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title: "Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 Gemeinderatsbeschluss"
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# Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Richtlinien gelten für die Verwendung der im Rah
men der Wohnbauaktion 2011 bewilligten Mittel für die Verbilli
gung der Mietzinse für Wohnungen, die von der Stadt und ih
ren öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie durch gemeinnützige
Dritte erstellt oder renoviert werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die unterstützten Wohnungen dürfen nur zum Selbst
kostenpreis abgegeben werden. Vorbehalten bleiben allfällige
Solidaritätsbeiträge.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen sollen ih
ren Sitz in der Stadt Zürich haben.
3 Die Statuten der Empfängerinnen und Empfänger von zinslo
sen Darlehen müssen gewährleisten, dass:
a. die Mietpreise nach den Selbstkosten festgelegt werden;
b. die Stadt im Vorstand oder im Stiftungsrat vertreten ist;
c. die Vorschriften der Stadt über die Rechnungsführung ein
gehalten werden; und
d. die mit städtischer Unterstützung erstellten oder renovier
ten Häuser im Liquidationsfall zum Selbstkostenpreis an die
Stadt übergehen.
4 Ändert eine Empfängerin oder ein Empfänger während der
Dauer des Subventionsverhältnisses die Statuten zu den ge
nannten Bestimmungen ohne Zustimmung der Stadt, können
die städtischen Leistungen mit sofortiger Wirkung zurückgefor
dert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Leistungen der Stadt werden in der Regel nur gewährt,
sofern die einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton ein
gehalten sind. Gewährt die Stadt allein Leistungen, gelten die
Vorschriften des Kantons subsidiär.

## Art. 4 {#art_4}

Bauvorhaben müssen den Vorschriften des hindernis
freien Bauens genügen und eine gute städtebauliche und archi
tektonische Qualität sowie einen hohen Wohnwert aufweisen.
Geltungs
bereich
Inhalt des
Subventions
verhältnisses
Übergeordnetes
Recht
Bauliche Anfor
derungen bei
Neubauten
2Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011
842.191
Sie müssen energetisch vorbildlich gestaltet sein und zeitge
mässen sozialen Anforderungen genügen (z. B. Schaffung von
Gemeinschaftsräumen und Betreuungsstätten, flexible Wohn
möglichkeiten). Die minimalen Wohnungs und Zimmergrössen
müssen den kantonalen Bestimmungen entsprechen. In begrün
deten Fällen kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren.

## Art. 5 {#art_5}

1 Renovationen werden unterstützt, sofern der Wohnkom
fort verbessert wird, die Anforderungen für hindernisfreies und
energetisch vorbildliches Bauen wenn immer möglich erfüllt sind,
mindestens die Hälfte der Erneuerungskosten wertvermehrende
Investitionen darstellen und die gesamten Investitionskosten
nicht höher sind als bei entsprechenden Neubauten.
2 Der Stadtrat kann von diesen Anforderungen abweichen, wenn
die Wohnungen nach der Renovation gesamthaft eine gute bau
liche Qualität aufweisen und preisgünstig sind.
3 Aufwendungen für Unterhalts und Reparaturarbeiten gelten
nicht als wertvermehrende Investitionen.

## Art. 6 {#art_6}

Die anrechenbaren Investitionskosten dürfen sowohl bei
Neubauten als auch bei Renovationen die geltenden kantonalen
Ansätze nicht übersteigen. Der Stadtrat ist jedoch ermächtigt,
aus besonderen Gründen Überschreitungen bis zu zehn Prozent
zu bewilligen. Wo kantonale Ansätze fehlen, setzt der Stadtrat
Ansätze fest.

## Art. 7 {#art_7}

Bei Renovationen dürfen sowohl für subventionierte als
auch für bisher nicht subventionierte Wohnungen Leistungen
ausgerichtet werden, sofern die unterstützten oder zu unterstüt
zenden Wohnungen in die subventionierte Wohnbaukategorie
überführt werden und die übrigen gesetzlichen Bestimmungen
erfüllt sind.

