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title: "Grabmalverordnung Stadtratsbeschluss"
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# Grabmalverordnung Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Anforderungen,
denen die Grabzeichen zu genügen haben.

## Art. 2 {#art_2}

Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, welches an der Grabstätte
einer verstorbenen Person für eine bestimmte Zeit fest installiert
ist. Darunter fallen:
a. Grabmäler auf Gräbern im Boden und

## Art. 3 b. Platten vor Urnennischen {#art_3}

Die Grabmalverordnung bezweckt,
a. den Angehörigen möglichst viel Freiraum bei der Gestaltung der Grabmäler zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentlichen Interessen zu wahren und
b. den operativen Betrieb des Anbringens und des Unterhalts
von Grabmälern sicher und einfach zu gestalten.

## Art. 4 {#art_4}

Die Grabmalverordnung gilt für sämtliche städtischen Friedhöfe
inklusive des Grabfeldes für Musliminnen und Muslime.
Art. 5
1Das Anbringen eines Grabmals erfordert eine Bewilligung.
2Veränderungen an bereits bewilligten Grabmälern sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
3Für die Bewilligung wird keine Gebühr erhoben.
Grundsatz
Begriff des
Grabmals
Zweck
Geltungsbereich
Bewilligungspflicht

## Art. 6 a) Grundsatz {#art_6}

Das Bevölkerungsamt erteilt die Bewilligung nach Prüfung eines entsprechenden Gesuchs. Bei Bedarf kann es Fachleute
zur Beurteilung beiziehen.
Art. 7
1Auf Erdbestattungsgräbern muss eine Frist von zwölf Monaten
bis zur Anbringung des Grabmals abgewartet werden.
2Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.
3Grundsätzlich ist die Friedhofverwaltung für die Freigabe der
Gräber zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

Bei Gräbern und Nischen steht es den Angehörigen frei, ein
Grabmal oder eine Inschrift anzubringen.
Art. 9
1Verzichten die Angehörigen auf ein Grabmal oder eine Inschrift,
kann das Bevölkerungsamt ein schlichtes Gedenkzeichen anbringen.
2Das Zeichen muss den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person angeben.

## Art. 10 {#art_10}

Das Grabmal muss sich angemessen in die Gesamtwirkung des
Grabfeldes und des Friedhofs integrieren und sich in unbeschädigtem Zustand befinden.

## Art. 11 {#art_11}

Das Grabmal muss derart gestaltet, platziert und befestigt sein,
dass der Betrieb des Friedhofs nicht behindert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Das Grabmal darf keine diskriminierenden Aussagen beinhalten.

## Art. 13 {#art_13}

Für die Gestaltung und Errichtung der Denkmäler auf Gemeinschaftsgräbern ist das Hochbaudepartement gemeinsam mit
b) Zuständigkeit
c) Fristen
Grabmalgestaltung
a) Grundsatz
b) Gedenkzeichen
c) Wirkung und
Zustand
d) Sicherheit
e) Diskriminierungsverbot
f) Gemeinschaftsgräber
dem Präsidialdepartement und dem Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.

## Art. 14 {#art_14}

Für die Errichtung, Setzung und Abräumung eines Grabmals
muss eine Fachperson beigezogen werden.
Art. 15
1Bei der Räumung von Reihengräbern setzt das Bevölkerungsamt den Angehörigen eine angemessene Frist, um die Grabmäler abzuholen. Dazu startet es einen öffentlichen Aufruf und
schreibt die Angehörigen persönlich an.
2Falls die Grabmäler bis zum Räumungsdatum nicht abgeholt
werden, kann das Bevölkerungsamt über sie verfügen.
Art. 16
1Bei Aufhebungen von Mietgräbern trägt die Mieterin oder der
Mieter die Kosten für das Entfernen der Grabmäler und die allfällige Wiederherrichtung der Grabstätten.
2Das Bevölkerungsamt unternimmt auf Wunsch der Mieterin
oder des Mieters die nötigen Arbeiten.
Art. 17
1Bei Zuwiderhandlungen gegen die Grabmalverordnung kann
das Bevölkerungsamt die Abänderung oder Entfernung eines
Grabmals veranlassen.
2Grabmalherstellenden, die wiederholt gegen die Grabmalverordnung oder die Grabmalrichtlinien verstossen, kann das Bevölkerungsamt untersagen, Grabmäler für städtische Friedhöfe
anzufertigen. Halten sich die Grabmalherstellenden nicht an das
Verbot, kann ihnen eine Busse auferlegt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Der Vollzug der Grabmalverordnung obliegt dem Bevölkerungsamt. Es ist befugt, zu diesem Zwecke Grabmalrichtlinien zu erlassen.

## Art. 19 {#art_19}

Die Vorschriften über die Grabmäler vom 11. Dezember 1964
(AS 818.620) werden aufgehoben.
Platzierung der
Grabmäler
a) Beizug einer
Fachperson
b) Reihengräber
c) Mietgräber
Strafbestimmungen
Vollzugsbestimmungen

## Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_20}

Für bereits bewilligte Grabmäler gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

## Art. 21 {#art_21}

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
