{"query":"Mindestertragssteuer","hits":[{"actId":"587d6ca3-f18f-4e73-bfdf-0dc0408692af","authority":"li","title":"G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)","systematicNumber":"640.0","path":"art_62","heading":"Art. 62 Mindestertragssteuer","lang":"de","text":"1) Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige juristische Personen, bei denen die Steuer nicht mittels Steuerabzug an der Quelle abgegolten wird (Art. 63a Abs. 3), unterliegen einer Mindestertragssteuer, welche unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet ist. Diese ist in vollem Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar.\n2) Die Mindestertragssteuer beträgt 1 800 Franken. Die Mindestertragssteuer ist im Rahmen der Veranlagung zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht veranlagt werden, ist sie für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.\n3) Bei Steuerpflichtigen, deren Zweck ausschliesslich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist und deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 500 000 Franken nicht überschritten hat, wird die Mindestertragssteuer nicht erhoben.","excerpt":"Personen, bei denen die Steuer nicht mittels Steuerabzug an der Quelle abgegolten wird (Art. 63a Abs. 3), unterliegen einer [[Mindestertragssteuer]], welche unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet ist. Diese ist in vollem Umfang auf die Ertragssteuer","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010340000","contentSha256":"7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a","rank":0.3846153846153846},{"actId":"587d6ca3-f18f-4e73-bfdf-0dc0408692af","authority":"li","title":"G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)","systematicNumber":"640.0","path":"art_65","heading":"Art. 65 Besteuerung","lang":"de","text":"1) Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die nach inländischem Recht errichtet wurden oder deren Ort der tatsächlichen Verwaltung sich im Inland befindet, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 ausschliesslich der Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2 und werden nicht veranlagt.\n2) Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die mit ihren inländischen Erträgen nach Art. 44 Abs. 2 beschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen der Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2.","excerpt":"Recht errichtet wurden oder deren Ort der tatsächlichen Verwaltung sich im Inland befindet, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 ausschliesslich der [[Mindestertragssteuer]] nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2 und werden nicht veranlagt.\n2) Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010340000","contentSha256":"7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a","rank":0.15384615613864017},{"actId":"4f078752-88fa-4eaf-ac90-b4713ef326ae","authority":"li","title":"V vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV)","systematicNumber":"640.01","path":"art_47","heading":"Art. 47 b) Ertragssteuer (Art. 127 SteG)","lang":"de","text":"1) Steuerpflichtige, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin (Art. 113 Abs. 3 SteG) nicht veranlagt wurden, erhalten bis zu diesem Zeitpunkt eine provisorische Rechnung.\n2) Grundlage für die Erstellung der provisorischen Rechnung ist:\na) die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichte Steuererklärung;\nb) der innerhalb der Einreichungsfrist gemeldete, mutmasslich geschuldete Steuerbetrag; oder\nc) die letzte rechtskräftige Veranlagung.\n3) Steuerpflichtigen, die der Mindestertragssteuer nach Art. 62 Abs. 2 und 3 SteG unterliegen, wird in jedem Fall die Mindestertragssteuer in Rechnung gestellt.","excerpt":"innerhalb der Einreichungsfrist gemeldete, mutmasslich geschuldete Steuerbetrag; oder\nc) die letzte rechtskräftige Veranlagung.\n3) Steuerpflichtigen, die der [[Mindestertragssteuer]] nach Art. 62 Abs. 2 und 3 SteG unterliegen, wird in jedem Fall die [[Mindestertragssteuer]] in Rechnung gestellt","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010437000","contentSha256":"32dc197b24c7873d0eaad8677cbac91335b6813da6d1e359238b415ae2117890","rank":0.12307692491091214},{"actId":"0e2fee0d-6a25-4f70-98e3-bda64b03f291","authority":"li","title":"Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","systematicNumber":"0.672.910.10","path":"art_30","heading":"Art. 30 Kündigung","lang":"de","text":"Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach dem Inkrafttreten auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:\na) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;\nb) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Vaduz, am 10. Juli 2015, im Doppel in deutscher Sprache.