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title: "Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen Stadtratsbeschluss

## text {#text}

711.2201
Gebühren für die Genehmigung von
Abwasseranlagen
Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 1997 (2244)1
Gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Gemeindebehörden des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1966 und seitherigen Änderungen werden die Gebühren
des Entsorgungsamtes für die Genehmigung von Abwasseranlagen per 1. Januar 1998 wie folgt festgesetzt (Ansätze gemäss
§ 1 lit. a Ziff. 3 und 4 und lit. e Ziff. 1 bis 3 der kantonalen Gebührenverordnung):
Prüfung und Genehmigung von Plänen der Gebäude- und
Grundstückentwässerung mit einem maximalen Genehmigungs
aufwand von drei Stunden und fünf Kontrollgängen pro Hausnummer.
Grundgebühr Fr. 700.– + MwSt
Zuschlag für Mehrbeanspruchung,
sofern die Prüfung und Genehmigung
der Pläne mehr als drei Stunden oder
die Kontrolle am Bau mehr als fünf
Gänge erfordert Fr. 90.–/Std. + MwSt
Änderungen, die keine Plangenehmigung erfordern, und Plannachführungen in den genehmigten Entwässerungsplänen werden nach Ergebnis
zum folgenden Stundenansatz dem
Grundeigentümer in Rechnung gestellt Fr. 90.–/Std. + MwSt
Mit der Einreichung der Pläne wird
von der Stadtentwässerung ein Bardepositum in folgender Höhe erhoben:
Reine Wohnbauten bis 1200 m3 Gebäudeinhalt Fr. 1000.– ohne MwSt
Grössere reine Wohnbauten Fr. 3000.– ohne MwSt
Bauten mit Gewerbe- oder Geschäftsräumen Fr. 5000.– ohne MwSt
1 AS 42, 524.
2Gebühren für die Genehmigung
von Abwasseranlagen711.220
Auf dem Depositum wird keine Mehrwertsteuer verrechnet.
Über das Depositum wird nach Vorliegen aller technischen Unterlagen und erfolgter Schlusskontrolle abgerechnet.
Für die Kontrolle von Entwässerungsanlagen, die ohne vorherige Planeingabe bzw. vorherige schriftliche Anzeige erstellt worden sind oder deren Kontrolle wesentlich erschwert worden ist,
beträgt die Gebühr einheitlich Fr. 5000.– einschliesslich MwSt,
sofern nicht in besonderen Fällen eine begründete Mehrgebühr
beim Grundeigentümer zu erheben ist.
Der Stadtratsbeschluss vom 9. November 19942 wird aufgehoben.
2 AS 41, 574.
