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title: "Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege"
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# Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Verordnung dient der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und
Wanderwege. Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung des Fuss- und Wanderwegnetzes.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Planung, die Anlage und die
Erhaltung von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen. Sie nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben Rücksicht auf die Bedürfnisse
der Fussgänger und beachten die Verkehrssicherheit.
1) FWG (SR 704))
2) EG zum RPG (bGS 721.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 682 1
731.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
a) Fusswegnetz
1 Das Fusswegnetz erschliesst und verbindet insbesondere Wohngebiete,
Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
2 Zum Fusswegnetz gemäss Art. 2 FWG gehören auch Wege ausserhalb
des Siedlungsgebietes, insbesondere wenn sie ständig besiedelte Ortsteile
oder Weiler mit dem Dorf verbinden oder vorwiegend einem Kurbetrieb dienen.

## Art. 4 {#art_4}

b) Wanderwegnetz
1 Das Wanderwegnetz erschliesst die für die Erholung bedeutsamen Gebiete
und verbindet sie mit den Siedlungsschwerpunkten, den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, grösseren Parkierungsanlagen und den touristischen
Einrichtungen.
2 Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrecken und
Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen.
2. Planung und Verfahren (2.)

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über
die Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 21 EG zum RPG. Soweit nicht
ausnahmsweise Neuanlagen (vgl. Art. 14) nötig sind, stützt sich das Netz
auf bestehende öffentliche Wege.
2 Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision
der Ortsplanung zu überprüfen und auf deren Instrument gemäss
Art. 20 EG zum RPG abzustimmen.

## Art. 6 {#art_6}

Mitwirkung
1 Bei der Planung, Änderung und Anpassung der Wanderwegnetze ist die
Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizuziehen.

## Art. 7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.31 {#art_7}

Bekanntmachung
1 Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist vor dem Erlass durch
den Gemeinderat allgemein bekanntzumachen. Während einer Frist von 30
Tagen kann jedermann dazu schriftlich zu Handen des Gemeinderates Stellung nehmen. Diese Eingaben werden gesamthaft und summarisch beantwortet.
Art. 8 * Vorprüfung
1 Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. *
Art. 9 Erlass
1 Für den Erlass des Richtplanes über die Fuss- und Wanderwege gelten die
Vorschriften von Art. 21 Abs. 3 EG zum RPG.
2 Vor allfälligen Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
durch den Regierungsrat sind die Betroffenen anzuhören.
Art. 10 * Planänderungen
1 Als Planänderungen gelten die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von
Fuss- und Wanderwegen.
2 Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausgenommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden. Die Änderungen sind dem Departement Bau und Volkswirtschaft bekanntzugeben. Die Gemeinden können Auflagen und Bedingungen verfügen. *
Art. 11 Rechtswirkungen
1 Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege sind für die Behörden verbindlich.
Art. 12 Kantonale Zusammenfassung
1 Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen
Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG zusammen.
731.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 13 Inhalt der Pläne
1 Über den Inhalt der Pläne erstellt die Fachstelle (vgl. Art. 21 Abs. 2) Richtlinien.
3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit (3.)
Art. 14 Neuanlage
1 Soweit die Wege nicht bereits bestehen, sorgen die Gemeinden für die Erstellung der in den Plänen festgehaltenen Fuss- und Wanderwege.
Art. 15 Unterhalt und Instandstellung
1 Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach
dem EG zum ZGB3). Die Gemeinden bestimmen nach Massgabe ihrer Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Sicherheit, für welche Wege sie
den Winterdienst gewährleisten. Bei Vernachlässigung des ordentlichen Unterhalts ordnet die Gemeinde das Nötige an oder besorgt ihn auf Kosten des
Pflichtigen selber.
2 Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege,
soweit diese die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 übersteigt. Instandstellungsarbeiten sind insbesondere: Entwässerungen, Einbau von
Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und deren Benützung, Erneuerung von Brücken und Stegen sowie Behebung von Schäden als Folge
von Naturereignissen.
Art. 16 Markierung
1 Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Fuss- und
Wanderwege nach den Vorschriften und Richtlinien des Bundes4).
2 Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege und für Zusatzmarkierungen die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege bei.
3 Die Gemeinden können die Markierung geeigneten Organisationen übertragen.
3) vgl. insbesondere Art. 157 und 164 (bGS 211.1)
4) Fusswege: Eidgenössische Signalisationsverordnung (SR 741.21) Wanderwege:
Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.31
4 Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und
Einfriedungen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
5 Markierungen dürfen nicht verschmutzt, überklebt, verstellt oder sonstwie
beeinträchtigt oder beschädigt werden.
Art. 17 Sicherstellung
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und
möglichst gefahrlos begangen werden können.
2 Sie sorgen ferner für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Kommt keine freiwillige Regelung zustande, leitet die Gemeinde das Enteignungsverfahren ein5).
3 Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt sichergestellt, doch ist auf die öffentliche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Art. 18 Eingriffe
1 Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde,
welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt.
Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizulegen. *
2 Eingriffe ins Fusswegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
3 Als Eingriffe gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen.
Art. 19 Ersatzpflicht
1 Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht gemäss Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs
ersatzpflichtig.
2 Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht.
3 Sie sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt.
5) Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
731.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
4. Zuständigkeiten (4.)
Art. 20 Gemeinden
1 Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege sind Sache
der Gemeinden.
Art. 21 Kanton
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die Fuss-
und Wanderwege aus. *
2 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG ist das
kantonale Tiefbauamt. *
Art. 22 Private Fachorganisation

