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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs"
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provisions: 12
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und die Massnahmen
zur fischereilichen Bewirtschaftung im interkantonalen Abschnitt der Birs, d. h.
im Abschnitt zwischen der Staumauer am oberen Ende der Klus von Court
(Landeskoordinaten 2593031/1232864) bis La Roche Saint-Jean (Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Bern und Jura, Landeskoordinaten
2596345/1240270).
2 Sie regelt auch die Fischereipatentpreise für Personen mit Wohnsitz in den
Kantonen Bern und Jura.

## Art. 2 {#art_2}

Ausübung der Fischerei
a) Gültigkeit der Patente
1 Die bernischen und jurassischen Fischereipatente berechtigen deren Inhaberinnen und Inhaber zur Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs.
2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung müssen
die Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents die Vorschriften des
Kantons einhalten, der das Patent erteilt hat.
1) SR 101
2) SR 923.0
3) BSG 923.11
4) BSG 923.111
5) RSJU 101
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
26-002
923.941.1-1 2

## Art. 3 {#art_3}

b) Fang- und Wasserbetretungszeiten
1 Das Fischen ist nur vom 16. März bis zum 30. September und nur mit einer
Angelrute und maximal zwei Ködern erlaubt.
2 Das Betreten des Wassers ist nur vom 1. Mai bis zum 30. September erlaubt.

## Art. 4 {#art_4}

Fangzeiten
1 Die Fischerei ist während folgenden Zeiten erlaubt:
a Winterzeit: von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
b Sommerzeit: von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

## Art. 5 {#art_5}

d) Arten, die gefangen werden dürfen
1 Bachforellen dürfen entnommen werden, sofern sie folgende Fanglängen aufweisen:
a 25,0 bis 32,0 cm oder
b 40,0 cm und mehr.

## Art. 6 {#art_6}

e) Geschützte Art
1 Die Äsche ist geschützt.

## Art. 7 {#art_7}

f) Tagesfanglimite
1 Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als drei Bachforellen gefangen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Bewirtschaftungsmassnahmen
1 Die Fischereibehörden der beiden Kantone Bern und Jura erfassen die Fischfänge aus dem interkantonalen Abschnitt der Birs separat.
2 Sie können gemeinsam weitere Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.

## Art. 9 {#art_9}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsichtsorgane dürfen ihre Aufgaben nur auf dem Gebiet ihres
jeweiligen Kantons ausüben.

## Art. 10 {#art_10}

Fischereipatentgebühren
1 Die Gebühren für Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Bern und Jura, die
ein Fischereipatent des anderen Kantons erwerben möchten, entsprechen den
Gebühren für Personen mit Wohnsitz im Kanton, der das Patent ausstellt.
3 923.941.1-1

## Art. 11 {#art_11}

Dauer und Kündigung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Bern, 17. Dezember 2025/Delsberg, 16. Dezember 2025
Im Namen des Regierungsrates des
Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
923.941.1-1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.12.2025 01.02.2026 Erlass Erstfassung 26-002
5 923.941.1-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.12.2025 01.02.2026 Erstfassung 26-002