## Art. 8 {#art_8}

1 Gesuche um Ausrichtung von Leistungen sind an das Fi
nanzdepartement zu richten, das sie im Einvernehmen mit dem
Hochbaudepartement und der zuständigen Stelle für Energie
und Nachhaltigkeit prüft.
2 Für die einzureichenden Unterlagen gelten die kantonalen Vor
schriften.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Stadtrat entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien
und nach Massgabe der finanziellen Mittel über die Ausrichtung
von Leistungen und deren Höhe im Einzelfall.
2 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, gegebenenfalls um Un
terstützung des Bundes und des Kantons nachzusuchen. Wer
den diese Gesuche nicht gestellt, entfällt die städtische Unter
stützung.
Bauliche Anfor
derungen bei
Renovationen
Anrechenbare
Investitionen
Leistungen bei
Renovationen
Subventions
gesuch
Subventions
entscheid
3Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 842.191

## Art. 10 {#art_10}

1 Die höchstzulässigen Mietzinse von staatlich unter
stützten Wohnungen werden von der zuständigen kantonalen
Direktion festgelegt.
2 Sofern die Stadt allein Subventionen ausrichtet, bedarf die
Mietzinsfestsetzung der Zustimmung der Vorsteherin oder des
Vorstehers des Finanzdepartements. Diese oder dieser kann
die Mietzinskontrolle an das Büro für Wohnbauförderung dele
gieren.
3 Die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger
informiert die Mieterinnen und Mieter über die Rechtsschutz
möglichkeiten betreffend Mietzinsfestsetzung.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Stadt kann einen Mindestanteil an Wohnungen für
Personen über 60 Jahre, für Behinderte, für Alleinerziehende
sowie für Ausländerinnen und Ausländer verlangen.
2 Für Notwohnungen und weitere soziale Massnahmen auf dem
Wohnungsmarkt müssen der Stadt auf Verlangen höchstens
zehn Prozent der unterstützten Wohnungen zur Verfügung ge
stellt werden. Die Bauherrschaft ist berechtigt, stattdessen an
dere Wohnungen in Zürich aus ihrem Besitz zur Verfügung zu
stellen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die unterstützten Wohnungen dürfen nur an Bewerbe
rinnen und Bewerber abgegeben werden, die die kantonalen1
und städtischen2 Bezugsvorschriften erfüllen.
2 Bei der Vermietung sind kinderreiche Familien, Alleinerziehen
de, Behinderte und Betagte mit geringem Einkommen und Ver
mögen sowie weitere auf dem Wohnungsmarkt Benachteiligte
zu bevorzugen.
3 Wo die Stadt allein Leistungen gewährt, legt der Stadtrat die
Bezugsvorschriften fest.

## Art. 13 {#art_13}

Die unterstützten Wohnungen sind gut instand zu halten.

## Art. 14 {#art_14}

Die Leistungsempfängerinnen oder empfänger sind im
Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Einhaltung der Subventions
bedingungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, dem Finanz
departement die Überwachung der Einhaltung der Subventions
bedingungen soweit wie möglich zu erleichtern und die dafür
notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Den zuständigen
Organen steht das Recht zu, die notwendigen Kontrollen über
die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewohnerin
nen und Bewohner durchzuführen.
1 Kantonale Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (LS 841.1).
2 Zweckerhaltungsreglement vom 18. April 2007 (AS 841.160).
Festsetzung
der Mietzinse
Wohnungs
verteiler
Vermietungs
vorschriften
Instandhal
tungspflicht
Einhaltung der
Subventions
bedingungen
4Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011
842.191

## Art. 15 {#art_15}

Die unterstützten Wohnungen sollen während der Lauf
zeit des unverzinslichen Darlehens ihrem ursprünglichen Zweck
erhalten bleiben. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanz
departements kann die vorzeitige Überführung in eine andere
Wohnbaukategorie gemäss den Bestimmungen des Zwecker
haltungsreglements (AS 841.160) bewilligen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Empfängerinnen und Empfänger von unverzins
lichen Darlehen müssen öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
schränkungen im Grundbuch anmerken lassen. Diese haben
die Benützung der Gebäude zu Wohnzwecken zu einem nied
rigen Mietzins durch die Bewohnerinnen und Bewohner, die die
massgebenden Vorschriften erfüllen, sicherzustellen und jeden
Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zweck steht
der Stadt ein im Grundbuch anzumerkendes Kaufs und Vor
kaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu.
2 Mit der Rückzahlung der städtischen Leistungen fallen die
Eigentumsbeschränkungen mit Ausnahme des Vorkaufsrechts,
das frühestens nach 60 Jahren erlischt, dahin.

## Art. 17 {#art_17}

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Büro für
Wohnbauförderung den Baubeginn vor der Zusicherung der
städtischen Leistungen ausnahmsweise bewilligen, sofern das
Subventionsgesuch gestellt ist. Wird mit dem Bau oder der Sa
nierung ohne diese Bewilligung begonnen, kann die Leistung
verweigert werden.
B. Besondere Bestimmungen über die einzelnen

## Art. 18 Unterstützungsleistungen {#art_18}

Es wird ein Rahmenkredit von 30 Mio. Franken zur Ver
fügung gestellt für:
a. unverzinsliche Darlehen zugunsten des Baus und der Re
novation subventionierter Wohnungen von gemeinnützigen
Baugenossenschaften, Vereinen und Stiftungen;
b. Beiträge zugunsten des Baus und der Renovation subven
tionierter Wohnungen der Stadt und ihrer öffentlich-rechtli
chen Stiftungen.

## Art. 19 {#art_19}

Als subventionierte Wohnungen und Zimmer gelten:
a. Wohnungen für Familien mit geringem Einkommen und
Vermögen nach den geltenden kantonalen und städtischen
Limiten;
Zweckerhaltung
Eigentums
beschränkung
Vorzeitiger
Baubeginn
Kreditrahmen
Wohnungs
kategorien
5Richtlinien zur Wohnbauaktion 2011 842.191
b. Wohnungen für übrige Personen mit geringem Einkommen
und Vermögen gemäss den geltenden kantonalen und städ
tischen Limiten;
c. Wohnungen für Behinderte mit geringem Einkommen und
Vermögen nach den geltenden kantonalen und städtischen
Limiten (Behindertenwohnungen).

## Art. 20 {#art_20}

Die Laufzeit für die unverzinslichen Darlehen beträgt
30 Jahre.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Darlehen zum Richtsatz der
Zürcher Kantonalbank für Wohnbauhypotheken zu verzinsen
und innert 10 Jahren zurückzuzahlen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Stadt gewährt im Regelfall unverzinsliche Darlehen
und Beiträge in der Höhe von zwanzig Prozent der anrechenba
ren Investitionskosten.
2 Dieser Ansatz kann überschritten werden:
a. wenn dies zur maximalen Ausschöpfung der Leistungen
von Kanton und Bund erforderlich ist; oder
b. wenn weder der Kanton noch der Bund ein Vorhaben un
terstützt, das die Stadt als unterstützungswürdig betrachtet.
3 Darlehen und Beiträge für Wohnbausanierungen werden zu
den gleichen Bedingungen wie für Neubauten gewährt. Sie be
tragen höchstens zwanzig Prozent der anrechenbaren Investi
tionskosten.

## Art. 22 {#art_22}

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen für:
a. den Bezug der Wohnungen, die allein mit städtischen Mit
teln unterstützt werden;
b. Abweichungen von den kantonalen Vorschriften; und
c. die Rückforderung der Verbilligungswirkung und deren Ver
wendung (Zweckerhaltungsreglement).

## Art. 23 C. Schlussbestimmungen {#art_23}

Anpassungen dieser Richtlinien aufgrund von Änderun
gen der übergeordneten Erlasse kann der Stadtrat in eigener
Kompetenz vornehmen.

## Art. 24 {#art_24}

Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft des Gemeinde
beschlusses betreffend Wohnbauaktion 2011 in Kraft.3
3 Gemeindebeschluss vom 4. September 2011; Inkraftsetzung auf den 4. Okto
ber 2011.
Laufzeit der
Darlehen
Höhe der
Darlehen
Ausführungs
bestimmungen
Anpassungen
Inkrafttreten
