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title: "Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

## § 2 § 1 * … {#par_2}

Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG
1 Unter Art. 3 Abs. 1 lit. c fallen auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden und ihre Anstalten.

## § 3 {#par_3}

Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG
1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen, ständige Vertretungen und
Einrichtungen zur Ausführung von Werken des Hoch-, Tief- oder Strassenbaues, wenn diese Einrichtungen länger als 12 Monate bestehen.
§ 4 * Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG
1 Die kantonale Steuerverwaltung führt eine Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die Veranlagungsinstanzen.
1) SHR 643.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
643.111 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

Art. 3 Abs. 1 lit. f ErbStG
1 Die Steuerbefreiung der Ehegatten bezieht sich ausschliesslich auf die gegenseitige Beerbung und Schenkungen. Voraussetzung ist eine rechtsgültig
bestehende Ehe.

## § 6 {#par_6}

Art. 3 Abs. 2 ErbStG
1 Die Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuwendungen an ausserkantonale
juristische Personen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Massgeblich ist der Zweck der juristischen Person und nicht der Zweck der
Zuwendung.

## § 7 {#par_7}

Art. 4 Abs. 1 ErbStG
1 Der Wohnsitz bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.
2 Im interkantonalen und internationalen Verhältnis wird darauf abgestellt, wo
sich der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.

## § 8 {#par_8}

Art. 4 Abs. 2 ErbStG
1 Der Steueranspruch entsteht auch für das Nutzniessungsvermögen im
Zeitpunkt der Errichtung der Nutzniessung.

## § 9 {#par_9}

Art. 5 Abs. 2 lit. b und c ErbStG
1 Der Wegfall einer Nutzniessung oder einer anderen Belastung durch den
Tod des Berechtigten bedeutet keinen Erbanfall.
§ 10 Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG
1 Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen durch versicherungsvertragliche Begünstigung (VVG Art. 76 ff.2)) und Leistungen aus
Personen- und Sachversicherungen. Ansprüche aus Versorgerschaden und
Genugtuung sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.
§ 10a * …
2) SR 221.229.1.
Kanton Schaffhausen 643.111
§ 11 Art. 7 lit. a ErbStG
1 Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeitsverhältnis
stehen, unterliegen nur so weit der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie
sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
§ 12 * Art. 7 lit. d ErbStG
1 Der steuerfreie Hausrat umfasst die übliche Ausstattung der Wohnung sowie die Fahrhabe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG3). Edelmetalle, Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände usw. gehören nicht zur üblichen Ausstattung und sind nicht steuerfrei.
§ 13 Art. 7 lit. e ErbStG
1 Bei der Beurteilung des üblichen Masses sind die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder Schenkers und seiner Familie, die Zahl der Kinder
und deren allgemeine Ausbildung, das Vermögen und das Einkommen zur
Zeit der Zuwendung zu berücksichtigen.
§ 14 Art. 7 lit. f ErbStG
1 Massgebend für die Beurteilung, ob sich der Schuldner in einer Notlage befunden hat, ist der Zeitpunkt der Schenkung.
2 Steuerbemessung
§ 15 Art. 8 lit. e ErbStG
1 Die Wirkung der Verschollenerklärung richtet sich nach Art. 38 Abs. 2 ZGB.
§ 16 * Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG
1 Verkehrswert ist der Wert, welcher bei einer Veräusserung durch Versteigerung oder Freihandverkauf erzielt wird.
2 Als Ertrags- oder Verkehrswert von Grundstücken gilt der vom Amt für
Grundstückschätzungen gestützt auf die Verordnung über die Bewertung
von Grundstücken4) ermittelte Wert.
3) SHR 641.100.
4) SHR 641.301.
643.111 Kanton Schaffhausen
§ 17 Art. 9 Abs. 2 ErbStG
1 Für die Bewertung der Wertpapiere ist der tiefste Kurswert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges oder zum Zeitpunkt der Schenkung massgebend.
2 … *
§ 18 * Art. 9 Abs. 3 ErbStG
1 Für die Berechnung der Lebenserwartung des Nutzniessers sind die
Lebenserwartungstabellen Stauffer/Schaetzle zugrunde zu legen.
2 Steht die Nutzniessung mehreren Personen zu, so wird auf die längste
Lebenserwartung abgestellt.
3 Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3.5 Prozent. *
§ 19 Art. 9 Abs.4 ErbStG
1 Die Steuerpflicht des Eigentümers des Vermögens, an dem eine Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt ist, besteht nur für
die Differenz zwischen dem Nutzniessungsvermögen und dem kapitalisierten Wert der Nutzniessung.
§ 20 Art. 9 Abs. 5 ErbStG
1 Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen nach
Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes.
3 Steuerberechnung
§ 21 * Art. 12 ErbStG
1 Zuwendungen an Familienstiftungen werden zu dem für alle übrigen Erbschafts- und Schenkungsempfänger geltenden Steuersatz (Art. 12 ErbStG)
besteuert. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus Familienstiftungen; vorbehalten bleiben die Art. 7 lit. b und lit. e ErbStG.
Kanton Schaffhausen 643.111
4 Steuerveranlagung
§ 22 Art. 14 ErbStG
1 Das amtliche Inventar bzw. der Teilungsvertrag gelten dann als Grundlage