\nFür das\nFürstentum Liechtenstein:\nFür die\nSchweizerische Eidgenossenschaft:\ngez. Adrian Hasler\ngez. Eveline Widmer-Schlumpf\nProtokoll\nDas Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben anlässlich der Unterzeichnung in Vaduz, am 10. Juli 2015, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen Bestandteil dieses Abkommens bilden.\n1. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. i\nEs besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck \"Vorsorgeeinrichtung\" folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden, umfasst:\na) in Liechtenstein:\ni) jede Einrichtung, für die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge vom 20. Oktober 1987 (BPVG), LR 831.40, sowie die dazu erlassenen ","excerpt":"oder eines Begünstigten mit Ansässigkeit in der Schweiz: liechtensteinische Stiftungen, die in Liechtenstein der Ertragssteuer (und nicht ausschliesslich der [[Mindestertragssteuer]], wie z.B. Privatvermögensstrukturen) unterliegen, sofern weder der Stifter noch ein Begünstigter noch eine diesen nahestehende Person faktisch oder rechtlich über","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2016415000","contentSha256":"61f54f7b9c1ca8fee283c8f3658053e8f49e9d2abea94ad2469d7df0d60ebd4b","rank":0.10526315946328013},{"actId":"587d6ca3-f18f-4e73-bfdf-0dc0408692af","authority":"li","title":"G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)","systematicNumber":"640.0","path":"art_64","heading":"Art. 64 Anforderungen und Besteuerung","lang":"de","text":"1) Als Privatvermögensstrukturen gelten alle juristischen Personen:\na) welche in der Verfolgung ihres Zwecks keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, insbesondere wenn sie ausschliesslich Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben erwerben, besitzen, verwalten und veräussern;\nb) deren Aktien oder Anteile nicht öffentlich platziert wurden und nicht an einer Börse gehandelt werden und deren Besitz den in Abs. 3 genannten Investoren vorbehalten ist, oder bei denen keine anderen als die in Abs. 3 genannten Investoren begünstigt sind;\nc) die weder um Anteilseigner und Anleger werben noch von diesen oder von Dritten Vergütungen oder Kostenerstattungen für ihre Tätigkeit nach Massgabe des Bst. a erhalten; und\nd) aus deren Statuten sich ergibt, dass sie den Beschränkungen für Privatvermögensstrukturen unterliegen.\n2) Eine Privatvermögensstruktur darf Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 Bst. a nur unter der Bedingung halten, dass sie oder ihre Anteilseigner oder Begünstigten keine Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung dieser Gesellschaften tatsächlich ausüben.\n3) Ein Investor im Sinne dieses Artikels ist:\na) eine natürliche Person, die im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens handelt;\nb) eine Vermögensstruktur, die ausschliesslich im Interesse des Privatvermögens einer oder mehrerer natürlichen Personen handelt; oder\nc) eine zwischengeschaltete Person, die auf Rechnung von Investoren nach Bst. a oder b handelt.\n4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Einhaltung der Rechnungslegungspflicht nach Art. 1045 ff. PGR sind bei der Antragsstellung auf Gewährung des Status als Privatvermögensstruktur so","excerpt":"Durchführung von Kontrollen nach Abs. 6 sowie die Erhebung von Gebühren, mit Verordnung.\n8) Privatvermögensstrukturen unterliegen ausschliesslich der [[Mindestertragssteuer]] nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2 und werden nicht veranlagt","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010340000","contentSha256":"7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a","rank":0.07692307806932008},{"actId":"587d6ca3-f18f-4e73-bfdf-0dc0408692af","authority":"li","title":"G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)","systematicNumber":"640.0","path":"art_74","heading":"Art. 74 Ertragssteuer","lang":"de","text":"1) Von der Ertragssteuer, soweit diese die Höhe der Mindestertragssteuer überschreitet, erhält die Gemeinde, in der die juristische Person ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 35 %.\n2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 25 % der Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde entsprechend gekürzt.