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32 provisions
§ 1
Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ergänzt im Rahmen des dem Kanton vorbehaltenen Übertretungsstrafrechts die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB)3).
2 Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist eine Handlung oder Unterlassung,
die
a) zur Zeit der Tat in diesem oder einem anderen kantonalen Gesetz, einer vom Regierungsrat erlassenen gesetzesvertretenden Verordnung
oder
b) durch Verweisung auf dieses Gesetz in einem allgemeinverbindlichen
Gemeindereglement
mit Busse bedroht ist.
§ 2
Gemeindestrafrecht
1 Zur Durchsetzung allgemeinverbindlicher Gemeindereglemente können
durch Gemeindebeschluss für bestimmte Tatbestände Strafbestimmungen
geschaffen werden.
1) SR 311.0
2) BGS 111.1
3) SR 311.0
GS 2013/052 1
2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet
sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und
Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August
20104).
§ 3
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Jugendstrafrechts
1 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB5) und das Bundesgesetz vom 20.
Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)6) gelten auch für das dem
Kanton vorbehaltene Strafrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Widerhandlungen gegen kantonales oder gemeindliches Strafrecht durch
Jugendliche können auch von Verwaltungsbehörden beurteilt werden.
§ 4
Strafe
1 Enthalten kantonale Erlasse oder allgemeinverbindliche Gemeindereglemente wegen Missachtung von Bestimmungen nur allgemein eine Strafandrohung oder einen Verweis auf das Übertretungsstrafgesetz, ist die Strafe
Busse.
2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin
an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen.
2. Einzelne Übertretungen
§ 5
Verunreinigung durch Kleinabfälle
1 Mit Busse wird bestraft, wer in öffentliche oder öffentlich zugängliche Gebiete oder Räume unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Essensresten, Getränkebehältnisse oder Überreste von Raucherwaren wegwirft
oder dort liegen lässt.
2 Mit Busse wird bestraft, wer solche Kleinabfälle von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Gebieten oder Räumen aus unbefugt wegwirft.
§ 6
Andere Verunreinigungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) in bewohntem, öffentlichem oder öffentlich zugänglichem Gebiet seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet;
4) BGS 161.1
5) SR 311.0
6) SR 311.1
b) öffentliche oder öffentlich zugängliche Bauten oder Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt;
c) * unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial
anbringt oder anbringen lässt;
d) * Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt.
§ 7
Vermummungsverbot
1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht.
2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es
rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle
Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des
Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.
§ 8
Gefährdung durch Tiere
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) ein Tier nicht zweckmässig hält oder nicht so unter Kontrolle hält,
dass niemand gefährdet oder belästigt wird;
b) durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführt oder in Kauf nimmt;
c) ein Tier auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig nicht von
einem Angriff auf Menschen oder Tiere abhält oder abzuhalten versucht.
2 Fahrlässigkeit ist strafbar.
§ 9
Lärm, Ruhestörung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) aussergewöhnlichen Lärm verursacht, der über das üblicherweise zu
tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer
traditionellen Veranstaltung hinausgeht;
b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch
übermässigen Lärm stört.
2 Fahrlässigkeit ist strafbar.
§ 10
Störung des Dienstes
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) sich in dienstliche Funktionen der Polizei einmischt, die Erfüllung ihrer Aufgaben stört, vereitelt oder zu vereiteln versucht oder den Anordnungen nicht nachkommt, welche die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse erlässt;
b) sich gegenüber einzelnen Mitarbeitenden der Polizei, die dienstliche
Funktionen verrichten, ungebührlich verhält, insbesondere sie bespuckt, anrempelt oder festhält.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Störung des Dienstes der Funktionsträgerinnen und -träger gemäss § 17 Abs. 2.
§ 11
Verweigerung von Angaben
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) einer Behörde;
b) den von ihr dazu berechtigten Mitarbeitenden;
c) Mitarbeitenden von Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin Angaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht.
§ 12
Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) sich ohne Berechtigung als Inhaberin oder Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder den akademischen Grad einer Anstalt
führt, deren Grade den anerkannten schweizerischen Hochschulen
nicht gleichwertig sind;
b) sich ohne Berechtigung öffentlich als Inhaberin oder Inhaber eines Diploms über genossene Ausbildung oder Befähigung ausgibt;
c) ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe
oder Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen
Befugnisse überschreitet.
