ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.
4 Stellt die Stadtkanzlei fest, dass Angaben und Dokumente nicht fristgerecht
oder nicht korrekt eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten
Personen auf, diese nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.
5 Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist
nachgeliefert, kann die Stadtkanzlei Verstösse gegen Art. 3–6 bei der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Bei Fristansetzungen nach
Abs. 4 weist sie auf diese Möglichkeit hin.

## Art. 9 {#art_9}

Veröffentlichung
1 Die Stadtkanzlei publiziert die offengelegten Informationen laufend nach
Eingang auf ihrer Internetseite. Auf nicht oder nicht fristgerecht eingereichte
Informationen ist hinzuweisen.
2 Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Zuwenderinnen und Zuwendern gemäss Art. 3–6 werden folgende Angaben publiziert:
a. Höhe bzw. Wert der Zuwendung;
b. Datum der Zuwendung;
c. Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde oder Firma, Gesellschaftsform
und Sitz der Zuwenderin oder des Zuwenders.

## Art. 10 {#art_10}

Strafbestimmung 2
Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten
verantwortliche Person (Art. 8) vorsätzlich gegen die Offenlegungspflichten
verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen
erteilt, wird mit Busse bestraft.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Oktober 2024 genehmigt.

## Art. 11 Seite 6/6 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4
Luzern, 16. Mai 2024
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Gut
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Die Referendumsfrist ist am 24. Juli 2024 unbenützt abgelaufen.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. August 2024.