\n3) Befinden sich Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird der Anteil unter diesen Gemeinden verteilt, wobei die Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zusätzlich zu einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen Anteil von 20 % erhält. Wenn die juristische Person an ihrem Sitz jedoch keine oder keine wesentlichen Aktivitäten entwickelt, kann der Anteil der Sitzgemeinde reduziert werden oder es kann von einer Anteilszuweisung abgesehen werden.\n4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte der gleichen juristischen Person, so ist der Betriebsstättenanteil unter Berücksichtigung der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte oder der beschäftigten Arbeitskräfte oder anhand einer für die betreffende Branche relevanten Grösse zu berechnen.\n4a) Bei einer Unternehmensgruppe, deren inländische Gesellschaften wirtschaftlich eng verbunden sind, werden die Kriterien für die Ausscheidung nach Abs. 3 und 4 auf die konsolidierten Werte angewendet.\n5) Die Steuerverwaltung legt die Verteilung unter den Gemeinden in den Fällen nach Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer von der Verteilung betroffenen Gemeinde informiert die Steuerverwaltung über die prozentuale Höhe des Anteils der Sitzgemeinde nach Abs. 3 sowie über die prozentuale Verteilung des Gemeindeanteils auf die betroffenen Gemeinden nach Abs. 4.","excerpt":"Ertragssteuer, soweit diese die Höhe der [[Mindestertragssteuer]] überschreitet, erhält die Gemeinde, in der die juristische Person ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 35 %.\n2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 25 % der Summe aller Gemeindeanteile, so wird","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010340000","contentSha256":"7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a","rank":0.07692307806932008},{"actId":"587d6ca3-f18f-4e73-bfdf-0dc0408692af","authority":"li","title":"G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)","systematicNumber":"640.0","path":"art_127","heading":"Art. 127 Provisorischer und definitiver Bezug","lang":"de","text":"1) Die Landessteuern werden vorbehaltlich Abs. 2 gemäss Veranlagung bezogen.\n2) Die Ertragssteuer für juristische Personen - mit Ausnahme der Mindestertragssteuer nach Art. 64 Abs. 8 und Art. 65 - wird vorerst provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag. Nach Kontrolle der Steuererklärung wird sie definitiv veranlagt und bezogen.\n3) Die provisorische Rechnung stellt ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar.\n4) Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss (definitiver) Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge werden erstattet.\n5) Das Verfahren betreffend den provisorischen Bezug und inwieweit die Beträge nach Abs. 4 verzinst werden, werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.","excerpt":"Landessteuern werden vorbehaltlich Abs. 2 gemäss Veranlagung bezogen.\n2) Die Ertragssteuer für juristische Personen - mit Ausnahme der [[Mindestertragssteuer]] nach Art. 64 Abs. 8 und Art. 65 - wird vorerst provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010340000","contentSha256":"7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a","rank":0.07692307806932008},{"actId":"587d6ca3-f18f-4e73-bfdf-0dc0408692af","authority":"li","title":"G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)","systematicNumber":"640.0","path":"art_113","heading":"Art. 113 Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung","lang":"de","text":"1) Die Steuerforderung entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist.\n2) Die Steuer wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.\n3) Die Ertragssteuer für juristische Personen wird vorbehaltlich Abs. 4 Bst. a in dem von der Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt (allgemeiner Fälligkeitstermin) fällig.\n4) In jedem Fall wird die Steuer fällig:\na) am Gründungsdatum sowie jährlich wiederkehrend an diesem Stichtag bei der Mindestertragssteuer, sofern diese nicht veranlagt wird (Art. 64 Abs. 8 und 65);\nb) am Tag, an dem der Steuerpflichtige das Land verlässt;\nc) zu dem in der Steuervorschreibung nach Art. 34 festgesetzten Zeitpunkt bei der Steuer nach Aufwand;\nd) mit der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;\ne) im Zeitpunkt, in dem der beschränkt Steuerpflichtige seine im Inland gelegenen Betriebsstätten oder seine im Inland gelegenen Grundstücke aufgibt;\nf) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen.\n5) Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn gegen eine Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben wurde.\n6) Die Abgabeforderung auf die Versicherungsprämie wird 30 Tage nach Ablauf des Halbjahres, in dem sie entstanden ist, fällig. Sie entsteht mit der Zahlung der Prämie.","excerpt":"jedem Fall wird die Steuer fällig:\na) am Gründungsdatum sowie jährlich wiederkehrend an diesem Stichtag bei der [[Mindestertragssteuer]], sofern diese nicht veranlagt wird (Art. 64 Abs. 8 und 65);\nb) am Tag, an dem der Steuerpflichtige das Land verlässt","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2010340000","contentSha256":"7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a","rank":0.07692307806932008},{"actId":"79a5d7bf-2fc1-4e77-980d-0c13b87a3ff9","authority":"li","title":"Abkommen vom 30. September 2015 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Fürstentum Andorra zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","systematicNumber":"0.672.915.01","path":"art_30","heading":"Art. 30 Kündigung","lang":"de","text":"Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.\nIn diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:\na) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;\nb) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr beginnen.\nZu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu New York am 30. September 2015, in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.\nFür die\nRegierung des Fürstentums\nLiechtenstein\nFür die\nRegierung des Fürstentums\nAndorra:\ngez. Aurelia Frick\ngez. Gilbert Saboya Sunyé\nProtokoll\nzum Abkommen zwischen dem Fürstentum\nLiechtenstein und dem Fürstentum Andorra zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der\nSteuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nunterzeichnet am 30. September 2015 in New York\nAnlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Fürstentum Andorra zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind.\n1. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. c) (Person):","excerpt":"Liechtenstein als Gesellschaft ansässig gilt;\nii) Personen (einschliesslich Privatvermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht), die in Liechtenstein ausschliesslich der [[Mindestertragssteuer]] unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässige Personen angesehen werden;\niii) Organisationen, die ausschliesslich zu karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2016388000","contentSha256":"075a1ab9670c98ce3fa5d2b211619fc96a41690eb0abcb6df93d37eac6bac564","rank":0.052631579731640066},{"actId":"88b88827-8f33-4f9b-9112-1e244539ca08","authority":"li","title":"Abkommen vom 15. Februar 2019 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Litauen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung","systematicNumber":"0.672.913.51","path":"art_31","heading":"Art. 31 Kündigung","lang":"de","text":"Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mittels einer schriftlichen Kündigungsmitteilung auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:\na) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;\nb) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs beginnen.\nZu Urkund dessen haben die dazu von ihren jeweiligen Regierungen rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.\nUnterzeichnet in zwei Urschriften zu München, am 15. Februar 2019, in litauischer, deutscher und englischer Sprache; alle drei Texte sind in gleicher Weise authentisch. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.\nFür das\nFürstentum Liechtenstein:\nFür die\nRepublik Litauen:\ngez. Dr. Aurelia Frick\ngez. Linas Linkevičius\nProtokoll\nAnlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Litauen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind.\n1. Zu Art. 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Art. 23 (Beseitigung der Doppelbesteuerung):\nEs besteht Einvernehmen, dass bei einer in e","excerpt":"Einvernehmen, dass, ausser für Zwecke des Art. 16, Personen (einschliesslich Privatvermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht), die in Liechtenstein ausschliesslich der [[Mindestertragssteuer]] unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässige Personen angesehen werden.\n5. Zu Art. 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und 13 (Gewinne","inForceFrom":"2026-10-23","dateBasis":"retrieved","sourceUrl":"https://www.gesetze.li/konso/html/2020058000","contentSha256":"8183dec4dd7989f65d99603f75f3148c1a01a8579afc2447d42ae92c4e48b42b","rank":0.052631579731640066}]}