## Art. 8 {#art_8}

FWG.
2 Sie unterstützt die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der
Planung, Anlage und Erhaltung sowie beim Ersatz des Wanderwegnetzes,
namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.
5. Finanzierung (5.)
Art. 23 Kantonsbeiträge
1–2 … *
3 Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege erhält nach Massgabe
ihrer Leistungen für das Wanderwegnetz einen jährlichen Pauschalbeitrag.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.31
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)
Art. 24 * Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Departements Bau und
Volkswirtschaft kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben
werden6). *
Art. 25 Legitimation
1 Zu Rekursen, die Fragen des Wanderwegnetzes betreffen, ist auch die
Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege legitimiert7).
Art. 26 Strafbestimmungen
1 Wer gegen diese Verordnung oder darauf abgestützte Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft.
Art. 27 Übergangsbestimmung
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle noch hängigen Verfahren, die Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz zum Gegenstand haben,
materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
2 Pläne über die Fuss- und Wanderwege sind bis Ende Juni 1990 bei der
Volkswirtschaftsdirektion zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung
einzureichen. Bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat bleibt der als
Übergangsregelung festgelegte Richtplan Übersicht Nr. 2 verbindlich.
Art. 28 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft8).
6) vgl. auch G vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) (heute:
G über dieVerwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1)
7) vgl. auch Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)
(heute: Gesetz über dieVerwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1)
8) 20. November 1989; Abl. 1989, S. 865, 893
731.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 18 Abs. 1 geändert 527 / 1994 S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 24 totalrevidiert 527 / 1994 S. 887
07.04.1997 01.05.1997 Art. 8 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 10 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 21 Abs. 1 geändert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 23 Abs. 2 geändert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 24 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
24.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 30.09.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 8 07.04.1997 01.05.1997 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 07.04.1997 01.05.1997 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
Art. 10 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 527 / 1994 S. 887
Art. 21 Abs. 1 07.04.1997 01.05.1997 geändert 635 / 1997, S. 263, 268
Art. 21 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 21 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 23 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012
Art. 23 Abs. 2 07.04.1997 01.05.1997 geändert 635 / 1997, S. 263, 268
Art. 23 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012
Art. 24 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 527 / 1994 S. 887
Art. 24 07.04.1997 01.05.1997 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
Art. 24 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
