Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Anhang (zu § 1)Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 237, S. 3) I. Inhaltsübersicht • Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 4.08 – neu) • Abweichungen von dieser Verordnung für automatische Spurführungsassistenten (TGAIN) (§ 4.08 – neu) II. Vorübergehende Regelungen 1. Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden: "4.08 Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN)". 2. Das Kapitel 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um nachstehenden § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden: "§ 4.08 Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN) 1. Ist in ein Fahrzeug ein System zur selbsttätigen Schiffssteuerung entlang einer zu verfolgenden Fahrspur (automatischer Spurführungsassistent für die Binnenschifffahrt, TGAIN) eingebaut, darf dieses System nur dann eingesetzt werden, wenn es ordnungsgemäß funktioniert. Die in den TGAIN eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen. 2. Die im TGAIN hinterlegte Fahrspur gewährt keinen Anspruch auf die Nutzung dieser Fahrspur gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. 3. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist. 4. Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, hat dafür zu sorgen, dass während des Betriebs des TGAIN a) das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist, b) dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist, c) das Alarmsignal des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts jederzeit wahrgenommen werden kann, d) die Anwesenheit der Person im Steuerhaus alle fünf Minuten durch Betätigung des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts bestätigt wird und e) in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird. 5. Bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke ist der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt in den jeweiligen Schleusenbereich auszuschalten. Nach einer Schleusung darf der TGAIN erst wieder aktiviert werden, wenn das Fahrzeug den Schleusenbereich verlassen hat. 6. Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, darf einen TGAIN nur benutzen, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen aufzeichnet. Zu den Betriebsdaten nach Satz 1 zählt neben den dynamischen Reiseinformationen des Fahrzeuges (Kurs, Geschwindigkeit und Position mit den entsprechenden Zeitangaben) insbesondere die Information, wann der TGAIN ein- oder ausgeschaltet wurde, wann und in welchem Umfang manuell Einfluss auf die Fahrspur genommen wurde sowie wann und in welchem Umfang der TGAIN Steuerbefehle an die Antriebseinrichtungen des Fahrzeugs gesendet hat. Die aufgezeichneten Daten müssen vier Tage lang gespeichert werden und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."
Anhang (zu § 1)Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 237, S. 3) I. Inhaltsübersicht • Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 4.08 – neu) • Abweichungen von dieser Verordnung für automatische Spurführungsassistenten (TGAIN) (§ 4.08 – neu) II. Vorübergehende Regelungen 1. Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden: "4.08 Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN)". 2. Das Kapitel 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um nachstehenden § 4.08 ergänzten Fassung anzuwenden: "§ 4.08 Automatischer Spurführungsassistent (TGAIN) 1. Ist in ein Fahrzeug ein System zur selbsttätigen Schiffssteuerung entlang einer zu verfolgenden Fahrspur (automatischer Spurführungsassistent für die Binnenschifffahrt, TGAIN) eingebaut, darf dieses System nur dann eingesetzt werden, wenn es ordnungsgemäß funktioniert. Die in den TGAIN eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen. 2. Die im TGAIN hinterlegte Fahrspur gewährt keinen Anspruch auf die Nutzung dieser Fahrspur gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. 3. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist. 4. Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, hat dafür zu sorgen, dass während des Betriebs des TGAIN a) das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist, b) dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist, c) das Alarmsignal des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts jederzeit wahrgenommen werden kann, d) die Anwesenheit der Person im Steuerhaus alle fünf Minuten durch Betätigung des Aufmerksamkeitsüberwachungsgeräts bestätigt wird und e) in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird. 5. Bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke ist der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt in den jeweiligen Schleusenbereich auszuschalten. Nach einer Schleusung darf der TGAIN erst wieder aktiviert werden, wenn das Fahrzeug den Schleusenbereich verlassen hat. 6. Der Schiffsführer oder die Person, die vorübergehend selbstständig Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, darf einen TGAIN nur benutzen, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen aufzeichnet. Zu den Betriebsdaten nach Satz 1 zählt neben den dynamischen Reiseinformationen des Fahrzeuges (Kurs, Geschwindigkeit und Position mit den entsprechenden Zeitangaben) insbesondere die Information, wann der TGAIN ein- oder ausgeschaltet wurde, wann und in welchem Umfang manuell Einfluss auf die Fahrspur genommen wurde sowie wann und in welchem Umfang der TGAIN Steuerbefehle an die Antriebseinrichtungen des Fahrzeugs gesendet hat. Die aufgezeichneten Daten müssen vier Tage lang gespeichert werden und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.