## Art. 9des für die Erbschaftssteuerveranlagung, wenn die Bewertungen {#art_9des}

Gesetzes entsprechen.
2 Wird keine Teilung durchgeführt, sondern der Nachlass in Erbengemeinschaft übernommen, so ist das Vermögen nach den Bestimmungen des
Erbrechtes aufzuteilen und die Steuer aufgrund der festgestellten Erbteile zu
berechnen. Wird abweichend vom gesetzlichen Erbrecht oder vom testamentarischen Erbrecht (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung
auf den Todesfall) geteilt, so ist zu prüfen, ob nicht der Schenkungssteuer
unterworfene Zuwendungen vorliegen.
3 Kann das Vermögen wegen Nichteinreichung der Unterlagen für die Erstellung des Nachlassinventars oder aus anderen Gründen nicht festgestellt
werden, so ist es durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde nach Ermessen
festzulegen.
4 Die Veranlagung der Steuer für Vermögensübertragungen und Schenkungen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung (Steuererklärung), welche
Aufschluss zu geben hat über die Höhe, die Art und den Zeitpunkt der Ver -
mögensübertragung sowie über die Verwandtschaftsverhältnisse des Herausgebers zum Empfänger.
§ 23 Art. 15 ErbStG
1 Ist der Wohnort des Schenkers ausserhalb des Kantons, so geht die entsprechende Meldung des Grundbuchamtes an die Kanzlei der Erbschaftsbehörde des Ortes der gelegenen Sache.
2 Die Steuerverwaltung meldet ihr bekanntgewordene Schenkungen, Vermögensübertragungen und die Auszahlung von Versicherungssummen, die unter Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG fallen, der Kanzlei der zuständigen Erbschaftsbehörde.
§ 24 Art. 16 ErbStG
1 Im Erbfall wird das Veranlagungsverfahren mit der Inventaraufnahme, im
Schenkungsfall mit der Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung
oder der ersten Handlung zur Feststellung der Steuerforderung eingeleitet.
643.111 Kanton Schaffhausen
§ 25 * Art. 17 Abs. 2 ErbStG
1 Das Finanzdepartement kann Weisungen betreffend Veranlagung und
Steuerbezug sowie das Volkswirtschaftsdepartement betreffend Inventur
und Teilungen erlassen.
§ 26 * Art. 19 Abs. 2 ErbStG
1 Die Erteilung der Vollmacht zur Entgegennahme der Erbschafts- oder
Schenkungssteuerrechnung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 27 * Art. 20 ErbStG
1 Einsprachen sind von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde innert 20 Tagen
mit einer Vernehmlassung dem Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen,
zur Weiterleitung an die kantonale Steuerkommission zum Entscheid. *
5 Steuerbezug
§ 28 * Art. 22 ErbStG
1 Der Verzugs- und Vergütungszins richtet sich nach dem im Zeitpunkt der
Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für die direkten Steuern5).
§ 29 * Art. 21 ErbStG
1 Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt dem Amt für
Justiz und Gemeinden.
2 Es führt eine Kontrolle über die veranlagten Steuern und entscheidet über
Teilzahlung oder Zahlungsaufschub.
§ 30 * Art. 27 ErbStG
1 Art. 186 des Gesetzes über die direkten Steuern6) findet sinngemäss Anwendung.
5) SHR 641.112.
6) SHR 641.100.
Kanton Schaffhausen 643.111
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31 Art. 30 ErbStG
1 Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) bestimmt die
Anwendung des Gesetzes.
§ 32 * Art. 30 Abs. 2 ErbStG
1 Bei mehrmaligen Zuwendungen an den gleichen Empfänger ist auf den
Gesamtbetrag abzustellen (Art. 12 Abs. 3 ErbStG).
2 Sind nach altem Recht besteuerte Zuwendungen einzubeziehen, so wird
das aufgrund der Gesamtzuwendung nach neuem Recht ermittelte Steuerbetreffnis um den Betrag gekürzt, der nach neuem Recht für die bereits besteuerten Zuwendungen zu bezahlen gewesen wäre.
§ 33 Art. 32 ErbStG
1 Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. Dezember 1976 und diese Verordnung treten am 1. Dezember 1977 in Kraft.
2 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
7) Amtsblatt 1977, S. 1453.
643.111 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.1977 01.12.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1453
14.01.1992 16.12.1991 § 16 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 18 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 21 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 26 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 28 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
14.01.1992 16.12.1991 § 32 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
13.09.1994 01.01.1995 § 27 totalrevidiert Abl. 1994, S. 1639
03.01.2001 01.01.2001 § 25 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
03.01.2001 01.01.2001 § 27 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 68
12.02.2002 01.03.2002 § 18 Abs. 3 geändert Abl. 2002, S. 239
06.01.2004 01.01.2004 § 29 totalrevidiert Abl. 2004, S. 29
26.04.2005 01.05.2005 § 10a aufgehoben Abl. 2005, S. 593
08.12.2009 01.01.2010 § 1 aufgehoben Abl. 2009, S. 1839
08.12.2009 01.01.2010 § 4 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
08.12.2009 01.01.2010 § 12 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
08.12.2009 01.01.2010 § 30 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
Kanton Schaffhausen 643.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.11.1977 01.12.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1453
§ 1 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. 1839
§ 4 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
§ 10a 26.04.2005 01.05.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 593
§ 12 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
§ 16 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 17 Abs. 2 14.01.1992 16.12.1991 aufgehoben Abl. 1992, S. 85
§ 18 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 18 Abs. 3 12.02.2002 01.03.2002 geändert Abl. 2002, S. 239
§ 21 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 25 03.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
§ 26 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 27 13.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert Abl. 1994, S. 1639
§ 27 Abs. 1 03.01.2001 01.01.2001 geändert Abl. 2001, S. 68
§ 28 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
§ 29 06.01.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 29
§ 30 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1839
§ 32 14.01.1992 16.12.1991 totalrevidiert Abl. 1992, S. 85