§ 13
Betteln
1 Wer bettelt und damit die öffentliche Ordnung stört, wird mit Busse bestraft. *
§ 14
Missachten von Ruhetags- oder Ladenöffnungsbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage oder die Ladenöffnungszeiten missachtet.
2 Fahrlässigkeit ist strafbar.
3. Ordnungsbussenverfahren
§ 15
Grundsatz
1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang7) zu diesem Gesetz werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen
geahndet.
§ 16
Voraussetzungen
1 Übertretungen des kantonalen Rechts werden mit einer Ordnungsbusse geahndet, wenn
a) sie mit den Bussenansätzen im Anhang8) aufgeführt sind und
b) der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich klar ist.
2 Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren ab, wird Anzeige
erstattet und das ordentliche Verfahren durchgeführt.
§ 17
Befugnis zur Erhebung kantonaler Ordnungsbussen *
1 Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
erheben Ordnungsbussen.
2 Folgende weitere Funktionsträgerinnen und -träger sind zur Erhebung von
Ordnungsbussen ermächtigt:
a) * Försterinnen und Förster des kantonalen Amts für Wald und Wild im
Bereich Wald, soweit dieser jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
liegt;
b) * Wildhüterinnen und Wildhüter des kantonalen Amts für Wald und
Wild im Bereich der Jagd auf dem ganzen Kantonsgebiet in ihrem Zuständigkeitsbereich;
7) BGS 312.1-A1
8) BGS 312.1-A1
c) Fischereiaufseherinnen und -aufseher des kantonalen Amts für Wald
und Wild im Bereich der Fischerei auf dem ganzen Kantonsgebiet.
Sie haben sich gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren.
§ 18
Bussenhöhe
1 Der Höchstbetrag für eine Ordnungsbusse beträgt 600 Franken.
2 Vorleben und persönliche Verhältnisse der fehlbaren Person werden bei
der Bussenerhebung nicht berücksichtigt.
§ 19
Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
1 Erfüllt die fehlbare Person mehrere Tatbestände, die mit Ordnungsbussen
geahndet werden können, werden die Bussen zusammengerechnet und es
wird eine Gesamtbusse erhoben.
2 Lehnt sie das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, wird für alle Übertretungen das ordentliche
Verfahren durchgeführt.
§ 20
Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens
1 Das kantonale Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen
a) gegenüber Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 15. Altersjahres;
b) wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden
kann;
c) wenn die Gesamtbusse beim Zusammentreffen mehrerer Übertretungen den Betrag von 600 Franken übersteigt;
d) wenn die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder
mehrere der ihr vorgeworfenen Übertretungen ablehnt;
e) * …
f) * wenn die fehlbare Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
g) * wenn Verfahrenshandlungen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20079) erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.
9) SR 312.0
§ 20a * Sicherstellung und Einziehung
1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Art. 69 f. StGB10) einzuziehen sind, sichergestellt.
2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.
§ 20b * Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren
1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.
§ 21
Bezahlung
1 Die fehlbare Person kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt mit dem Vermerk
von Ort, Datum, Zeit und der geahndeten Ordnungswidrigkeit, der Unterschrift der Kontrollperson sowie mit Hinweis auf die Rechtskraft. Der Name der fehlbaren Person wird darin nicht genannt.
3 Bezahlt die fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bedenkfristformular mit Einzahlungsschein. Darauf werden zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 2 der Name und Vorname der fehlbaren Person, ihr
Heimatort, ihr Geburtsdatum sowie ihre Postadresse festgehalten. Die Polizei vernichtet das Bedenkfristformular, wenn die Busse innert 30 Tagen bezahlt wird.
4 Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
5 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu
leisten. *
6 Läuft die Bedenkfrist nach § 21 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die
fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so
wird der gemäss § 21 Abs. 5 hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt. *
§ 22
Kosten
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
10) SR 311.0
§ 23
Rechtskraft
1 Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
2 Wird in einem nachträglich eröffneten ordentlichen Verfahren, das die gebüsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienststelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz
Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird die bezahlte Ordnungsbusse
angerechnet oder zurückerstattet.
§ 24
Aufsicht, Durchführung
1 Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens.
2 Soweit andere Kontrollorgane zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind, koordiniert die Polizei das Verfahren und stellt dessen rechtmässige Durchführung sicher. Zu diesem Zweck kann sie den Kontrollorganen
direkt verbindliche Weisungen erteilen.
§ 25
Kompetenzdelegation
1 Der Regierungsrat
a) passt im Bussenkatalog die Verweisungen auf die gesetzlichen Bestimmungen nötigenfalls an;
b) bezeichnet jene Tatbestände des Bussenkatalogs, für deren Durchsetzung die Gemeinden mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über
den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten abschliessen können.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Generalklausel
1 Hinweise in einem Erlass oder in einer Verfügung auf das Polizeistrafgesetz vom 26. Februar 198111) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragrafen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entsprechenden Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes, soweit nicht anderes
Recht zur Anwendung gelangt.
11) BGS 311.1
§ 27
Übergangsbestimmung
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar auf Übertretungen, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
§ 28
Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 201012)
2. Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
(Gemeindegesetz) vom 4. September 198013)
3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
vom 28. August 200314)
4. Schulgesetz vom 27. September 199015)
5. Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September 199016)
6. Filmgesetz vom 6. Juli 197217)
7. Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz
(Denkmalschutzgesetz) vom 26. April 199018)
8. Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 199319)
9. Polizeigesetz vom 30. November 200620)
10. Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
vom 30. November 200621)
11. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
vom 22. Dezember 198322)
12. Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 20. Dezember 197923)
13. Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 199424)
14. Gesetz über die Gewässer (GewG) vom 25. November 199925)
15. Gesetz über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 199626)
12) BGS 161.1
13) BGS 171.1
14) BGS 216.1
15) BGS 412.11
16) BGS 414.11
17) BGS 422.1
18) BGS 423.11
19) BGS 432.1
20) BGS 512.1
21) BGS 512.2
22) BGS 541.1
23) BGS 722.11
24) BGS 722.21
25) BGS 731.1
26) BGS 751.14
16. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG
USG) vom 29. Januar 199827)
17. Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 200828)
18. Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 199429)
19. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft,
die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG
Landwirtschaft) vom 29. Juni 200030)
20. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 199831)
21. Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
vom 6. Juli 197832)
22. Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale vom 25. Februar 198233)
23. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten
Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 199634)
Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden
hier nicht aufgeführt.
§ 30
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Polizeistrafgesetz vom 26. Februar 198135).
§ 31
Hängige Verfahren
1 Wurde eine kantonale Übertretung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, wird sie aber erst nachher durch die zuständige Behörde beurteilt,
findet dieses Gesetz Anwendung, sofern es sich als das mildere Recht erweist.
27) BGS 811.1
28) BGS 821.1
29) BGS 842.6
30) BGS 921.1
31) BGS 931.1
32) BGS 942.41
33) BGS 942.48
34) BGS 943.11
35) BGS 311.1
§ 32
Inkrafttreten
§ 34der
Kantonsverfassung36). Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft37).
36) BGS 111.1
37) Inkrafttreten am 1. Oktober 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.05.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/052
10.12.2015 27.02.2016 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2016/008
10.12.2015 27.02.2016 § 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016/008
10.12.2015 27.02.2016 § 17 Abs. 2, b) geändert GS 2016/008
27.01.2022 01.05.2022 Ingress geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 13 Abs. 1 geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 17 Titel geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 20 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 20 Abs. 1, f) eingefügt GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 20 Abs. 1, g) eingefügt GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 20a eingefügt GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 20b eingefügt GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 21 Abs. 5 geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 21 Abs. 6 eingefügt GS 2022/024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.05.2013 01.10.2013 Erstfassung GS 2013/052
Ingress 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 6 Abs. 1, c) 10.12.2015 27.02.2016 geändert GS 2016/008
§ 6 Abs. 1, d) 10.12.2015 27.02.2016 eingefügt GS 2016/008
§ 13 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 17 27.01.2022 01.05.2022 Titel geändert GS 2022/024
§ 17 Abs. 2, a) 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 17 Abs. 2, b) 10.12.2015 27.02.2016 geändert GS 2016/008
§ 20 Abs. 1, e) 27.01.2022 01.05.2022 aufgehoben GS 2022/024
§ 20 Abs. 1, f) 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 20 Abs. 1, g) 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 20a 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 20b 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 21 Abs. 5 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 21 Abs. 6 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024