Propose a change

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16a

10 Umgang mit historischen Grabstätten 1 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie sind im Grabstätteninventar in den Kategorien A und B aufgeführt. 2 Die in der Kategorie A eingeteilten Grabstätten sind schützenswert. Sie sind am originalen Standort zu belassen. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig. 3 Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten sind erhaltenswert. Sie sind gegebenenfalls durch Weiter- bzw. Wiedernutzung vor Ort zu erhalten oder können auf demselben Friedhof umplatziert werden. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig. 4 Auf den Friedhöfen der Stadt Luzern dürfen im Inventar aufgenommene historisch wertvolle Grabstätten der Kategorien A und B nur mit der Bewilligung der Friedhofverwaltung abgeändert, entfernt oder mit einer Grabplatte ergänzt werden. 5 Das Nähere regelt der Stadtrat. 10 Eingefügt durch Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. Seite 7/11

Your change, as a redline

Art. 16a

10 Umgang mit historischen Grabstätten 1 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie sind im Grabstätteninventar in den Kategorien A und B aufgeführt. 2 Die in der Kategorie A eingeteilten Grabstätten sind schützenswert. Sie sind am originalen Standort zu belassen. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig. 3 Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten sind erhaltenswert. Sie sind gegebenenfalls durch Weiter- bzw. Wiedernutzung vor Ort zu erhalten oder können auf demselben Friedhof umplatziert werden. Für die langfristige Erhaltung und die Pflege dieser Grabstätten nach Ablauf der Grabesruhe oder der Vertragsdauer ist die Stadt Luzern zuständig. 4 Auf den Friedhöfen der Stadt Luzern dürfen im Inventar aufgenommene historisch wertvolle Grabstätten der Kategorien A und B nur mit der Bewilligung der Friedhofverwaltung abgeändert, entfernt oder mit einer Grabplatte ergänzt werden. 5 Das Nähere regelt der Stadtrat. 10 Eingefügt durch Änderung vom 25. Februar 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. Seite 7/11

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds