Reglement November 2008 Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 2/8 Reglement Vereinsförderung Triesenberg Inhalt Sinn und Zweck 3 1. Recht auf Berücksichtigung haben 3 2. Voraussetzungen 3 2.1 Zusammensetzung Mitglieder 3 2.2 Angaben zum Verein 4 2.3 Vollständigkeit 4 3. Berechnung des Gemeindebeitrages 4 3.1 Grundbeitrag 5 3.2 Beitrag Jugendförderung 5 3.3 Beitrag Vereinsaktivitäten 5 3.4 Berechungsformel 6 3.5 Neu gegründete Vereine 6 3.6 Weitere Angaben zur Berechnung 6 4. Sonderbeiträge 6 5. Bereitstellen von gemeindeeigener Infrastruktur 7 6. Beiträge für Vereinsjubiläen 7 7. Auszahlung 7 8. Unstimmigkeiten 7 9. Inkrafttreten 7 10. Anhang 8 Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 3/8 Sinn und Zweck Die Gemeinde erachtet ein vielschichtiges Vereinsleben auf den Gebieten Sport, Kultur, eine sinnvolle Freizeitgestaltung und allgemeine Gesundheit der Bevölkerung als wichtige Faktoren zur Förderung des Wohlbefindens im Rahmen der dörflichen Gemeinschaft. Die Aufrechterhaltung einer geordneten Vereinsstruktur im Allgemeinen und die Förderung der Vereinsjugend im Speziellen sind wichtige Grundlagen für ein attraktives und lebendiges Dorfleben für Jung und Alt. Aus diesem Grund unterstützt die Gemeinde die Dorfvereine jährlich durch finanzielle Beiträge nach Massgabe der folgenden Richtlinien. Bei der Berechnung der Unterstützung sollen initiative Vereine vermehrt gefordert und gefördert werden. Deshalb werden die Durchführung von Vereinsanlässen zur Bereicherung des Dorflebens und die Jugendarbeit in den Vereinen berücksichtigt. 1. Recht auf Berücksichtigung haben Grundsätzlich haben alle in Triesenberg ansässigen Vereine das Recht auf Berücksichtigung, die folgende Kriterien erfüllen: Alle Vereine, die a) in der Vereinsliste der Gemeinde eingetragen sind und nicht als Landes- oder überregionale Vereine aufscheinen. Aufnahme in die Vereinsliste finden nur Vereine, die keine kommerziellen Ziele verfolgen. Über die Aufnahme in die Vereinsliste entscheidet der Gemeinderat; b) in der Gemeinde einen aktiven Beitrag im kulturellen, sportlichen, sozialen oder karitativen Bereich leisten; c) mindestens einmal im Jahr bei einem öffentlichen Anlass mitarbeiten, bei dem die Triesenberger Bevölkerung kostenlosen Zutritt hat, wie dies zum Beispiel beim Sportfest und beim Dorffest der Fall ist. Nicht Gegenstand dieses Reglements sind Fördermittel an Vereine, die in sozialkaritativen Bereich tätig sind und / oder deren Unterstützung durch die Gemeinde per Gesetz geregelt und festgelegt ist. 2. Voraussetzungen 2.1 Zusammensetzung Mitglieder Die in Triesenberg wohnhaften Mitglieder eines Vereins werden beim Gemeindebeitrag berücksichtigt. Ist der Anteil der in Triesenberg wohnhaften Mitglieder: a) mindestens 60% erfolgt die Auszahlung des Gemeindebeitrages zu 100% 50% erfolgt die Auszahlung des Gemeindebeitrages zu 80% 40% erfolgt die Auszahlung des Gemeindebeitrages zu 60% 30% erfolgt die Auszahlung des Gemeindebeitrages zu 50% 20% erfolgt die Auszahlung des Gemeindebeitrages zu 40% b) kleiner als 20% erfolgt keine Auszahlung von Gemeindebeiträgen Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 4/8 2.2 Angaben zum Verein Damit ein Anspruch auf die Ausrichtung eines Gemeindebeitrages besteht und die Berechnung/Budgetierung desselben erfolgen kann, muss der Verein jährlich im September folgende Angaben für das kommende Jahr bei der Gemeinde einreichen: a) Von der Vereinsversammlung genehmigte und in Kraft gesetzte Statuten (diese sind nur einmalig einzureichen und allenfalls Änderungen mitzuteilen) b) Eine Liste mit dem Aktivmitgliederbestand des Vereins unterteilt in Erwachsene und Jugendliche unter 18 Jahren; Die angeführten Aktivmitglieder und Jugendliche müssen regelmässig aktiv an Meisterschaften (einmalige, vereinsinterne Meisterschaften ausgenommen), Turnieren oder Auftritten des Vereins teilnehmen. Als Aktivmitglieder gelten auch die Vorstandsmitglieder eines Vereins sowie Mitglieder, die einen Trainer-, Leiter- oder Dirigentenposten in ihrem Verein ausüben. c) Eine Auflistung der geplanten Lager und Kurse für Jugendliche des Vereins oder aussenstehende Jugendliche, die von qualifizierten Trainern, Leitern oder Dirigenten beaufsichtigt werden; d) Die Liste der Meisterschaften, Turniere und Wettkämpfe an denen die Jugendlichen oder Aktivmitglieder des Vereins teilnehmen; e) Eine Auflistung der vom Verein geplanten Veranstaltungen und Aktivitäten zur Bereicherung des Dorflebens; unterteilt in Aktivitäten 1, die der Verein auf Verlangen und im Interesse der Gemeinde als Beitrag zur Dorfgemeinschaft uneigennützig durchführt und Aktivitäten 2 bei denen der Verein einen Gewinn erwirtschaftet; f) Einen Jahresbericht, einen detaillierten Kassabericht mit allen Angaben über das Vermögen, die Aufwendungen und Einnahmen des Vereins sowie den Revisorenbericht; g) Die Angaben über die Inanspruchnahme von gemeindeeigener Infrastruktur. 2.3 Vollständigkeit Die Angaben, Berichte und Beilagen zur Ermittlung der Vereinsbeiträge sind wahrheitsgetreu, vollständig und termingerecht bei der Gemeinde einzureichen. Ansonsten erfolgt keine Auszahlung des Vereinsbeitrages. Bei Unstimmigkeiten kann die Gemeinde Einsicht in die komplette Buchhaltung und sämtliche Buchungsbelege eines Vereins verlangen. 3. Berechnung des Gemeindebeitrages Um die Vereine an ein gewisses Leistungsprinzip zu binden, setzt sich der Gesamtbeitrag aus folgenden drei Teilbeiträgen zusammen: a) Grundbeitrag b) Beitrag für Jugendförderung c) Beitrag an die Vereinsaktivitäten Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 5/8 Damit die Vereinsbeiträge im Gemeindebudget für das nächste Jahr berücksichtigt werden können, muss der Verein alle relevanten Angaben mit dem beiliegenden Formular bis spätestens Ende September bei der Gemeinde einreichen. 3.1 Grundbeitrag Der Grundbeitrag berücksichtigt zum einen das Verhältnis des Vermögens des Vereins zu seinem jährlichen Aufwand. Ist der Aufwand kleiner als CHF 1 000.− entfällt dieser Beitrag. Zum anderen wird die Mitgliederzahl des Vereins einberechnet. Dabei werden die aktive Jugendliche unter 18 Jahren mit CHF 50.− und ältere Aktivmitglieder mit CHF 20.− bewertet. Passivmitglieder werden nicht berücksichtigt. Der gesamte Grundbeitrag beträgt maximal CHF 3 000.−. 3.2 Beitrag Jugendförderung Die Gemeinde unterstützt die Jugendförderung der Vereine. Sie erhalten einen Beitrag an regelmässig Trainings oder Proben und werden unterstützt, wenn sie Lager oder Kurse für Jugendliche anbieten und organisieren. Für Jugendliche, die aktiv regelmässige Trainings oder Proben besuchen und an Meisterschaften oder Auftritten des Vereins teilnehmen, erhält der Verein jährlich einen Beitrag von CHF 20.− für jeden Jugendlichen. Die Unterstützung von Trainings und Proben erfolgt bis zu einem Betrag von CHF 1 500.−. Je nach Dauer, Anzahl der teilnehmenden Jugendlichen, Programm und finanziellen Aufwendungen des Vereins werden durchgeführte Lager und Kurse für Jugendliche des Vereins und aussenstehende Jugendliche im Gemeindebeitrag berücksichtigt. Bei anerkannten Lagern oder Kursen erhält der Verein einen Beitrag von CHF 20.− pro Jugendlichem und Tag, sofern alle notwendigen Unterlagen über die geplanten Lager bis spätestens eine Woche vor deren Beginn eingereicht wurden. Die Unterstützung von Lagern und Kursen erfolgt bis zu einem Betrag von CHF 2 000.−. Der Maximalbeitrag an die Jugendförderung eines Vereins beträgt somit CHF 3 500.−. 3.3 Beitrag Vereinsaktivitäten Die vom Verein durchgeführten Aktivitäten 1 oder 2 (siehe 2.2 e) werden wie folgt gefördert: Aktivitäten 1 = CHF 300.− und Aktivitäten 2 = CHF 150.−. Aktivitäten, für die der Verein durch die Gemeinde entschädigt wird, wie zum Beispiel Alpwerktage oder Dienst der Feuerwehr/Samariter (Verkehrsregelung/Samariterdienst) bei Veranstaltungen, fallen nicht darunter. Die Aktivitäten im Rahmen des Meisterschaftsbetriebes der Sportvereine an denen die Aktivmitglieder und aktiven Jugendlichen des Vereins teilnehmen, fallen ebenfalls nicht darunter. Der Maximalbeitrag zur Unterstützung von Vereinsaktivitäten beträgt CHF 3 500.−. Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 6/8 3.4 Berechnungsformel Die Berechung des Gemeindebeitrages erfolgt nach der beiliegenden Excel Tabelle. Bitte beiliegende Excel Tabelle benutzen. 3.5 Neu gegründete Vereine Neu gegründete Vereine erhalten in der Regel einen Startbeitrag von CHF 300.− sofern sie die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllen. Danach erfolgt die Berechnung nach dem Reglement Vereinsförderung der Gemeinde Triesenberg. 3.6 Weitere Angaben zur Berechnung Für den Grundbeitrag (3.1) sind die Mitgliederzahlen anzuführen und die letzte Jahresrechnung und Bilanz, die der letzten Mitgliederversammlung vorgelegt wurden, einzureichen. Die von den Vereinen bis Ende September eingereichten Angaben dienen zur Budgetierung der Gemeindebeiträge für das folgende Berechnungsjahr. In den Punkten 3.2 Beitrag Jugendförderung 3.3 Beitrag Vereinsaktivitäten gibt der Verein für das kommende Jahr die geplanten Lager und Kurse für die Jugendlichen sowie die Vereinsaktivitäten bekannt. Am Ende des Berechnungsjahrs bestätigen die Vereine die Durchführung der Lager und Kurse für die Jugendlichen. Die genauen Angaben über das durchgeführte Lager bzw. den durchgeführten Kurs wie Leitung, Dauer und teilnehmende Jugendliche werden von den Vereinen ebenfalls eingereicht. Auch bei den Vereinsaktivitäten 1 oder 2 sind eventuelle Abweichungen am Ende des Berechnungsjahres zu melden. Während des Berechnungsjahres können bis eine Woche vor Beginn auch noch Unterlagen über zusätzliche, nicht geplante Lager eingereicht werden. Sollte sich am Ende des Berechnungsjahres eine Abweichung zu den im Vorjahr eingereichten Daten ergeben, werden entsprechende Erhöhungen bzw. Kürzungen des Gemeindebeitrages vorgenommen 4. Sonderbeiträge a) Wenn dem Verein durch die Anschaffung von dauerhaften Sportgeräten oder Musikinstrumenten sowie Einrichtungen oder Infrastruktur sowie bei den Kulturvereinen durch die Anschaffung von Uniformen oder Einheitskleidung spezielle Auslagen entstehen, sind diese durch den Verein zu finanzieren und mit einem Gesuch um ausserordentliche Unterstützung beim Gemeinderat zu beantragen. Wenn das Gesuch rechtzeitig eingereicht wird und alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden in der Regel 30% der Kosten von der Gemeinde übernommen. b) Die Dirigentenbeiträge werden im Anhang A geregelt. Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 7/8 c) Das Gesuch um Unterstützung durch die Gemeinde ist vor Beginn der Entschädigung bzw. vor dem Kauf einzureichen. Die Gesuche um ausserordentliche Unterstützung müssen bis Ende September des Vorjahres bei der Gemeinde eingereicht werden, damit die Sonderbeiträge im Budget der Gemeinde für das folgende Jahr berücksichtigt werden können. 5. Bereitstellen von gemeindeeigener Infrastruktur Die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Einrichtungen für Zusammenkünfte, Proben und sonstige Anlässe erfolgt in der Regel kostenlos und wird auf die Bemessung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Beiträge nicht angerechnet. Die Benutzung des Gemeindesaals, Bärensaals und der Dreifachturnhalle ist in separaten Reglementen geregelt und wird auf die Bemessung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Beiträge nicht angerechnet. Jeder Benützer von gemeindeeigenen Räumlichkeiten und Anlagen hat sich an die entsprechenden Hausordnungen zu halten. 6. Beiträge für Vereinsjubiläen Für Vereinsjubiläen werden auf entsprechendes Gesuch, welches bis spätestens Ende September des Vorjahres bei der Gemeinde eingereicht werden muss, folgende Beiträge entrichtet: 25 Jahre: CHF 2 000.– 50/75 Jahre: CHF 5 000.– 100/125/150 Jahre: CHF 10 000.– Entstehen dem Verein im Jubiläumsjahr grosse finanzielle Aufwendungen z.B. durch die Durchführung von Jubiläumsfeiern oder der Erstellung einer Festschrift, die für die Gemeinde von Interesse sind, sind diese durch den Verein zu finanzieren und über ein einzureichendes Gesuch um ausserordentliche Unterstützung beim Gemeinderat zu beantragen. Dieses Gesuch ist ebenfalls bis spätestens Ende September des Vorjahres bei der Gemeinde einzureichen. 7. Auszahlung Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Gemeindeverwaltung anhand dieses Reglements berechnet und ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt im ersten Quartal des auf die Berechnungsperiode folgenden Jahres. Reglementsanpassungen müssen dem Gemeinderat vorgelegt und von diesem genehmigt werden. Dem Gemeinderat bleibt es vorbehalten, auch Beitragskürzungen vorzunehmen. 8. Unstimmigkeiten Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Gemeinderat als letzte Instanz. Gemeinde Triesenberg Reglement Reglement_NEU_November_2008.doc 24.11.2008/fga 8/8 9. Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 10. Anhang - Anhang A Reglement Dirigentenbeiträge. - Formular zur Datenerhebung für die Vereinsförderung. - Tabelle zur Berechnung des Gemeindebeitrages. Anhang A Dirigentenbeiträge Um den traditionellen Wert der Harmoniemusik, des Frauengesangvereins und des Männergesangvereins zu erhalten, werden diesen jährlich Dirigentenentschädigungen ausbezahlt. Diese Entschädigungen werden als Pauschalsummen festgelegt. Die Höhe dieser Pauschalsummen ist abhängig von der Dirigentenpräsenz bei Proben sowie der Anzahl daran teilnehmender Mitglieder. Der Verein muss die aktuelle Jahresabrechnung mit dem Dirigenten und die entsprechenden Verträge bis Ende September mit einem Gesuch um Unterstützung bei der Gemeinde einreichen. Der Gemeinderat setzt auf Vorschlag der Gemeindeverwaltung die Dirigentenbeiträge an die Kulturvereine jährlich fest.
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